Verordnung vom 13. Dezember 2024 über das automatisierte Fahren (VAF)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4, 25a–25g, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 2bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[^1] (SVG),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung und die Verwendung von Motorfahrzeugen mit einem Automatisierungssystem sowie die Bearbeitung von Daten, die mit solchen Fahrzeugen zusammenhängen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung: Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem, das die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer informiert, wenn es an die Grenzen seines bauartbedingten Einsatzbereichs gelangt;
- b. Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren: Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem, das dazu konzipiert ist, ohne Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und ohne deren oder dessen Überwachung vom Übergabestandort zum Abstellfeld und vom Abstellfeld zum Übernahmestandort zu manövrieren;
- c. führerloses Fahrzeug: Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem, das dazu konzipiert ist, zumindest bestimmte Fahrstrecken von ihrem Ausgangs- bis zum Endpunkt ohne Anwesenheit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers zurückzulegen; ein Fahrzeug, das lediglich ein Automatisierungssystem zum Parkieren aufweist, gilt nicht als führerloses Fahrzeug.
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Anforderungen an Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
1 Das Automatisierungssystem muss:
- a. das Fahrzeug in Längs- und Querrichtung führen können;
- b. die Fahrzeugsysteme betätigen können, die für die Fahrt sowie gegebenenfalls für die sichere Rückübernahme der Bedienung durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer erforderlich sind;
- c. jederzeit und intuitiv deaktiviert werden können;
- d. unmissverständliche Rückmeldungen machen können;
- e. benutzerfreundlich sein;
- f. über Funktionen zur Unfallvermeidung verfügen;
- g. über Schutzvorkehrungen gegen unrechtmässige Einwirkungen durch Dritte verfügen;
innerhalb des bauartbedingten Einsatzbereichs alle Verkehrsszenarien beherrschen gemäss:
-
- den Anwendungsfällen, die in von der Schweiz nach Anhang 2 Ziffer 12 der Verordnung vom 19. Juni 1995[^2] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) anerkannten internationalen Regelungen enthalten sind,
-
- der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426[^3] Anhang III Teil 1, oder
-
- der Methodik der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) nach den Leitlinien und Empfehlungen für Sicherheitsanforderungen, Bewertungen und Testmethoden für automatisierte Fahrsysteme[^4];
- h.
im bauartbedingten Einsatzbereich folgende Gegebenheiten erkennen können:
-
- meteorologische Rahmenbedingungen,
-
- Tageszeit,
-
- Lichtintensität,
-
- Markierungen und Art der Verkehrsfläche,
-
- geografisches Gebiet.
- i.
2 Es muss während seiner gesamten Betriebsdauer, sobald es aktiviert ist:
- a. die Fahrzeugbedienung im jeweiligen bauartbedingten Einsatzbereich dauernd, umfassend und zuverlässig übernehmen;
- b. alle für die Fahraufgabe massgeblichen Verkehrsregeln einhalten;
- c. die Grenzen des bauartbedingten Einsatzbereichs erkennen und einhalten;
- d. alle technischen Störungen erkennen, die die Fahrzeugbedienung durch das Automatisierungssystem beeinträchtigen;
- e. wenn ein menschliches Eingreifen erforderlich ist: dies mit ausreichender Zeitreserve anzeigen;
ein Manöver zur Risikominimierung einleiten, wenn:
-
- das Fahrzeug die Grenzen seines bauartbedingten Einsatzbereichs erreicht,
-
- bei Fahrzeugen mit Übernahmeaufforderung: auf eine Übernahmeaufforderung nicht reagiert wird,
-
- eine schwerwiegende Störung des Fahrzeugs oder des Automatisierungssystems auftritt.
- f.
3 Für die Einhaltung der Verkehrsregeln nach Absatz 2 Buchstabe b muss das Automatisierungssystem insbesondere:
- a. mit angemessener Geschwindigkeit fahren und die für das Fahrzeug geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen einhalten;
- b. einen angemessenen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalten;
- c. das Fahrverhalten in angemessener und sicherheitsorientierter Weise auf die Verkehrsbedingungen ausrichten;
- d. das Fahrverhalten an die Sicherheitsrisiken anpassen und dem Schutz von Menschenleben höchste Priorität einräumen;
- e. die relevanten Fahrzeugsysteme wie Beleuchtungsvorrichtungen und Scheibenwischer aktivieren, wenn dies erforderlich ist.
Art. 4 Bauartbedingter Einsatzbereich
1 Der Hersteller bestimmt und deklariert für Typen von Automatisierungssystemen oder Fahrzeugtypen den Bereich, für den die Benützung eines bestimmten Automatisierungssystems technisch vorgesehen ist (bauartbedingter Einsatzbereich).
2 In der Typengenehmigung muss eine Beschreibung des bauartbedingten Einsatzbereichs enthalten sein. Die Beschreibung muss es ermöglichen, die Systemeigenschaften mit den vorgesehenen realen Einsatzbedingungen abzugleichen.
3 Inhaber und Betreiber von Infrastrukturen sind nicht verpflichtet, Anpassungen vorzunehmen, damit die Anforderungen des bauartbedingten Einsatzbereichs von bestimmten Automatisierungssystemen erfüllt werden.
Art. 5 Anwendbarkeit der Vorschriften
1 Der massgebende Stand der technischen Vorschriften für Automatisierungssysteme in internationalen Regelungen richtet sich nach den für die Schweiz verbindlichen Fassungen nach Anhang 2 Ziffern 11 und 12 VTS[^5].
2 Die Zulassung von führerlosen Fahrzeugen richtet sich in Abweichung von Artikel 3b Absatz 1 VTS nach den im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung geltenden internationalen technischen Vorschriften für Automatisierungssysteme.
Art. 6 Anwendbarkeit von Vorschriften auf bereits in Verkehr gesetzte Fahrzeuge
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann neu eingeführte Vorschriften für Automatisierungssysteme auf bereits in Verkehr gesetzte Fahrzeuge anwendbar erklären, sofern dies eine Gefahr für den Strassenverkehr abwendet.
2 Eine Gefahr für den Strassenverkehr liegt vor, wenn der betroffene Fahrzeugtyp oder ein anderer Fahrzeugtyp desselben Herstellers mit identischer oder vergleichbarer Systemarchitektur:
- a. von einem oder mehreren Cyberangriffen betroffen war, der zusätzliche Schutzmassnahmen erforderlich machte;
- b. im automatisierten Fahrbetrieb einen Unfall mit Personenschaden oder mit einem hohen Schadenpotenzial verursacht hat; oder
- c. in mehrere vergleichbare und vermeidbare sicherheitsrelevante Vorfälle verwickelt war.
Art. 7 Fahrmodusspeicher im Allgemeinen
1 Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein.
2 Die Aufzeichnungen des Fahrmodusspeichers erfolgen einzig, während das Automatisierungssystem aktiviert ist.
3 Der Fahrmodusspeicher muss folgende Ereignisse aufzeichnen:
- a. den Beginn und das Ende eines Notfallmanövers;
- b. das Auslösen des Systems zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung;
- c. Zusammenstösse;
- d. sicherheitsrelevante technische Störungen des Automatisierungssystems;
- e. sicherheitsrelevante technische Störungen des Fahrzeugs;
- f. die Durchführung eines Manövers zur Risikominimierung durch das Automatisierungssystem;
den Beginn eines Fahrstreifenwechselvorgangs oder einer geplanten Überquerung der Fahrstreifenmarkierung, sofern dieser:
-
- innerhalb von 30 Sekunden vor einem Manöver zur Risikominimierung oder einem Ereignis nach Buchstaben a-c oder h eintrat, oder
-
- innerhalb von fünf Sekunden vor einer Systemübersteuerung durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer eintrat;
- g.
- h. den Abbruch eines Fahrstreifenwechselvorgangs;
- i. das Ende eines Fahrstreifenwechselvorgangs oder einer geplanten Überquerung der Fahrstreifenmarkierung, sofern es innerhalb von 30 Sekunden vor einem Manöver zur Risikominimierung oder einem Ereignis nach Buchstaben a–c eintrat.
4 Er muss die folgenden Datenelemente aufzeichnen:
- a. Art des Ereignisses und allfälliger Grund;
- b. Datum mit Auflösung JJJJ/MM/TT;
- c. Zeitstempel in Auflösung hh/mm/ss mit Zeitzone und einer Genauigkeit von ± 1 s;
- d. bei führerlosen Fahrzeugen: die Position des Fahrzeugs durch Angabe der GNSS-Koordinaten.
5 Für jedes aufgezeichnete Ereignis müssen die RX-Software-Identifikationsnummer (RXSWIN) oder die Softwareversionen des Automatisierungssystems eindeutig identifizierbar sein, wobei die Softwareversion anzugeben ist, die beim Auftreten des Ereignisses zur Anwendung gelangte.
6 Bei mehreren gleichzeitig aufgezeichneten Ereignissen ist abhängig von der zeitlichen Auflösung der spezifischen Datenelemente ein einziger Zeitstempel zulässig. Wird mehr als ein Ereignis mit demselben Zeitstempel aufgezeichnet, müssen die Informationen die chronologische Reihenfolge der einzelnen Ereignisse angeben
7 Der Fahrmodusspeicher muss einer der folgenden Vorschriften entsprechen:
- a. den internationalen Regelungen der UNECE gemäss Anhang 2 Ziffer 12 VTS[^6];
- b. den Anforderungen für die ADS-Aufzeichnungen nach Anhang II Ziffer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426[^7];
- c. den verbindlichen Rahmenbestimmungen der UNECE.
8 Wo in den UNECE- und EU-Vorschriften zum Fahrmodusspeicher nach Absatz 7 und Anhang 2 VTS andere Anforderungen vorgesehen sind als in Absatz 3 und 4, gehen die Anforderungen der entsprechenden internationalen Regelungen vor.
Art. 8 Managementsysteme
1 Hersteller von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem müssen während der gesamten von ihnen unterstützten Betriebsdauer für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Daten- und Betriebssicherheit über gültige Zertifikate einer nationalen Typengenehmigungsbehörde für folgende Managementsysteme verfügen:
- a. Cybersicherheit nach UN-Reglement Nr. 155[^8];
- b. Softwareupdate nach UN-Reglement Nr. 156[^9];
- c. für Automatisierungssysteme von führerlosen Fahrzeugen: ein Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III Teil 2 Ziffer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426[^10].
2 Wird das Zertifikat für ein Managementsystem nach Absatz 1 ungültig, dürfen die von diesem System erfassten Automatisierungssysteme nicht mehr genutzt werden. Für den Weiterbetrieb des Automatisierungssystems muss der Hersteller nachweisen, dass die Wahrung der Daten- und Betriebssicherheit durch die Erfassung des Automatisierungssystems in einem neuen Managementsystem oder demjenigen eines anderen Herstellers gewährleistet ist.
2. Abschnitt: Anweisungen und Sicherheitshinweise des Herstellers
Art. 9 Zugänglich machen der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung
1 Wer Dritten ein Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem überlässt, muss sie über das Vorhandensein des Systems und die Aufzeichnungsfunktion des Fahrmodusspeichers informieren und ihnen die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Herstellers zugänglich machen.
2 Bei führerlosen Fahrzeugen müssen die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung der Operatorin oder dem Operator (Art. 34) und der Person, die das führerlose Fahrzeug allenfalls manuell bedient, zugänglich machen.
3 Bei Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren muss der Betreiber der Parkierungsfläche die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung Personen mit Überwachungs- oder Interventionsfunktionen zugänglich machen.
Art. 10 Beachtung der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung
1 Personen, denen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs mit einem Automatisierungssystem Pflichten zukommen, müssen die massgeblichen Anweisungen und Sicherheitshinweise des Herstellers in der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung beachten.
2 Wer ein Automatisierungssystem aktiviert, muss die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Herstellers zur Kenntnis genommen haben und mit den Funktionalitäten und Verwendungsbedingungen des Automatisierungssystems vertraut sein.
3. Abschnitt: Typengenehmigung und Konformitätsüberprüfungen
Art. 11 Typengenehmigungspflicht
1 Automatisierungssysteme und Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem unterliegen der Typengenehmigungspflicht.
2 In Abweichung von Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995[^11] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) sind Befreiungen von der Typengenehmigungspflicht nicht zulässig.
3 Der bauartbedingte Einsatzbereich und Verkehrsszenarien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h müssen in den Typengenehmigungsunterlagen deklariert sein.
Art. 12 Erteilung der Typengenehmigung
1 Die Typengenehmigungen werden von folgenden Behörden erteilt:
- a. Gesamtgenehmigungen für führerlose Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren nach der Verordnung (EU) 2018/858[^12]: von den dafür zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums;
- b. Typengenehmigungen von Automatisierungssystemen nach den Reglementen der UNECE: von den dafür zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 20. März 1958[^13] der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden.
2 In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 TGV[^14] werden Typengenehmigungen nur dann erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und eine EU‑Gesamtgenehmigung vorliegt.
Art. 13 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Aufgaben und Kompetenzen des ASTRA
1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) koordiniert im Rahmen der Konformitätsüberprüfung die Massnahmen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Automatisierungssystemen.
2 Es kann sicherheitsrelevante Vorfälle in Zusammenhang mit Automatisierungssystemen auswerten und Stichproben anordnen oder durchführen.
3 Es kann von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern von führerlosen Fahrzeugen die Herausgabe von Informationen verlangen, die erforderlich sind, um die Verkehrs- und Betriebssicherheit nach der Zulassung zu bewerten.
4 Es kann für Konformitätsüberprüfungen von den Herstellern führerloser Fahrzeuge:
- a. die unentgeltliche Herausgabe der erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie anderer technischer Spezifikationen verlangen;
- b. Zugang zu Software, relevanten Trainingsdaten und Definitionen der überprüften Testszenarien verlangen.
5 Es kann Prüfstellen für die Überprüfung von Automatisierungssystemen beiziehen.
Art. 14 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Meldepflichten
1 Hersteller oder Importeure von führerlosen Fahrzeugen und von Fahrzeugen mit Automatisierungssystemen zum Parkieren müssen dem ASTRA sicherheitsrelevante Vorfälle melden. Sie vereinbaren mit den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern beziehungsweise den Inhaberinnen und Inhabern der Genehmigungen von Parkierungsflächen, wie sie an die benötigten Informationen gelangen.
2 Sicherheitskritische Vorfälle müssen unverzüglich gemeldet werden. Als sicherheitskritische Vorfälle gelten sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen:
- a. mindestens eine Person verletzt wird und ärztliche Hilfe benötigt, weil sie sich in dem Fahrzeug befunden hat oder an dem Ereignis beteiligt war;
- b. das führerlose Fahrzeug, andere Fahrzeuge oder stationäre Objekte einen erheblichen Sachschaden erleiden; oder
- c. bei einem in das Ereignis beteiligten Fahrzeug ein Airbag ausgelöst wird.
3 Die Fristen für die periodischen Meldungen und der Inhalt der Meldungen von sicherheitsrelevanten Vorfällen richten sich nach Anhang III Teil 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426[^15] und bei Automatisierungssystemen für das automatisierte Parkieren zusätzlich nach Anhang V Ziffer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426.
4 Die Polizei erfasst Unfälle mit führerlosen Fahrzeugen innerhalb von 14 Tagen im Informationssystem Strassenverkehrsunfälle und meldet dies dem ASTRA. Kann sie diese Frist nicht einhalten, so teilt sie dies vor Ablauf der Frist dem ASTRA zusammen mit den bereits vorhandenen anonymisierten Angaben zum Unfall mit.
5 Die Kantone und die für Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes melden dem ASTRA innerhalb von 30 Tagen führerlose Fahrzeuge, deren Automatisierungssystem bei periodischen (Art. 33 VTS[^16]) oder ausserordentlichen (Art. 34 VTS) Prüfungen beanstandet wurde.
Art. 15 Erhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit: Ausserordentliche Prüfungen
1 Nach sicherheitskritischen Vorfällen, die einen Zusammenhang mit dem Automatisierungssystem aufweisen, müssen die betreffenden führerlosen Fahrzeuge ausserordentlich geprüft werden (Art. 34 VTS[^17]). Das ASTRA meldet den Zulassungsbehörden der Kantone und des Bundes die für die ausserordentliche Prüfung aufzubietenden Fahrzeuge.
2 Nach Massnahmen, die im Rahmen eines Verfahrens gemäss den Schutzklauseln nach Artikel 16 zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit ergriffen worden sind, nehmen die zuständigen Behörden der Kantone oder des Bundes vor der Weiterverwendung der betroffenen Fahrzeuge eine ausserordentliche Prüfung vor. Das Aufgebot erfolgt durch die Zulassungsbehörden.
Art. 16 Schutzklauseln zur Aussetzung der Anerkennung von Typengenehmigungen
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