Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000[^1], auf die Artikel 29, 29d Absatz 4, 29f und 30b Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^2], auf die Artikel 27 Absatz 2 und 47 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[^3] (GSchG), auf die Artikel 12 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003[^4], * auf Artikel 7 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014[^5], * und auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1 und 3–5, 160b Absatz 4, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^6] (LwG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^7] über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass:
- a. Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind;
- b. die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird;
- c. Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.
Art. 2 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln;
- b. die Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln.
2 Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere:
- a. die Zulassung;
- b. das Inverkehrbringen;
- c. die Kennzeichnung und die Werbung;
- d. die Abgabe und die Verwendung;
- e. die Aufbewahrung sowie die Rückgabe- und Rücknahmepflicht;
- f. Melde- und Aufzeichnungspflichten;
- g. die Ein- und Ausfuhr.
3 Sie regelt für Nützlinge in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere:
- a. die Genehmigung;
- b. die Kennzeichnung und die Werbung;
- c. die Verwendung;
- d. die Einfuhr.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Beistoffen bestehen oder diese enthalten und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt sind (Pflanzenschutzmittel):
- a. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder die Einwirkung von Schadorganismen vorzubeugen;
- b. die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, insbesondere indem sie das Wachstum der Pflanzen regeln;
- c. Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit sie oder die darin enthalten Stoffe nicht besonderen Vorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
- d. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten;
- e. ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.
2 Sie gilt nicht für Produkte:
- a. die die Lebensvorgänge von Pflanzen als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans beeinflussen;
- b. die eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen; oder
- c. deren Zweck darin besteht, Algen zu vernichten oder deren unerwünschtes Wachstum zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen; sie gilt hingegen, wenn das Produkt auf dem Boden oder im Wasser ausgebracht wird.
3 Sie gilt für Nützlinge, die zu einem der Zwecke nach Absatz 1 eingesetzt werden können.
Art. 4 Begriffe
1 In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^8]:
-
- Wirkstoffe,
-
- Safener,
-
- Synergisten,
-
- Beistoffe,
-
- Zusatzstoffe;
- a.
für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:
-
- Rückstände,
-
- Stoffe,
-
- Zubereitungen,
-
- bedenklicher Stoff,
-
- Schadorganismen,
-
- nichtchemische Methoden,
-
- Inverkehrbringen,
-
- Herstellerin,
-
- Zugangsbescheinigung,
-
- Umwelt,
-
- gute Pflanzenschutzpraxis,
-
- gute experimentelle Praxis,
-
- Versuche und Studien,
-
- geringfügige Verwendung,
-
- Gewächshaus,
-
- Nacherntebehandlung,
-
- Abbauprodukt,
-
- Verunreinigung,
-
- biologische Vielfalt.
- b.
2 Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung:
- a. Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe.
- b. Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.
Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
-
- Sie sind keine bedenklichen Stoffe.
-
- Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.
-
- Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.
-
- Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
- c.
- d. Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:
1. Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet;
2. Inhaberin oder Inhaber einer Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
- e. Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen.
3 Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt:
| Europäische Union | Schweiz |
|---|---|
| a. Französische Ausdrücke: | |
| mise sur le marché | mise en circulation |
| produit phytopharmaceutique | produit phytosanitaire |
| b. Italienische Ausdrücke: | |
| antidoto agronomico | fitoprotettore |
| autorizzazione | omologazione |
2. Titel: Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
Art. 5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten
1 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^9] in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt.
2 Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe.
3 Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar.
Art. 6 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigteWirkstoffe, Safener und Synergisten, für die von der EU abweichende Bestimmungen gelten
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) legt für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^10] von der EU abweichende Bedingungen und Einschränkungen fest, wenn dies erforderlich ist zur Umsetzung:
- a. der Artikel 9 Absatz 4 und 27 Absatz 1bis GSchG;
- b. von Anwendungseinschränkungen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998[^11] (GschV) und Karstgebieten.
2 Von der Dauer, während der die Genehmigung nach der jeweils geltenden Durchführungsverordnung der EU gilt, darf nicht abgewichen werden.
3 Die Wirkstoffe, Safener und Synergisten mit abweichenden Bedingungen und Einschränkungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.
Art. 7 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigteWirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz nicht genehmigt sind
1 Das BLV kann gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 GSchG Wirkstoffen, Safenern und Synergisten nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^12] die Genehmigung entziehen.
2 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt, in der Schweiz jedoch nicht genehmigt sind, sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.
3. Titel: Verbot der Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln
Art. 8
Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^13] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
4. Titel: Pflanzenschutzmittel
1. Kapitel: Grundsatz
**Art. 9 ** Zulassungspflicht und Geltungsbereich
1 Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nach dieser Verordnung zugelassen sind.
2 Keine Zulassung nach dieser Verordnung ist erforderlich für:
- a. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken (6. Titel);
- b. das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind.
3 Für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Entwicklung auf der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen basiert, ist diese Verordnung nur so weit anwendbar, als die Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015[^14] nichts Abweichendes regelt.
2. Kapitel: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung
Art. 10 Grundsatz
1 Ein Pflanzenschutzmittel wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn:
- a. die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen;
- b. es die Anforderungen nach Artikel 12 und gegebenenfalls nach Artikel 13 erfüllt; und
- c. es keine Beistoffe nach Artikel 8 enthält.
2 Eine Zulassung darf nur beantragen oder innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge.
Art. 11 Anforderungen an die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten
1 Die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten müssen nach Artikel 5 oder 6 als genehmigt gelten.
2 Stammt der Wirkstoff, der Safener oder der Synergist aus einer anderen Quelle als ein bereits genehmigter Wirkstoff, Safener oder Synergist oder aus der gleichen Quelle mit einer Änderung des Herstellungsprozesses oder des Herstellungsstandorts, so darf:
- a. die Spezifikation nicht signifikant von der Spezifikation des genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abweichen; und
- b. der Wirkstoff, der Safener oder der Synergist keine grösseren durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) 1107/2009[^15] haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem im Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre.
3 Der Wirkstoff ist kein Organismus, der als invasiver gebietsfremder Organismus nach Artikel 3 Buchstabe h der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[^16] (FrSV) gilt.
Art. 12 Anforderungen an das Pflanzenschutzmittel
1 Pflanzenschutzmittel müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Es erfüllt die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1107/2009[^17].
- b. Es ist so formuliert, dass die Exposition der Verwenderinnen und Verwender und andere Risiken so weit minimiert sind, wie es ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels möglich ist.
- c. Die Art und die Menge der darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie gegebenenfalls der toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevanten Verunreinigungen und der Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
- d. Die toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände, die bei der zugelassenen Verwendung des Pflanzenschutzmittels entstehen, können nach allgemein gebräuchlichen Methoden mit ausreichenden Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
- e. Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung des Pflanzenschutzmittels als annehmbar erachtet.
Wird das Pflanzenschutzmittel auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet, die als Futter- oder Lebensmittel vorgesehen sind, so müssen die folgenden Vorschriften Rückstandshöchstgehalte für die von der zugelassenen Verwendung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorsehen:
-
- die vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[^18] (LGV) erlassenen Vorschriften über Höchstgehalte für Pestizidrückstände; und
-
- Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011[^19].
- f.
- g. Es darf nicht Wirkstoffe für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilzen oder unerwünschten Pflanzen, enthalten, es sei denn es, es handelt sich um ein Saatbeizmittel.
2 Die Zulassungsstelle kann das Verfahren zur Bestimmung der relevanten Verunreinigungen nach Absatz 1 Buchstabe c festlegen; sie berücksichtigt dabei die von der EU festgelegten Methoden.
Art. 13 Pflanzenschutzmittel mit gentechnisch veränderten Organismen
Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 12 die Anforderungen nach der FrSV[^20] erfüllen.
2. Abschnitt: Umfang, Inhalt und Dauer der Zulassung
**Art. 14 ** Umfang undInhalt der Zulassung
1 Die Zulassung legt für ein Pflanzenschutzmittel mit einem bestimmten Handelsnamen fest:
- a. die Zulassungsinhaberin;
- b. die Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht werden darf; und
- c. die Zwecke, für die es verwendet werden darf.
2 Sie enthält insbesondere folgende Angaben:
- a. die Bezeichnung jedes Wirkstoffs, Safeners und Synergisten und dessen Gehalt in metrischen Einheiten;
- b. für Mikroorganismen: die Identität jedes Mikroorganismus und dessen Gehalt, ausgedrückt in den jeweiligen Einheiten;
- c. die Art der Zubereitung (Formulierungstyp) des Pflanzenschutzmittels;
- d. die Geltungsdauer der Zulassung;
- e. die eidgenössische Zulassungsnummer;
- f. die Gefahrenhinweise, die nach Artikel 6 oder 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015[^21] (ChemV) für die betreffende Einstufung vorgeschrieben sind;
- g. gegebenenfalls die zulässige Grösse der Verpackung.
3 Für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels legt sie gegebenenfalls insbesondere fest:
- a. die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf welchen das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, sowie die nichtlandwirtschaftlichen Bereiche, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche und Lagerräume, in welchen es verwendet werden darf;
- b. die Bedingungen und Einschränkungen, die für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten gelten;
- c. die Menge, die pro Verwendung höchstens verwendet werden darf, ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
- d. den Zeitpunkt, zu dem das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf;
- e. die Intervalle zwischen den Verwendungen;
den Zeitraum, in dem das Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden darf:
-
- zwischen der letzten Verwendung und der Ernte, und
-
- bei Nacherntebehandlungen: zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten;
- f.
- g. die Höchstzahl der Verwendungen pro Jahr, Kultur oder Fläche;
- h. Massnahmen, die in Bezug auf den Vertrieb und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels getroffen werden müssen, um den Schutz der Gesundheit der Vertreiberinnen und Vertreiber, der Verwenderinnen und Verwender, der anwesenden Personen, der Anrainerinnen und Anrainer, der Konsumentinnen und Konsumenten und der Arbeitnehmenden oder um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
- i. die Festlegung, ob das Pflanzenschutzmittel zu beruflichen oder nichtberuflichen Zwecken verwendet werden darf;
- j. den Zeitraum, in dem eine mit dem Pflanzenschutzmittel behandelten Fläche nicht betreten werden darf;
Art. 15 Dauer der Zulassung
1 Die Zulassungsstelle legt die Dauer der Zulassung des Pflanzenschutzmittels fest.
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