Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV)

Typ Andere
Veröffentlichung 2025-08-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000[^1], auf die Artikel 29, 29d Absatz 4, 29f und 30b Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^2], auf die Artikel 27 Absatz 2 und 47 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[^3] (GSchG), auf die Artikel 12 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003[^4], * auf Artikel 7 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014[^5], * und auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1 und 3–5, 160b Absatz 4, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^6] (LwG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^7] über die technischen Handelshemmnisse,

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass:

Art. 2 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

2 Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere:

3 Sie regelt für Nützlinge in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere:

Art. 3 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Beistoffen bestehen oder diese enthalten und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt sind (Pflanzenschutzmittel):

2 Sie gilt nicht für Produkte:

3 Sie gilt für Nützlinge, die zu einem der Zwecke nach Absatz 1 eingesetzt werden können.

Art. 4 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^8]:

für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:

2 Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung:

Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet;

2. Inhaberin oder Inhaber einer Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

3 Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt:

Europäische Union Schweiz
a. Französische Ausdrücke:
mise sur le marché mise en circulation
produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire
b. Italienische Ausdrücke:
antidoto agronomico fitoprotettore
autorizzazione omologazione

2. Titel: Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten

Art. 5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten

1 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^9] in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt.

2 Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe.

3 Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar.

Art. 6 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigteWirkstoffe, Safener und Synergisten, für die von der EU abweichende Bestimmungen gelten

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) legt für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^10] von der EU abweichende Bedingungen und Einschränkungen fest, wenn dies erforderlich ist zur Umsetzung:

2 Von der Dauer, während der die Genehmigung nach der jeweils geltenden Durchführungsverordnung der EU gilt, darf nicht abgewichen werden.

3 Die Wirkstoffe, Safener und Synergisten mit abweichenden Bedingungen und Einschränkungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.

Art. 7 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigteWirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz nicht genehmigt sind

1 Das BLV kann gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 GSchG Wirkstoffen, Safenern und Synergisten nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^12] die Genehmigung entziehen.

2 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt, in der Schweiz jedoch nicht genehmigt sind, sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

3. Titel: Verbot der Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln

Art. 8

Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^13] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

4. Titel: Pflanzenschutzmittel

1. Kapitel: Grundsatz

**Art. 9 ** Zulassungspflicht und Geltungsbereich

1 Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nach dieser Verordnung zugelassen sind.

2 Keine Zulassung nach dieser Verordnung ist erforderlich für:

3 Für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Entwicklung auf der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen basiert, ist diese Verordnung nur so weit anwendbar, als die Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015[^14] nichts Abweichendes regelt.

2. Kapitel: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung

Art. 10 Grundsatz

1 Ein Pflanzenschutzmittel wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn:

2 Eine Zulassung darf nur beantragen oder innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge.

Art. 11 Anforderungen an die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten

1 Die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten müssen nach Artikel 5 oder 6 als genehmigt gelten.

2 Stammt der Wirkstoff, der Safener oder der Synergist aus einer anderen Quelle als ein bereits genehmigter Wirkstoff, Safener oder Synergist oder aus der gleichen Quelle mit einer Änderung des Herstellungsprozesses oder des Herstellungsstandorts, so darf:

3 Der Wirkstoff ist kein Organismus, der als invasiver gebietsfremder Organismus nach Artikel 3 Buchstabe h der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[^16] (FrSV) gilt.

Art. 12 Anforderungen an das Pflanzenschutzmittel

1 Pflanzenschutzmittel müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

Wird das Pflanzenschutzmittel auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet, die als Futter- oder Lebensmittel vorgesehen sind, so müssen die folgenden Vorschriften Rückstandshöchstgehalte für die von der zugelassenen Verwendung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorsehen:

2 Die Zulassungsstelle kann das Verfahren zur Bestimmung der relevanten Verunreinigungen nach Absatz 1 Buchstabe c festlegen; sie berücksichtigt dabei die von der EU festgelegten Methoden.

Art. 13 Pflanzenschutzmittel mit gentechnisch veränderten Organismen

Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 12 die Anforderungen nach der FrSV[^20] erfüllen.

2. Abschnitt: Umfang, Inhalt und Dauer der Zulassung

**Art. 14 ** Umfang undInhalt der Zulassung

1 Die Zulassung legt für ein Pflanzenschutzmittel mit einem bestimmten Handelsnamen fest:

2 Sie enthält insbesondere folgende Angaben:

3 Für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels legt sie gegebenenfalls insbesondere fest:

den Zeitraum, in dem das Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden darf:

Art. 15 Dauer der Zulassung

1 Die Zulassungsstelle legt die Dauer der Zulassung des Pflanzenschutzmittels fest.

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