Verordnung des ASTRA vom 6. Mai 2025 über die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler und -Fahrschülerinnen (VPGS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-05-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA),

gestützt auf Artikel 19a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976[^1] (VZV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gestaltung, den Inhalt und die Durchführung der praktischen Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler und -Fahrschülerinnen (Kurs).

Art. 2 Anforderungen an die Kursdurchführung

1 Der Kurs darf nur von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen mit einer Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A durchgeführt werden (Kursveranstaltende).

2 Die Inhalte des Kurses müssen ihnen aufgrund ihrer Ausbildung oder Weiterbildung vertraut sein.

Art. 3 Meldepflicht

1 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die den Kurs anbieten möchten, müssen dies der zuständigen Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem sie vorwiegend tätig sind, vor Aufnahme der Kurstätigkeit schriftlich melden.

2 Sofern von der kantonalen Aufsichtsbehörde verlangt, muss die Meldung elektronisch erfolgen.

3 Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten:

Art. 4 Präsenzkontrolle

1 Die Kursveranstaltenden müssen eine Präsenzkontrolle der Teilnehmenden führen.

2 Die Präsenzkontrolle muss folgende Angaben enthalten:

3 Sofern von der kantonalen Aufsichtsbehörde verlangt, müssen die in Absatz 2 erwähnten Angaben elektronisch erfolgen.

4 Die Kursveranstaltenden müssen die Präsenzkontrolle während drei Jahren aufbewahren.

Art. 5 Kursbesuch

1 Wer noch keine Motorradkategorie besitzt, muss die Kursteile 1 bis 3 nach Anhang absolvieren.

2 Wer den Führerausweis im Kreditkartenformat der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat und den Führerausweis der Kategorie A beschränkt erwerben will, muss während der Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kategorie A beschränkt den Kursteil 3 absolvieren.

3 Wer den Führerausweis im Kreditkartenformat der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben hat, den Führerausweis der Kategorie A erwerben will und einen Lernfahrausweis der Kategorie A gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 VZV besitzt, muss während der Gültigkeit des Lernfahrausweises der Kategorie A den Kursteil 3 absolvieren.

Art. 6 Kursgestaltung

1 Zu Beginn jedes Kursteils sind Lernfahr- und Fahrzeugausweis zu kontrollieren.

2 Die Kursteile dauern, einschliesslich Pausen, je vier Stunden und sind auf drei verschiedene Tage zu verteilen.

3 Die Reihenfolge der Kursteile 1, 2 und 3 muss eingehalten werden. Innerhalb der Kursteile kann die Reihenfolge der Inhalte bei Bedarf geändert werden.

4 Die Kursveranstaltenden dürfen höchstens fünf Fahrschüler und Fahrschülerinnen gleichzeitig unterrichten.

Art. 7 Kursinhalt

Der Kursinhalt richtet sich nach dem Rahmenprogramm im Anhang.

Art. 8 Kursgruppen

1 Teilnehmende mit einem Kleinmotorrad müssen gemäss Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995[^2] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge für den Kursteil 3 wenn immer möglich in eine eigene, homogene Kursgruppe eingeteilt werden.

2 Gruppen, die sowohl aus Lenkenden von Kleinmotorrädern als auch aus Lenkenden der übrigen Motorradarten bestehen, soll es nur ausnahmsweise geben, dies namentlich dann, wenn der Kursveranstaltende nicht genügend Teilnehmende für eine reine Kleinmotorradgruppe findet.

Art. 9 Kursbescheinigung

1 Die Kursveranstaltenden müssen dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin schriftlich die Teilnahme am Kurs sowie das Erreichen der Kursziele gemäss Artikel 19 Absatz 2 VZV bestätigen.

2 Die Kantone legen fest, wie der Nachweis zu erbringen ist. Sie können namentlich vorsehen, dass:

Art. 10 Qualitätskontrolle

1 Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach Artikel 24 Absatz 1 der Fahrlehrerverordnung vom 28. September 2007[^3] (FV) führen die Kantone zur Sicherung der Qualität des obligatorischen Unterrichts regelmässig Kontrollen durch.

2 Sie können diese Tätigkeit an Dritte, insbesondere an die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständige Organisation der Arbeitswelt delegieren (Artikel 24 Absatz 4 FV).

Art. 11 Aufhebung von Weisungen

Die Weisungen des ASTRA vom 24. September 2020 betreffend die praktische Motorrad-Grundschulung werden aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.51

[^2]: SR 741.41

[^3]: SR 741.522

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