Verordnung vom 25. Juni 2025 über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-06-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 11 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 1991[^1] über den Wasserbau (WBG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor folgenden Hochwassergefahren:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Umgang mit Hochwassergefahren und Risiken

Die Kantone reduzieren das Hochwasserrisiko auf ein tragbares Mass und begrenzen es langfristig, indem sie die erforderlichen Grundlagen erheben und bewerten sowie Massnahmen integral planen und umsetzen; sie berücksichtigen dabei namentlich die ökologischen Aspekte, die Folgen des Klimawandels und die Entwicklung der Raumnutzung.

2. Kapitel: Grundlagenbeschaffung und Massnahmen

Art. 4 Grundlagenbeschaffung durch den Bund

1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erarbeitet die Grundlagen für den Hochwasserschutz, die von gesamtschweizerischem Interesse sind. Zu diesem Zweck:

2 Es kann für Dienstleistungen im Bereich der Hydrologie Gebühren in Rechnung stellen.

Art. 5 Grundlagenbeschaffung durch die Kantone und Bezeichnung der Gefahrengebiete

1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Hochwasserschutz. Zu diesem Zweck:

2 Sie bezeichnen die Gefahrengebiete.

3 Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine Vollzugshilfen.

4 Sie reichen die Risikoübersichten und Gesamtplanungen periodisch gemäss den Vorgaben beim BAFU ein.

5 Sie stellen die erarbeiteten Grundlagen allen Interessierten unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 6 Raumplanerische Massnahmen

1 Die Kantone berücksichtigen die Gefahrengebiete und die Risiken in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Sie stellen in den Gefahrengebieten sicher, dass insbesondere:

2 Die Kantone legen in der Richt- und Nutzungsplanung Freihalteräume fest, in welchen sich Hochwasser ereignen können, um so andere Gebiete zu schützen. In den Freihalteräumen ist das Risiko durch die Art und das Mass der Nutzung zu begrenzen.

Art. 7 Organisatorische Massnahmen

1 Die Kantone ergreifen organisatorische Massnahmen, um im Ereignisfall Menschenleben zu retten und das Schadensausmass zu begrenzen. Zu diesem Zweck:

2 Sie nutzen, soweit sinnvoll, Hochwasserrückhaltemöglichkeiten bei Speicherseen.

Art. 8 Ingenieurbiologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume

1 Die Kantone ergreifen ingenieurbiologische und technische Massnahmen, um das Risiko durch Hochwasserereignisse zu reduzieren und zu begrenzen. Dazu gehören Schutzbauten und -anlagen, die Hochwassergefahren zurückhalten, umleiten oder durchleiten. Schutzbauten und -anlagen werden so instand gestellt, ersetzt oder neu erstellt, dass deren Lebensdauer und Funktionsfähigkeit optimiert ist.

2 Sie gestalten neue Schutzbauten und -anlagen robust. Bestehende Schutzbauten und -anlagen überprüfen sie auf ihre Überlastbarkeit und Systemsicherheit und passen sie bei Bedarf an.

3 Sie verwenden so weit als möglich natürliche und für das jeweilige Gewässer typische Baustoffe.

4 Sie bezeichnen entschädigungsberechtigte Entlastungsräume, in welche Hochwasser durch Schutzmassnahmen so ein- und durchgeleitet werden, dass diese Räume häufiger oder intensiver belastet werden, um damit andere Gebiete zu schützen.

Art. 9 Gewässerunterhalt

Die Kantone stellen sicher, dass die Gewässer sowie die Schutzbauten und -anlagen angemessen unterhalten werden, sodass:

3. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 10 Voraussetzungen für Abgeltungen für Massnahmen der Kantone

Um die gesetzlichen Voraussetzungen für Abgeltungen nach Artikel 6 WBG zu erfüllen, müssen die Massnahmen insbesondere im öffentlichen Interesse notwendig und der weitere Unterhalt des Gewässers sowie der technischen, ingenieurbiologischen und organisatorischen Massnahmen gesichert sein.

Art. 11 Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung und die Massnahmen der Kantone

1 Das BAFU gewährt den Kantonen Abgeltungen für:

2 Keine Abgeltungen werden gewährt für:

Art. 12 Anrechenbare Kosten

1 Für Abgeltungen sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind.

2 Für Abgeltungen nach Artikel 11 Absatz 1 sind anrechenbar die Kosten für:

3 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

Art. 13 Gewährung der Abgeltungen

1 Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton in Programmvereinbarungen festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der Grundlagenbeschaffung.

2 Abgeltungen für die Massnahmen des Hochwasserschutzes werden unter Vorbehalt von Absatz 3 global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton in Programmvereinbarungen festgelegt und richtet sich nach:

3 Abgeltungen können mittels Verfügung einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:

4 Abgeltungen für Mehrleistungen bei Massnahmen richten sich nach:

5 Abgeltungen für ausserordentliche Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren richten sich nach:

2. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen

Art. 14 Gesuch

1 Der Kanton reicht alle vier Jahre ein Gesuch um globale Abgeltungen beim BAFU ein.

2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

3 Bei Massnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.

Art. 15 Programmvereinbarung

1 Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.

2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre.

4 Das BAFU erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

Art. 16 Auszahlung

Globale Abgeltungen werden in Tranchen ausbezahlt.

Art. 17 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Abgeltungen.

2 Das BAFU kontrolliert stichprobenweise:

Art. 18 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Das BAFU hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:

2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das BAFU vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^2] (SuG).

3. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen im Einzelfall

Art. 19 Gesuch

1 Der Kanton reicht das Gesuch um Abgeltungen im Einzelfall beim BAFU ein.

2 Das Gesuch enthält folgende Unterlagen:

3 Das BAFU kann weitere Unterlagen anfordern.

Art. 20 Gewährung und Auszahlung der Beiträge

1 Das BAFU legt die Höhe der Abgeltung mittels Verfügung fest.

2 Über Abgeltungen, die 10 Millionen Franken übersteigen, entscheidet das BAFU im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

3 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.

Art. 21 Berichterstattung und Kontrolle

Für die Berichterstattung und die Kontrolle gilt Artikel 17 sinngemäss.

Art. 22 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Erfüllt der Kanton bei einer zugesicherten Abgeltung die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung nicht ausbezahlt oder gekürzt.

2 Sind Abgeltungen ausbezahlt worden und erfüllt der Kanton trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG.

3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.

4. Abschnitt: Verfahren bei Finanzhilfen

Art. 23 Gesuch

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Artikel 7 Absatz 2 WBG reicht das Gesuch um Finanzhilfen beim BAFU ein.

2 Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

Art. 24 Gewährung und Festlegung

1 Das BAFU kann Finanzhilfen an Aktivitäten und Projekte von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren.

2 Es legt die Höhe der Finanzhilfen aufgrund der rechtlichen Vorgaben, seines Interesses an der Aufgabenerfüllung, seiner Wirkungsbeurteilung und der Finanzierungsmöglichkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers fest.

3 Es kann die Finanzhilfe nach Aufwand oder pauschal festlegen.

4 Es legt die Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab.

4. Kapitel: Aufsicht des Bundes

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