Verordnung vom 20. Dezember 2024 über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997[^1] (RVOG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Überdepartementale Krisenorganisation

1 Die überdepartementale Krisenorganisation der Bundesverwaltung besteht aus:

2 Die beiden Krisenstäbe werden von einer Basisorganisation für Krisenmanagement (BOK) unterstützt.

3 Bei Bedarf können Sonderstäbe, Fachstäbe, Fachgruppen sowie Krisenstäbe der Verwaltungseinheiten beigezogen werden.

Art. 3 Einsetzung der Krisenstäbe

1 Der Bundesrat setzt den PSK ein, wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für Staat, Gesellschaft oder Wirtschaft droht, die mit den bestehenden Strukturen nicht bewältigt werden kann. Er bestimmt ein federführendes Departement.

2 Das federführende Departement setzt den OPK ein.

Art. 4 Auflösung der Krisenstäbe

1 Der Bundesrat löst den PSK auf, wenn die Gefahr nach Artikel 3 Absatz 1 nicht mehr besteht.

2 Das federführende Departement löst den OPK auf; es stellt sicher, dass allfällige Folgearbeiten an die zuständigen Stellen übergeben werden.

2. Abschnitt: Politisch-strategischer Krisenstab

Art. 5 Aufgaben

1 Der PSK beurteilt die politisch-strategische Lage und erarbeitet Handlungsoptionen und Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Bundesrates.

2 Er unterstützt das federführende Departement bei der Vorbereitung entsprechender Anträge an den Bundesrat.

3 Er nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:

Art. 6 Zusammensetzung

1 Der PSK besteht aus:

2 Das federführende Departement kann den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin in beratender Funktion beiziehen.

3 Das federführende Departement zieht in beratender Funktion Vertretungen von weiteren Bundesstellen, Kantonen und Dritten bei, die von der Krise betroffen sind.

4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des federführenden Departementes hat den Vorsitz des PSK.

3. Abschnitt: Operativer Krisenstab

Art. 7 Aufgaben

1 Der OPK trägt die für die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen relevanten Informationen zusammen und bereitet sie zuhanden des PSK auf, insbesondere auch zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten und den Erlass von Notrecht.

2 Er koordiniert die Tätigkeit der im Einsatz stehenden Sonderstäbe, Fachstäbe, Fachgruppen sowie Krisenstäbe der Verwaltungseinheiten und der weiteren betroffenen Stellen.

Art. 8 Zusammensetzung

1 Der OPK besteht aus:

2 Das federführende Departement kann in beratender Funktion Vertretungen weiterer Verwaltungseinheiten beiziehen.

3 Das federführende Departement zieht in beratender Funktion Vertretungen von Kantonen und Dritten bei, die von der Krise betroffen sind.

4 Das federführende Departement bestimmt die Leitung des OPK.

4. Abschnitt: Basisorganisation für Krisenmanagement

Art. 9 Aufgaben

Die BOK unterstützt die Bundesverwaltung bei der Vorbereitung auf Krisen und bei der Bewältigung von Krisen.

Art. 10 Organisation

1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) betreibt die BOK in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei.

2 Es führt die Geschäftsstelle und stellt eine ständig erreichbare Kontaktstelle sicher.

3 Es kann im Krisenfall Mitarbeitende aus anderen Bundesstellen zur Mitarbeit beiziehen.

Art. 11 Tätigkeiten im Krisenfall

Im Krisenfall nimmt die BOK folgende Aufgaben wahr:

Art. 12 Tätigkeiten zur Vorbereitung auf Krisen

1 Das BABS nimmt im Rahmen der BOK folgende Aufgaben zur Vorbereitung auf Krisen wahr:

2 Die Bundeskanzlei nimmt im Rahmen der BOK folgende Aufgaben zur Vorbereitung auf Krisen wahr:

5. Abschnitt: Zusammenarbeit der Verwaltungseinheiten mit der überdepartementalen Krisenorganisation

Art. 13 Vorbereitung auf Krisen

1 Die Verwaltungseinheiten melden der Geschäftsstelle der BOK die Kontaktstellen für den Krisenfall.

2 Das EPA verwaltet die Personendaten für den unterstützenden Personaleinsatz zugunsten der Krisenorganisation der Bundesverwaltung.

Art. 14 Zusammenarbeit während Krisen

1 Die Krisenstäbe der Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.

2 Sie stimmen ihre Tätigkeit auf die Arbeit der Krisenorganisation der Bundesverwaltung ab.

3 Alle Krisenstäbe verwenden nach Möglichkeit für den gemeinsamen Lageüberblick das Informationssystem Elektronische Lagedarstellung.

4 Sie informieren die Kontaktstelle der BOK, wenn:

6. Abschnitt: Einbezug von Kantonen und Wissenschaft

Art. 15 Kantone

1 Die Geschäftsstelle der BOK führt eine Übersicht der Kontaktstellen der Kantone für den Krisenfall.

2 Die Kantone können die Kontaktstelle der BOK informieren, wenn:

Art. 16 Wissenschaft

1 Der Bundesrat setzt bei Bedarf ein wissenschaftliches Beratungsgremium ein. Die Einsetzung erfolgt durch Verfügung.

2 Die Einsetzungsverfügung regelt namentlich:

3 Die Einsetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums ist befristet.

4 Die Bundeskanzlei ist die Kontaktstelle des Bundes für die wissenschaftliche Beratung in Krisen. Sie trifft vorbereitende Massnahmen zum Einbezug der Wissenschaft.

7. Abschnitt: Krisenkommunikation

Art. 17

1 Der Bundesrat trägt bei der Erfüllung seiner Informationspflichten gemäss Artikel 180 Absatz 2 der Bundesverfassung[^3] und den Artikeln 10 und 11 RVOG dem besonderen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit in Krisenzeiten Rechnung.

2 Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin koordiniert die Krisenkommunikation des Bundesrates.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 520.1

[^3]: SR 101

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