Bundesgesetz vom 21. März 2025 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustauschgesetz, SIAG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2025-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], in Ausführung der Richtlinie (EU) 2023/977[^2], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2024[^3],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und Modalitäten des Austauschs verfügbarer Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zwischen schweizerischen Strafverfolgungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten. Dieses Gesetz umfasst:

2 Vorbehalten bleiben:

3 Dieses Gesetz lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten vorsehen, unberührt.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

verfügbare Informationen: alle Arten von Daten zu Personen, Tatsachen oder Umständen, die für Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die:

Art. 3 Nationale Kontaktstelle

1 Der Informationsaustausch nach diesem Gesetz erfolgt ausschliesslich über die nationale Kontaktstelle.

2 Die Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol (EAZ fedpol) nimmt als nationale Kontaktstelle folgende Aufgaben wahr:

3 Die EAZ fedpol nutzt für den Informationsaustausch mit der Kontaktstelle, den benannten Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten oder mit Europol die Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA).

4 Sie kann einen anderen sicheren Kommunikationskanal nutzen, wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Informationsübermittlung, der Notwendigkeit der Einbeziehung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder eines unerwarteten technischen oder operativen Zwischenfalls erforderlich ist.

Art. 4 Datenschutz

1 Die Übermittlung von Personendaten nach diesem Gesetz setzt voraus, dass diese richtig, vollständig und aktuell sind.

2 Die Übermittlung von Personendaten beschränkt sich auf die in Anhang 2 genannten Personen- und Datenkategorien.

3 Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung von Informationen nach den Artikeln 349a–349h des Strafgesetzbuchs (StGB)[^5].

Art. 5 Informationssicherheit

Die EAZ fedpol und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sorgen dafür, dass bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen aus anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten die Klassifizierungen schweizerischen Rechts, welche der jeweiligen Klassifizierungsstufe des Ersuchens entsprechen oder mit dieser gleichwertig sind, beachtet werden.

2. Abschnitt: Übermittlung von Informationen auf Ersuchen

Art. 6 Ersuchen aus anderen Schengen-Staaten

1 Ersuchen anderer Schengen-Staaten um Übermittlung von verfügbaren Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten müssen an die EAZ fedpol gerichtet werden.

2 Informationsersuchen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst sein und folgende Angaben enthalten:

bei dringenden Ersuchen die Gründe, weshalb das Ersuchen als dringend erachtet wird; als dringlich gilt ein Ersuchen, wenn:

3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt oder sind inhaltliche Klarstellungen erforderlich, so teilt die EAZ fedpol dies der ersuchenden nationalen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehörde unverzüglich schriftlich mit und gibt Gelegenheit, das Ersuchen zu ergänzen.

Art. 7 Beantwortung

1 Die EAZ fedpol beantwortet das Ersuchen in der Sprache, in der es gestellt wurde; sie verweist auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und auf die Geheimhaltungspflichten.

2 Wird die Beantwortung eines Ersuchens abgelehnt, so informiert die EAZ fedpol innert Frist nach Artikel 9 die ersuchende Behörde über den Verweigerungsgrund.

3 Die EAZ fedpol übermittelt bei der Beantwortung von Ersuchen einer benannten Strafverfolgungsbehörde die Informationen in Kopie auch der nationalen Kontaktstelle des ersuchenden Schengen-Staats, sofern dadurch nicht hochsensible Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.

Art. 8 Ablehnungsgründe

1 Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn:

2 Bezieht sich der Ablehnungsgrund nur auf einen Teil der ersuchten Informationen, so sind die sonstigen Informationen fristgerecht zu übermitteln.

Art. 9 Fristen

1 Sind die Informationen, um die ersucht wird, unmittelbar verfügbar (Art. 2 Bst. d Ziff. 1), so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen ab Eingang des Ersuchens:

2 Sind die Informationen, um die ersucht wird, nur mittelbar verfügbar (Art. 2 Bst. d Ziff. 2), so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen ab Eingang des Ersuchens:

3 Werden Ergänzungen nach Artikel 6 Absatz 2 angefordert, so steht die Frist bis zu deren Eingang still.

4 Von den Fristen kann abgewichen werden, wenn für den Informationsaustausch die Zustimmung einer Justizbehörde nötig ist. Die EAZ fedpol oder die zuständige Strafverfolgungsbehörde fordert diese Zustimmung von Amtes wegen an und unterrichtet den ersuchenden Schengen-Staat über die Verzögerung.

Art. 10 Beschaffung von Informationen

1 Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden geben der EAZ fedpol auf Anfrage die verfügbaren Informationen bekannt, die voraussichtlich für die Beantwortung eines Ersuchens aus einem anderen Schengen-Staat erforderlich sind.

2 Hierzu übermittelt die EAZ fedpol den zuständigen Strafverfolgungsbehörden den vollständigen Inhalt des Ersuchens und setzt ihnen für die Übermittlung der verfügbaren Informationen eine angemessene Frist.

3 Betrifft das Ersuchen aus dem Schengen-Staat verfügbare Informationen, die nicht Delikte der Bundesgerichtbarkeit betreffen und nicht nach Artikel 306 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)[^7] bearbeitet werden, so stellen die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden diese der EAZ fedpol zu, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.

Art. 11 Schweizerische Ersuchen

1 Die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden richten ihr Ersuchen um Übermittlung von verfügbaren Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten über die EAZ fedpol an andere Schengen-Staaten.

2 Das Ersuchen muss in einer vom betreffenden Schengen-Staat vorgegebenen Sprache oder in Englisch verfasst werden und die notwendigen Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 enthalten.

3 Die EAZ fedpol prüft, ob das Ersuchen den Vorgaben von Absatz 2 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so teilt sie dies der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen zu ergänzen. Sind die Vorgaben erfüllt, so leitet sie das Ersuchen an die nationale Kontaktstelle des betroffenen Schengen-Staats weiter.

4 Sie leitet die aus dem Schengen-Staat erhaltenen Informationen an die ersuchende Strafverfolgungsbehörde weiter und verweist auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und auf die Geheimhaltungspflichten.

3. Abschnitt: Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative

Art. 12 Übermittlung von Informationen an andere Schengen-Staaten

1 Die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden können die verfügbaren Informationen aus eigener Initiative an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme haben, diese könnten für die Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein.

2 Sie müssen die verfügbaren Informationen übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme haben, diese könnten für die Verhütung, Feststellung und Verfolgung von im Anhang 3 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein.

3 Die Übermittlung von Informationen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn einer der Gründe von Artikel 8 Absatz 1 vorliegt.

4 Die Strafverfolgungsbehörden stellen der EAZ fedpol die zur Übermittlung an die nationale Kontaktstelle des betreffenden Schengen-Staats vorgesehenen Informationen zu, wenn diese Delikte der Bundesgerichtbarkeit betreffen oder nach Artikel 306 StPO[^8] bearbeitet werden. In den übrigen Fällen stellen sie die Informationen der EAZ fedpol zu, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.

5 Die EAZ fedpol überprüft, ob:

6 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt, so übermittelt sie die Informationen an die nationale Kontaktstelle des betreffenden Schengen-Staats; sie verweist zwingend auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und auf die Geheimhaltungspflichten.

Art. 13 Von anderen Schengen-Staaten übermittelte Informationen

1 Die EAZ fedpol leitet Informationen, die ihr andere Schengen-Staaten zwecks Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten aus eigener Initiative übermittelt haben, den interessierten Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden weiter.

2 Sie weist die Strafverfolgungsbehörden zwingend auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten hin.

4. Abschnitt: Datenbearbeitung und Statistik

Art. 14 Datenbearbeitung

Die EAZ fedpol kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten nach Anhang 2, einschliesslich besonders schützenswerter Daten von natürlichen und juristischen Personen, bearbeiten.

Art. 15 Statistiken

1 Die EAZ fedpol erstellt jährlich Statistiken mit Angaben über die Anzahl:

2 Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 2009[^9] wird aufgehoben.

Art. 17 Koordination mit dem Transplantationsgesetz

Unabhängig davon, ob zuerst das vorliegende Schengen-Informationsaustauschgesetz oder die Änderung vom 29. September 2023[^10] des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004[^11] in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:

Anhang 3 Ziff. 30

| Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe | Vergehen (Art. 24 Abs. 1–3 StFG[^12]) / Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dez. 2003 (SR 810.31). / Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung (Art. 32 und 34 FMedG[^13]) / Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dez. 1998 (SR 810.11). / Verbrechen und Vergehen (Art. 69 Abs. 1, 2 und 4 Transplantationsgesetz[^14]) / Transplantationsgesetz vom 8. Okt. 2004 (SR 810.21). | | --- | --- |

Datum des Inkrafttretens: 17. Juli 2025[^15]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1.

[^3]: BBl 2024 2359

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