Verordnung des SBFI vom 29. August 2025 über die berufliche Grundbildung Automatikerin EFZ / Automatiker EFZ
47422
Automatikerin EFZ / Automatiker EFZ
Automaticienne CFC / Automaticien CFC
Operatrice in automazione AFC / Operatore in automazione AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Automatikerinnen und Automatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind qualifizierte Fachpersonen der Automatisierung von Prozessen technischer Anlagen in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM‑Industrie).
- b. Sie entwickeln, konstruieren rechnerunterstützt (Computer Aided Design), programmieren, bauen oder unterhalten Anlagen im industriellen Umfeld der MEM-Industrie oder auch im Elektromaschinenbau, in der Gebäude- und Verkehrstechnik.
- c. Sie arbeiten in einem vernetzten Umfeld und sind in ständigem Austausch mit anderen Fachpersonen, Kundinnen und Kunden sowie Lieferanten.
- d. Als Spezialistinnen und Spezialisten verstehen sie die gesamten Funktionen automatisierter Anlagen und vernetzen die verschiedenen Technologien der Elektrotechnik, der Fluidtechnik, der Mechanik sowie der Informatik.
- e. Sie beachten die Vorgaben und Normen insbesondere zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz.
- f. Sie zeichnen sich aus durch ihr systematisches, präzises Arbeiten und ihr ausgeprägtes Qualitätsbewusstsein, aber auch durch ihre Flexibilität und Offenheit gegenüber neuen technologischen Entwicklungen.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Entwickeln von automatisierten Anlagen:
-
- Fertigungsunterlagen für automatisierte Anlagen erstellen oder überarbeiten,
-
- Skizzen von mechanischen Komponenten oder Bauteilen von automatisierten Anlagen erstellen,
-
- Netze für automatisierte Anlagen planen und parametrieren,
-
- Antriebe von automatisierten Anlagen dimensionieren,
-
- einen digitalen Zwilling von automatisierten Anlagen erstellen und in Betrieb nehmen,
-
- einfache mechanische Komponenten mit Computer Aided Design modellieren;
- a.
Erstellen und Inbetriebnehmen von automatisierten Anlagen:
-
- automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen,
-
- mechanische Komponenten oder Bauteile von automatisierten Anlagen bearbeiten oder fertigen,
-
- Software und Visualisierungen von automatisierten Anlagen programmieren und mit der Hardware testen,
-
- Antriebe in automatisierten Anlagen einbauen und in Betrieb nehmen,
-
- Sensoren oder intelligente Komponenten in automatisierten Anlagen integrieren,
-
- Regelstrecken in automatisierten Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen,
-
- automatisierte Anlagen mit Robotern ergänzen und diese in Betrieb nehmen;
- b.
Instandhalten von automatisierten Anlagen:
-
- automatisierte Anlagen instand halten oder modernisieren,
-
- Funktionen einer automatisierten Anlage prüfen,
-
- Fehler in der Hardware oder Steuerungssoftware an automatisierten Anlagen beheben,
-
- Antriebe von automatisierten Anlagen instand halten,
-
- Prozessdaten von automatisierten Anlagen überwachen und Massnahmen einleiten,
-
- Energieverbrauch von automatisierten Anlagen visualisieren und deren Effizienz optimieren;
- c.
Übernehmen von betrieblicher Verantwortung:
-
- projektorientierte Aufträge im Umfeld der Automatisierung planen,
-
- Verläufe von projektorientierten Aufträgen im Umfeld der Automatisierung kontrollieren,
-
- Ergebnisse aus projektorientierten Aufträgen im Umfeld der Automatisierung auswerten,
-
- die fachliche Gesamtverantwortung für das Entwickeln von automatisierten Anlagen in einem MEM-Industriesektor übernehmen,
-
- die fachliche Gesamtverantwortung für das Erstellen und Inbetriebnehmen von automatisierten Anlagen in einem MEM-Industriesektor übernehmen,
-
- die fachliche Gesamtverantwortung für das Instandhalten von automatisierten Anlagen in einem MEM-Industriesektor übernehmen,
-
- Kundinnen und Kunden im Betrieb von automatisierten Anlagen in einem MEM-Industriesektor ausbilden.
- d.
2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3, Buchstabe b Ziffern 1–5, Buchstabe c Ziffern 1–3 sowie Buchstabe d Ziffern 1–3 ist für alle Lernenden verbindlich.
3 In den Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 4–6, Buchstabe b Ziffern 6 und 7 sowie Buchstabe c Ziffern 4–6 ist der Aufbau einer Handlungskompetenz und in den Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 4–7 ist der Aufbau einer weiteren Handlungskompetenz verbindlich.
4 Die gemäss Absatz 3 verbindlichen Handlungskompetenzen werden durch den Lehrbetrieb und die lernende Person Ende des zweiten Lehrjahres gemeinsam definiert und der Berufsfachschule mitgeteilt. Zusätzlich sind sie bei der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung anzugeben.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.
2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 220 Arbeitstage.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2160 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berichtigung vom 6. Nov. 2025 (AS 2025 680). / Berufskunde | |||||
| Entwickeln von automatisierten Anlagen | 460 | 260 | – | 120 | 840 |
| Erstellen und Inbetriebnehmen von automatisierten Anlagen; / Instandhalten von automatisierten / Anlagen | – | 220 | 140 | 40 | 400 |
| Übernehmen von betrieblicher Verantwortung | 60 | 40 | 60 | 40 | 200 |
| Total Berufskunde | 520 | 520 | 200 | 200 | 1440 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 80 | 40 | 40 | 240 |
| Total Lektionen | 720 | 720 | 360 | 360 | 2160 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 50 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Mechanische Komponenten oder Bauteile von | |
| automatisierten Anlagen bearbeiten oder fertigen | 6 | ||
| 1 | 2 | Automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen / Antriebe in automatisierten Anlagen einbauen und in Betrieb | |
| nehmen / Funktionen einer automatisierten Anlage prüfen | 6 | ||
| 1 | 3 | Automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen / Funktionen einer automatisierten Anlage prüfen | 9 |
| 2 | 4 | Automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen / Sensoren oder intelligente Komponenten in automatisierten | |
| Anlagen integrieren / Automatisierte Anlage instand halten oder modernisieren | 9 | ||
| 2 | 5 | Software und Visualisierungen von automatisierten Anlagen | |
| programmieren und mit der Hardware testen / Fehler in der Hardware oder Steuerungssoftware | |||
| an automatisierten Anlagen beheben / Funktionen einer automatisierten Anlage prüfen | 12 | ||
| 3 | 6 | Antriebe von automatisierten Anlagen dimensionieren / Antriebe von automatisierten Anlagen instand halten | 8 |
| 7 | Einen digitalen Zwilling von automatisierten Anlagen erstellen | ||
| und in Betrieb nehmen | |||
| 8 | Einfache mechanische Komponenten mit *Computer Aided ** | ||
| *Design modellieren | |||
| 9 | Regelstrecken in automatisierten Anlagen aufbauen | ||
| und in Betrieb nehmen / Prozessdaten von automatisierten Anlagen überwachen | |||
| und Massnahmen einleiten / Energieverbrauch von automatisierten Anlagen visualisieren | |||
| und deren Effizienz optimieren | |||
| 10 | Automatisierte Anlagen mit Robotern ergänzen | ||
| und diese in Betrieb nehmen | |||
| Total | Total | Total | 50 |
3 Die Kurse 1–5 gemäss Absatz 2 sind für alle Lernenden verbindlich.
4 Von den Kursen 6–10 gemäss Absatz 2 ist ein Kurs verbindlich.
5 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Automatikerin oder Automatiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit der notwendigen Berufskunde im Bereich der Automatikerin oder des Automatikers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.