Verordnung des EDI vom 28. Mai 2025 über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (Länderlistenverordnung Lebensmittel)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-05-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[^1] (LGV),

verordnet:

Art. 1 Länderliste Rindfleisch

Anhang 1 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Rinder der Art Bos taurus mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 2 Länderliste Schweinefleisch

Anhang 2 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Schweine mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 3 Länderliste Hühner- und Truthühnerfleisch

Anhang 3 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Hühner und Truthühner mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 4 Länderliste Froschschenkel

Anhang 4 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Frösche mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 5 Länderliste Kuhmilch

Anhang 5 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Kühe mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 6 Länderliste Eier von Haushühnern

Anhang 6 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Haushühner (Gallus gallus domesticus) mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

Art. 7 Aktualisierung der Länderlisten

1 Das EDI kann weitere Länder auf deren begründeten Antrag hin in die Länderlisten aufnehmen. Im Antrag muss das Land nachweisen, dass seine Gesetzgebung die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV verbietet.

2 Alle zwei Jahre werden die Länderlisten überprüft. Verbietet ein Land auf den Listen die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV nicht mehr, wird es aus der jeweiligen Liste gestrichen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.