Verordnung vom 13. Dezember 2024 über das automatisierte Fahren (VAF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4, 25a–25g, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 2bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[^1] (SVG),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung und die Verwendung von Motorfahrzeugen mit einem Automatisierungssystem sowie die Bearbeitung von Daten, die mit solchen Fahrzeugen zusammenhängen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Anforderungen an Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem

Art. 3 Allgemeine Anforderungen

1 Das Automatisierungssystem muss:

innerhalb des bauartbedingten Einsatzbereichs alle Verkehrsszenarien beherrschen gemäss:

im bauartbedingten Einsatzbereich folgende Gegebenheiten erkennen können:

2 Es muss während seiner gesamten Betriebsdauer, sobald es aktiviert ist:

ein Manöver zur Risikominimierung einleiten, wenn:

3 Für die Einhaltung der Verkehrsregeln nach Absatz 2 Buchstabe b muss das Automatisierungssystem insbesondere:

Art. 4 Bauartbedingter Einsatzbereich

1 Der Hersteller bestimmt und deklariert für Typen von Automatisierungssystemen oder Fahrzeugtypen den Bereich, für den die Benützung eines bestimmten Automatisierungssystems technisch vorgesehen ist (bauartbedingter Einsatzbereich).

2 In der Typengenehmigung muss eine Beschreibung des bauartbedingten Einsatzbereichs enthalten sein. Die Beschreibung muss es ermöglichen, die Systemeigenschaften mit den vorgesehenen realen Einsatzbedingungen abzugleichen.

3 Inhaber und Betreiber von Infrastrukturen sind nicht verpflichtet, Anpassungen vorzunehmen, damit die Anforderungen des bauartbedingten Einsatzbereichs von bestimmten Automatisierungssystemen erfüllt werden.

Art. 5 Anwendbarkeit der Vorschriften

1 Der massgebende Stand der technischen Vorschriften für Automatisierungssysteme in internationalen Regelungen richtet sich nach den für die Schweiz verbindlichen Fassungen nach Anhang 2 Ziffern 11 und 12 VTS[^5].

2 Die Zulassung von führerlosen Fahrzeugen richtet sich in Abweichung von Artikel 3b Absatz 1 VTS nach den im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung geltenden internationalen technischen Vorschriften für Automatisierungssysteme.

Art. 6 Anwendbarkeit von Vorschriften auf bereits in Verkehr gesetzte Fahrzeuge

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann neu eingeführte Vorschriften für Automatisierungssysteme auf bereits in Verkehr gesetzte Fahrzeuge anwendbar erklären, sofern dies eine Gefahr für den Strassenverkehr abwendet.

2 Eine Gefahr für den Strassenverkehr liegt vor, wenn der betroffene Fahrzeugtyp oder ein anderer Fahrzeugtyp desselben Herstellers mit identischer oder vergleichbarer Systemarchitektur:

Art. 7 Fahrmodusspeicher im Allgemeinen

1 Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein.

2 Die Aufzeichnungen des Fahrmodusspeichers erfolgen einzig, während das Automatisierungssystem aktiviert ist.

3 Der Fahrmodusspeicher muss folgende Ereignisse aufzeichnen:

den Beginn eines Fahrstreifenwechselvorgangs oder einer geplanten Überquerung der Fahrstreifenmarkierung, sofern dieser:

4 Er muss die folgenden Datenelemente aufzeichnen:

5 Für jedes aufgezeichnete Ereignis müssen die RX-Software-Identifikationsnummer (RXSWIN) oder die Softwareversionen des Automatisierungssystems eindeutig identifizierbar sein, wobei die Softwareversion anzugeben ist, die beim Auftreten des Ereignisses zur Anwendung gelangte.

6 Bei mehreren gleichzeitig aufgezeichneten Ereignissen ist abhängig von der zeitlichen Auflösung der spezifischen Datenelemente ein einziger Zeitstempel zulässig. Wird mehr als ein Ereignis mit demselben Zeitstempel aufgezeichnet, müssen die Informationen die chronologische Reihenfolge der einzelnen Ereignisse angeben

7 Der Fahrmodusspeicher muss einer der folgenden Vorschriften entsprechen:

8 Wo in den UNECE- und EU-Vorschriften zum Fahrmodusspeicher nach Absatz 7 und Anhang 2 VTS andere Anforderungen vorgesehen sind als in Absatz 3 und 4, gehen die Anforderungen der entsprechenden internationalen Regelungen vor.

Art. 8 Managementsysteme

1 Hersteller von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem müssen während der gesamten von ihnen unterstützten Betriebsdauer für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Daten- und Betriebssicherheit über gültige Zertifikate einer nationalen Typengenehmigungsbehörde für folgende Managementsysteme verfügen:

2 Wird das Zertifikat für ein Managementsystem nach Absatz 1 ungültig, dürfen die von diesem System erfassten Automatisierungssysteme nicht mehr genutzt werden. Für den Weiterbetrieb des Automatisierungssystems muss der Hersteller nachweisen, dass die Wahrung der Daten- und Betriebssicherheit durch die Erfassung des Automatisierungssystems in einem neuen Managementsystem oder demjenigen eines anderen Herstellers gewährleistet ist.

2. Abschnitt: Anweisungen und Sicherheitshinweise des Herstellers

Art. 9 Zugänglich machen der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung

1 Wer Dritten ein Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem überlässt, muss sie über das Vorhandensein des Systems und die Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers informieren und ihnen die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Herstellers zugänglich machen.

2 Bei führerlosen Fahrzeugen müssen die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung der Operatorin oder dem Operator (Art. 34) und der Person, die das führerlose Fahrzeug allenfalls manuell bedient, zugänglich machen.

3 Bei Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren muss der Betreiber der Parkierungsfläche die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung Personen mit Überwachungs- oder Interventionsfunktionen zugänglich machen.

Art. 10 Beachtung der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung

1 Personen, denen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs mit einem Automatisierungssystem Pflichten zukommen, müssen die massgeblichen Anweisungen und Sicherheitshinweise des Herstellers in der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung beachten.

2 Wer ein Automatisierungssystem aktiviert, muss die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Herstellers zur Kenntnis genommen haben und mit den Funktionalitäten und Verwendungsbedingungen des Automatisierungssystems vertraut sein.

3. Abschnitt: Typengenehmigung und Konformitätsüberprüfungen

Art. 11 Typengenehmigungspflicht

1 Automatisierungssysteme und Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem unterliegen der Typengenehmigungspflicht.

2 In Abweichung von Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995[^11] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) sind Befreiungen von der Typengenehmigungspflicht nicht zulässig.

3 Der bauartbedingte Einsatzbereich und Verkehrsszenarien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h müssen in den Typengenehmigungsunterlagen deklariert sein.

Art. 12 Erteilung der Typengenehmigung

1 Die Typengenehmigungen werden von folgenden Behörden erteilt:

2 In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 TGV[^14] werden Typengenehmigungen nur dann erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und eine EU‑Gesamtgenehmigung vorliegt.

Art. 13 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Aufgaben und Kompetenzen des ASTRA

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) koordiniert im Rahmen der Konformitätsüberprüfung die Massnahmen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Automatisierungssystemen.

2 Es kann sicherheitsrelevante Vorfälle in Zusammenhang mit Automatisierungssystemen auswerten und Stichproben anordnen oder durchführen.

3 Es kann von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern von führerlosen Fahrzeugen die Herausgabe von Informationen verlangen, die erforderlich sind, um die Verkehrs- und Betriebssicherheit nach der Zulassung zu bewerten.

4 Es kann für Konformitätsüberprüfungen von den Herstellern führerloser Fahrzeuge:

5 Es kann Prüfstellen für die Überprüfung von Automatisierungssystemen beiziehen.

Art. 14 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Meldepflichten

1 Hersteller oder Importeure von führerlosen Fahrzeugen und von Fahrzeugen mit Automatisierungssystemen zum Parkieren müssen dem ASTRA sicherheitsrelevante Vorfälle melden. Sie vereinbaren mit den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern beziehungsweise den Inhaberinnen und Inhabern der Genehmigungen von Parkierungsflächen, wie sie an die benötigten Informationen gelangen.

2 Sicherheitskritische Vorfälle müssen unverzüglich gemeldet werden. Als sicherheitskritische Vorfälle gelten sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen:

3 Die Fristen für die periodischen Meldungen und der Inhalt der Meldungen von sicherheitsrelevanten Vorfällen richten sich nach Anhang III Teil 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426[^15] und bei Automatisierungssystemen für das automatisierte Parkieren zusätzlich nach Anhang V Ziffer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426.

4 Die Polizei erfasst Unfälle mit führerlosen Fahrzeugen innerhalb von 14 Tagen im Informationssystem Strassenverkehrsunfälle und meldet dies dem ASTRA. Kann sie diese Frist nicht einhalten, so teilt sie dies vor Ablauf der Frist dem ASTRA zusammen mit den bereits vorhandenen anonymisierten Angaben zum Unfall mit.

5 Die Kantone und die für Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes melden dem ASTRA innerhalb von 30 Tagen führerlose Fahrzeuge, deren Automatisierungssystem bei periodischen (Art. 33 VTS[^16]) oder ausserordentlichen (Art. 34 VTS) Prüfungen beanstandet wurde.

Art. 15 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Ausserordentliche Prüfungen

1 Nach sicherheitskritischen Vorfällen, die einen Zusammenhang mit dem Automatisierungssystem aufweisen, müssen die betreffenden führerlosen Fahrzeuge ausserordentlich geprüft werden (Art. 34 VTS[^17]). Das ASTRA meldet den Zulassungsbehörden der Kantone und des Bundes die für die ausserordentliche Prüfung aufzubietenden Fahrzeuge.

2 Nach Massnahmen, die im Rahmen eines Verfahrens gemäss den Schutzklauseln nach Artikel 16 zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit ergriffen worden sind, nehmen die zuständigen Behörden der Kantone oder des Bundes vor der Weiterverwendung der betroffenen Fahrzeuge eine ausserordentliche Prüfung vor. Das Aufgebot erfolgt durch die Zulassungsbehörden.

Art. 16 Schutzklauseln zur Aussetzung der Anerkennung von Typengenehmigungen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.