Satzung des CLARIN ERIC vom 1. Juni 2025
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1 ** – Allgemeine Bestimmungen**
Art. 1 – Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache
Art. 2 – Ziele und Tätigkeiten
Kapitel 2 ** – M**itgliedschaft
Art. 3 – Mitgliedschaft und Vertretung
Art. 4 – Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
Art. 5 – Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
Kapitel 3 ** – Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter**
Art. 6 – Mitglieder
Art. 7 – Beobachter
Kapitel 4 ** – Führung des CLARIN ERIC**
Art. 8 – Vollversammlung
Art. 9 – Wissenschaftlicher Beirat
Art. 10 – Forum der nationalen Koordinatoren
Art. 11 – Exekutivdirektor
Art. 12 – Verwaltungsrat
Art. 13 – Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren
Art. 14 – Arbeitsgruppen
Kapitel 5 ** – Finanzangelegenheiten**
Art. 15 – Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse
Art. 16 – Haftung
Kapitel 6 ** – Berichterstattung an die Kommission**
Art. 17 – Berichterstattung an die Kommission
Kapitel 7 ** – Politische Massnahmen**
Art. 18 – Vereinbarungen mit Dritten
Art. 19 – Zugangsregelungen für Benutzer
Art. 20 – Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung
Art. 21 – Verbreitungspolitik
Art. 22 – Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
Art. 23 – Beschäftigungspolitik einschliesslich Chancengleichheit
Art. 24 – Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen
Art. 25 – Umgang mit Daten
Kapitel 8 ** – Bestehensdauer, Auflösung, Streitigkeiten, Gründungsbestimmungen**
Art. 26 – Bestehensdauer
Art. 27 – Auflösung
Art. 28 – Anwendbares Recht
Art. 29 – Streitigkeiten
Art. 30 – Bereithaltung der Satzung
Art. 31 – Gründungsbestimmungen
Anhang 1 – Liste der Mitglieder und Beobachter
Anhang 2 – Jahresbeitrag
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache
1.1 Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung «gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien» (nachstehend «CLARIN») eingerichtet.
1.2 CLARIN erhält die Rechtsform eines gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung «CLARIN ERIC».
1.3 CLARIN ist eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit Standorten in allen Mitgliedsländern des CLARIN ERIC und in anderen Ländern, mit denen das CLARIN ERIC entsprechende Vereinbarungen gemäss Artikel 18 geschlossen hat.
1.4 Das CLARIN ERIC hat seinen satzungsmässigen Sitz in Utrecht (Niederlande).
1.5 Die Arbeitssprache des CLARIN ERIC ist Englisch.
Art. 2 Ziele und Tätigkeiten
2.1 Das CLARIN ERIC verfolgt letztlich das Ziel, die Forschung in den Human- und Sozialwissenschaften dadurch voranzutreiben, dass den Forschern ein einheitlicher Zugang zu einer Plattform ermöglicht wird, die sprachgestützte Ressourcen und hochentwickelte Werkzeuge auf europäischer Ebene zusammenführt. Erreicht werden soll dies durch den Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen, verteilten Forschungsinfrastruktur, die den breiten Forscherkreisen in den Human- und Sozialwissenschaften Sprachressourcen, Sprachtechnologien und Sachkenntnis zur Verfügung stellt.
2.2 Dazu soll das CLARIN ERIC vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.:
- a. die Schaffung und den Betrieb eines Zusammenschlusses bestehender Rechen- und Webdienstezentren, um eine Einmalanmeldung für den Zugang zu den von diesen Zentren erbrachten Daten- und Technologiediensten zu ermöglichen;
- b. die Festlegung und Pflege einer Sammlung förmlicher Normen und De-Fakto-Standards und Zuordnungen zwischen ihnen, um die Interoperabilität der Daten und Dienste zu erhöhen;
- c. die Koordinierung und Unterstützung von Tätigkeiten im Hinblick auf den Erwerb und die Erstellung neuer Daten- und Webdienste;
- d. die Sammlung von Benutzeranforderungen und besten Praktiken, um die Nutzer effizient zu unterstützen;
- e. den Aufbau und die Koordinierung des Betriebs von Fachzentren mit Schwerpunkt auf der Nutzung von Sprachressourcen und -technologien zur Vorantreibung der Forschung in den Human- und Geisteswissenschaften;
- f. die Koordinierung und Organisation von Schulungs-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsmassnahmen, um sowohl die Nutzung als auch die Weiterentwicklung der Forschungsinfrastruktur zu fördern;
- g. die Schaffung und Pflege eines Lizenzierungs-, Zugangs- und Authentifizierungsrahmens, der einerseits einen einfachen Zugang garantiert und andererseits die Rechte der Besitzer der Daten und Werkzeuge sowie die Privatsphäre der Personen angemessen schützt;
- h. die Pflege und Nutzung der Beziehungen mit einschlägigen Organisationen und Infrastrukturen innerhalb und ausserhalb Europas im Hinblick auf eine Zusammenarbeit;
- i. einen Beitrag zur Entwicklung von Strategien für die Vorantreibung der Forschung im Europäischen Forschungsraum (EFR) sowohl auf den Gebieten der Human- und Sozialwissenschaften als auch fachgebietsübergreifend;
- j. sonstige Massnahmen zur Stärkung der Forschung im EFR.
Die Vertreter und Mitarbeiter des CLARIN ERIC halten sich an die höchsten ethischen Normen und das CLARIN ERIC sorgt dafür, dass Interessenkonflikte bei der Umsetzung der Führung und der Ausübung seiner Tätigkeiten vermieden werden.
2.3 Das CLARIN ERIC strebt mit dem Aufbau und Betrieb von CLARIN keinen wirtschaftlichen Gewinn an; zur weiteren Förderung der Innovation und des Wissens- und Technologietransfers können in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit dies die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigt.
Kapitel 2 Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft und Vertretung
3.1 Folgende juristische Personen können Mitglieder des CLARIN ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:
- a. Mitgliedstaaten;
- b. assoziierte Länder;
- c. Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;
- d. zwischenstaatliche Organisationen.
Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4 Absatz 1 und 2 dieser Satzung festgelegt.
3.2 Das CLARIN ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben.
3.3 Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung.
3.4 Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Einrichtung oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtung vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.
3.5 Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre Vertretungen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC vorhandenen Mitglieder werden als Gründungsmitglieder bezeichnet.
Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
4.1 Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:
- a. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.
- b. Bewerber müssen beim Präsidenten der Vollversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
- c. Im Aufnahmeantrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten CLARIN-Ziele und -Tätigkeiten mitwirken und seine in Artikel 6 Absatz 2 genannten Pflichten erfüllen wird.
4.2 In Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte juristische Personen, die im CLARIN ERIC mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:
- a. Beobachter werden für eine Höchstdauer von drei Jahren zugelassen. In Ausnahmefällen kann die Vollversammlung eine weitere Verlängerung des Beobachterstatus erlauben.
- b. Die Zulassung oder erneute Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.
- c. Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den satzungsmässigen Sitz des CLARIN ERIC richten.
- d. Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten CLARIN-Ziele und -Tätigkeiten mitwirken und seine in Artikel 7 Absatz 2 genannten Pflichten erfüllen wird.
Art. 5 Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
5.1 Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich kein Mitglied zurückziehen, sofern es nicht ausdrücklich für einen kürzeren Zeitraum beigetreten war.
5.2 Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich ein Mitglied unter Einhaltung einer 12-monatigen Austrittsfrist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.
5.3 Beobachter können sich unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.
5.4 Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen müssen erfüllt worden sein, bevor ein Rückzug angenommen wird.
5.5 Die Vollversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters aufkündigen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerer Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstossen;
- b. das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoss nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt.
Die Mitglieder oder Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Aufkündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Vollversammlung zu rechtfertigen.
Kapitel 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter
Art. 6 Mitglieder
6.1 Mitglieder haben das Recht:
- a. ihrer Forschergemeinschaft Zugang zu CLARIN und allen seinen Diensten zu gewähren;
- b. an der Vollversammlung teilzunehmen, ihr Stimmrecht auszuüben und dadurch Einfluss zu nehmen;
- c. an der Ausarbeitung von Strategien und politischen Massnahmen mitzuwirken;
- d. eng mit anderen Ländern beim Bereitstellen von Ressourcen, Werkzeugen und Diensten für die Forscher in den betreffenden Ländern zusammenzuarbeiten;
- e. ihre Forschergemeinschaft an der Auswahl der einschlägigen CLARIN-Normen und Empfehlungen für beste Praktiken zu beteiligen;
- f. ihre Forschergemeinschaft an CLARIN-Veranstaltungen wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen;
- g. die Bezeichnung «CLARIN» zu benutzen;
- h. sich gegebenenfalls an Vorschlägen für Unionsprojekte zu beteiligen, bei denen das CLARIN ERIC als einreichendes Konsortium auftritt.
6.2 Jedes Mitglied muss:
- a. seinen Jahresbeitrag gemäss Anhang 2 entrichten;
- b. eine Vertretung gemäss Artikel 3 Absatz 4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem es vertreten wird;
- c. seiner Vertretung die volle Befugnis übertragen, über alle auf der Vollversammlung aufgeworfenen und auf der Tagesordnung stehenden Fragen abzustimmen;
- d. ein nationales Konsortium für die Erfüllung der nationalen Verpflichtungen aus dieser Satzung gründen; ein Konsortium kann aus einer oder mehreren Einrichtungen bestehen;
- e. einen nationalen Koordinator ernennen, der für das nationale Konsortium verantwortlich ist;
- f. mindestens ein Rechen- und Dienstezentrum bereitstellen;
- g. ein vereinbartes Benutzer-Authentifizierungs- und Autorisierungssystem bereitstellen;
- h. vereinbarte Dienste erbringen;
- i. in nationalen Projekten zur Schaffung von Ressourcen und Werkzeugen die Annahme einschlägiger Normen fördern;
- j. die für die Zugangsgewährung notwendige technische Infrastruktur bereitstellen;
- k. die Nutzung von CLARIN-Diensten durch Forscher in ihren Ländern fördern und Rückmeldungen und Anforderungen der Benutzer entgegennehmen;
- l. die CLARIN-Zentren in den Mitgliedsländern durch das Erleichtern der Integration in nationale und andere einschlägige Infrastrukturen unterstützen;
- m. die notwendigen Informationen für die Berichterstattung an die Vollversammlung und die Kommission bereitstellen.
6.3 Mitglieder, die sich beim Beitritt zum CLARIN ERIC das Recht vorbehalten, sich vor Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC zurückzuziehen, entrichten einen höheren Jahresbeitrag als in Anhang 2 angegeben.
6.4 Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.
6.5 Jedes Mitglied ermächtigt seine Vertretung oder einen Vertreter des nationalen Konsortiums, die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstaben d bis m genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schliesst das CLARIN ERIC eine CLARIN-Vereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.
Art. 7 Beobachter
7.1 Beobachter haben das Recht:
- a. ohne Stimmrecht an der Vollversammlung teilzunehmen;
- b. ohne Stimmrecht am Forum der nationalen Koordinatoren teilzunehmen;
- c. ihre Forschergemeinschaft an CLARIN-Veranstaltungen wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen, sofern Plätze frei sind;
- d. ihrer Forschergemeinschaft bei der Entwicklung einschlägiger Systeme, Verfahren und Dienste die Unterstützung der Organisation des CLARIN ERIC zukommen zu lassen;
7.2 Jeder Beobachter muss:
- a. eine Vertretung gemäss Artikel 3 Absatz 4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem er vertreten wird;
- b. einen für die Bildung eines nationalen Konsortiums verantwortlichen nationalen Koordinator ernennen;
- c. seinen Jahresbeitrag gemäss Anhang 2 entrichten;
- d. seinen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele des CLARIN ERIC darlegen.
7.3 Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Beobachtern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.
7.4 Jeder Beobachter ermächtigt seine Vertretung, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schliesst das CLARIN ERIC eine CLARIN-Beobachtervereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.
Kapitel 4 Führung des CLARIN ERIC
Art. 8 Vollversammlung
8.1 Die Vollversammlung ist das Organ des CLARIN ERIC, das über uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis verfügt und die Mitglieder des CLARIN ERIC vertritt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Vertretung eines Mitglieds benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied von einem Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann folglich aus höchstens zwei Personen bestehen, stimmberechtigt ist aber allein der offizielle Vertreter. Eine Person, die für ein nationales Konsortium arbeitet, kann keinesfalls ein Mitglied vertreten; siehe Artikel 2 Absatz 2.
8.2 Die Vollversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und nimmt mindestens folgende Aufgaben wahr:
- a. Ernennung, Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors;
- b. Genehmigung der Politik und des Verfahrens für die Ernennung der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats;
- c. Ernennung des wissenschaftlichen Beirats;
- d. Beschlussfassung über Strategien für den Aufbau und Betrieb von CLARIN und über andere Fragen, sofern der Verwaltungsrat oder ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern dies für wichtig hält und gemäss Artikel 8 Absatz 3 beantragt;
- e. Annahme des Arbeitsprogramms und des Jahreshaushalts des CLARIN ERIC;
- f. mindestens alle fünf Jahre: Beschlussfassung über die Grundsätze für die Berechnung des Jahresbeitrags jedes Mitglieds und den Betrag des Jahresbeitrags; die Grundsätze und die entsprechenden Beträge werden in Anhang 2 dieser Satzung festgesetzt;
- g. Billigung der Jahresberichte und Jahresabschlüsse des CLARIN ERIC;
- h. Billigung des Beitrags jedes Mitglieds zu CLARIN;
- i. Billigung der Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter;
- j. Beschlussfassung über die Beendigung der Mitgliedschaft und des Beobachterstatus;
- k. Beschlussfassung über die Auflösung des CLARIN ERIC gemäss Artikel 27.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.