Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-06-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere:

Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität

Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst:

Art. 3 Ziele der eidgenössischen Berufsmaturität

1 Die eidgenössische Berufsmaturität soll Lernende insbesondere dazu befähigen:

2 Der Berufsmaturitätsunterricht soll:

Art. 4 Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung

1 Die erweiterte Allgemeinbildung wird in eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen erworben.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses können die erweiterte Allgemeinbildung ausserhalb der anerkannten Bildungsgänge erwerben. Für diese Fälle regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.

Art. 5 Bildungsumfang

1 Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst:

2 Von den Lernstunden entfallen mindestens 1800 auf die erweiterte Allgemeinbildung.

3 Die Lernstundenzahlen umfassen:

4 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst mindestens 1440 Lektionen.

Art. 6 Unzulässiger Lohnabzug und Arbeitszeitanrechnung

1 Ein Lohnabzug wegen des Besuchs des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung ist nicht zulässig.

2 Der Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung zählt als Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn der Berufsmaturitätsunterricht ausserhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet.

2. Abschnitt: Berufsmaturitätsunterricht

Art. 7 Gliederung

1 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst folgende Unterrichtsbereiche:

2 Er umfasst überdies eine interdisziplinäre Projektarbeit.

Art. 8 Grundlagenbereich

1 Die Fächer des Grundlagenbereichs sind:

2 Die Kantone bestimmen die erste und die zweite Landessprache.

3 Die Fächer des Grundlagenbereichs werden in allen Ausrichtungen der Berufsmaturität nach dem Rahmenlehrplan unterrichtet.

Art. 9 Schwerpunktbereich

1 Der Schwerpunktbereich soll das Wissen und die Kenntnisse im Hinblick auf das Studium in einem dem Beruf verwandten Fachbereich der Fachhochschulen vertiefen und erweitern.

2 Die Fächer des Schwerpunktbereichs sind:

3 Es müssen zwei Fächer besucht werden.

4 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der Berufsmaturität zu. Er orientiert sich dabei an den beruflichen Grundbildungen und den damit verwandten Fachbereichen der Fachhochschulen.

Art. 10 Ergänzungsbereich

1 Der Ergänzungsbereich soll Orientierungs- und Handlungsfähigkeit vermitteln.

2 Die Fächer des Ergänzungsbereichs werden komplementär zu den Fächern des Schwerpunktbereichs unterrichtet und umfassen:

3 Es müssen zwei Fächer besucht werden.

4 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der Berufsmaturität zu. Er orientiert sich dabei an den beruflichen Grundbildungen und den damit verwandten Fachbereichen der Fachhochschulen.

Art. 11 Interdisziplinäres Arbeiten

1 Das interdisziplinäre Arbeiten soll dem Aufbau methodischer Kompetenzen des fächerübergreifenden Denkens und Problemlösens dienen.

2 Es umfasst:

3 Das IDAF erstreckt sich auf alle Unterrichtsbereiche nach Artikel 7 Absatz 1 und bereitet auf die IDPA nach Absatz 5 vor. Es soll insbesondere im Rahmen von Kleinprojekten gefördert und geübt werden. Dabei sollen insbesondere Kompetenzen im Projektmanagement, Kommunikation und Transferleistungen im Vordergrund stehen.

4 Im IDAF sind in mindestens zwei Semestern jeweils mindestens zwei Leistungen zu erbringen. Jede dieser Leistungen muss ein Thema aus mindestens zwei Fächern des Berufsmaturitätsunterrichts umfassen und in Bezug zur Arbeitswelt stehen. Jede Leistung ist mit einer Note zu bewerten. In zweisemestrigen Bildungsgängen sind während der Dauer der Ausbildung insgesamt mindestens drei Leistungen zu erbringen.

5 In den letzten zwei Semestern des Berufsmaturitätsunterrichts müssen die Lernenden eine IDPA verfassen oder gestalten.

6 Die Lernenden müssen dabei von den verantwortlichen Lehrpersonen angeleitet und betreut werden.

7 Die IDPA ist Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung und muss Bezüge herstellen:

3. Abschnitt: Anforderungen an die Bildungsgänge

Art. 12 Rahmenlehrplan

1 Mit der Inkraftsetzung der Berufsmaturitätsverordnung liegt ein Rahmenlehrplan des SBFI vor.

2 Der Rahmenlehrplan enthält:

3 An der Erarbeitung des Rahmenlehrplans sind der Bund sowie Vertretungen der Kantone, der Organisationen der Arbeitswelt, der Schulen und der Fachhochschulen beteiligt.

Art. 13 Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts und Organisation der Bildungsgänge

1 Der Berufsmaturitätsunterricht kann besucht werden:

2 Wird die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung nicht bestanden oder nicht abgeschlossen, so ist der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts nach Abschluss der beruflichen Grundbildung zulässig. Es muss der ganze Bildungsgang absolviert werden.

3 Beginn und Ende des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung stimmen mit denjenigen der beruflichen Grundbildung überein. Der Berufsmaturitätsunterricht kann zudem wie folgt durchgeführt werden:

4 Die Bestimmungen nach Absatz 3 Buchstaben a und c können nicht gleichzeitig angewendet werden. Gleiches gilt für die Bestimmungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c.

5 Bildungsgänge, die während der beruflichen Grundbildung besucht werden, sind mit dem berufskundlichen Unterricht zu koordinieren.

6 In solchen Bildungsgängen darf der Berufsmaturitätsunterricht nicht zu Beginn der beruflichen Grundbildung als Blockunterricht angeboten werden.

7 Als Vollzeitangebot nach der beruflichen Grundbildung hat sich der Berufsmaturitätsunterricht über mindestens zwei Semester zu erstrecken.

Art. 14 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren

1 Für die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht sind die folgenden Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:

2 Über weitere Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht entscheiden die Kantone. Sie orientieren sich dabei an den Voraussetzungen und den Verfahren zum Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II.

3 Wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird auch in einem anderen Kanton zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen. Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen.

Art. 15 Dispensationen aufgrund der Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen

1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis ist der Vermerk «dispensiert» anzubringen.

2 Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Notenausweis ist der Vermerk «erfüllt» anzubringen.

4. Abschnitt: Promotion

Art. 16

1 Die Schule entscheidet am Ende jedes Semesters aufgrund des Semesterzeugnisses über die Promotion ins nächste Semester.

2 Im Semesterzeugnis dokumentiert sie die Leistungen in den unterrichteten Fächern und im IDAF in Form von Noten. Sie sind auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

3 Für die Promotion zählen die Semesterzeugnisnoten der unterrichteten Fächer; die Semesterzeugnisnote für das IDAF zählt nicht.

4 Die Promotion erfolgt, wenn:

5 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Semesterzeugnisnoten.

6 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal wird er oder sie vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen. Wird der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung besucht (Art. 25 Abs. 3), entfallen die Promotionsvoraussetzungen.

7 Es kann höchstens ein Unterrichtsjahr einmal wiederholt werden.

5. Abschnitt: Mehrsprachiger Berufsmaturitätsunterricht und mehrsprachige Berufsmaturität

Art. 17

1 Der Berufsmaturitätsunterricht und die Berufsmaturität können mehrsprachig absolviert werden.

2 Im mehrsprachigen Berufsmaturitätsunterricht muss mindestens ein Drittel der Lektionen des Unterrichts in einem oder mehreren Fächern ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache erfolgen. In den Semesterzeugnissen ist der Vermerk «Mehrsprachiger Unterricht» unter Angabe der verwendeten Unterrichtssprachen zu anzubringen.

3 Bei der mehrsprachigen Berufsmaturität müssen zusätzlich zu mehrsprachigem Unterricht auch die Abschlussprüfungen in einer zweiten oder dritten Sprache durchgeführt werden.

4 Entspricht der Anteil am mehrsprachigen Berufsmaturitätsunterricht mindestens 50 Prozent der Lektionen eines Prüfungsfachs, so wird eine Abschlussprüfung mit einem entsprechenden Fremdsprachenanteil durchgeführt. Im Notenausweis ist der Vermerk «Mehrsprachige Berufsmaturität» unter Angabe der verwendeten Prüfungssprachen anzubringen.

6. Abschnitt: Berufsmaturitätsprüfung

Art. 18 Begriff

Die Berufsmaturitätsprüfung umfasst das gesamte Qualifikationsverfahren für die erweiterte Allgemeinbildung.

Art. 19 Regelung, Vorbereitung und Durchführung

1 Die Kantone sind zuständig für die Regelung, Vorbereitung und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfung.

2 Sie sorgen dafür, dass innerhalb ihres Kantons einheitliche Prüfungsbestimmungen gelten.

Art. 20 Abschlussprüfungen

1 Mit Abschlussprüfungen sind zu prüfen:

2 Die Kantone setzen für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen und -experten ein.

3 Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden kantonal oder interkantonal vorbereitet und validiert. In zweisprachigen Kantonen können sie sprachregional vorbereitet werden.

4 Die schriftlichen Abschlussprüfungen in einer Ausrichtung müssen innerhalb eines Kantons oder innerhalb einer Sprachregion eines Kantons identisch sein. In besonderen Fällen sind Abweichungen möglich.

5 Die Fachhochschulen werden an der Vorbereitung und der Durchführung der Abschlussprüfungen angemessen beteiligt.

Art. 21 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen

1 Die Abschlussprüfungen sind am Ende des Bildungsgangs durchzuführen.

2 Höchstens drei Fächer können vorzeitig abgeschlossen werden.

3 Die Schwerpunktfächer Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften gelten als vorzeitig abgeschlossen, wenn alle Teilfächer vor Ende des Bildungsgangs abgeschlossen werden. Die Teilfächer können zeitlich unterschiedlich abgeschlossen werden.

Art. 22 Fremdsprachendiplome

1 Die Schulen können Kandidatinnen und Kandidaten auf eine Prüfung für ein Fremdsprachendiplom vorbereiten, deren Absolvierung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach ersetzt.

2 Die Kantone entscheiden, welche Fremdsprachendiplomprüfungen zum Ersatz der Abschlussprüfung führen.

3 Die Schulen müssen nach Vorgabe der Kantone das Ergebnis der Fremdsprachendiplomprüfung in die Prüfungsnote nach Artikel 23 Absatz 1 umrechnen.

4 Wurde die Fremdsprachendiplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert, so ersetzt sie die Abschlussprüfung nur dann, wenn sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat.

5 Kandidatinnen und Kandidaten, die ein Fremdsprachendiplom im Sinne von Absatz 2 besitzen, können im entsprechenden Fach ganz oder teilweise vom Unterricht, nicht aber von der Erfahrungsnote befreit werden.

Art. 23 Notenberechnung

1 In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Abschlussnote je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. In den Fächern ohne Abschlussprüfungen ergibt sich die Abschlussnote aus der Erfahrungsnote.

2 Besteht die Abschlussprüfung in einem Fach aus einer Leistung, ist die Prüfungsnote auf eine ganze oder halbe Note zu runden. Besteht die Abschlussprüfung in einem Fach aus mehreren Leistungen, ist das Mittel der Leistungen auf eine Dezimalstelle zu runden.

3 Die Erfahrungsnote in den Fächern ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden.

4 Die Abschlussnote in den Fächern und die Abschlussnote im interdisziplinären Arbeiten sind auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

5 Eine Semesterzeugnisnote in einem Fach ergibt sich aus mindestens zwei separat benoteten Leistungen. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

6 Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Abschlussnote je zur Hälfte aus der Note für die IDPA und der Erfahrungsnote im IDAF.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.