Bundesgesetz über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung von Blatten im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025 (Bundesgesetz über die Soforthilfe für Blatten)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung (BV)[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 2025[^2],
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Der Bund unterstützt die Gemeinde Blatten (Wallis) bei der Bewältigung der unmittelbaren Folgen des Bergsturzes vom 28. Mai 2025 mit einer Finanzhilfe von 5 Millionen Franken.
2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Voranschlagskredit.
Art. 2 Verwendung der Finanzhilfe
Die Gemeinde Blatten verwendet die Finanzhilfe für:
- a. Sofortmassnahmen, die nicht durch Versicherungen oder Subventionen abgedeckt sind und rasch umgesetzt werden müssen; oder
- b. Massnahmen zur Milderung von Härtefällen in der betroffenen Bevölkerung.
Art. 3 Auszahlung und Berichterstattung
1 Der Bund zahlt den Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinde Blatten aus.
2 Die Gemeinde erstattet dem Bund bis zum 20. Juni 2026 Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe. Nicht verwendete Gelder zahlt die Gemeinde dem Bund zurück.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht nicht dem Referendum.
2 Es tritt am 21. Juni 2025 in Kraft und gilt bis zum 20. Juni 2026.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2025 1808
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.