Verordnung des EDI vom 28. Mai 2025 über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (Länderlistenverordnung Lebensmittel)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[^1] (LGV),
verordnet:
Art. 1 Länderliste Rindfleisch
Anhang 1 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Rinder der Art Bos taurus mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
Art. 2 Länderliste Schweinefleisch
Anhang 2 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Schweine mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
Art. 3 Länderliste Hühner- und Truthühnerfleisch
Anhang 3 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Hühner und Truthühner mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
Art. 4 Länderliste Froschschenkel
Anhang 4 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Frösche mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
Art. 5 Länderliste Kuhmilch
Anhang 5 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Kühe mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
Art. 6 Länderliste Eier von Haushühnern
Anhang 6 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Haushühner (Gallus gallus domesticus) mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.
Art. 7 Aktualisierung der Länderlisten
1 Das EDI kann weitere Länder auf deren begründeten Antrag hin in die Länderlisten aufnehmen. Im Antrag muss das Land nachweisen, dass seine Gesetzgebung die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV verbietet.
2 Alle zwei Jahre werden die Länderlisten überprüft. Verbietet ein Land auf den Listen die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV nicht mehr, wird es aus der jeweiligen Liste gestrichen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 817.02
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