Verordnung des SBFI vom 30. Juni 2025 über die berufliche Grundbildung Elektroinstallateurin EFZ / Elektroinstallateur EFZ
47423
Elektroinstallateurin EFZ / Elektroinstallateur EFZ Installatrice-électricienne CFC / Installateur-électricien CFC Installatrice elettricista AFC / Installatore elettricista AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Elektroinstallateurin und -installateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind Fachleute für die Installation, das Erstellen, Instandhalten und Vernetzen von Elektroanlagen, Kommunikationsanlagen für Sprache und Daten sowie Anlagen der Gebäudetechnik, der Sicherheit und der erneuerbaren Energien.
- b. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst das Organisieren der Installationsarbeiten, die Ausführung von Aufträgen, das Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau, das Installieren von Elektroanlagen, das Installieren von Gebäudetechnik, das Erbringen von Dienstleistungen sowie die Durchführung von Abschlussarbeiten der Elektroinstallation; sie nehmen Elektroanlagen in Betrieb, testen sie und beheben Störungen; sie ermöglichen den störungsfreien, energieeffizienten und umweltschonenden Betrieb und Unterhalt von allen Elektroanlagen; sie verantworten die fach- und termingerechte Ausführung ihres Auftrags.
- c. Sie arbeiten selbstständig oder im Team in Neu- und Umbauten von Wohn- und Zweckbauten, bei Privatkundinnen und Privatkunden, Industriekundinnen und Industriekunden oder im öffentlichen Raum; zu ihren Ansprechpersonen gehören Vorgesetzte, Kundinnen und Kunden, Projektleiterinnen und Projektleiter, Architektinnen und Architekten, Vertretungen von Generalunternehmungen, Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Elektroplanerinnen und Elektroplaner.
- d. Sie verfügen insbesondere über handwerkliches Geschick, eine präzise und strukturierte Arbeitsweise und über ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen, um ihren Auftrag fachgerecht und selbstständig ausführen zu können; ausserdem sind sie flexibel, körperlich und geistig belastbar und haben eine rasche Auffassungsgabe; sie fügen sich konstruktiv in ein Team ein und setzen die betrieblichen Vorgaben sowie die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Organisieren der Installationsarbeiten:
-
- Ausführungsunterlagen prüfen und den Elektroinstallationseinsatz vor-bereiten,
-
- technische Dokumentationen für Elektroanlagen erstellen,
-
- Material und Werkzeug gemäss Elektroinstallationsauftrag bestellen und bereitstellen,
-
- Arbeitsplatz für die Elektroinstallationsarbeiten einrichten und sichern;
- a.
Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau:
-
- Bauprovisorien für Elektroanlagen erstellen, anschliessen und in Betrieb nehmen,
-
- Erdungs-, Blitzschutz- und Potenzialausgleichssysteme erstellen und dokumentieren,
-
- Positionen der elektrischen Komponenten einmessen und anzeichnen,
-
- Decke und Wände dübeln und verrohren,
-
- Unterputzinstallationen einbauen,
-
- Kabeltragsysteme montieren,
-
- Kabel und Drähte einziehen;
- b.
Installieren von Elektroanlagen:
-
- elektrische Endverbraucher, Apparate und Leitungen montieren,
-
- elektrische Endverbraucher, Apparate und Leitungen anschliessen,
-
- Elektroverteilung herstellen und anschliessen,
-
- elektrische Anlagen und Steuerungssysteme installieren,
-
- Zusatzaufträge und Änderungen entgegennehmen und dokumentieren;
- c.
Installieren von Gebäudetechnik:
-
- Gebäudeautomationskomponenten und Raumautomationssysteme installieren,
-
- elektrische Energiesysteme installieren,
-
- Elektroinstallationen für Gebäudetechnik und sicherheitstechnische Anlagen erstellen und Komponenten dazu anschliessen,
-
- Kommunikationssysteme installieren;
- d.
Erbringen von Dienstleistungen:
-
- Fehler und Störungen bei Elektroinstallationen suchen und beheben,
-
- elektrische Anlagen warten,
-
- elektrische Apparate reparieren oder ersetzen;
- e.
Abschliessen der Elektroinstallation:
-
- ausgeführte Elektroinstallationsarbeiten rapportieren,
-
- baubegleitende Erstprüfung von Elektroinstallationen durchführen und diese in Betrieb nehmen,
-
- Elektroinstallationen den Ausführungsunterlagen gegenüberstellen und die technische Dokumentation aktualisieren,
-
- Elektroinstallationen an Auftraggebende übergeben.
- f.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 ¾ Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1680 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Organisieren der Installationsarbeiten / Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau / Installieren von Elektroanlagen | 220 | 200 | 40 | 40 | 500 |
| Installieren von Gebäudetechnik | 100 | 120 | 40 | 40 | 300 |
| Erbringen von Dienstleistungen / Abschliessen der Elektroinstallation | – | – | 120 | 120 | 240 |
| Total Berufskenntnisse | 320 | 320 | 200 | 200 | 1040 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 480 | 480 | 360 | 360 | 1680 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 48 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Kursbeschreibung/Handlungskompetenzbereiche | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Grundlagenkurs: / Organisieren der Installationsarbeiten / Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau / Installieren von Elektroanlagen / Abschliessen der Elektroinstallation | 12 |
| 2 | 2 | Vertiefungskurs I: / Organisieren der Installationsarbeiten / Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau / Installieren von Elektroanlagen / Installieren von Gebäudetechnik / Erbringen von Dienstleistungen / Abschliessen der Elektroinstallation | 12 |
| 3 | 3 | Vertiefungskurs II: / Organisieren der Installationsarbeiten / Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau / Installieren von Elektroanlagen / Installieren von Gebäudetechnik / Erbringen von Dienstleistungen / Abschliessen der Elektroinstallation | 12 |
| 4 | 4 | Abschlusskurs: / Organisieren der Installationsarbeiten / Einbauen von Elektroinstallationen im Rohbau / Installieren von Elektroanlagen / Installieren von Gebäudetechnik / Erbringen von Dienstleistungen / Abschliessen der Elektroinstallation | 12 |
| Total | Total | Total | 48 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
1 Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Elektroinstallateurin oder Elektroinstallateur EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
2 Lernende der beruflichen Grundbildung Elektroinstallateurin und Elektroinstallateur EFZ dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die über eine allgemeine Installationsbewilligung nach Artikel 9 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001[^6] (NIV) verfügen und mindestens eine fachkundige Person (Art. 8 NIV) beschäftigen.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder Fachkräften beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Elektroinstallateurin und des Elektroinstallateurs EFZ erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
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