Verordnung des SBFI vom 29. August 2025 über die berufliche Grundbildung Automatikmonteurin EFZ / Automatikmonteur EFZ
46427
Automatikmonteurin EFZ / Automatikmonteur EFZ
Monteuse automaticienne CFC / Monteur automaticien CFC
Montatrice in automazione AFC / Montatore in automazione AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Automatikmonteurinnen und -monteure mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind Fachpersonen im Bereich der Automation technischer Teilsysteme in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM-Industrie).
- b. Ihr Arbeitsalltag ist geprägt durch handwerkliche Tätigkeiten; sie bauen, verdrahten und unterhalten Steuerungen, Energieverteilungen oder Maschinen für interne und externe Kundinnen und Kunden.
- c. Sie führen die ihnen übertragenen Aufträge und Projekte allein oder im Team aus, wobei sie die Kundenvorgaben und Normen verantwortungsvoll einhalten.
- d. Sie verfügen im Bereich der Automation über fundiertes Fachwissen und beachten bei all ihren Tätigkeiten die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz.
- e. Sie zeichnen sich aus durch ihr präzises Arbeiten und Qualitätsbewusstsein, insbesondere auch durch ihre Flexibilität und Offenheit bezüglich neuer technologischer Entwicklungen.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Entwickeln von automatisierten Anlagen:
-
- Fertigungsunterlagen für einfache elektrische Steuerungen erstellen oder überarbeiten,
-
- Skizzen von mechanischen Komponenten oder Bauteilen von automatisierten Anlagen erstellen;
- a.
Erstellen und Inbetriebnehmen von automatisierten Anlagen:
-
- einfache automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen,
-
- mechanische Komponenten oder Bauteile von automatisierten Anlagen bearbeiten oder fertigen,
-
- Software und Visualisierungen von automatisierten Anlagen laden und zugehörige Komponenten aufbauen,
-
- Antriebe in automatisierten Anlagen einbauen und mit Unterstützung in Betrieb nehmen,
-
- Sensoren oder einfache intelligente Komponenten in automatisierten Anlagen integrieren,
-
- elektrische Energieverteilungen aufbauen und in Betrieb nehmen;
- b.
Instandhalten von automatisierten Anlagen:
-
- einfache automatisierte Anlagen instand halten oder modernisieren,
-
- Funktionen einer einfachen automatisierten Anlage prüfen,
-
- Fehler in der Hardware an einfachen automatisierten Anlagen beheben,
-
- Antriebe oder elektrische Niederspannungserzeugnisse von automatisierten Anlagen instand halten;
- c.
Übernehmen von betrieblicher Verantwortung:
-
- projektorientierte Aufträge im Umfeld der Automatisierung planen,
-
- Verläufe von projektorientierten Aufträgen im Umfeld der Automatisierung kontrollieren,
-
- Ergebnisse von projektorientierten Aufträgen im Umfeld der Automatisierung auswerten,
-
- die fachliche Gesamtverantwortung für das Erstellen und Inbetriebnehmen von automatisierten Anlagen in einem MEM-Industriesektor übernehmen,
-
- die fachliche Gesamtverantwortung für das Instandhalten von automatisierten Anlagen in einem MEM-Industriesektor übernehmen.
- d.
2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern 1–5, Buchstabe c Ziffern 1–3 sowie Buchstabe d Ziffern 1–3 ist für alle Lernenden verbindlich.
3 In den Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6, Buchstabe c Ziffer 4 sowie Buchstabe d Ziffern 4 und 5 ist der Aufbau einer Handlungskompetenz verbindlich.
4 Die gemäss Absatz 3 verbindliche Handlungskompetenz wird durch den Lehrbetrieb und die lernende Person Ende des zweiten Lehrjahres gemeinsam definiert und der Berufsfachschule mitgeteilt. Zusätzlich ist sie bei der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung anzugeben.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 220 Arbeitstage.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskunde | ||||
| Entwickeln von automatisierten Anlagen | 120 | 100 | 120 | 340 |
| Erstellen und Inbetriebnehmen von automatisierten Anlagen; / Instandhalten von automatisierten Anlagen | 40 | 60 | 40 | 140 |
| Übernehmen von betrieblicher Verantwortung | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Berufskunde | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 44 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Mechanische Komponenten oder Bauteile von automatisierten Anlagen bearbeiten oder fertigen | 8 |
| 1 | 2 | Einfache automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen / Funktionen einer einfachen automatisierten Anlage prüfen | 12 |
| 2 | 3 | Einfache automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen / Einfache automatisierte Anlagen instand halten oder modernisieren / Funktionen einer einfachen automatisierten Anlage prüfen | 8 |
| 2 | 4 | Einfache automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen / Software und Visualisierungen von automatisierten Anlagen laden und zugehörige Komponenten aufbauen / Antriebe in automatisierte Anlagen einbauen und mit Unterstützung in Betrieb nehmen / Sensoren oder einfache intelligente Komponenten in automatisierten Anlagen integrieren / Funktionen einer einfachen automatisierten Anlage prüfen / Fehler in der Hardware an einfachen automatisierten Anlagen beheben | 8 |
| 3 | 5 | Einfache automatisierte Anlagen aufbauen und in Betrieb nehmen | 8 |
| 6 | Elektrische Energieverteilungen aufbauen und in Betrieb nehmen | ||
| 7 | Antriebe oder elektrische Niederspannungserzeugnisse von automatisierten Anlagen instand halten | ||
| Total | Total | Total | 44 |
3 Die Kurse 1–4 gemäss Absatz 2 sind für alle Lernenden verbindlich.
4 Von den Kursen 5–7 gemäss Absatz 2 ist ein Kurs verbindlich.
5 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Automatikmonteurin oder -monteur EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit der notwendigen Berufskunde im Bereich der Automatikmonteurin oder des Automatikmonteurs und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Automatikmonteurin oder des Automatikmonteurs EFZ erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
Teilprüfung, im Umfang von 6 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahrs geprüft,
-
- geprüft werden grundlegende Handlungskompetenzen,
-
- die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
-
- der Qualifikationsbereich umfasst die Handlungskompetenzbereiche Erstellen und Inbetriebnehmen von automatisierten Anlagen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) und Instandhalten von automatisierten Anlagen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c);
- a.
praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 16–40 Stunden; dafür gilt Folgendes:
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