Verordnung des SBFI vom 30. Juni 2025 über die berufliche Grundbildung Elektroplanerin EFZ / Elektroplaner EFZ
64506
Elektroplanerin EFZ / Elektroplaner EFZ
Planificatrice-électricienne CFC / Planificateur-électricien CFC
Pianificatrice elettricista AFC / Pianificatore elettricista AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Elektroplanerin und -planer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind Fachleute für die Planung von elektrischen Installationen und Anlagen in allen Bereichen des Hoch- und Tiefbaus; sie fokussieren im Bereich der Elektroanlagen auf die Planung der Feinverteilung, Nutzung von elektrischer Energie und die nachhaltige Energieerzeugung, beispielsweise für Stark- und Schwachstromanlagen, Notlicht- und Notstromanlagen, Kommunikationsanlagen für Sprache und Daten, Anlagen der Gebäudetechnik und der Gebäudeautomation, Anlagen der Sicherheit sowie Anlagen für erneuerbare Energien und Energiemanagementsysteme.
- b. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst das Vorbereiten von Elektroplanungsabläufen, das Projektieren der Elektroanlagen, das Erstellen von Ausschreibungen und Leistungsverzeichnissen, die Erstellung der Ausführungsunterlagen sowie das Durchführen der Abschlussarbeiten in einem Elektroprojekt, beispielsweise durch die Erstellung einer Schlussdokumentation.
- c. Sie arbeiten selbstständig oder im Team hauptsächlich am Computer oder mit Tablets mit Planungssoftware und Zeichnungsprogrammen; auf Baustellen nehmen sie Abklärungen für ihre Planungen vor oder überwachen die Ausführung der Installationsarbeiten; zu ihren Ansprechpersonen gehören Architektinnen und Architekten, Vertretungen von Behörden, andere Fachplanerinnen und Fachplaner sowie Bauherrschaften.
- d. Sie verfügen insbesondere über eine präzise und strukturierte Arbeitsweise und über ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen, um ihren Auftrag fachgerecht und selbstständig ausführen zu können; ausserdem sind sie flexibel, verantwortungsbewusst, geistig belastbar und haben eine rasche Auffassungsgabe; sie fügen sich konstruktiv in ein Team ein und setzen die betrieblichen Vorgaben sowie die Vorgaben im Umgang mit Daten pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Vorbereiten von Elektroplanungsabläufen:
-
- Auftrag für das Elektroprojekt prüfen,
-
- Elektropläne und Projektdaten beschaffen und aufbereiten,
-
- verschiedene technische Möglichkeiten für Elektroanlagen erarbeiten,
-
- effiziente elektrische Energiesysteme gewerkübergreifend koordinieren;
- a.
Projektieren der Elektroanlagen:
-
- Elektrokonzepte erstellen,
-
- Apparate- und Erschliessungspläne erstellen,
-
- elektrische Leistungszusammenstellung berechnen,
-
- einfache Kosten- und Baubeschriebe für projektierte Elektroanlagen erstellen,
-
- räumliche Koordination anhand der projektierten Elektroanlagen aufbereiten und überprüfen;
- b.
Erstellen von Ausschreibungen:
-
- Elektroleistungsverzeichnis anhand der Ausschreibungsunterlagen erstellen,
-
- Angebote einholen und anhand des erstellten Elektroleistungsverzeichnisses überprüfen;
- c.
Erstellen der Ausführungsunterlagen:
-
- Energieverteilung mit technischen Anlagen anderer Gewerke koordinieren,
-
- Erdungs-, Blitz- und Überspannungsschutzsysteme auslegen,
-
- Elektroausführungsprojekte erstellen,
-
- Elektroausführungsprojekte auf deren Umsetzbarkeit prüfen;
- d.
Abschliessen der Elektroprojekte:
-
- Elektroanlagen anhand des Ausführungsprojekts überprüfen und protokollieren,
-
- Schlussdokumentationen für Elektroprojekte erstellen.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 ¾ Tage pro Woche.
2 Im Rahmen der Bildung in beruflicher Praxis absolvieren die Lernenden in den ersten drei Lehrjahren einen Praxiseinsatz von jeweils mindestens zwei Monaten pro Lehrjahr. Der Anteil an Installationsarbeiten wird in einem Betrieb mit Ausbildungsbewilligung und mit einer allgemeinen Installationsbewilligung nach der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001[^4] (NIV) absolviert. Die Lernenden halten ihre Erfahrungen in der Lerndokumentation fest. Die im Betrieb verantwortliche Person verfasst einen Bericht über den Praxiseinsatz. Ein Besuch von organisierten Praxiskursen wird zeitlich doppelt an das Praktikum angerechnet.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1600 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Vorbereiten von Elektroplanungsabläufen | 120 | 120 | – | – | 240 |
| Projektieren der Elektroanlagen / Erstellen von Ausschreibungen | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Erstellen der Ausführungsunterlagen / Abschliessen der Elektroprojekte | 40 | 40 | 80 | 80 | 240 |
| Total Berufskenntnisse | 280 | 280 | 200 | 200 | 960 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 440 | 440 | 360 | 360 | 1600 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^5] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 36 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Kursbeschreibung/Handlungskompetenzbereiche | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Grundlagenkurs: / Vorbereiten von Elektroplanungsabläufen / Projektieren der Elektroanlagen / Erstellen der Ausführungsunterlagen / Abschliessen der Elektroprojekte | 12 |
| 2 | 2 | Vertiefungskurs: / Vorbereiten von Elektroplanungsabläufen / Projektieren der Elektroanlagen / Erstellen von Ausschreibungen / Erstellen der Ausführungsunterlagen | 12 |
| 3 | 3 | Abschlusskurs: / Projektieren der Elektroanlagen / Erstellen von Ausschreibungen / Erstellen der Ausführungsunterlagen / Abschliessen der Elektroprojekte | 12 |
| Total | Total | Total | 36 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^6] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
1 Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Elektroplanerin oder Elektroplaner EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Elektroplanerin und des Elektroplaners EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
2 Lernende der beruflichen Grundbildung Elektroplanerin und Elektroplaner EFZ dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die Gewähr bieten, dass die Bestimmungen der NIV[^7] über die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und zur Vermeidung von Störungen erfüllt werden. Dies setzt von der technischen Leiterin oder vom technischen Leiter einen einschlägigen Abschluss der höheren Berufsbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss und mindestens drei Jahre Projektierungspraxis voraus.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern oder Fachkräften beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Elektroplanerin und des Elektroplaners EFZ erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 24 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
-
- Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
-
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- a.
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