Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. März 2024 zwischen den EFTA-Staaten und Indien
Präambel
Die Regierungen von Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet)
und die Regierung der Republik Indien
(nachfolgend als «Indien» bezeichnet), nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anerkennung der gemeinsamen Absicht, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Indien andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
eingedenk ihrer jeweiligen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten, einschliesslich derjenigen, die in der Charta der Vereinten Nationen1 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, deren Pfeiler − Wirtschaftsentwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz − wesentliche Voraussetzungen der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig unterstützen und voneinander abhängig sind;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen zu schaffen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen ihnen und für die Förderung der handels- und wirtschaftspolitischen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens und der Nichtdiskriminierung;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Bevölkerung und Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem am 15. April 19942 in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen und Übereinkommen, die alle Vertragsparteien unterzeichnet haben, das multilaterale Handelssystem zu fördern und weiter zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verringern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen;
entschlossen, dieses Abkommen zur Unterstützung der Ziele zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
in Anerkennung des Umstands, dass dieses Abkommen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten dazu beitragen würde, die Armut zu lindern, neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten sowie gleichzeitig die optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu ermöglichen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung des Grundsatzes der Transparenz;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, ihre Unternehmen zur Berücksichtigung dieser Grundsätze zu ermutigen;
in Bekräftigung des Rechts ihrer Regierungen, ihre Politiken und Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu regeln und festzulegen;
haben vereinbart, folgendes Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen:
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Ziele
1. Die EFTA-Staaten und Indien errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
- (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als das «GATT 1994» bezeichnet)3;
- (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Abkommens (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet)4;
- (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
- (d) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
- (e) die Gewährung eines angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;
- (f) die Entwicklung ihrer Handelsbeziehungen in einer Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt; und
- (g) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels auf diese Weise.
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Dieses Abkommen findet, sofern darin nicht abweichend bestimmt, Anwendung auf:
- (a) für Indien: das Hoheitsgebiet der Republik Indien in Übereinstimmung mit der indischen Verfassung, einschliesslich ihrer Hoheitsgewässer, und des darüber liegenden Luftraums sowie anderer Meeresgebiete, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels über die die Republik Indien nach ihrem Recht und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen5 und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Souveränität, die Souveränitätsrechte oder die ausschliessliche Gerichtsbarkeit ausübt;
für die EFTA-Staaten:
- (i) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, und
- (ii) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
- (b)
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Indien auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Gestützt auf den in Bern abgeschlossenen Vertrag vom 29. März 19236 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen und Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.
Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei ist voll verantwortlich für die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen und trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre jeweiligen regionalen und lokalen Regierungen sowie Behörden sicherzustellen.
Art. 1.6 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Eine Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt den anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
3. Eine Vertragspartei ist nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung im Widerspruch zu ihrem Recht stehen oder die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.
Kapitel 2: Warenverkehr
Art. 2.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Art. 2.2 Einreihung von Waren
1. Die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäss der jeweiligen Tarifnomenklatur der einzelnen Vertragsparteien im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren7 einschliesslich seiner Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unternummern sowie der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (nachfolgend als «HS» bezeichnet), in der regelmässig im Rahmen der Weltzollorganisation geänderten Fassung.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre jeweilige Liste der Zollverpflichtungen, die zur Umsetzung der Anhänge 2.C (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.D (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.E (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren) bzw. 2.F (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren) in der Nomenklatur des revidierten HS-Codes unter Berücksichtigung der regelmässigen Änderungen am HS-Code erstellt wurde, ohne Beeinträchtigung oder Abschwächung der Zollverpflichtungen umgesetzt wird.
3. Im Anschluss an die regelmässigen Änderungen am HS-Code stellen die Vertragsparteien jeweils sicher, dass die Umsetzung der «produktspezifischen Regeln» in Anhang 2.A Anlage 2.A.1 (nachfolgend als «PSR» bezeichnet) ohne Beeinträchtigung – d. h. auch ohne Verschärfung – der ab Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden PSR erfolgt.
Art. 2.3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die unter dieses Kapitel fallenden Waren kommen in den Genuss einer Zollpräferenzbehandlung, wenn sie die in Anhang 2.A (Ursprungsregeln) festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Art. 2.4 Einfuhrzölle
1. Als Einfuhrzölle gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeder Form von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, nicht jedoch:
- (a) Abgaben, die einer inländischen Steuer entsprechen und die nach Artikel III Absatz 2 des GATT 19948 erhoben werden;
- (b) Massnahmen, die im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel VI oder XIX des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet)9, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «SCM-Übereinkommen der WTO» bezeichnet)10 oder dem Übereinkommen über Schutzmassnahmen in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «WTO-Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet)11 angewendet oder die vom WTO-Streitbeilegungsorgan (Dispute Settlement Body) nach Artikel 22 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung12 verhängt werden;
- (c) Gebühren oder sonstige Abgaben, die nach Artikel VIII des GATT 1994 erhoben werden.
2. Die Vertragsparteien erheben Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei nach den Anhängen 2.C (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.D (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.E (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren) oder 2.F (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren).
3. Ist der auf eine bestimmte Ware angewendete Meistbegünstigungszollansatz einer Vertragspartei niedriger als der gemäss Absatz 2 anzuwendende Zollansatz auf eine Ursprungsware, die unter derselben Zolltarifposition eingereiht ist wie die betreffende Ware, kommt auf die Ware mit Ursprung aus der anderen Vertragspartei dieser niedrigere Zollansatz zur Anwendung.
Art. 2.5 Zollwertermittlung13
Die Ermittlung des Zollwerts der zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren richtet sich nach Artikel VII des GATT 199414 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «Zollwert-Übereinkommen» bezeichnet)15.
Art. 2.6 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden andere Verbote oder Beschränkungen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben untersagt, unabhängig davon, ob diese in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen angewendet werden, es sei denn, sie stehen im Einklang mit Artikel XI des GATT 199416, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.7 Inländerbehandlung
Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 199417, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.8 Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 199418 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 199419.
Art. 2.9 Sicherheits- und allgemeinen Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels werden die Artikel XX und XXI des GATT 199420 hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.10 Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz richten sich nach Artikel XII des GATT 199421.
Art. 2.11 Handelserleichterung
Mit dem Ziel, den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Indien und in Übereinstimmung mit Anhang 2.B (Handelserleichterung) zu erleichtern:
- (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Zollverfahren für den Warenverkehr;
- (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Übereinkommen und Empfehlungen zur Handelserleichterung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Verfahrensanforderungen zu verstärken; und
- (c) arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Unterausschusses über Handels-erleichterung im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 2.12 Unterausschuss über Warenverkehr
1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr eingesetzt, dem Regierungsvertreterinnen und ‑vertreter der Vertragsparteien angehören.
2. Der Unterausschuss über Warenverkehr befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, darunter:
- (a) der Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und seinen Anhängen, mit Ausnahme der Anhänge 2.A (Ursprungsregeln) und 2.B (Handelserleichterung);
- (b) dem Austausch von Informationen und der Überprüfung der Entwicklungen;
- (c) der Vorbereitung von technischen Änderungen, einschliesslich der Aktualisierung des HS, und der Unterstützung des Gemischten Ausschusses;
- (d) der Erstellung von Empfehlungen und Berichten zuhanden des Gemischten Ausschusses (je nach Bedarf);
- (e) dem Bemühen, tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse so weit wie möglich unverzüglich anzugehen, sofern diese Aufgabe nicht von einem anderen nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschuss wahrgenommen wird;
- (f) der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Anwendung bilateraler Zollkontingente;
- (g) dem jährlichen Austausch von Einfuhrstatistiken, u. a. mit Wert- und gegebenenfalls Mengendaten für das jeweils letzte verfügbare Jahr, auf Ebene der Zolltarifpositionen für Wareneinfuhren einer anderen Vertragspartei, die eine Präferenzzollbehandlung unter diesem Abkommen geniessen, sowie für Wareneinfuhren ohne Präferenzbehandlung; und
- (h) jeder anderen Angelegenheit, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3. Der Unterausschuss über Warenverkehr handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
4. Der Unterausschuss über Warenverkehr kommt mindestens alle zwei Jahre oder öfter zusammen, sofern die Vertragsparteien dies so vereinbart haben. Die Treffen des Unterausschusses über Warenverkehr werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert.
5. Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus dem Warenverkehr zwischen ihnen ergeben könnten, und sind bestrebt, durch Dialog und Konsultationen angemessene Lösungen zu finden.
Kapitel 3: Handelspolitische Schutzmassnahmen
Art. 3.1 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2 und 3 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199422 und nach dem SCM-Übereinkommen23 der WTO.
2. Bevor eine Vertragspartei eine Antisubventionsuntersuchung einleitet, gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen werden so schnell wie möglich abgehalten, spätestens jedoch sieben Tage nach Erhalt des Ersuchens. Das Ersuchen wird über Kanäle übermittelt, die den Nachweis der Kommunikation ermöglichen, z. B. per Einschreiben, Kurierdienst oder elektronischer Übermittlung. Eine Vertragspartei kann eine Untersuchung fortsetzen, wenn innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine für beide Seiten annehmbare Lösung zustande kommt, es sei denn, die betroffenen Vertragsparteien einigen sich auf die Fortsetzung der Konsultationen.
3. Beschliesst eine Vertragspartei, eine Ausgleichsmassnahme zu ergreifen, wendet sie dabei die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der unter der Subventionsspanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
4. Keine Vertragspartei nimmt für unter diesen Artikel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch.
Art. 3.2 Antidumping
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2–12 nach Artikel VI des GATT 199424 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen25.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, solche Massnahmen nicht in willkürlicher oder protektionistischer Weise zu ergreifen. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag angenommen hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumping-Übereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, zehn Tage vor Einleitung der Untersuchung und übermittelt ihr den vollständigen Text des betreffenden Antrags. So schnell wie möglich, aber in jedem Fall innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über den Erhalt des Antrags, kann die ausführende Vertragspartei vor Einleitung einer Untersuchung um Konsultationen mit der einführenden Vertragspartei ersuchen, um alle problematischen Punkte im Zusammenhang mit den im Antrag genannten Angelegenheiten zu klären und zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.26
3. Ob eine Dumpingspanne vorliegt, lässt sich bei einer Ausgangsuntersuchung oder einer Überprüfung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte für die Ware als Ganzes ermitteln.
4. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.
5. Werden Ursprungswaren einer Antidumpinguntersuchung unterzogen, wird der Ausfuhrpreis der betreffenden Waren vor der Berichtigung für einen fairen Vergleich nach Artikel 2.4 des WTO-Antidumping-Übereinkommens auf Grundlage des Werts ermittelt, der in den relevanten Dokumenten, einschliesslich des Ursprungszeugnisses der Waren, angegeben ist.
6. Ist die Untersuchungsbehörde der einführenden Vertragspartei der Auffassung, dass der in Absatz 5 genannte Wert wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, kann der Ausfuhrpreis nach Artikel 2.3 des WTO-Antidumping-Übereinkommens errechnet werden.
7. Die individuelle Dumpingspanne eines Exporteurs oder Herstellers wird vorbehältlich Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens in Bezug auf alle während eines bestimmten Zeitraums getätigten Ausfuhrgeschäfte ermittelt, wobei dieser Zeitraum sechs aufeinanderfolgende Monate keinesfalls unterschreiten darf.
8. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls gemäss Absatz 1, wendet sie dabei die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der unter der Dumpingspanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
9. Endet eine Antidumpinguntersuchung einer einführenden Vertragspartei bezüglich Waren einer anderen Vertragspartei mit einer negativen endgültigen Feststellung, leitet die einführende Vertragspartei innerhalb eines Jahres nach Beendigung der vorherigen Untersuchung keine erneute Untersuchung über dieselben Waren ein.
10. Ungeachtet von Absatz 9 kann die Untersuchungsbehörde der einführenden Vertragspartei unter ausserordentlichen Umständen eine Untersuchung einleiten. Wird in einem solchen Fall eine Untersuchung eingeleitet, erläutern die Behörden in der Einleitungsbekanntmachung die ausserordentlichen Umstände, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.
11. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Artikels im Gemischten Ausschuss. Danach führen sie alle zwei Jahre eine Überprüfung im Gemischten Ausschuss durch.
12. Keine Vertragspartei nimmt für unter diesen Artikel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch.
Art. 3.3 Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Dieses Abkommen begründet für die Vertragsparteien keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten bezüglich der Massnahmen nach Artikel XIX des GATT 199427 und nach dem WTO-Schutzmassnahmen-Übereinkommen28, wobei eine Vertragspartei, die eine Schutzmassnahme nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Schutzmassnahmen-Übereinkommen unter Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen und -Übereinkommen ergreift, Einfuhren von Ursprungswaren aus einer anderen Vertragspartei davon ausschliessen kann, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
2. Keine Vertragspartei nimmt für unter diesen Artikel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch.
Art. 3.4 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Werden Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Absätzen 2–14 die erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur aufgrund einer Untersuchung anwenden, die ihre Untersuchungsbehörde wie folgt durchgeführt hat:
- (a) die Untersuchung umfasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel, die es den Importeuren, Exporteuren und sonstigen interessierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschliesslich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen interessierten Parteien zu antworten und ihren Standpunkt unter anderem zu der Frage darzulegen, ob die Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme im öffentlichen Interesse liegt. Die Untersuchungsbehörde veröffentlicht einen Bericht mit ihren Feststellungen und ihren mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen, einschliesslich einer ausführlichen Analyse des untersuchten Falles sowie eines Nachweises der Sachdienlichkeit der untersuchten Faktoren;
- (b) bei der Untersuchung, die darauf abzielt festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Abkommens einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilt die Untersuchungsbehörde alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ursprungsware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung;
- (c) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der fraglichen Waren und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Wird dem inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit durch andere Faktoren als dem Anstieg der Einfuhren ein Schaden zugefügt, darf dieser Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren angelastet werden; und
- (d) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von der Untersuchungsbehörde vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Eine Vertragspartei, die vertrauliche Informationen übermittelt, kann aufgefordert werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen dieser Informationen vorzulegen oder, wenn sie erklärt, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Ist nach Auffassung der Untersuchungsbehörde ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist die betreffende Vertragspartei nicht bereit, die Informationen bekanntzugeben oder ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, kann die Untersuchungsbehörde diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihr nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.
4. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme der ausführenden Vertragspartei. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Waren und der vorgeschlagenen Massnahme sowie die erwartete Geltungsdauer sowie den Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Das voraussichtliche Datum der Einführung bzw. der voraussichtliche Zeitraum für die Umsetzung des Beschlusses werden ebenfalls notifiziert, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen.
5. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, kann die einführende Vertragspartei eine bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, die darin besteht:
- (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für die Waren vorgesehen ist, auszusetzen; oder
für diese Waren den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
- (i) der angewendete Meistbegünstigungszollansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, oder
- (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollansatz.
- (b)
6. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Dauer über den Zweijahreszeitraum auszuweiten, setzt die ausführende Vertragspartei vor Ergreifung einer Massnahme hierüber mittels einer Notifikation in Kenntnis, die die in Absatz 3 aufgeführten Angaben enthält.
7. Die betroffenen Vertragsparteien ermöglichen Konsultationen. Innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation prüfen die betroffenen Vertragsparteien die Informationen nach den Absätzen 3 und 5 im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit.
8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich der ausführenden Vertragspartei. Innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 3–7 eingeleitet.
9. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet innerhalb von 200 Tagen nach ihrer Einführung. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Massnahme nach Absatz 6 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
10. Einer Vertragspartei, die von einer bilateralen Schutzmassnahme oder einer vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, bietet die Vertragspartei, die die Anwendung der Massnahme vorschlägt, einen angemessenen Ausgleich zur Handelsliberalisierung in Form von Zugeständnissen an, die grundsätzlich gleichwertige Auswirkungen auf den Handel haben. Der Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme.
11. Können sich die betroffenen Vertragsparteien innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Absatz 7 nicht auf einen Ausgleich einigen, der von der die Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme vorschlagenden Vertragspartei nach Absatz 10 angeboten wird, so kann die Vertragspartei, gegen die die bilaterale Schutzmassnahme angewendet wird, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen, die gleichwertige Auswirkungen auf den Handel entfaltet wie die bilaterale Schutzmassnahme, und zwar für die Dauer, die minimal erforderlich ist, um gleichwertige Auswirkungen auf den Handel zu erzielen. Die Ausgleichsmassnahme wird der Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmassnahme anwendet, unverzüglich notifiziert. Der Ausgleich nach Absatz 10 wird nicht gewährt, wenn die Massnahme nach Absatz 5 für eine Dauer von höchstens zwei Jahren angewendet wird.
12. Bei Beendigung der Massnahme hat der Zollansatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
13. Es wird keine bilaterale Schutzmassnahme auf eine bestimmte Ware angewendet, solange eine Schutzmassnahme nach Artikel 3.3 oder gemäss dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft29 auf diese Ware angewendet wird. Gilt für eine bestimmte Ware eine solche allgemeine Schutzmassnahme, wird jede bestehende, auf diese Ware angewendete bilaterale Schutzmassnahme beendet.
14. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle zwei Jahre prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander bilaterale Schutzmassnahmen anzuwenden. Im Rahmen dieser Überprüfungen können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie die Anwendung dieses Artikels beenden wollen.
Kapitel 4: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Art. 4.1 Ziele
Ziel dieses Kapitels ist es, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen ihnen zu erleichtern durch:
- (a) die Gewährleistung vollständiger Transparenz in Bezug auf für den Handel geltende gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Massnahmen» bezeichnet);
- (b) die Einrichtung eines Mechanismus zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden;
- (c) die Anerkennung des Gesundheitsstatus jeder Vertragspartei und die Anwendung des Prinzips der Regionalisierung, Gebietseinteilung und Kompartimentierung;
- (d) die weitere Umsetzung der Grundsätze des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet)30;
- (e) die Verwendung bestehender Normen der Weltorganisation für Tiergesundheit (nachfolgend als «OIE» bezeichnet), des Codex Alimentarius sowie des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (nachfolgend als «IPPC» bezeichnet)31;
- (f) die Einrichtung von Mechanismen und Verfahren zur Handelserleichterung; und
- (g) die Verbesserung der Kommunikation, Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf SPS-Massnahmen.
Art. 4.2 Bekräftigung des SPS-Übereinkommens der WTO
Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem SPS-Übereinkommen32 der WTO gegenüber den anderen Vertragsparteien ergeben. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei aus dem SPS-Übereinkommen der WTO unberührt.
Art. 4.3 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Massnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
Art. 4.4 Interne Harmonisierung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die rechtmässig in Verkehr gebracht wurden, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet frei verkehren können, sofern sie den einschlägigen SPS-Anforderungen des Marktes an der Einfuhrstelle entsprechen.
Art. 4.5 Zuständige Behörden
1. Die Vertragsparteien tauschen Namen, Adressen und Zuständigkeiten ihrer für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden aus.
2. In Übereinstimmung mit Artikel 4.16 informieren die Vertragsparteien einander über wesentliche Änderungen betreffend diese Angaben.
Art. 4.6 Anerkennung des Status von Gebieten hinsichtlich Schädlingen und Krankheiten
Die Vertragsparteien anerkennen die Konzepte der Gebietseinteilung, Kompartimentierung und regionalen Bedingungen, darunter jene der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete bzw. der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten. Die Vertragsparteien berücksichtigen die massgebenden Entscheide des SPS-Ausschusses der WTO sowie die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
Art. 4.7 Feststellung der Gleichwertigkeit
1. Gleichwertigkeit kann festgestellt werden für eine einzelne Massnahme, für Gruppen von Massnahmen oder für Systeme, die sich auf eine bestimmte Ware oder auf Warenkategorien beziehen.
2. Die Prüfung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei zwecks Anerkennung ihrer Massnahmen ist kein Grund, den Handel zu unterbrechen oder laufende Einfuhren aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen.
3. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss ihrer Beurteilung notifiziert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei schriftlich über die Feststellung der Gleichwertigkeit. Die einführende Vertragspartei setzt die Massnahme innerhalb einer angemessenen Frist um. Führt eine Gleichwertigkeitsfeststellung nicht zu einer Anerkennung durch die einführende Vertragspartei, teilt diese der ausführenden Vertragspartei die Gründe für ihren Entscheid mit.
4. Der Entscheid über die Anerkennung, die Nichtanerkennung, die Aberkennung oder die Aussetzung der Gleichwertigkeit liegt allein bei der einführenden Vertragspartei, die im Einklang mit ihrem Verwaltungs- und Rechtsrahmen und unter Berücksichtigung der Richtlinien, Normen und Empfehlungen der OIE, des IPPC33 und des Codex Alimentarius handelt.
5. Wenn die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit förmlich anerkennt, trifft sie unverzüglich Massnahmen, um der Gleichwertigkeit Wirkung zu verleihen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen.
Art. 4.8 Überprüfungen
1. Um Vertrauen in die wirksame Umsetzung dieses Kapitels zu schaffen oder dieses aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kapitels das Recht, Audits und Überprüfungen der Kontrollprogramme oder ‑verfahren der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei durchzuführen.
2. Das Verfahren wird im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC34 durchgeführt. Die Überprüfungstätigkeiten konzentrieren sich in erster Linie auf die Bewertung der Wirksamkeit der amtlichen Inspektions- und Zertifizierungssysteme und nicht auf bestimmte Produkte oder Einrichtungen und sollen Auskunft über die Fähigkeit der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei geben, Kontrollen durchzuführen und der einführenden Vertragspartei die erforderlichen Zusicherungen zu erteilen.
3. Wie häufig Überprüfungen durchgeführt werden, richtet sich nach den Ergebnissen früherer Überprüfungen.
4. Beschliesst die einführende Vertragspartei, einen Überprüfungsbesuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, notifiziert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei mindestens zwei Monate vor dem Überprüfungsbesuch darüber, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Allfällige Änderungen im Hinblick auf den Überprüfungsbesuch müssen zwischen den betroffenen Vertragsparteien vereinbart werden.
Art. 4.9 Einfuhrkontrollen und Zertifizierungsverfahren
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, die unter anderem die Probenahme-, Prüf- und Zertifizierungsverfahren einschliessen, mit Anhang C des SPS-Übereinkommens35 der WTO und diesem Artikel im Einklang stehen.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Tiere und tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bzw. andere damit zusammenhängende Waren, die in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden, den in den Bescheinigungen der einführenden Vertragspartei aufgeführten SPS-Anforderungen entsprechen.
3. Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Einfuhrbedingungen für aus einer anderen Vertragspartei eingeführte Erzeugnisse nichtdiskriminierend und verhältnismässig sind angesichts der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Risiken.
4. Einfuhrkontrollen für eingeführte Erzeugnisse werden ohne unangemessenen Verzug und so wenig handelsbeschränkend wie möglich durchgeführt.
5. Auf Anfrage werden Informationen zur Häufigkeit der Durchführung von Einfuhrkontrollen bei solchen Einfuhren zur Verfügung gestellt.
6. Werden Waren an einer Einfuhrstelle wegen eines überprüften gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, informiert die einführende Vertragspartei so schnell wie möglich die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei.
7. Stellt die einführende Vertragspartei fest, dass bestimmte Waren ihren Anforderungen nicht entsprechen, kann sie diese Waren in amtliche Verwahrung nehmen und in Absprache mit dem Exporteur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter beschliessen, die betreffenden Waren geeigneten Massnahmen gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu unterziehen. Dabei berücksichtigt die einführende Vertragspartei alle ihr zur Verfügung stehenden bzw. nach Massgabe des jeweiligen Risikos rechtzeitig übermittelten Informationen, einschliesslich der Eingaben des Exporteurs oder von dessen Vertreterin bzw. Vertreter. Die für die Sendung verantwortlichen Personen haften für die Kosten, die der einführenden Vertragspartei dadurch entstehen.
8. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Exporteur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter gegen solche Entscheide Rekurs einlegen kann und Informationen zum Rekursrecht, zum anwendbaren Verfahren und zu den jeweiligen Fristen erhält.
9. Dieser Artikel lässt das Recht der zuständigen Behörden unberührt, unverzüglich einen angemessenen Entscheid über Notmassnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, um schwerwiegenden Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu begegnen. Die Umstände, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sind dem Exporteur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter zu erläutern.
10. Die Inspektionsgebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Inspektion gleichartiger inländischer Erzeugnisse erhoben werden.
11. Unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei zur Durchführung von Einfuhrkontrollen anerkennt die einführende Vertragspartei die Bescheinigungen, die von der jeweils zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen der einführenden Vertragspartei ausgestellt wurden.
Art. 4.10 Risikobewertung
1. Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Risikobewertung im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen36 der WTO und berücksichtigen dabei die einschlägigen Entscheide des SPS-Ausschusses der WTO sowie die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
2. Bei der Durchführung einer Risikobewertung stellt die einführende Vertragspartei sicher, dass die Risikobewertung dokumentiert wird und die betroffene ausführende Vertragspartei bzw. die betroffenen ausführenden Vertragsparteien Gelegenheit erhält bzw. erhalten, in einer von der einführenden Vertragspartei festzulegenden Weise Stellung zu nehmen.
3. Auf Anfrage der ausführenden Vertragspartei informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über den Stand der Bearbeitung des betreffenden Risikobewertungsersuchens und über alle während des Verfahrens möglichen Verzögerungen.
4. Unbeschadet der Möglichkeit zum Ergreifen von Notmassnahmen darf keine Vertragspartei die Einfuhr einer Ware einer anderen Vertragspartei allein aus dem Grund stoppen, dass die einführende Vertragspartei eine bestehende SPS-Massnahme überprüft.
Art. 4.11 Notmassnahmen
1. Ergreift eine Vertragspartei eine Notmassnahme, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich ist und die Auswirkungen auf den Handel haben kann, notifiziert sie dies unverzüglich schriftlich den betroffenen ausführenden Vertragsparteien über die nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen oder die bereits eingerichteten Kommunikationskanäle der Vertragsparteien.
2. Die betroffenen ausführenden Vertragsparteien können um Gespräche mit der Vertragspartei ersuchen, die eine Notmassnahme nach Absatz 1 ergreift. Diese Gespräche werden so bald wie möglich geführt. Jede Vertragspartei ist bestrebt, im Rahmen dieser Gespräche sachdienliche Informationen bereitzustellen. Jede an den Gesprächen beteiligte Vertragspartei trägt den darin unterbreiteten Informationen gebührend Rechnung.
3. Ergreift eine Vertragspartei eine Notmassnahme, überprüft sie diese Massnahme innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei. Die einführende Vertragspartei kann bei Bedarf sachdienliche Informationen verlangen und die ausführende Vertragspartei ist bestrebt, diese sachdienlichen Informationen bereitzustellen, um die einführende Vertragspartei bei der Überprüfung der ergriffenen Notmassnahme zu unterstützen. Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Vertragspartei auf Anfrage das Ergebnis der Überprüfung mit. Wird die Notmassnahme nach der Überprüfung aufrechterhalten, überprüft die einführende Vertragspartei die Massnahme regelmässig auf Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen und erläutert auf Anfrage der ausführenden Vertragspartei den Grund für die Aufrechterhaltung der Notmassnahme.
Art. 4.12 Transparenz
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Transparenz nach Anhang B des SPS-Übereinkommens37 der WTO.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Austauschs von Informationen über die Entwicklung, Annahme und Anwendung von SPS-Massnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben können.
3. Bei der Umsetzung dieses Artikels berücksichtigt jede Vertragspartei die einschlägigen Entscheide des SPS-Ausschusses der WTO sowie die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
4. Jede Vertragspartei notifiziert vorgeschlagene Massnahmen oder Änderungen bestehender SPS-Massnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf ihren Handel mit den anderen Vertragsparteien haben können, über das Online-Notifikationssystem für SPS-Massnahmen der WTO, über die nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen oder über die bereits bestehenden Kommunikationskanäle der Vertragsparteien.
5. Sofern keine dringenden Gesundheitsprobleme auftreten bzw. aufzutreten drohen oder es sich um eine handelserleichternde Massnahme handelt, räumt eine Vertragspartei nach einer Notifikation gemäss Absatz 4 den anderen Vertragsparteien in der Regel eine Frist von mindestens 60 Tagen für schriftliche Stellungnahmen ein. Angemessene Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Verlängerung der Stellungnahmefrist sind zu prüfen.
6. Auf begründetes Ersuchen einer anderen Vertragspartei hin stellt eine Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist sachdienliche Informationen und Klarstellungen zu einer SPS-Massnahme zur Verfügung, einschliesslich bezüglich:
- (a) der SPS-Anforderungen, die für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten;
- (b) des Status des Antrags der Vertragspartei; und
- (c) der Verfahren für die Genehmigung der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse.
7. Eine einführende Vertragspartei stellt den betroffenen Vertragsparteien über die nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen oder über bereits bestehende Kommunikationskanäle der Vertragsparteien rechtzeitig geeignete Informationen zur Verfügung, wenn:
- (a) die einführende Vertragspartei erhebliche oder wiederkehrende Verstösse gegen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit ausgeführten Sendungen feststellt;
- (b) vorläufig eine SPS-Massnahme gegen die Ausfuhr einer anderen Vertragspartei oder mit Auswirkungen auf die Ausfuhr einer anderen Vertragspartei getroffen wird, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in der einführenden Vertragspartei als erforderlich erachtet wird.
Art. 4.13 Informationsaustausch
1. Die Vertragsparteien tauschen die für die Umsetzung dieses Kapitels sachdienlichen Informationen systematisch aus, um Sicherheit zu schaffen, das gegenseitige Vertrauen zu stärken und die Wirksamkeit der kontrollierten Programme nachzuweisen. Dieser Informationsaustausch kann gegebenenfalls Austauschbesuche von Amtspersonen einschliessen. Notifikationen, die nicht unter das SPS-Übereinkommen38 der WTO fallen, werden den nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen auf Anfrage in englischer Sprache übermittelt. Möchte eine Vertragspartei Notifikationen in einer anderen WTO-Sprache tätigen, wird den Vertragsparteien eine englische Übersetzung zur Verfügung gestellt.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des SPS-Übereinkommens der WTO zur Notifikation von Massnahmen können die Vertragsparteien auch Informationen über andere relevante Themen austauschen, darunter über:
- (a) schwerwiegende oder erhebliche Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, einschliesslich Lebensmittelnotfälle; und
- (b) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Einfuhrvorschriften und deren Änderungen, einschliesslich der von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen Muster für die offiziellen Zertifikate oder Bescheinigungen.
3. Ein Informationsaustausch nach diesem Artikel gilt als erfolgt, wenn die in diesem Artikel genannten Informationen wie folgt zur Verfügung gestellt wurden:
- (a) durch eine Notifikation an die WTO in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Vorschriften; oder
- (b) kostenlos auf den offiziellen, öffentlich zugänglichen Websites der Vertragsparteien.
Art. 4.14 Überprüfungsklausel
Die Vertragsparteien handeln auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft aus, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit SPS-Massnahmen, die alle Vertragsparteien mit einer Nichtvertragspartei vereinbart haben, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten.
Art. 4.15 Unterausschuss über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. Hiermit wird innerhalb des Gemischten Ausschusses ein Unterausschuss über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt, dem Regierungsvertreterinnen und ‑vertreter der Vertragsparteien angehören.
2. Der SPS-Unterausschuss befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, darunter:
- (a) der Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Kapitels;
- (b) der Förderung von Gesprächen, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden über Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel;
- (c) der Ausarbeitung von Empfehlungen und Berichten an den Gemischten Ausschuss soweit erforderlich; und
- (d) jeder anderen Angelegenheit, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3. Der SPS-Unterausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
4. Der SPS-Unterausschuss kommt in der Regel alle zwei Jahre zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Diese Treffen können jeweils auf jede von Fall zu Fall vereinbarte Weise abgehalten werden. Die Treffen des SPS-Unterausschusses werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert.
Art. 4.16 Kontaktstellen
1. Jede Vertragspartei bezeichnet eine für die Koordination der Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle.
2. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle.
Art. 4.17 Konsultationen
Hat eine Vertragspartei eine Massnahme ergriffen, die ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien schaffen könnte oder geschaffen hat, kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen werden so früh wie möglich eingeleitet und von den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien in einer gemeinsam festgelegten Weise durchgeführt. Über das Ergebnis der Konsultationen wird dem SPS-Unterausschuss Bericht erstattet.
Art. 4.18 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit, um die Umsetzung dieses Kapitels zu erleichtern. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit arbeiten die Vertragsparteien daran, handelserleichternde Massnahmen zu identifizieren, zu entwickeln und zu fördern, darunter etwa:
- (a) Ausbildungs- und Erfahrungsaustauschprogramme für Regierungsangestellte und technisches Personal in Bezug auf Inspektionen, Zertifizierungen, Prüfverfahren, Überprüfungen sowie die Erfüllung von Regulierungs- und Marktanforderungen;
- (b) die Entwicklung und Verbesserung des Risikobewertungsverfahrens;
- (c) Foren wie Seminare und Workshops für den Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den SPS-Systemen der Vertragsparteien; und
- (d) internationale Normungsarbeiten und Tätigkeiten der einschlägigen internationalen Organisationen.
2. Die Vertragsparteien können in allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, die von gegenseitigem Interesse sind, zusammenarbeiten, darunter auch bei sektorspezifischen Vorschlägen.
Kapitel 5: Technische Handelshemmnisse
Art. 5.1 Ziele
Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel mit Waren zu erleichtern und einen effektiven Zugang zu den Märkten jeder Vertragspartei zu erreichen. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien Massnahmen, um:
- (a) die Umsetzung des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen der WTO» bezeichnet)39 zu verbessern;
- (b) sicherzustellen, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen;
- (c) die Zusammenarbeit zwischen ihnen in den für die Umsetzung dieses Kapitels relevanten Bereichen zu stärken;
- (d) ihre Kapazitäten auszubauen, um gegebenenfalls die Einhaltung der internationalen Normen und ihrer technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und Normen zu gewährleisten;
- (e) gegebenenfalls die Annäherung und Angleichung technischer Vorschriften und Normen an die einschlägigen internationalen technischen Vorschriften und Normen zu fördern; und
- (f) die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften zu fördern und die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsverfahren zu erhöhen.
Art. 5.2 Bekräftigung des TBT-Übereinkommens der WTO
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen40 der WTO, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2. Keine Vertragspartei nimmt die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) für Angelegenheiten in Anspruch, für die ausschliesslich ein angeblicher Verstoss gegen die Bestimmungen des TBT-Übereinkommens der WTO geltend gemacht wird.
Art. 5.3 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren von zentralen Regierungsstellen, die sich auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
2. Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Einhaltung dieses Kapitels durch unmittelbar unterhalb der zentralen Regierungsebene angesiedelte regionale staatliche Stellen sicherzustellen, die für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zuständig sind.
3. Ungeachtet von Absatz 1 findet dieses Kapitel keine Anwendung auf:
- (a) Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch solche Stellen erstellt werden; oder
- (b) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die in Anhang 1 des SPS-Übereinkommens der WTO41, in Anhang 1A des WTO-Abkommens beschrieben sind.
Art. 5.4 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene Gespräche zu regulatorischen Fragen aufnehmen.
2. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit arbeiten die Vertragsparteien daran, handelserleichternde Massnahmen zu identifizieren, zu entwickeln und zu fördern, darunter etwa:
- (a) die Verstärkung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, z. B. durch Aus- und Weiterbildungen, den Austausch von verfügbaren Informationen, Erfahrungen und Daten sowie die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwecks Erlass von technischen Vorschriften, die den Handel nicht stärker als nötig beschränken und die regulatorischen Ressourcen effizient nutzen;
- (b) gegebenenfalls die Prüfung der Vereinfachung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;
- (c) das Hinarbeiten auf die Möglichkeit einer Annäherung oder Angleichung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren insbesondere in Bereichen ohne internationale Normen;
- (d) die Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen öffentlichen oder privaten Stellen, die für technische Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertungsverfahren und Messwesen zuständig sind, auf bilateraler Ebene wie auch in internationalen Foren;
- (e) Programme zur Steigerung der Fähigkeit von Unternehmen und insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, die Regulierungs- und Marktanforderungen zu erfüllen;
- (f) die Zusammenarbeit im Bereich der guten Regulierungspraxis;
- (g) die Förderung und Unterstützung der Teilnahme an internationalen Normungsgremien wie der Internationalen Organisation für Normung, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission und der Internationalen Fernmeldeunion sowie die Förderung der Verwendung internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften;
- (h) den Meinungsaustausch im Rahmen internationaler Foren wie dem WTO-Ausschuss über technische Handelshemmnisse, insbesondere in Bezug auf die Verwendung internationaler Normen zur Unterstützung der Regulierungstätigkeit; und
- (i) die Förderung der Entwicklung der erforderlichen technischen Infrastruktur im Bereich der Normung, der Konformitätsbewertung und des Messwesens.
Art. 5.5 Technische Vorschriften
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Verwendung internationaler Normen und vereinbaren:
- (a) einschlägige internationale Normen oder die einschlägigen Teile davon als Grundlage für technische Vorschriften zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der nach Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens42 der WTO angestrebten berechtigten Ziele;
- (b) für den Fall, dass als Grundlage für technische Vorschriften nicht internationale Normen herangezogen wurden, einer Vertragspartei auf deren Ersuchen hin schriftlich die Gründe zu erklären, warum diese Normen als ungeeignete oder unwirksame Mittel hinsichtlich des angestrebten Ziels erachtet wurden, und soweit möglich die Teile zu benennen, die wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweichen;
- (c) die technischen Vorschriften jeweils kostenlos auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen;
- (d) sicherzustellen, dass interessierte Personen einer anderen Vertragspartei an allen öffentlichen Konsultationen zur Ausarbeitung technischer Vorschriften teilnehmen können;
- (e) bei Notifikationen nach Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens der WTO der Vertragspartei, die die Notifikation erhält, in der Regel eine Frist von 60 Tagen ab der Notifikation einzuräumen, damit sie schriftlich zu dem Vorschlag Stellung nehmen kann, – ausser in Ausnahmefällen, wenn ausdrücklich dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen –, und soweit möglich angemessene Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist sorgfältig zu prüfen;
- (f) sofern keine der in Artikel 2.10 des TBT-Übereinkommens der WTO erwähnten dringenden Umstände vorliegen, zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist einzuräumen, damit die Wirtschaftsakteure der ausführenden Vertragspartei Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Produktionsmethoden den Erfordernissen der einführenden Vertragspartei anzupassen; und
- (g) die Möglichkeit zu prüfen, die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften einer anderen Vertragspartei anzuerkennen. Zu diesem Zweck kann eine Vertragspartei, die eine technische Vorschrift ausgearbeitet hat, die sie für gleichwertig hält mit einer technischen Vorschrift einer anderen Vertragspartei, da sie im Wesentlichen dieselben Ziele, denselben Anwendungsbereich und dasselbe zu erreichende Schutzniveau aufweist, schriftlich darum ersuchen, dass eine andere Vertragspartei die technische Vorschrift als gleichwertig anerkennt. In einem solchen schriftlichen Ersuchen ist zu begründen, weshalb die technischen Vorschriften als gleichwertig angesehen werden.
2. Im Hinblick auf eine angemessene Erklärung nach Absatz 1 (b) stellt die ersuchende Vertragspartei sicher, dass in ihrem Ersuchen um eine Erklärung:
- (a) die einschlägige internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung angegeben ist, die die ersuchte Vertragspartei nicht als Grundlage für ihre technische Vorschrift verwendet hat; und
- (b) beschrieben wird, inwiefern die nicht auf der internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung basierende technische Vorschrift den Handel zwischen den Vertragsparteien beschränkt oder zu beschränken droht.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass rechtmässig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten frei verkehren können, sofern sie den einschlägigen Anforderungen in Bezug auf technische Handelshemmnisse des Marktes an der Einfuhrstelle entsprechen.
Art. 5.6 Normen
1. Die Vertragsparteien tauschen auf Ersuchen Informationen aus über:
- (a) ihre Verwendung von Normen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften;
- (b) ihre Normungsprozesse und die Verwendung internationaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen; und
- (c) Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit Dritten oder internationalen Organisationen im Bereich Normung, vorbehältlich der Geheimhaltungspflichten in diesen Übereinkünften oder Vereinbarungen.
2. Werden Normen in einer technischen Vorschrift verbindlich vorgeschrieben, sind die in Artikel 5.12 festgehaltenen Transparenzpflichten zu erfüllen.
3. Jede Vertragspartei ermutigt ihre anerkannten Normungsinstitutionen, bei internationalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen anerkannten Normungsinstitutionen der anderen Vertragsparteien zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen der Tätigkeiten der Vertragsparteien in regionalen und internationalen Normungsinstitutionen erfolgen, denen die anerkannten Normungsinstitutionen aller Vertragsparteien angehören.
Art. 5.7 Konformitätsbewertung
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es ein breites Spektrum von Mechanismen gibt, die die Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern, was zu mehr Effizienz, zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und zu Kosteneffizienz beitragen kann. Zu diesen Mechanismen gehören unter anderem:
- (a) die Akzeptanz der Konformitätserklärung des Herstellers durch die einführende Vertragspartei;
- (b) Abkommen über die gegenseitige Akzeptanz der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von Stellen mit Sitz in einer anderen Vertragspartei durchgeführt wurden;
- (c) die Verwendung von Akkreditierungsverfahren zur Befähigung von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
- (d) die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in einer anderen Vertragspartei durch staatliche Stellen;
- (e) die Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei;
- (f) freiwillige Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen in jeder Vertragspartei; und
- (g) die Nutzung bestehender regionaler und internationaler Abkommen über gegenseitige Anerkennung, bei denen beide Vertragsparteien Vertragspartei sind.
2. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien:
- (a) ihren Informationsaustausch über diese und ähnliche Mechanismen zu intensivieren, um die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern;
- (b) Informationen über Konformitätsbewertungsverfahren auszutauschen, einschliesslich Informationen über die Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren;
- (c) Informationen über die Akkreditierungspolitik auszutauschen und die Nutzung der Akkreditierung zu fördern, um die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern und zu prüfen, wie internationale Akkreditierungsnormen und internationale Abkommen, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, z. B. mittels der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangement, MRA) der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) oder der multilateralen Vereinbarung (Multilateral Arrangement, MLA) des International Accreditation Forum (IAF) am besten genutzt werden können;
- (d) dass, sofern die Vertragsparteien die Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren akzeptieren, dies zu Bedingungen erfolgt, die nicht weniger günstig sind als bei den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren; und
- (e) Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen zur Teilnahme an freiwilligen Kooperationsvereinbarungen zu ermutigen, die als Grundlage für die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen dienen.
Art. 5.8 Gemeinsame Zusammenarbeit in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
1. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5.1.2 des TBT-Übereinkommens43 der WTO in Fällen, in denen eine Vertragspartei für die Akzeptanz eines Erzeugnisses auf ihrem Markt einen positiven Nachweis für die Übereinstimmung mit ihren geltenden technischen Vorschriften verlangt, stellt die Vertragspartei sicher, dass das geforderte Niveau der Konformität die Gefahr berücksichtigt, die angesichts des angestrebten berechtigten Ziels entstünde, wenn diese Übereinstimmung nicht gewähreistet wäre.
2. Eine Vertragspartei kann zur Erreichung eines berechtigten Ziels die Einführung einer Vorregistrierung, Registrierung, Zulassung oder obligatorischen Konformitätsbewertung durch Dritte beschliessen, um den Zugang eines Erzeugnisses zu ihrem Markt zu erlauben. Vor der Einführung solcher Massnahmen notifiziert sie den betreffenden Massnahmenentwurf nach Artikel 2.9.2 des TBT-Übereinkommens der WTO. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei legt sie die Gründe für die vorgeschlagene Änderung dar.
3. Für Sektoren, in denen ein Konformitätsnachweis durch Dritte oder eine Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung erforderlich ist, vereinbaren die Vertragsparteien, ihre Konformitätsbewertungsstellen zu ermutigen, sich bestehenden Vereinbarungen über die internationale Harmonisierung technischer Vorschriften und die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen auf multilateraler Ebene anzuschliessen oder gegebenenfalls gemeinsam auf den Abschluss neuer Vereinbarungen hinzuwirken.
Art. 5.9 Marktüberwachung
Die Vertragsparteien verpflichten sich unter anderem dazu:
- (a) sich über Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmechanismen und damit zusammenhängende Tätigkeiten auszutauschen; und
- (b) sicherzustellen, dass es keine Interessenkonflikte zwischen den Marktüberwachungsstellen und den Herstellern bzw. Produzenten gibt, die einer Kontrolle oder Überwachung unterliegen.
Art. 5.10 Konformitätsbewertungsgebühren und Bearbeitungsdauer
Was die Bearbeitungsdauer und die Gebühren für die Bewertung der Konformität von Erzeugnissen anbelangt, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Pflichten nach Artikel 5.2 des TBT-Übereinkommens44 der WTO.
Art. 5.11 Kennzeichnung und Etikettierung
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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