Satzung des CLARIN ERIC vom 1. Juni 2025

Typ Andere
Veröffentlichung 2025-06-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 ** – Allgemeine Bestimmungen**

Art. 1 – Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache

Art. 2 – Ziele und Tätigkeiten

Kapitel 2 ** – M**itgliedschaft

Art. 3 – Mitgliedschaft und Vertretung

Art. 4 – Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

Art. 5 – Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

Kapitel 3 ** – Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter**

Art. 6 – Mitglieder

Art. 7 – Beobachter

Kapitel 4 ** – Führung des CLARIN ERIC**

Art. 8 – Vollversammlung

Art. 9 – Wissenschaftlicher Beirat

Art. 10 – Forum der nationalen Koordinatoren

Art. 11 – Exekutivdirektor

Art. 12 – Verwaltungsrat

Art. 13 – Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren

Art. 14 – Arbeitsgruppen

Kapitel 5 ** – Finanzangelegenheiten**

Art. 15 – Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse

Art. 16 – Haftung

Kapitel 6 ** – Berichterstattung an die Kommission**

Art. 17 – Berichterstattung an die Kommission

Kapitel 7 ** – Politische Massnahmen**

Art. 18 – Vereinbarungen mit Dritten

Art. 19 – Zugangsregelungen für Benutzer

Art. 20 – Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung

Art. 21 – Verbreitungspolitik

Art. 22 – Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

Art. 23 – Beschäftigungspolitik einschliesslich Chancengleichheit

Art. 24 – Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen

Art. 25 – Umgang mit Daten

Kapitel 8 ** – Bestehensdauer, Auflösung, Streitigkeiten, Gründungsbestimmungen**

Art. 26 – Bestehensdauer

Art. 27 – Auflösung

Art. 28 – Anwendbares Recht

Art. 29 – Streitigkeiten

Art. 30 – Bereithaltung der Satzung

Art. 31 – Gründungsbestimmungen

Anhang 1 – Liste der Mitglieder und Beobachter

Anhang 2 – Jahresbeitrag

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache

1.1 Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung «gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien» (nachstehend «CLARIN») eingerichtet.

1.2 CLARIN erhält die Rechtsform eines gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung «CLARIN ERIC».

1.3 CLARIN ist eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit Standorten in allen Mitgliedsländern des CLARIN ERIC und in anderen Ländern, mit denen das CLARIN ERIC entsprechende Vereinbarungen gemäss Artikel 18 geschlossen hat.

1.4 Das CLARIN ERIC hat seinen satzungsmässigen Sitz in Utrecht (Niederlande).

1.5 Die Arbeitssprache des CLARIN ERIC ist Englisch.

Art. 2 Ziele und Tätigkeiten

2.1 Das CLARIN ERIC verfolgt letztlich das Ziel, die Forschung in den Human- und Sozialwissenschaften dadurch voranzutreiben, dass den Forschern ein einheitlicher Zugang zu einer Plattform ermöglicht wird, die sprachgestützte Ressourcen und hochentwickelte Werkzeuge auf europäischer Ebene zusammenführt. Erreicht werden soll dies durch den Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen, verteilten Forschungsinfrastruktur, die den breiten Forscherkreisen in den Human- und Sozialwissenschaften Sprachressourcen, Sprachtechnologien und Sachkenntnis zur Verfügung stellt.

2.2 Dazu soll das CLARIN ERIC vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.:

Die Vertreter und Mitarbeiter des CLARIN ERIC halten sich an die höchsten ethischen Normen und das CLARIN ERIC sorgt dafür, dass Interessenkonflikte bei der Umsetzung der Führung und der Ausübung seiner Tätigkeiten vermieden werden.

2.3 Das CLARIN ERIC strebt mit dem Aufbau und Betrieb von CLARIN keinen wirtschaftlichen Gewinn an; zur weiteren Förderung der Innovation und des Wissens- und Technologietransfers können in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit dies die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigt.

Kapitel 2 Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft und Vertretung

3.1 Folgende juristische Personen können Mitglieder des CLARIN ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:

Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4 Absatz 1 und 2 dieser Satzung festgelegt.

3.2 Das CLARIN ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben.

3.3 Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung.

3.4 Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Einrichtung oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtung vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.

3.5 Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre Vertretungen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC vorhandenen Mitglieder werden als Gründungsmitglieder bezeichnet.

Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

4.1 Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:

4.2 In Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte juristische Personen, die im CLARIN ERIC mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

Art. 5 Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

5.1 Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich kein Mitglied zurückziehen, sofern es nicht ausdrücklich für einen kürzeren Zeitraum beigetreten war.

5.2 Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich ein Mitglied unter Einhaltung einer 12-monatigen Austrittsfrist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.

5.3 Beobachter können sich unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.

5.4 Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen müssen erfüllt worden sein, bevor ein Rückzug angenommen wird.

5.5 Die Vollversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters aufkündigen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die Mitglieder oder Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Aufkündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Vollversammlung zu rechtfertigen.

Kapitel 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter

Art. 6 Mitglieder

6.1 Mitglieder haben das Recht:

6.2 Jedes Mitglied muss:

6.3 Mitglieder, die sich beim Beitritt zum CLARIN ERIC das Recht vorbehalten, sich vor Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC zurückzuziehen, entrichten einen höheren Jahresbeitrag als in Anhang 2 angegeben.

6.4 Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.

6.5 Jedes Mitglied ermächtigt seine Vertretung oder einen Vertreter des nationalen Konsortiums, die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstaben d bis m genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schliesst das CLARIN ERIC eine CLARIN-Vereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.

Art. 7 Beobachter

7.1 Beobachter haben das Recht:

7.2 Jeder Beobachter muss:

7.3 Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Beobachtern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.

7.4 Jeder Beobachter ermächtigt seine Vertretung, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schliesst das CLARIN ERIC eine CLARIN-Beobachtervereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.

Kapitel 4 Führung des CLARIN ERIC

Art. 8 Vollversammlung

8.1 Die Vollversammlung ist das Organ des CLARIN ERIC, das über uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis verfügt und die Mitglieder des CLARIN ERIC vertritt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Vertretung eines Mitglieds benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied von einem Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann folglich aus höchstens zwei Personen bestehen, stimmberechtigt ist aber allein der offizielle Vertreter. Eine Person, die für ein nationales Konsortium arbeitet, kann keinesfalls ein Mitglied vertreten; siehe Artikel 2 Absatz 2.

8.2 Die Vollversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und nimmt mindestens folgende Aufgaben wahr:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.