Verordnung der FINMA vom 20. August 2025 über das Insolvenzverfahren bei Finanzmarktinstituten (Insolvenzverordnung FINMA, InsV-FINMA)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4 und 34 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934[^1] (BankG), auf Artikel 12 Absatz 2bis zweiter Satz der Bankenverordnung vom 30. April 2014[^2] (BankV), auf die Artikel 52a Absatz 4 und 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004[^3] (VAG), auf Artikel 138 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006[^4] (KAG), auf Artikel 42 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930[^5] (PfG), auf Artikel 67 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018[^6] (FINIG) sowie auf Artikel 88 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015[^7] (FinfraG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung konkretisiert das Sanierungs- und das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) nach den Artikeln 28–32 sowie 33–37gquinquies BankG, den Artikeln 52a–54j VAG und den Artikeln 137–138d KAG.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Finanzmarktinstitute, soweit die FINMA für deren Sanierung oder Konkurs zuständig ist:
- a. Banken nach Artikel 1a BankG, Personen nach Artikel 1b Absatz 1 BankG und Gesellschaften nach Artikel 2bis BankG sowie Zweigniederlassungen von ausländischen Banken nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Auslandbankenverordnung-FINMA vom 21. Oktober 1996[^8];
- b. Pfandbriefzentralen nach dem PfG;
- c. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG, Fondsleitungen nach Artikel 32 FINIG und Gesellschaften nach Artikel 4 FINIG sowie Zweigniederlassungen von ausländischen Wertpapierhäusern nach Artikel 52 Absatz 1 FINIG;
- d. Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 2 Buchstabe a FinfraG sowie Gesellschaften nach Artikel 3 FinfraG;
- e. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) nach Artikel 36 Absatz 1 KAG mit Ausnahme von Limited Qualified Investor Funds nach Artikel 118a KAG;
- f. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) nach Artikel 98 KAG mit Ausnahme von Limited Qualified Investor Funds nach Artikel 118a KAG;
- g. Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) nach Artikel 110 Absatz 1 KAG;
- h. Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b VAG sowie Gesellschaften nach Artikel 2a VAG.
2 Auf Finanzmarktinstitute nach Absatz 1 Buchstaben e–g sind die Bestimmungen zur Sanierung nicht anwendbar.
Art. 3 Universalität
1 Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Finanzmarktinstitut zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sich diese im In- oder im Ausland befinden.
2 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzmarktinstituts gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
Art. 4 Gleichbehandlung der Gläubiger und Gläubigerinnen
In- und ausländische Gläubiger und Gläubigerinnen eines Finanzmarktinstituts und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien gemäss dem jeweils anwendbaren Finanzmarktgesetz (Art. 1 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007[^9]) berechtigt, am Insolvenzverfahren teilzunehmen.
Art. 5 Insolvenzort
1 Bei juristischen Personen befindet sich der Sanierungs- oder Konkursort (Insolvenzort) am Sitz des Finanzmarktinstituts beziehungsweise der Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzmarktinstituts in der Schweiz im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2 Hat ein Finanzmarktinstitut mehrere Sitze oder ein ausländisches Finanzmarktinstitut mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so bestimmt die FINMA den Insolvenzort.
3 Bei natürlichen Personen befindet sich der Insolvenzort am Ort, an dem die bewilligungspflichtige Tätigkeit im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wird.
Art. 6 Öffentliche Bekanntmachungen sowie Mitteilungen an die Gläubiger und Gläubigerinnen
1 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert; bei SICAV, KmGK und SICAF sowie Fondsleitungen erfolgt zusätzlich eine Publikation in den Publikationsorganen nach Artikel 39 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006[^10].
2 Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse in der Schweiz der FINMA bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland verpflichten, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen.
3 Bei Dringlichkeit sowie bei fehlenden oder nicht mehr gültigen Zustellungsangaben kann auf die direkte Zustellung verzichtet werden.
4 Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
Art. 7 Akteneinsicht
1 Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs eines Finanzmarktinstituts unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- beziehungsweise die Konkursakten einsehen.
2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt werden. Sie kann eingeschränkt oder verweigert werden, insbesondere wenn dies zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach dem anwendbaren Finanzmarktgesetz erforderlich ist.
3 Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden. Die Gewährung der Akteneinsicht kann von einer entsprechenden Erklärung abhängig gemacht werden.
4 Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheiden:
- a. im Sanierungsverfahren: der oder die Sanierungsbeauftragte;
- b. im Konkursverfahren: die Konkursverwaltung (Art. 17);
- c. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens sowie in Verfahren zur Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens: die FINMA.
Art. 8 Meldung an die FINMA
1 Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung eines oder einer von der FINMA eingesetzten Sanierungsbeauftragten oder einer von der FINMA eingesetzten Konkursverwaltung in seinen oder ihren Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA melden.
2 Die FINMA beurteilt den gemeldeten Sachverhalt und trifft die notwendigen Massnahmen.
Art. 9 Koordination
Die FINMA und der oder die Sanierungsbeauftragte oder die Konkursverwaltung koordinieren ihr Handeln so weit als möglich mit in- und ausländischen Behörden und Organen sowie einem nach Artikel 40 Absatz 1 oder 40a Absatz 2 PfG eingesetzten Beauftragten.
Art. 10 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
1 Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret oder eine ausländische Insolvenzmassnahme, so sind bei Durchführung eines inländischen Verfahrens für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar. Wird kein inländisches Verfahren durchgeführt, so sind nur die Artikel 6 und 7 sowie der vorliegende Artikel anwendbar.
2 Wird ein inländisches Verfahren durchgeführt, so bestimmt die FINMA den einheitlichen Insolvenzort in der Schweiz und den Kreis der am inländischen Verfahren beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen.
3 Sie macht die Anerkennung sowie, im Fall eines inländischen Verfahrens, den Kreis der an diesem beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt.
4 Wird im Rahmen der Anerkennung das in der Schweiz befindliche Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung gestellt, so ist die ausländische Insolvenzverwaltung verpflichtet, der FINMA bis zur Beendigung ihrer Handlungen in der Schweiz jährlich Bericht zum Stand der Verbringung des in der Schweiz befindlichen Vermögens ins Ausland zu erstatten.
2. Kapitel: Sanierung
Art. 11 Eröffnung des Verfahrens
1 Die FINMA eröffnet das Sanierungsverfahren mittels Verfügung. Sie macht die Eröffnung sofort öffentlich bekannt.
2 Sie regelt in der Eröffnungsverfügung, ob bereits bestehende Schutzmassnahmen nach Artikel 26 BankG oder Artikel 51 VAG weiterzuführen oder anzupassen sind und ob neue Schutzmassnahmen erforderlich sind.
3 Sie kann mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens auch bereits den Sanierungsplan genehmigen.
4 Es besteht kein Anspruch auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens.
Art. 12 Einsetzung eines oder einer Sanierungsbeauftragten
1 Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Sanierungsbeauftragten oder eine Sanierungsbeauftragte ein, sofern sie die entsprechenden Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie legt in der Verfügung fest:
- a. welche Befugnisse der oder die Sanierungsbeauftragte hat und ob er oder sie anstelle der Organe des Finanzmarktinstituts handeln kann;
- b. die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des oder der Sanierungsbeauftragten.
2 Setzt die FINMA einen Sanierungsbeauftragten oder eine Sanierungsbeauftragte ein, so muss sie bei der Auswahl darauf achten:
- a. dass die betreffende Person zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag auszuüben; und
- b. keinen Interessenkonflikten unterliegt, die der Auftragserteilung entgegenstehen.
3 Erteilt die FINMA dem oder der Sanierungsbeauftragten die Befugnis, anstelle der Organe des Finanzmarktinstituts zu handeln oder das Finanzmarktinstitut anderweitig nach aussen zu vertreten, so teilt sie dem zuständigen Handelsregisteramt die Einsetzung des oder der Sanierungsbeauftragten unverzüglich mit.
Art. 13 Genehmigung des Sanierungsplans
Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan mittels Verfügung.
Art. 14 Ablehnung des Sanierungsplans durch die Gläubiger und Gläubigerinnen
1 Die Frist zur Ablehnung des Sanierungsplans nach Artikel 31a BankG oder Artikel 52k VAG beträgt mindestens zehn Tage. Die Übertragung von Passiven und Vertragsverhältnissen und der damit verbundene Schuldnerwechsel gelten nicht als Eingriff in die Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen im Sinne von Artikel 31a BankG oder Artikel 52k VAG.
2 Gläubiger und Gläubigerinnen, die den Sanierungsplan ablehnen wollen, müssen dies schriftlich tun. Sie müssen den Namen, die Adresse, die Höhe der Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsverfahrens und den Forderungsgrund angeben. Die Ablehnungsschrift ist an den Sanierungsbeauftragten oder die Sanierungsbeauftragte oder, wenn kein solcher oder keine solche eingesetzt ist, an die FINMA zu richten.
3. Kapitel: Konkurs
1. Abschnitt: Verfahren
Art. 15 Bekanntmachung der Konkurseröffnung sowie Schuldenruf
1 Die FINMA eröffnet das Konkursverfahren mittels Verfügung. Sie macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt und führt gleichzeitig den Schuldenruf durch.
2 Die Bekanntmachung muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
- a. Name des Finanzmarktinstituts sowie dessen Sitz und Zweigniederlassungen;
- b. Datum und Zeitpunkt der Konkurseröffnung;
- c. Konkursort;
- d. Name und Adresse der Konkursverwaltung;
- e. Eingabefrist;
- f. Aufforderung an die Gläubiger und Gläubigerinnen und an Personen, die im Besitz des Finanzmarktinstituts befindliche Vermögenswerte beanspruchen, ihre Forderungen und Ansprüche der Konkursverwaltung innert der Eingabefrist anzumelden und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen;
- g. Hinweis auf Forderungen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (Art. 16) und nicht angemeldet werden müssen;
- h. Hinweis auf die Melde- und die Herausgabepflichten nach den Artikeln 23 und 24 sowie Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs [StGB][^11]);
- i. Hinweis, dass für Beteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine direkte Zustellung unterbleiben kann, solange sie der Konkursverwaltung nicht ein Zustelldomizil mitteilen.
3 Im Konkurs einer SICAV muss die Bekanntmachung zudem die folgenden Angaben enthalten:
- a. Hinweis an die Gläubiger und Gläubigerinnen, dass bei der Forderungsanmeldung anzugeben ist, auf welches oder welche Teilvermögen der SICAV sich die geltend gemachten Forderungen beziehen;
- b. Aufforderung an die Anleger und Anlegerinnen, der Konkursverwaltung innert der Eingabefrist zu melden, in welchem Umfang sie an welchen Anlegerteilvermögen und welchen Anteilsklassen beteiligt sind, und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen.
Art. 16 Von Amtes wegen zu berücksichtigende Forderungen
1 Von Amtes wegen zu berücksichtigen sind:
- a. aus dem Grundbuch ersichtliche Forderungen samt dem laufenden Zins; und
- b. Forderungen gegen ein Finanzmarktinstitut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–d und h, die aus den Büchern des Finanzmarktinstituts ersichtlich sind.
2 Eine Forderung gilt dann als aus den Büchern ersichtlich, wenn die Bücher ordnungsgemäss geführt sind und die Konkursverwaltung ihnen entnehmen kann, dass und in welchem Umfang die Forderung besteht.
3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so stellt die Konkursverwaltung der FINMA den Antrag, dies im Rahmen des Hinweises nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g des Schuldenrufs entsprechend auszuweisen und die Gläubiger und Gläubigerinnen darauf hinzuweisen, dass sie ihre Forderungen anmelden müssen. Heisst die FINMA den Antrag gut, so gestaltet sie den Hinweis entsprechend aus.
Art. 17 Einsetzung einer Konkursverwaltung
1 Die FINMA setzt mittels Verfügung einen externen Konkursliquidator oder eine externe Konkursliquidatorin als Konkursverwaltung ein, sofern sie die entsprechenden Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie präzisiert in der Verfügung die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle der Konkursverwaltung.
2 Setzt die FINMA eine Konkursverwaltung ein, so muss sie bei der Auswahl darauf achten, dass die betreffende Person:
- a. zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag auszuüben; und
- b. keinen Interessenkonflikten unterliegt, die der Auftragserteilung entgegenstehen.
3 Sie teilt dem zuständigen Handelsregisteramt die Einsetzung der Konkursverwaltung unverzüglich mit.
Art. 18 Aufgaben und Befugnisse der Konkursverwaltung
Die Konkursverwaltung treibt das Verfahren voran. Sie muss insbesondere:
- a. die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung des Konkurses schaffen;
- b. die im Rahmen des Konkursverfahrens notwendige Geschäftsführung besorgen;
- c. die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden vertreten;
- d. die Konkursaktiven sichern und verwerten;
- e. die Konkurspassiven feststellen;
- f. den Erlös aus der Konkursmasse auszahlen.
Art. 19 Gläubigerversammlung
1 Setzt die FINMA auf Antrag der Konkursverwaltung eine Gläubigerversammlung ein, so legt sie mit diesem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren fest.
2 Alle Gläubiger und Gläubigerinnen sind berechtigt, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. In Zweifelsfällen entscheidet die Konkursverwaltung über die Teilnahme.
3 Die Konkursverwaltung leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage des Finanzmarktinstituts und den Stand des Verfahrens.
4 Die Gläubigerversammlung kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin einen Antrag der Konkursverwaltung nicht ausdrücklich innert der angesetzten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung.
5 Für Teilvermögen einer SICAV und für gebundene Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann die FINMA je eine separate Gläubigerversammlung einsetzen.
Art. 20 Gläubigerausschuss
1 Richtet die FINMA auf Antrag der Konkursverwaltung einen Gläubigerausschuss ein, so legt sie mit diesem Entscheid die Zusammensetzung und die Kompetenzen des Gläubigerausschusses fest. Sie bestimmt dabei insbesondere den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, das Verfahren für die Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder.
2 Die FINMA kann folgenden Institutionen einen Sitz im Gläubigerausschuss gewähren, wenn sie im Rahmen der Insolvenz eines Finanzmarktinstituts Leistungen in wesentlichem Umfang ausbezahlt haben:
- a. dem Träger der Einlagensicherung nach Artikel 37h BankG im Rahmen der Insolvenz einer Bank oder eines Wertpapierhauses nach Artikel 41 Buchstabe a FINIG;
- b. dem Nationalen Garantiefonds nach Artikel 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[^12] im Rahmen der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens.
3 Für Teilvermögen einer SICAV und für gebundene Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann die FINMA je einen separaten Gläubigerausschuss einrichten.
Art. 21 Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen von SICAV
Die Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen einer SICAV beschränken sich auf diejenigen Teilvermögen, auf die sich die geltend gemachten Forderungen jeweils beziehen.
2. Abschnitt: Konkursaktiven
Art. 22 Inventaraufnahme und Sicherung des Vermögens
1 Die Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen richtet sich nach den Artikeln 221–229 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889[^13] über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Im Inventar sind in jeweils separaten Abschnitten zu erfassen:
- a. die nach Artikel 37d BankG abzusondernden Depotwerte, die nach Artikel 17 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008[^14] (BEG) abzusondernden Effekten und Ansprüche und das nach Artikel 40 FINIG abzusondernde Fondsvermögen zum Gegenwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung; dabei ist auf Ansprüche des Finanzmarktinstituts, die einer Absonderung entgegenstehen, hinzuweisen;
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