Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1],
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität insbesondere:
- a. den Aufbau des Unterrichts in der erweiterten Allgemeinbildung (Berufsmaturitätsunterricht);
- b. die Anforderungen an die Bildungsgänge;
- c. die Promotion;
- d. die Berufsmaturitätsprüfung;
- e. die Anerkennung von Bildungsgängen durch den Bund.
Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität
Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst:
- a. eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; und
- b. die erweiterte Allgemeinbildung.
Art. 3 Ziele der eidgenössischen Berufsmaturität
1 Die eidgenössische Berufsmaturität soll Lernende insbesondere dazu befähigen:
- a. ein Fachhochschulstudium zu absolvieren und sich darin auf eine anspruchsvolle Aufgabe in Wirtschaft und Gesellschaft vorzubereiten;
- b. die Welt der Arbeit mit ihren komplexen Prozessen zu erkennen, zu verstehen und sich darin zu integrieren;
- c. über ihre beruflichen Tätigkeiten und Erfahrungen im Kontext von Natur und Gesellschaft nachzudenken;
- d. Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft, der Wirtschaft, der Kultur, der Technik und der Natur wahrzunehmen;
- e. sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen und ihre Vorstellungskraft und Kommunikationsfähigkeit zu entfalten;
- f. erworbenes Wissen mit beruflichen und allgemeinen Erfahrungen zu verbinden und zur Weiterentwicklung ihrer beruflichen Laufbahn zu nutzen;
- g. sich in zwei Landessprachen und auf Englisch zu verständigen und das mit diesen Sprachen verbundene kulturelle Umfeld zu verstehen.
2 Der Berufsmaturitätsunterricht soll:
- a. die Lernenden dabei unterstützen, ihr Wissen auf der Grundlage ihrer berufsorientierten Kompetenzen und ihres beruflichen Erfahrungshintergrundes systematisch zu strukturieren;
- b. die Lernenden zu geistiger Offenheit und persönlicher Reife führen;
- c. das selbstständige und nachhaltige Lernen sowie die ganzheitliche Weiterentwicklung und das interdisziplinäre Arbeiten der Lernenden fördern.
Art. 4 Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung
1 Die erweiterte Allgemeinbildung wird in eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen erworben.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses können die erweiterte Allgemeinbildung ausserhalb der anerkannten Bildungsgänge erwerben. Für diese Fälle regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.
Art. 5 Bildungsumfang
1 Die eidgenössische Berufsmaturität umfasst:
- a. bei einer dreijährigen beruflichen Grundbildung: mindestens 5700 Lernstunden;
- b. bei einer vierjährigen beruflichen Grundbildung: mindestens 7600 Lernstunden.
2 Von den Lernstunden entfallen mindestens 1800 auf die erweiterte Allgemeinbildung.
3 Die Lernstundenzahlen umfassen:
- a. die Bildung in beruflicher Praxis;
- b. die überbetrieblichen Kurse;
- c. den Schulunterricht;
- d. das individuelle Lernen;
- e. die Lernkontrollen und die Qualifikationsverfahren.
4 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst mindestens 1440 Lektionen.
Art. 6 Unzulässiger Lohnabzug und Arbeitszeitanrechnung
1 Ein Lohnabzug wegen des Besuchs des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung ist nicht zulässig.
2 Der Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung zählt als Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn der Berufsmaturitätsunterricht ausserhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet.
2. Abschnitt: Berufsmaturitätsunterricht
Art. 7 Gliederung
1 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst folgende Unterrichtsbereiche:
- a. einen Grundlagenbereich;
- b. einen Schwerpunktbereich;
- c. einen Ergänzungsbereich.
2 Er umfasst überdies eine interdisziplinäre Projektarbeit.
Art. 8 Grundlagenbereich
1 Die Fächer des Grundlagenbereichs sind:
- a. die erste Landessprache;
- b. die zweite Landessprache;
- c. Englisch;
- d. Mathematik.
2 Die Kantone bestimmen die erste und die zweite Landessprache.
3 Die Fächer des Grundlagenbereichs werden in allen Ausrichtungen der Berufsmaturität nach dem Rahmenlehrplan unterrichtet.
Art. 9 Schwerpunktbereich
1 Der Schwerpunktbereich soll das Wissen und die Kenntnisse im Hinblick auf das Studium in einem dem Beruf verwandten Fachbereich der Fachhochschulen vertiefen und erweitern.
2 Die Fächer des Schwerpunktbereichs sind:
- a. Finanz- und Rechnungswesen;
- b. Gestaltung, Kunst, Kultur;
- c. Information und Kommunikation;
- d. Mathematik;
- e. Naturwissenschaften;
- f. Sozialwissenschaften;
- g. Wirtschaft und Recht.
3 Es müssen zwei Fächer besucht werden.
4 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der Berufsmaturität zu. Er orientiert sich dabei an den beruflichen Grundbildungen und den damit verwandten Fachbereichen der Fachhochschulen.
Art. 10 Ergänzungsbereich
1 Der Ergänzungsbereich soll Orientierungs- und Handlungsfähigkeit vermitteln.
2 Die Fächer des Ergänzungsbereichs werden komplementär zu den Fächern des Schwerpunktbereichs unterrichtet und umfassen:
- a. Geschichte und Politik;
- b. Technik und Umwelt;
- c. Wirtschaft und Recht.
3 Es müssen zwei Fächer besucht werden.
4 Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der Berufsmaturität zu. Er orientiert sich dabei an den beruflichen Grundbildungen und den damit verwandten Fachbereichen der Fachhochschulen.
Art. 11 Interdisziplinäres Arbeiten
1 Das interdisziplinäre Arbeiten soll dem Aufbau methodischer Kompetenzen des fächerübergreifenden Denkens und Problemlösens dienen.
2 Es umfasst:
- a. das interdisziplinäre Arbeiten in den Fächern (IDAF);
- b. die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA).
3 Das IDAF erstreckt sich auf alle Unterrichtsbereiche nach Artikel 7 Absatz 1 und bereitet auf die IDPA nach Absatz 5 vor. Es soll insbesondere im Rahmen von Kleinprojekten gefördert und geübt werden. Dabei sollen insbesondere Kompetenzen im Projektmanagement, Kommunikation und Transferleistungen im Vordergrund stehen.
4 Im IDAF sind in mindestens zwei Semestern jeweils mindestens zwei Leistungen zu erbringen. Jede dieser Leistungen muss ein Thema aus mindestens zwei Fächern des Berufsmaturitätsunterrichts umfassen und in Bezug zur Arbeitswelt stehen. Jede Leistung ist mit einer Note zu bewerten. In zweisemestrigen Bildungsgängen sind während der Dauer der Ausbildung insgesamt mindestens drei Leistungen zu erbringen.
5 In den letzten zwei Semestern des Berufsmaturitätsunterrichts müssen die Lernenden eine IDPA verfassen oder gestalten.
6 Die Lernenden müssen dabei von den verantwortlichen Lehrpersonen angeleitet und betreut werden.
7 Die IDPA ist Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung und muss Bezüge herstellen:
- a. zu mindestens zwei Fächern des Berufsmaturitätsunterrichts; und
- b. zur Arbeitswelt.
3. Abschnitt: Anforderungen an die Bildungsgänge
Art. 12 Rahmenlehrplan
1 Mit der Inkraftsetzung der Berufsmaturitätsverordnung liegt ein Rahmenlehrplan des SBFI vor.
2 Der Rahmenlehrplan enthält:
- a. die Ausrichtungen der Berufsmaturität;
- b. die Bildungsziele für die Fächer im Grundlagen-, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsbereich, differenziert innerhalb der Ausrichtungen nach den mit den beruflichen Grundbildungen verwandten Fachbereichen der Fachhochschulen;
- c. die Anteile der einzelnen Fächer an den Lernstunden und die Anzahl Lektionen, die auf die einzelnen Fächer entfallen;
- d. Richtlinien zum interdisziplinären Arbeiten;
- e. die Formen der Abschlussprüfungen;
- f. Richtlinien zum mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht und zur mehrsprachigen Berufsmaturität;
- g. Richtlinien zur Verknüpfung von klassischen Lehr-Lern-Methoden mit den Möglichkeiten von digitalen Medien und Anwendungen (Blended Learning).
3 An der Erarbeitung des Rahmenlehrplans sind der Bund sowie Vertretungen der Kantone, der Organisationen der Arbeitswelt, der Schulen und der Fachhochschulen beteiligt.
Art. 13 Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts und Organisation der Bildungsgänge
1 Der Berufsmaturitätsunterricht kann besucht werden:
- a. während der beruflichen Grundbildung;
- b. nach Abschluss der beruflichen Grundbildung entweder als Teilzeit- oder als Vollzeitangebot.
2 Wird die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung nicht bestanden oder nicht abgeschlossen, so ist der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts nach Abschluss der beruflichen Grundbildung zulässig. Es muss der ganze Bildungsgang absolviert werden.
3 Beginn und Ende des Berufsmaturitätsunterrichts während der beruflichen Grundbildung stimmen mit denjenigen der beruflichen Grundbildung überein. Der Berufsmaturitätsunterricht kann zudem wie folgt durchgeführt werden:
- a. Vermittlung von bis zu einem Drittel der Berufsmaturitätslektionen bis spätestens ein Jahr nach der Abgabe des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses;
- b. Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts im 2. Lehrjahr sowohl bei vierjährigen als auch bei dreijährigen beruflichen Grundbildungen;
- c. Absolvierung der Berufsmaturitätsprüfung frühestens ein Jahr vor Ende der beruflichen Grundbildung.
4 Die Bestimmungen nach Absatz 3 Buchstaben a und c können nicht gleichzeitig angewendet werden. Gleiches gilt für die Bestimmungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c.
5 Bildungsgänge, die während der beruflichen Grundbildung besucht werden, sind mit dem berufskundlichen Unterricht zu koordinieren.
6 In solchen Bildungsgängen darf der Berufsmaturitätsunterricht nicht zu Beginn der beruflichen Grundbildung als Blockunterricht angeboten werden.
7 Als Vollzeitangebot nach der beruflichen Grundbildung hat sich der Berufsmaturitätsunterricht über mindestens zwei Semester zu erstrecken.
Art. 14 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren
1 Für die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht sind die folgenden Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:
- a. während der beruflichen Grundbildung: das Vorhandensein eines Lehr- oder Ausbildungsvertrags;
- b. nach der beruflichen Grundbildung: ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Abschluss.
2 Über weitere Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht entscheiden die Kantone. Sie orientieren sich dabei an den Voraussetzungen und den Verfahren zum Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II.
3 Wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird auch in einem anderen Kanton zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen. Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen.
Art. 15 Dispensationen aufgrund der Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen
1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis ist der Vermerk «dispensiert» anzubringen.
2 Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Notenausweis ist der Vermerk «erfüllt» anzubringen.
4. Abschnitt: Promotion
Art. 16
1 Die Schule entscheidet am Ende jedes Semesters aufgrund des Semesterzeugnisses über die Promotion ins nächste Semester.
2 Im Semesterzeugnis dokumentiert sie die Leistungen in den unterrichteten Fächern und im IDAF in Form von Noten. Sie sind auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
3 Für die Promotion zählen die Semesterzeugnisnoten der unterrichteten Fächer; die Semesterzeugnisnote für das IDAF zählt nicht.
4 Die Promotion erfolgt, wenn:
- a. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
- b. die Differenz der ungenügenden Semesterzeugnisnoten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und
- c. nicht mehr als zwei Semesterzeugnisnoten unter 4 erteilt wurden.
5 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Semesterzeugnisnoten.
6 Wer die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird einmal provisorisch promoviert; beim zweiten Mal wird er oder sie vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen. Wird der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung besucht (Art. 25 Abs. 3), entfallen die Promotionsvoraussetzungen.
7 Es kann höchstens ein Unterrichtsjahr einmal wiederholt werden.
5. Abschnitt: Mehrsprachiger Berufsmaturitätsunterricht und mehrsprachige Berufsmaturität
Art. 17
1 Der Berufsmaturitätsunterricht und die Berufsmaturität können mehrsprachig absolviert werden.
2 Im mehrsprachigen Berufsmaturitätsunterricht muss mindestens ein Drittel der Lektionen des Unterrichts in einem oder mehreren Fächern ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache erfolgen. In den Semesterzeugnissen ist der Vermerk «Mehrsprachiger Unterricht» unter Angabe der verwendeten Unterrichtssprachen zu anzubringen.
3 Bei der mehrsprachigen Berufsmaturität müssen zusätzlich zu mehrsprachigem Unterricht auch die Abschlussprüfungen in einer zweiten oder dritten Sprache durchgeführt werden.
4 Entspricht der Anteil am mehrsprachigen Berufsmaturitätsunterricht mindestens 50 Prozent der Lektionen eines Prüfungsfachs, so wird eine Abschlussprüfung mit einem entsprechenden Fremdsprachenanteil durchgeführt. Im Notenausweis ist der Vermerk «Mehrsprachige Berufsmaturität» unter Angabe der verwendeten Prüfungssprachen anzubringen.
6. Abschnitt: Berufsmaturitätsprüfung
Art. 18 Begriff
Die Berufsmaturitätsprüfung umfasst das gesamte Qualifikationsverfahren für die erweiterte Allgemeinbildung.
Art. 19 Regelung, Vorbereitung und Durchführung
1 Die Kantone sind zuständig für die Regelung, Vorbereitung und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfung.
2 Sie sorgen dafür, dass innerhalb ihres Kantons einheitliche Prüfungsbestimmungen gelten.
Art. 20 Abschlussprüfungen
1 Mit Abschlussprüfungen sind zu prüfen:
- a. die vier Fächer des Grundlagenbereichs; und
- b. die zwei Fächer des Schwerpunktbereichs.
2 Die Kantone setzen für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen und -experten ein.
3 Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden kantonal oder interkantonal vorbereitet und validiert. In zweisprachigen Kantonen können sie sprachregional vorbereitet werden.
4 Die schriftlichen Abschlussprüfungen in einer Ausrichtung müssen innerhalb eines Kantons oder innerhalb einer Sprachregion eines Kantons identisch sein. In besonderen Fällen sind Abweichungen möglich.
5 Die Fachhochschulen werden an der Vorbereitung und der Durchführung der Abschlussprüfungen angemessen beteiligt.
Art. 21 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen
1 Die Abschlussprüfungen sind am Ende des Bildungsgangs durchzuführen.
2 Höchstens drei Fächer können vorzeitig abgeschlossen werden.
3 Die Schwerpunktfächer Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften gelten als vorzeitig abgeschlossen, wenn alle Teilfächer vor Ende des Bildungsgangs abgeschlossen werden. Die Teilfächer können zeitlich unterschiedlich abgeschlossen werden.
Art. 22 Fremdsprachendiplome
1 Die Schulen können Kandidatinnen und Kandidaten auf eine Prüfung für ein Fremdsprachendiplom vorbereiten, deren Absolvierung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach ersetzt.
2 Die Kantone entscheiden, welche Fremdsprachendiplomprüfungen zum Ersatz der Abschlussprüfung führen.
3 Die Schulen müssen nach Vorgabe der Kantone das Ergebnis der Fremdsprachendiplomprüfung in die Prüfungsnote nach Artikel 23 Absatz 1 umrechnen.
4 Wurde die Fremdsprachendiplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert, so ersetzt sie die Abschlussprüfung nur dann, wenn sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat.
5 Kandidatinnen und Kandidaten, die ein Fremdsprachendiplom im Sinne von Absatz 2 besitzen, können im entsprechenden Fach ganz oder teilweise vom Unterricht, nicht aber von der Erfahrungsnote befreit werden.
Art. 23 Notenberechnung
1 In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Abschlussnote je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. In den Fächern ohne Abschlussprüfungen ergibt sich die Abschlussnote aus der Erfahrungsnote.
2 Besteht die Abschlussprüfung in einem Fach aus einer Leistung, ist die Prüfungsnote auf eine ganze oder halbe Note zu runden. Besteht die Abschlussprüfung in einem Fach aus mehreren Leistungen, ist das Mittel der Leistungen auf eine Dezimalstelle zu runden.
3 Die Erfahrungsnote in den Fächern ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden.
4 Die Abschlussnote in den Fächern und die Abschlussnote im interdisziplinären Arbeiten sind auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
5 Eine Semesterzeugnisnote in einem Fach ergibt sich aus mindestens zwei separat benoteten Leistungen. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
6 Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Abschlussnote je zur Hälfte aus der Note für die IDPA und der Erfahrungsnote im IDAF.
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