Verordnung des SBFI vom 29. August 2025 über die berufliche Grundbildung Polymechanikerin EFZ / Polymechaniker EFZ
45708
Polymechanikerin EFZ / Polymechaniker EFZ
Polymécanicienne CFC / Polymécanicien CFC
Polimeccanica AFC / Polimeccanico AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Polymechanikerinnen und -mechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind fachkundige Generalisten in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM-Industrie) und nehmen im industriellen Umfeld eine Schlüsselposition ein.
- b. Sie entwickeln, planen, produzieren, montieren und unterhalten Bauteile, Baugruppen, Maschinen, Anlagen, Produktionsmittel und Werkzeuge für interne und externe Auftraggeberinnen und Auftraggeber; das in enger Zusammenarbeit mit anderen Fachpersonen.
- c. Sie führen sowohl manuelle als auch maschinelle Tätigkeiten mit konventionellen Maschinen und Maschinen mit rechnergestützter numerischer Steuerung (Computerized-Numeric-Control-Maschinen, CNC-Maschinen) aus und setzen neue und automatisierte Systeme der vernetzten digitalen Arbeitswelt kompetent ein; dabei beachten sie die geltenden Vorschriften und Normen.
- d. Sie verfügen über ein ausgeprägtes technisches Verständnis, Interesse an neuen Technologien und innovativen Lösungen sowie Qualitätsbewusstsein und bilden sich laufend weiter.
- e. Sie übernehmen Verantwortung für die von ihnen eingesetzten Betriebsmittel, Maschinen und Anlagen, aber auch für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
- f. Sie zeichnen sich durch ihr fachtechnisches, wirtschaftliches und zugleich ökologisches Denken und Handeln aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Entwickeln von Produkten:
-
- Produkte der MEM-Industrie skizzieren,
-
- Fertigungsunterlagen für Produkte der MEM-Industrie erstellen;
- a.
Herstellen von Produkten:
-
- Arbeitsplatz und Maschinen zur Fertigung von Produkten der MEM-Industrie einrichten,
-
- Produkte der MEM-Industrie mit Handwerkzeugen oder mit handgeführten Maschinen bearbeiten,
-
- Produkte der MEM-Industrie mit Werkzeugmaschinen fertigen,
-
- mechanische Werkstücke im Produktionsprozess prüfen,
-
- CNC-Maschinen zur Fertigung von Produkten der MEM-Industrie einsetzen,
-
- Programme für CNC-Maschinen mit der rechnergestützten Fertigung (Computer Aided Manufacturing) erstellen,
-
- elektrische oder elektronische Komponenten fertigen und prüfen,
-
- Roboter zur Produktion von Produkten der MEM-Industrie einsetzen,
-
- Arbeiten für die Produktion von Produkten der MEM-Industrie planen und vorbereiten;
- b.
Montieren, Inbetriebnehmen oder Instandhalten:
-
- Arbeitsplatz zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung von Produkten der MEM-Industrie einrichten,
-
- Produktions- und Arbeitsmittel der MEM-Industrie instand halten,
-
- Produkte der MEM-Industrie montieren,
-
- Produkte der MEM-Industrie in Betrieb nehmen,
-
- einfache automatisierte Anlagen zur Produktion von Produkten der MEM-Industrie aufbauen und in Betrieb nehmen,
-
- Produkte der MEM-Industrie instand halten;
- c.
Übernehmen von betrieblicher Verantwortung:
-
- projektorientierte Aufträge im technischen Umfeld der MEM-Industrie planen,
-
- Verläufe von projektorientierten Aufträgen im technischen Umfeld der MEM-Industrie kontrollieren,
-
- Ergebnisse aus projektorientierten Aufträgen im technischen Umfeld der MEM-Industrie auswerten,
-
- Kundinnen und Kunden im Umgang mit Produkten der MEM-Industrie ausbilden,
-
- mechanische Produkte für einen MEM-Industriesektor prüfen und den Freigabeprozess einleiten,
-
- die fachliche Gesamtverantwortung für das Entwickeln von Produkten in einem MEM-Industriesektor übernehmen,
-
- die fachliche Gesamtverantwortung für das Herstellen von Produkten in einem MEM-Industriesektor übernehmen,
-
- die fachliche Gesamtverantwortung für das Montieren, Inbetriebnehmen oder Instandhalten von Produkten eines MEM-Industriesektors übernehmen,
-
- Anlagen in der Serienproduktion eines MEM-Industriesektors überwachen und warten.
- d.
2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern 1–4, Buchstabe c Ziffern 1–4 sowie Buchstabe d Ziffern 1–3 ist für alle Lernenden verbindlich.
3 Der Aufbau der Handlungskompetenz nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 6 oder von zwei Handlungskompetenzen aus Buchstabe b Ziffern 5–9, Buchstabe c Ziffern 5 und 6 sowie Buchstabe d Ziffern 4 und 5 sowie 7–9 ist verbindlich; eine davon muss zwingend aus dem Handlungskompetenzbereich d sein.
4 Die gemäss Absatz 3 verbindlichen Handlungskompetenzen werden durch den Lehrbetrieb und die lernende Person Ende des zweiten Lehrjahres gemeinsam definiert und der Berufsfachschule mitgeteilt. Zusätzlich sind sie bei der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung anzugeben.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.
2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 220 Arbeitstage.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2160 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskunde | |||||
| Entwickeln von Produkten | 280 | 240 | 80 | 100 | 700 |
| Herstellen von Produkten; / Montieren, Inbetriebnehmen oder Instandhalten | 200 | 240 | 60 | 60 | 560 |
| Übernehmen von betrieblicher Verantwortung | 40 | 40 | 60 | 40 | 180 |
| Total Berufskunde | 520 | 520 | 200 | 200 | 1440 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 80 | 40 | 40 | 240 |
| Total Lektionen | 720 | 720 | 360 | 360 | 2160 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 54 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Arbeitsplatz und Maschinen zur Fertigung von Produkten der MEM‑Industrie einrichten / Produkte der MEM-Industrie mit Handwerkzeugen oder mit handgeführten Maschinen bearbeiten / Mechanische Werkstücke im Produktionsprozess prüfen | 9 |
| 1 | 2 | Produkte der MEM-Industrie mit Werkzeugmaschinen fertigen / Mechanische Werkstücke im Produktionsprozess prüfen | 16 |
| 2 | 3 | Arbeitsplatz zur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung von Produkten der MEM‑Industrie einrichten / Produktions- und Arbeitsmittel der MEM-Industrie instand halten / Produkte der MEM-Industrie montieren / Produkte der MEM-Industrie in Betrieb nehmen | 9 |
| 2 | 4 | Produkte der MEM-Industrie mit Werkzeugmaschinen fertigen | 12 |
| 3 | 5 | CNC-Maschinen zur Fertigung von Produkten der MEM‑Industrie einsetzen | 8 |
| 6 | Programme für CNC-Maschinen mit der rechnergestützten Fertigung (Computer Aided Manufacturing) erstellen | ||
| 7 | Elektrische oder elektronische Komponenten fertigen und prüfen | ||
| 8 | Roboter zur Produktion von Produkten der MEM-Industrie einsetzen | ||
| 9 | Arbeiten für die Produktion von Produkten der MEM‑Industrie planen und vorbereiten | ||
| 10 | Einfache automatisierte Anlagen zur Produktion von Produkten der MEM‑Industrie aufbauen und in Betrieb nehmen | ||
| 11 | Produkte der MEM-Industrie instand halten | ||
| 12 | Die fachliche Gesamtverantwortung für das Entwickeln von Produkten in einem MEM‑Industriesektor übernehmen | ||
| Total | Total | Total | 54 |
3 Die Kurse 1–4 gemäss Absatz 2 sind für alle Lernenden verbindlich.
4 Von den Kursen 5–12 gemäss Absatz 2 ist ein Kurs verbindlich.
5 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Polymechanikerin oder -mechaniker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit der notwendigen Berufskunde im Bereich der Polymechanikerin und des Polymechanikers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.