Bundesgesetz vom 21. März 2025 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustauschgesetz, SIAG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], in Ausführung der Richtlinie (EU) 2023/977[^2], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2024[^3],
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und Modalitäten des Austauschs verfügbarer Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zwischen schweizerischen Strafverfolgungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten. Dieses Gesetz umfasst:
- a. die Übermittlung von Informationen auf Ersuchen;
- b. die Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative.
2 Vorbehalten bleiben:
- a. das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981[^4];
- b. internationale Übereinkommen über die Amts- und die Rechtshilfe in Strafsachen;
- c. Abkommen mit der Europäischen Union, die den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf andere EU-Rechtsakte ausdrücklich vorsehen.
3 Dieses Gesetz lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten vorsehen, unberührt.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt;
- b. Strafverfolgungsbehörden: Behörden, die gemäss nationalem Recht befugt sind, zur Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen;
- c. benannte Strafverfolgungsbehörden: Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten, die gemäss dem Recht dieser Staaten befugt sind, Informationsersuchen direkt an die nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 zu richten;
verfügbare Informationen: alle Arten von Daten zu Personen, Tatsachen oder Umständen, die für Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die:
-
- in Informationssystemen, auf welche die nationale Kontaktstelle unmittelbar zugreifen kann, gespeichert sind (unmittelbar verfügbar), oder
-
- von der nationalen Kontaktstelle oder einer Strafverfolgungsbehörde ohne Anwendung von prozessualem Zwang von Strafverfolgungsbehörden, anderen Behörden oder Privaten eingeholt werden können (mittelbar verfügbar).
- d.
Art. 3 Nationale Kontaktstelle
1 Der Informationsaustausch nach diesem Gesetz erfolgt ausschliesslich über die nationale Kontaktstelle.
2 Die Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol (EAZ fedpol) nimmt als nationale Kontaktstelle folgende Aufgaben wahr:
- a. Entgegennahme und Bewertung von Informationsersuchen;
- b. Anfordern von Klarstellungen oder Präzisierungen hinsichtlich der Informationsersuchen;
- c. Weiterleitung von Informationsersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Koordinierung der Bearbeitung solcher Ersuchen;
- d. Übermittlung auf Ersuchen oder aus eigener Initiative von Informationen an die Schengen-Staaten;
- e. Ablehnung der Übermittlung von Informationen an Schengen-Staaten;
- f. Erstellung von Statistiken im Sinne von Artikel 15.
3 Die EAZ fedpol nutzt für den Informationsaustausch mit der Kontaktstelle, den benannten Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten oder mit Europol die Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA).
4 Sie kann einen anderen sicheren Kommunikationskanal nutzen, wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Informationsübermittlung, der Notwendigkeit der Einbeziehung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder eines unerwarteten technischen oder operativen Zwischenfalls erforderlich ist.
Art. 4 Datenschutz
1 Die Übermittlung von Personendaten nach diesem Gesetz setzt voraus, dass diese richtig, vollständig und aktuell sind.
2 Die Übermittlung von Personendaten beschränkt sich auf die in Anhang 2 genannten Personen- und Datenkategorien.
3 Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung von Informationen nach den Artikeln 349a–349h des Strafgesetzbuchs (StGB)[^5].
Art. 5 Informationssicherheit
Die EAZ fedpol und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sorgen dafür, dass bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen aus anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten die Klassifizierungen schweizerischen Rechts, welche der jeweiligen Klassifizierungsstufe des Ersuchens entsprechen oder mit dieser gleichwertig sind, beachtet werden.
2. Abschnitt: Übermittlung von Informationen auf Ersuchen
Art. 6 Ersuchen aus anderen Schengen-Staaten
1 Ersuchen anderer Schengen-Staaten um Übermittlung von verfügbaren Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten müssen an die EAZ fedpol gerichtet werden.
2 Informationsersuchen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst sein und folgende Angaben enthalten:
- a. die ersuchende Stelle;
- b. die Informationen, um die ersucht wird;
- c. den Zweck, zu dem die Information angefordert werden;
- d. eine Beschreibung des Sachverhalts der zugrunde liegenden Straftat;
- e. die objektiven Gründe, die Anlass zur Annahme geben, dass die angeforderten Informationen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen;
- f. eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen und juristischen Personen, auf die sich die Informationen beziehen;
bei dringenden Ersuchen die Gründe, weshalb das Ersuchen als dringend erachtet wird; als dringlich gilt ein Ersuchen, wenn:
-
- die Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 2 die Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden,
-
- die Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Massnahmen, die einem Freiheitsentzug entsprechen, oder
-
- es wichtige Informationen für die Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten enthält und die Relevanz der Informationen unmittelbar gefährdet ist, sofern sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden;
- g.
- h. allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen.
3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt oder sind inhaltliche Klarstellungen erforderlich, so teilt die EAZ fedpol dies der ersuchenden nationalen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehörde unverzüglich schriftlich mit und gibt Gelegenheit, das Ersuchen zu ergänzen.
Art. 7 Beantwortung
1 Die EAZ fedpol beantwortet das Ersuchen in der Sprache, in der es gestellt wurde; sie verweist auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und auf die Geheimhaltungspflichten.
2 Wird die Beantwortung eines Ersuchens abgelehnt, so informiert die EAZ fedpol innert Frist nach Artikel 9 die ersuchende Behörde über den Verweigerungsgrund.
3 Die EAZ fedpol übermittelt bei der Beantwortung von Ersuchen einer benannten Strafverfolgungsbehörde die Informationen in Kopie auch der nationalen Kontaktstelle des ersuchenden Schengen-Staats, sofern dadurch nicht hochsensible Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.
Art. 8 Ablehnungsgründe
1 Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn:
- a. das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllt;
- b. die Übermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
- c. die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich oder erforderlich für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen;
- d. die Übermittlung der angeforderten Informationen den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden könnte;
- e. die Übermittlung der angeforderten Informationen den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde;
- f. die Personendaten, um die ersucht wird, nicht den Personen- und Datenkategorien nach Anhang 2 entsprechen;
- g. die angeforderten Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
- h. sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach schweizerischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr bedroht ist;
- i. sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach schweizerischem Recht keine Straftat darstellt;
- j. die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Schengen-Staat oder Drittstaat erlangt wurden und dieser der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat; vorbehalten bleibt Artikel 349d Absatz 2 StGB[^6];
- k. der Zugang zu den Informationen und deren Übermittlung durch eine Justizbehörde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat;
- l. die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben;
- m. die angeforderten Informationen unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden müssen oder vom innerstaatlichen Recht geschützt sind; oder
- n. die angeforderten Informationen den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stehen.
2 Bezieht sich der Ablehnungsgrund nur auf einen Teil der ersuchten Informationen, so sind die sonstigen Informationen fristgerecht zu übermitteln.
Art. 9 Fristen
1 Sind die Informationen, um die ersucht wird, unmittelbar verfügbar (Art. 2 Bst. d Ziff. 1), so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen ab Eingang des Ersuchens:
- a. acht Stunden bei dringlichen Ersuchen;
- b. sieben Tage bei nicht dringlichen Ersuchen.
2 Sind die Informationen, um die ersucht wird, nur mittelbar verfügbar (Art. 2 Bst. d Ziff. 2), so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen ab Eingang des Ersuchens:
- a. drei Tage bei dringlichen Ersuchen;
- b. sieben Tage bei nicht dringlichen Ersuchen.
3 Werden Ergänzungen nach Artikel 6 Absatz 2 angefordert, so steht die Frist bis zu deren Eingang still.
4 Von den Fristen kann abgewichen werden, wenn für den Informationsaustausch die Zustimmung einer Justizbehörde nötig ist. Die EAZ fedpol oder die zuständige Strafverfolgungsbehörde fordert diese Zustimmung von Amtes wegen an und unterrichtet den ersuchenden Schengen-Staat über die Verzögerung.
Art. 10 Beschaffung von Informationen
1 Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden geben der EAZ fedpol auf Anfrage die verfügbaren Informationen bekannt, die voraussichtlich für die Beantwortung eines Ersuchens aus einem anderen Schengen-Staat erforderlich sind.
2 Hierzu übermittelt die EAZ fedpol den zuständigen Strafverfolgungsbehörden den vollständigen Inhalt des Ersuchens und setzt ihnen für die Übermittlung der verfügbaren Informationen eine angemessene Frist.
3 Betrifft das Ersuchen aus dem Schengen-Staat verfügbare Informationen, die nicht Delikte der Bundesgerichtbarkeit betreffen und nicht nach Artikel 306 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)[^7] bearbeitet werden, so stellen die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden diese der EAZ fedpol zu, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.
Art. 11 Schweizerische Ersuchen
1 Die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden richten ihr Ersuchen um Übermittlung von verfügbaren Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten über die EAZ fedpol an andere Schengen-Staaten.
2 Das Ersuchen muss in einer vom betreffenden Schengen-Staat vorgegebenen Sprache oder in Englisch verfasst werden und die notwendigen Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 enthalten.
3 Die EAZ fedpol prüft, ob das Ersuchen den Vorgaben von Absatz 2 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so teilt sie dies der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen zu ergänzen. Sind die Vorgaben erfüllt, so leitet sie das Ersuchen an die nationale Kontaktstelle des betroffenen Schengen-Staats weiter.
4 Sie leitet die aus dem Schengen-Staat erhaltenen Informationen an die ersuchende Strafverfolgungsbehörde weiter und verweist auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und auf die Geheimhaltungspflichten.
3. Abschnitt: Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
Art. 12 Übermittlung von Informationen an andere Schengen-Staaten
1 Die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden können die verfügbaren Informationen aus eigener Initiative an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme haben, diese könnten für die Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein.
2 Sie müssen die verfügbaren Informationen übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme haben, diese könnten für die Verhütung, Feststellung und Verfolgung von im Anhang 3 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein.
3 Die Übermittlung von Informationen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn einer der Gründe von Artikel 8 Absatz 1 vorliegt.
4 Die Strafverfolgungsbehörden stellen der EAZ fedpol die zur Übermittlung an die nationale Kontaktstelle des betreffenden Schengen-Staats vorgesehenen Informationen zu, wenn diese Delikte der Bundesgerichtbarkeit betreffen oder nach Artikel 306 StPO[^8] bearbeitet werden. In den übrigen Fällen stellen sie die Informationen der EAZ fedpol zu, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.
5 Die EAZ fedpol überprüft, ob:
- a. die Informationen in der vom betreffenden Schengen-Staat vorgegebenen Sprache oder in Englisch verfasst sind;
- b. sie den Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 2 entsprechen; und
- c. kein Ausschlussgrund gemäss Absatz 3 vorliegt.
6 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt, so übermittelt sie die Informationen an die nationale Kontaktstelle des betreffenden Schengen-Staats; sie verweist zwingend auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und auf die Geheimhaltungspflichten.
Art. 13 Von anderen Schengen-Staaten übermittelte Informationen
1 Die EAZ fedpol leitet Informationen, die ihr andere Schengen-Staaten zwecks Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten aus eigener Initiative übermittelt haben, den interessierten Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden weiter.
2 Sie weist die Strafverfolgungsbehörden zwingend auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten hin.
4. Abschnitt: Datenbearbeitung und Statistik
Art. 14 Datenbearbeitung
Die EAZ fedpol kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten nach Anhang 2, einschliesslich besonders schützenswerter Daten von natürlichen und juristischen Personen, bearbeiten.
Art. 15 Statistiken
1 Die EAZ fedpol erstellt jährlich Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
- a. gestellter Informationsersuchen;
- b. beantworteter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Informationsersuchen sowie nach den ersuchenden Schengen-Staaten;
- c. abgelehnter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden Schengen-Staaten und Ablehnungsgründen;
- d. Fälle, in denen von den in Artikel 9 festgelegten Fristen aufgrund einer notwendigen Genehmigung durch eine Justizbehörde abgewichen wurde, aufgeschlüsselt nach den ersuchenden Schengen-Staaten.
2 Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 2009[^9] wird aufgehoben.
Art. 17 Koordination mit dem Transplantationsgesetz
Unabhängig davon, ob zuerst das vorliegende Schengen-Informationsaustauschgesetz oder die Änderung vom 29. September 2023[^10] des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004[^11] in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:
Anhang 3 Ziff. 30
| Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe | Vergehen (Art. 24 Abs. 1–3 StFG[^12]) / Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dez. 2003 (SR 810.31). / Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung (Art. 32 und 34 FMedG[^13]) / Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dez. 1998 (SR 810.11). / Verbrechen und Vergehen (Art. 69 Abs. 1, 2 und 4 Transplantationsgesetz[^14]) / Transplantationsgesetz vom 8. Okt. 2004 (SR 810.21). | | --- | --- |
Datum des Inkrafttretens: 17. Juli 2025[^15]
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1.
[^3]: BBl 2024 2359
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