Beschluss Nr. 1/2024 des eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 4. Dezember 2024 im Hinblick auf die Änderung des Anhangs II sowie der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards

Typ Andere
Veröffentlichung 2024-12-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Originaltext

Der Gemeinsame Ausschuss

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen[^1] (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 2,

Der Beschluss Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses[^2] sah eine vorläufige Lösung für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz vor.

Auf seiner dritten Sitzung ist der Gemeinsame Ausschuss dahingehend übereingekommen, dass die Kosteneffizienz einer dauerhaften Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Register der Schweiz geprüft werden muss.

In seiner fünften Sitzung hat sich der Gemeinsame Ausschuss auf den Bericht, der von der mit den Beschlüssen Nr. 1/2020[^3] und Nr. 2/2020[^4] des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzten Arbeitsgruppe vorgelegt wurde, geeinigt. In diesem Bericht hat die Arbeitsgruppe ein Konzept für die Umsetzung der dauerhaften Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Register der Schweiz geprüft und empfohlen.

Um den technischen Anforderungen der dauerhaften Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Register der Schweiz Rechnung zu tragen und die Bestimmungen des Anhangs II des Abkommens vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen zu straffen, sollte Anhang II des Abkommens geändert werden.

Um die Kohärenz der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards mit Anhang II des Abkommens zu gewährleisten, sollten diese Dokumente ebenfalls geändert werden –

hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1

1 Anhang II des Abkommens wird durch den in Anhang I dieses Beschlusses festgelegten Wortlaut ersetzt.

2 Die in Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens genannten gemeinsamen Verfahrensvorschriften sind in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt. Sie ersetzen die im Anhang des Beschlusses Nr. 1/2020 festgelegten gemeinsamen Verfahrensvorschriften.

3 Die in Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens genannten technischen Verknüpfungsstandards sind in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt. Sie ersetzen die im Anhang des Beschlusses Nr. 2/2020 festgelegten technischen Verknüpfungsstandards.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am 4. Dezember 2024.

Für den Gemeinsamen Ausschuss Für den Gemeinsamen Ausschuss Für den Gemeinsamen Ausschuss
Sekretariat
für die Europäische Union: / Ruben Vermeeren Der Vorsitz: / Beatriz Yordi Sekretariat
für die Schweiz: / Thomas Meier
Fussnoten

[^1]: SR 0.814.011.268; ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.

[^2]: AS 2020 369; ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 68.

[^3]: Beschluss Nr. 1/2020 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten gemeinsamen Ausschusses vom 5. November 2020 über die Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften (ABl. L 226 vom 25.6.2021, S. 2).

[^4]: AS 2020 6365; ABl. L 226 vom 25.6.2021, S. 16.

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