Verordnung vom 19. September 2025 über die Flugplanvermittlung und die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen (Slotverordnung)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 39a Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^1] (LFG), in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU) und der Verordnung (EWG) Nr. 95/93[^3]
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Flugplanvermittlung sowie die Zuweisung, Koordination und Überwachung der Einhaltung von Zeitnischen (Slots) auf den Flughäfen der Schweiz.
2 Sie gilt für Luftfahrtunternehmen sowie alle übrigen Luftfahrzeugbetreiber. In dieser Verordnung gelten als Luftfahrtunternehmen auch alle übrigen Luftfahrzeugbetreiber.
Art. 2 Flugplanvermittler und Koordinator
1 Der Flugplanvermittler eines Flughafens in der Schweiz wird durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ernannt.
2 Er hat die folgenden Aufgaben:
- a. Er berät Luftfahrtunternehmen und empfiehlt bei einer Überlastung des Flughafens Alternativen.
- b. Er überwacht die Übereinstimmung des Flugbetriebs der Luftfahrtunternehmen mit den ihnen empfohlenen Flugplänen.
3 Koordinator von Slots auf den Flughäfen in der Schweiz ist der Verein Slot Coordination Switzerland (SCS).
4 Der Koordinator ist für die Zuweisung, Koordination und Überwachung der Einhaltung von Slots auf den koordinierten Flughäfen nach Artikel 3 Absatz 1 zuständig.
5 Auf Gesuch des Koordinators kann das BAZL die Aufgaben nach Absatz 4 für bestimmte Verkehrskategorien an den jeweiligen Flughafenhalter übertragen.
6 Die Rechte und die Pflichten des Flugplanvermittlers, des Koordinators sowie des Flughafenhalters, auf den das BAZL gestützt auf Absatz 5 Aufgaben übertragen hat, richten sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.
Art. 3 Flugplanvermittelte und koordinierte Flughäfen
1 Die Flughäfen Genf und Zürich gelten während ihrer gesamten Betriebszeit als koordinierte Flughäfen gemäss Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.
2 Das BAZL bezeichnet weitere Flughäfen in der Schweiz, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben g und i der Verordnung (EWG) Nr. 95/93:
- a. flugplanvermittelt sind; oder
- b. koordiniert sind.
3 Es richtet sich dabei nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.
Art. 4 Koordinierungsausschuss
1 Das BAZL stellt sicher, dass für die koordinierten Flughäfen in der Schweiz ein Koordinierungsausschuss nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 eingesetzt wird.
Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist dem BAZL zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Der Koordinierungsausschuss berät den Koordinator, den Flughafenhalter, auf den das BAZL gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 Aufgaben übertragen hat sowie das BAZL und vermittelt zwischen den Parteien bei Beschwerden über die Zuweisung der Slots. Er hat im Übrigen die Aufgaben nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.
4 Der Koordinator, der Flughafenhalter, auf den das BAZL gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 Aufgaben übertragen hat sowie Vertreterinnen und Vertreter des BAZL können als Beobachter an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses teilnehmen.
Art. 5 Koordinationspflichten und -rechte
1 Auf den koordinierten Flughäfen in der Schweiz bestehen folgende Koordinationspflichten:
- a. Die Luftfahrtunternehmen müssen alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen im Linien- und Nichtlinienverkehr dem Koordinator oder dem Flughafenhalter, auf den das BAZL gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 Aufgaben übertragen hat, beantragen.
Es dürfen keine Starts oder Landungen im Linien- und Nichtlinienverkehr ohne zugewiesene Slots durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind:
-
- Flüge mit Staatsluftfahrzeugen sowie Flüge im staatlichen Auftrag;
-
- humanitäre Flüge;
-
- Ambulanz-, Such- und Rettungsflüge;
-
- Notlandungen und meteorologisch bedingte Ausweichlandungen.
- b.
- c. Die Luftfahrtunternehmen müssen dem Koordinator oder dem Flughafenhalter, auf den das BAZL gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 Aufgaben übertragen hat, diejenigen Slots, die sie nicht benützen wollen oder nicht mehr benötigen, unverzüglich zurückgeben.
- d. Die Luftfahrtunternehmen dürfen keine Flüge durchführen, die von den zugewiesenen Slots abweichen, oder Slots in einer anderen Weise nutzen, als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben.
- e. Die Luftfahrtunternehmen dürfen nicht mehrfache Slots für denselben beabsichtigten Flug besitzen.
2 Die Zuweisung von Slots verleiht einem Luftfahrtunternehmen auf einem koordinierten Flughafen zu bestimmten Daten und Uhrzeiten für die Dauer der Erlaubnis das Recht auf Zugang und Nutzung der Flughafeneinrichtungen zum Landen und Starten.
Art. 6 Übertragung vonSlots
Die Übertragung von Slots richtet sich nach Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 95/93.
Art. 7 Koordinierungsparameter
1 Für koordinierte Flughäfen ermittelt der Flughafenhalter nach Rücksprache mit der Flugsicherung periodisch die Koordinierungsparameter; er entscheidet über diese nach Anhörung des Koordinierungsausschusses.
2 Er richtet sich dabei nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 und berücksichtigt die Vorgaben des Betriebsreglements und des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL).
Art. 8 Vorübergehende Kapazitätsreduktion
1 Um den ordentlichen Flugbetrieb zu gewährleisten, kann der Flughafenhalter bei aussergewöhnlichen Umständen oder aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen die Kapazität am jeweiligen Flughafen durch den Entzug von Slots vorübergehend reduzieren.
2 Der Koordinator entzieht auf Antrag des Flughafenhalters die betroffenen Slots. Slots, die vom Flughafenhalter vergeben werden, auf den das BAZL gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 Aufgaben übertragen hat, werden von diesem selbst entzogen.
Art. 9 Entgelt
Der Koordinator kann für seine Dienste von den Flughäfen in der Schweiz und den Luftfahrtunternehmen, die seine Leistungen beanspruchen, ein kostendeckendes Entgelt erheben.
Art. 10 Schlichtung und Entscheid des BAZL
1 Das BAZL führt in folgenden Fällen ein Schlichtungsverfahren durch:
- a. bei der Zuweisung von Slots gemäss Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93, wenn die Vermittlung des Koordinierungsausschusses zu keiner von den Parteien akzeptierten Lösung führt;
- b. bei der Festlegung der Koordinierungsparameter nach Artikel 7, wenn ein Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherung mit der Entscheidung des Flughafenhalters nicht einverstanden ist.
2 Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags durchgeführt.
3 Kommt dabei keine Einigung zustande, so entscheidet das BAZL.
Art. 11 Meldepflicht bei Verstössen gegen die Koordinationspflichten
Der Koordinator oder der Flughafenhalter, auf den das BAZL gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 Aufgaben übertragen hat, meldet dem BAZL wiederholte Verstösse gegen Koordinationspflichten nach Artikel 5 Absatz 1. Sie hören das betroffene Luftfahrtunternehmen vorgängig an.
Art. 12 Rückweisung Flugdurchführungsplan
Auf Antrag des Flughafenhalters weist die zuständige Flugsicherung den Flugdurchführungsplan eines Luftfahrtunternehmens zurück, wenn:
- a. dieser nicht den im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP) publizierten Anforderungen entspricht;
- b. das Luftfahrtunternehmen beabsichtigt, auf einem koordinierten Flughafen zu starten oder zu landen, ohne dass ihm ein Slot zugewiesen wurde;
- c. die im AIP publizierte maximale Zeittoleranz überschritten wird und die Verspätung nicht flugsicherungsbedingt ist.
Art. 13 Entzug von Slots
Das BAZL kann auf Antrag des Koordinators oder des Flughafenhalters, auf den das BAZL gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 Aufgaben übertragen hat, einem Luftfahrtunternehmen Slots vorläufig oder dauernd entziehen, wenn das Luftfahrtunternehmen:
- a. vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die Koordinationspflichten nach Artikel 5 Absatz 1 verstösst;
- b. das von ihm verlangte Entgelt nicht bezahlt;
- c. aufgrund einer dauerhaften Kapazitätsreduktion das Anrecht auf eine Abfolge von Slots verliert und der Koordinator keine anderweitigen Slots zur Verfügung stellen kann.
Art. 14 Strafbestimmung
Wer eine Koordinationspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.
Art. 15 Haftung des Bundes
Der Bund haftet für die Tätigkeit des Koordinators und des Flughafenhalters, auf den das BAZL gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 Aufgaben übertragen hat, nach Massgabe des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958[^4].
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Flugplanvermittlung und die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen vom 17. August 2005[^5] wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2025 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 748.0
[^2]: SR 0.748.127.192.68
[^3]: Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf den Flughäfen in der Gemeinschaft, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.
[^4]: SR 170.32
[^5]: [AS 2005 4425; [2011 1139 ](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2011/166/de) Ziff. I 3; [2012 3137 ](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2012/361/de)]
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