Verordnung des SBFI vom 29. August 2025 über die berufliche Grundbildung Mechanikpraktikerin EBA / Mechanikpraktiker EBA
45907
Mechanikpraktikerin EBA / Mechanikpraktiker EBA
Praticienne en mécanique AFP / Praticien en mécanique AFP
Aiuto meccanica CFP / Aiuto meccanico CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Mechanikpraktikerinnen und -praktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie arbeiten als Fachpersonen mit bei der Herstellung von Bauteilen aus verschiedensten Werkstoffen und dem Zusammenbau zu Geräten, Maschinen und Anlagen in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM-Industrie).
- b. Sie bearbeiten Aufträge nach Anleitung oder Instruktion an unterschiedlichen Arbeitsplätzen sowohl manuell als auch mit konventionellen Maschinen oder Maschinen mit rechnergestützter numerischer Steuerung (Computerized-Numeric-Control-Maschinen, CNC-Maschinen); dabei beachten sie geltende Vorschriften und Normen.
- c. Sie arbeiten in der Teileproduktion, Montage und Instandhaltung sowie der elektrischen, elektronischen und optischen Fertigung im engen Kontakt und Austausch mit anderen Fachpersonen; sie können auch für das Führen von Produktionsanlagen eingesetzt werden.
- d. Sie verfügen über ein mechanisch-technisches Grundverständnis, Verantwortungs- und Qualitätsbewusstsein und zeigen sich offen gegenüber technischen Neuerungen.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Herstellen von Produkten:
-
- Arbeitsplatz und Maschinen zur Fertigung von einfachen Produkten der MEM-Industrie einrichten,
-
- einfache Produkte der MEM-Industrie mit Handwerkzeugen oder mit handgeführten Maschinen bearbeiten,
-
- einfache Produkte der MEM-Industrie mit Werkzeugmaschinen fertigen,
-
- CNC-Maschinen zur Fertigung von Produkten der MEM-Industrie unter Anleitung einsetzen,
-
- elektrische oder elektronische Komponenten oder Geräte unter Anleitung herstellen und prüfen,
-
- einfache Komponenten für Produkte der MEM-Industrie durch Trennen, Umformen, Urformen oder Fügen herstellen;
- a.
Montieren, Inbetriebnehmen oder Instandhalten:
-
- Arbeitsplatz zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung von einfachen Produkten der MEM-Industrie einrichten,
-
- Produktions- und Arbeitsmittel der MEM-Industrie unter Anleitung warten,
-
- Produktions- und Arbeitsmittel der MEM-Industrie unter Anleitung instand setzen,
-
- Produkte der MEM-Industrie unter Anleitung montieren,
-
- Produkte der MEM-Industrie unter Anleitung in Betrieb nehmen,
-
- Produkte der MEM-Industrie unter Anleitung instand halten;
- b.
Prüfen von Produkten im Produktionsprozess:
-
- einfache Werkstücke im Produktionsprozess mit Lehren prüfen,
-
- einfache Werkstücke im Produktionsprozess messen,
-
- Prozessdaten während der automatisierten Produktion in der MEM-Industrie überwachen;
- c.
Übernehmen von betrieblicher Teilverantwortung:
-
- projektorientierte Aufträge im technischen Umfeld der MEM-Industrie planen,
-
- Verläufe von projektorientierten Aufträgen im technischen Umfeld der MEM-Industrie kontrollieren,
-
- Ergebnisse aus projektorientierten Aufträgen im technischen Umfeld der MEM-Industrie auswerten,
-
- Produkte der MEM-Industrie unter Anleitung wärmebehandeln oder veredeln,
-
- einfache Produkte der MEM-Industrie prüfen,
-
- Serienprodukte an einer Produktionsanlage der MEM-Industrie produzieren.
- d.
2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2, Buchstabe b Ziffern 1–3, Buchstabe c Ziffern 1 und 2 sowie Buchstabe d Ziffern 1–3 ist für alle Lernenden verbindlich.
3 In den Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 3–6, Buchstabe b Ziffern 4–6, Buchstabe c Ziffer 3 sowie Buchstabe d Ziffern 4–6 ist der Aufbau von einer Handlungskompetenz verbindlich.
4 Die gemäss Absatz 3 verbindliche Handlungskompetenz wird durch den Lehrbetrieb und die lernende Person Ende des ersten Lehrjahres gemeinsam definiert und der Berufsfachschule mitgeteilt. Zusätzlich ist sie bei der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung anzugeben.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 220 Arbeitstage.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|
| Berufskunde | |||
| Herstellen von Produkten | 100 | 100 | 200 |
| Montieren, Inbetriebnehmen oder Instandhalten; Prüfen von Produkten im Produktionsprozess | – | 100 | 100 |
| Übernehmen von betrieblicher Teilverantwortung | 100 | – | 100 |
| Total Berufskunde | 200 | 200 | 400 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 240 |
| Sport | 40 | 40 | 80 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 720 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 28 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Arbeitsplatz und Maschinen zur Fertigung von einfachen Produkten der MEM-Industrie einrichten / Einfache Produkte der MEM-Industrie mit Handwerkzeugen oder mit handgeführten Maschinen bearbeiten / Arbeitsplatz zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung von einfachen Produkten der MEM-Industrie einrichten / Produktions- und Arbeitsmittel der MEM-Industrie unter Anleitung warten / Produktions- und Arbeitsmittel der MEM-Industrie unter Anleitung instand setzen / Einfache Werkstücke im Produktionsprozess mit Lehren prüfen / Einfache Werkstücke im Produktionsprozess messen | 14 |
| 1 | 2 | Einfache Produkte der MEM-Industrie mit Werkzeugmaschinen fertigen | 14 |
| 3 | CNC-Maschinen zur Fertigung von Produkten der MEM-Industrie unter Anleitung einsetzen / Prozessdaten während der automatisierten Produktion in der MEM-Industrie überwachen | ||
| 4 | Elektrische oder elektronische Komponenten oder Geräte unter Anleitung herstellen und prüfen | ||
| 5 | Einfache Komponenten für Produkte der MEM-Industrie durch Trennen, Umformen, Urformen oder Fügen herstellen | ||
| 6 | Produkte der MEM-Industrie unter Anleitung montieren / Produkte der MEM-Industrie unter Anleitung in Betrieb nehmen | ||
| 7 | Produkte der MEM-Industrie unter Anleitung instand halten | ||
| 8 | Produkte der MEM-Industrie unter Anleitung wärmebehandeln oder veredeln | ||
| Total | Total | Total | 28 |
3 Der Kurs 1 gemäss Absatz 2 ist für alle Lernenden verbindlich.
4 Von den Kursen 2–8 gemäss Absatz 2 ist ein Kurs verbindlich.
5 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Polymechanikerin oder -mechaniker EFZ oder Produktionsmechanikerin oder -mechaniker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit der notwendigen Berufskunde im Bereich der Mechanikpraktikerin und des Mechanikpraktikers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Mechanikpraktikerin oder des Mechanikpraktikers EBA erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 16–40 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.