Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Alpenrheingesetz)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2024-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 76 Absatz 3 der Bundesverfassung[^1], in Ausführung des Staatsvertrags vom 17. Mai 2024[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 2024[^3],

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz dient der Ausführung des Staatsvertrages vom 17. Mai 2024 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee und insbesondere der innerstaatlichen Ausführung des Gemeinsamen Werks.

2 Es regelt insbesondere:

Art. 2 Vertretung in der IRR

1 Das Bundesamt für Umwelt ernennt die Vertretung der Schweiz und die Leitung der Schweizer Delegation im bilateralen Ausschuss sowie die Vertretung der Schweiz im Aufsichtsrat.

2 Der Kanton St. Gallen ist in diesen Organen wie folgt vertreten:

Art. 3 Aufteilung der Kosten

Der Bund bezahlt 80 Prozent und der Kanton St. Gallen bezahlt 20 Prozent der Schweizer Beteiligung an der Erstellung und Erhaltung des Gemeinsamen Werks. Er stellt dem Kanton St. Gallen dessen Anteil von 20 Prozent jährlich in Rechnung.

Art. 4 Berichterstattung

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erstattet dem Bundesrat alle fünf Jahre Bericht über die Verwendung der an die IRR geleisteten Zahlungen anhand des mittelfristigen Bauprogramms der IRR.

2 Der Bericht ist der Finanzdelegation zu übermitteln.

Art. 5 Erhöhung des Verpflichtungskredits

Zeigt sich, dass der Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so kann der Bundesrat den Verpflichtungskredit erhöhen um:

Art. 6 Plangenehmigung

1 Das Gemeinsame Werk darf in der Schweiz nur mit einer Plangenehmigung errichtet oder geändert werden.

2 Genehmigungsbehörde ist die zuständige Behörde des Kantons St. Gallen.

3 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons St. Gallen.

Art. 7 Gewässerraum

1 Der Gewässerraum gemäss Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[^4] wird auf der Schweizer Seite des Rheins mit der Plangenehmigung des Gemeinsamen Werks festgelegt. Die Vorschriften zur extensiven Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten ab Baubeginn für die jeweilige Bauetappe.

2 Die Geschiebeentnahmen sind so zu dimensionieren, dass die Abflusskapazität von 4300 m3/s nicht unterschritten wird. Geschiebeentnahmen gehören zum ordentlichen Gewässerunterhalt und erfordern keine weiteren gewässerschutz- oder fischereirechtlichen Bewilligungen. Sie sind von der IRR zu überwachen.

Art. 8 Bodenverbesserungsmassnahmen ausserhalb des Projektperimeters

Für Massnahmen zur Bodenverbesserung ausserhalb des Projektperimeters, die mit geeignetem Aushub- und Schwemmmaterial aus dem Bau und Unterhalt des Gemeinsamen Werks realisiert werden, müssen keine Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden.

Art. 9 Freihaltung des Projektperimeters

Im Projektperimeter dürfen keine neuen Bauten oder Anlagen erstellt werden, die Ziel und Zweck des Gemeinsamen Werks beeinträchtigen.

Art. 10 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024[^5] über die Genehmigung des Staatsvertrags vom 17. Mai 2024 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee in Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 15. September 2025[^6]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 0.721.191.634

[^3]: BBl 2024 1201

[^4]: SR 814.20

[^5]: AS 2025 295

[^6]: BRB vom 26. Sept. 2025

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