Verordnung des SBFI vom 29. August 2025 über die berufliche Grundbildung Anlagen- und Apparatebauerin EFZ / Anlagen- und Apparatebauer EFZ
44703
Anlagen- und Apparatebauerin EFZ / Anlagen- und Apparatebauer EFZ
Constructrice d’appareils industriels CFC / Constructeur d’appareils industriels CFC
Costruttrice d’impianti e apparecchi AFC / Costruttore d’impianti e apparecchi AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Anlagen- und Apparatebauerinnen und -bauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind qualifizierte Fachpersonen für Blech- und Schweisskonstruktionen sowie Rohrsysteme in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM-Industrie).
- b. Sie verarbeiten Bleche, Profile und Rohre aus mehrheitlich metallischen Werkstoffen sowohl mit manuellen Werkzeugen als auch mit konventionellen oder computergesteuerten Maschinen und fügen sie zu Komponenten und Baugruppen zusammen.
- c. Sie beteiligen sich am Produktionsprozess von der Projektierungsphase mit dem rechnerunterstützten Konstruieren (Computer Aided Design) über die Fertigung und Montage bis hin zur Inbetriebnahme, wobei sie im engen Austausch mit anderen Fachpersonen, Kundinnen und Kunden sowie Lieferanten sind.
- d. Sie verfügen über ein fundiertes Fachwissen und führen die ihnen anvertrauten Aufträge und Projekte systematisch und selbstständig aus; dabei handeln sie wirtschaftlich und beachten stets die geltenden Vorschriften und Normen.
- e. Sie zeichnen sich aus durch ihr praktisches handwerkliches Geschick, ihre Flexibilität und ihr Qualitätsbewusstsein; sie reflektieren ihr Handeln und entwickeln sich fachlich stets weiter.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Entwickeln von Produkten:
-
- Anlagen, Apparate oder deren Komponenten gestalten und ausarbeiten,
-
- Fertigungsunterlagen für Anlagen, Apparate oder deren Komponenten skizzieren,
-
- Komponenten von Anlagen und Apparaten mit Computer Aided Design modellieren;
- a.
Herstellen von Produkten:
-
- das Herstellen von Anlagen, Apparaten oder deren Komponenten planen,
-
- Profile, Bleche und Platten für den Anlagen- und Apparatebau durch Trennverfahren bearbeiten,
-
- Profile, Bleche und Platten für den Anlagen- und Apparatebau umformen,
-
- Komponenten des Anlagen- und Apparatebaus aus Profilen, Blechen, Platten und Zulieferteilen fügen,
-
- Komponenten für Anlagen und Apparate messen und prüfen,
-
- Komponenten aus Kunststoff oder Verbundwerkstoffen für den Anlagen- und Apparatebau herstellen;
- b.
Montieren, Inbetriebnehmen und Instandhalten:
-
- Komponenten der Anlagen und Apparate montieren,
-
- Anlagen oder Apparate in Betrieb nehmen,
-
- Anlagen oder Apparate instand halten;
- c.
Übernehmen von betrieblicher Verantwortung:
-
- projektorientierte Aufträge im Anlagen- und Apparatebau planen,
-
- Verläufe von projektorientierten Aufträgen im technischen Umfeld der MEM-Industrie kontrollieren,
-
- Ergebnisse aus projektorientierten Aufträgen im technischen Umfeld der MEM-Industrie auswerten,
-
- Kundinnen und Kunden im Betrieb und im Unterhalt von Anlagen und Apparaten ausbilden,
-
- automatisierte Anlagen für einen MEM-Industriesektor montieren und in Betrieb nehmen,
-
- die fachliche Gesamtverantwortung für das Herstellen von Produkten im Anlagen- und Apparatebau für einen MEM-Industriesektor übernehmen,
-
- die fachliche Gesamtverantwortung für das Montieren, Inbetriebnehmen und Instandhalten von Produkten oder Baugruppen im Anlagen- und Apparatebau für einen MEM-Industriesektor übernehmen.
- d.
2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern 1–5, Buchstabe c Ziffern 1 und 2 sowie Buchstabe d Ziffern 1–3 ist für alle Lernenden verbindlich.
3 In den Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6, Buchstabe c Ziffer 3 sowie Buchstabe d Ziffern 4–7 ist der Aufbau einer Handlungskompetenz verbindlich.
4 Die gemäss Absatz 3 verbindliche Handlungskompetenz wird durch den Lehrbetrieb und die lernende Person Ende des zweiten Lehrjahres gemeinsam definiert und der Berufsfachschule mitgeteilt. Zusätzlich ist sie bei der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung anzugeben.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,75 Tage pro Woche.
2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 220 Arbeitstage.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1800 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskunde | |||||
| Entwickeln von Produkten | 260 | 80 | 80 | 120 | 540 |
| Herstellen von Produkten; / Montieren, Inbetriebnehmen und Instandhalten | 220 | 80 | 40 | 40 | 380 |
| Übernehmen von betrieblicher Verantwortung | 40 | 40 | 80 | 40 | 200 |
| Total Berufskunde | 520 | 200 | 200 | 200 | 1 120 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 40 | 40 | 40 | 200 |
| Total Lektionen | 720 | 360 | 360 | 360 | 1 800 |
2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 48 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Profile, Bleche und Platten für den Anlagen- und Apparatebau durch Trennverfahren bearbeiten / Profile, Bleche und Platten für den Anlagen- und Apparatebau umformen / Komponenten für Anlagen und Apparate messen und prüfen | 18 |
| 1 | 2 | Komponenten des Anlagen- und Apparatebaus aus Profilen, Blechen, Platten und Zulieferteilen fügen / Komponenten für Anlagen und Apparate messen und prüfen | 12 |
| 2 | 3 | Komponenten des Anlagen- und Apparatebaus aus Profilen, Blechen, Platten und Zulieferteilen fügen | 12 |
| 3 | 4 | Komponenten der Anlagen und Apparate montieren / Anlagen oder Apparate in Betrieb nehmen | 6 |
| Total | Total | Total | 48 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufs.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Anlagen- und Apparatebauerin oder -bauer EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit der notwendigen Berufskunde im Bereich der Anlagen- und Apparatebauerin und des Anlagen- und Apparatebauers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
- Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
-
- Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Anlagen- und Apparatebauerin oder des Anlagen- und Apparatebauers EFZ erworben.
-
- Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
Teilprüfung, im Umfang von 9 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahrs geprüft,
-
- geprüft werden grundlegende Handlungskompetenzen,
-
- die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
-
- der Qualifikationsbereich umfasst den Handlungskompetenzbereich Herstellen von Produkten (Art. 4 Abs. 1 Bst. b);
- a.
praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24–64 Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
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