Verordnung des SBFI vom 23. Mai 2025 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld «Landwirtschaft»

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-05-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

17025

Gemüsegärtnerin EFZ / Gemüsegärtner EFZ Maraîchère CFC / Maraîcher CFC Orticoltrice AFC / Orticoltore AFC

15012

Landwirtin EFZ / Landwirt EFZ Agricultrice CFC / Agriculteur CFC Agricoltrice AFC / Agricoltore AFC

15013

Ackerbau

15014

Alp- und Berglandwirtschaft

15015

Biologischer Pflanzenbau

15016

Rindviehhaltung

15017

Geflügelhaltung

15018

Schweinehaltung

16004

Obstfachfrau EFZ / Obstfachmann EFZ Arboricultrice CFC / Arboriculteur CFC Frutticoltrice AFC / Frutticoltore AFC

22604

Weinfachfrau EFZ / Weinfachmann EFZ Vinicultrice CFC / Viniculteur CFC Vitivinicoltrice AFC / Vitivinicoltore AFC

22605

Winzer

22606

Kellerwirtschaft

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufe, Fachrichtungen und Berufsbild

1 Das Berufsfeld Landwirtschaft umfasst die folgenden Berufe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ):

2 Innerhalb des Berufs der Landwirtin und des Landwirts EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

3 Innerhalb des Berufs der Weinfachfrau und des Weinfachmanns EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

5 Die Berufsleute mit einem EFZ im Berufsfeld Landwirtschaft beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Agrarpraktikerin oder Agrarpraktiker EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Gemüsegärtnerin oder Gemüsegärtner EFZ

Die Ausbildung zur Gemüsegärtnerin oder zum Gemüsegärtner EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Pflegen des Kulturlands:

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur:

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld:

Anbauen von Gemüsekulturen:

Pflegen von Gemüsekulturen:

Ernten und Vermarkten von Gemüse:

Art. 5 Handlungskompetenzen für Landwirtin oder Landwirt EFZ

1 Die Ausbildung zur Landwirtin oder zum Landwirt EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Pflegen des Kulturlands:

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur:

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld:

Halten von Nutztieren:

Bewirtschaften von Grünland und Raufutterflächen:

Betreiben von Ackerbau:

Betreiben von Alp- und Berglandwirtschaft:

Betreiben von biologischem Pflanzenbau:

Halten von Rindvieh:

Halten von Geflügel:

Halten von Schweinen:

2 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a–e sind für alle Lernenden verbindlich.

3 Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben f–k sind wie folgt verbindlich:

Art. 6 Handlungskompetenzen für Obstfachfrau oder Obstfachmann EFZ

Die Ausbildung zur Obstfachfrau oder zum Obstfachmann EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Pflegen des Kulturlands:

Unterhalten und Nutzen der technischen Infrastruktur:

Organisieren und Kommunizieren im Betriebsumfeld:

Anbauen von Obstkulturen:

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