Verordnung der Schulleitung der ETHL vom 30. September 2025 über die Weiterbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Weiterbildungsverordnung ETHL)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003[^1],
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck der Weiterbildung
Zweck der Weiterbildung an der ETHL ist es, den Bedarf verschiedener Zielgruppen an universitärer Bildung zu decken, indem diese in den Fach- und Forschungsbereichen der ETHL sowie auf verwandten Gebieten Kompetenzen auf Hochschulniveau erlangen können.
Art. 2 Zertifizierende und nicht zertifizierende Weiterbildung
1 Die zertifizierende Weiterbildung umfasst die Weiterbildungsprogramme, die zu den folgenden Titeln und Abschlüssen der ETHL führen:
- a. Master of Advanced Studies (MAS);
- b. Executive Master (EM);
- c. Diploma of Advanced Studies (DAS);
- d. Certificate of Advanced Studies (CAS);
- e. Certificate of Open Studies (COS);
- f. Microcredential (MC).
2 Die Titel und Abschlüsse bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber persönlich einer Prüfung der erworbenen Kompetenzen unterzogen wurde und die Ziele des Weiterbildungsprogramms erreicht hat.
3 Die nicht zertifizierende Weiterbildung umfasst Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht zu einem Titel oder Abschluss führen.
Art. 3 Programmleitung, Studienreglement und Studienplan von zertifizierenden Weiterbildungsprogrammen
1 Zertifizierende Weiterbildungsprogramme werden von einer Professorin oder einem Professor oder von einer bzw. einem Lehr- und Forschungsbeauftragten der ETHL geleitet.
2 Für die zertifizierenden Weiterbildungsprogramme gibt es ein Studienreglement und einen Studienplan.
3 Das Studienreglement und der Studienplan beschreiben mindestens:
- a. die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren;
- b. die Modalitäten der Weiterbildung;
- c. die Modalitäten der Evaluation der Kompetenzen;
- d. die Voraussetzungen für das Bestehen;
- e. die Organisationsstruktur;
- f. die dem Studiengang entsprechenden Kreditpunkte gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
Art. 4 Zulassungsberechtigung und Zulassung zu zertifizierenden Weiterbildungsprogrammen
1 Zur Zulassung ist berechtigt, wer über die vom Weiterbildungsprogramm geforderten Titel oder Kompetenzen verfügt, die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und das Weiterbildungsprogramm nicht bereits in der Vergangenheit erfolglos absolviert hat.
2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten entscheidet über die Zulassungsberechtigung der Kandidierenden, insbesondere über die Anerkennung ihrer Titel.
3 Die Zulassungsberechtigung zu einem Weiterbildungsprogramm kann ausgeweitet werden, wenn besondere wirtschaftliche, gesellschaftliche oder politische Bedürfnisse dies erfordern.
4 Je nach Weiterbildungsprogramm kann die Zulassung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, beispielsweise spezifischen Vorkenntnissen und Qualifikationen, einer gewünschten Zusammensetzung der Teilnehmenden hinsichtlich ihrer Berufsprofile und -laufbahnen oder der logistischen Aufnahmekapazität.
5 Die Programmleitung entscheidet über die Zulassung der Kandidierenden.
Art. 5 Bestätigung
Wer zur Teilnahme an einem zertifizierenden Weiterbildungsprogramm zugelassen wurde und dieses absolviert hat, ohne den entsprechenden Titel oder Abschluss zu erlangen, erhält eine Teilnahmebestätigung, welche die vollständig besuchten Kurse bezeichnet und gegebenenfalls die erworbenen ECTS-Kreditpunkte festhält.
2. Abschnitt: MAS- und EM-Programme
Art. 6 Zweck und Umfang
1 Die MAS- und die EM-Programme dienen dazu, Berufskenntnisse zu aktualisieren, zu erweitern und zu vertiefen, sich Wissen über neue Entwicklungen in Wissenschaft und Technik und den Umgang mit diesen anzueignen sowie die Neuorientierung und Weiterentwicklung der beruflichen Laufbahn im Hinblick auf die Entstehung neuer Berufsprofile zu fördern.
2 Sie entsprechen mindestens 60 ECTS-Kreditpunkten.
3 Sie umfassen eine Abschlussarbeit und können ein Praktikum beinhalten.
Art. 7 Zulassungsberechtigung
1 Zur Zulassung zu den MAS- oder EM-Programmen ist aufgrund eines Dossiers berechtigt, wer über einen Masterabschluss der ETH oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss verfügt, der für das Programm relevant ist.
2 Kandidierende, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, aber aufgrund nachgewiesener Kompetenzen und Berufserfahrung über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, können für zulassungsberechtigt erklärt werden.
Art. 8 Titel
1 Die ETHL verleiht den Titel «Master of Advanced Studies» (MAS) denjenigen Teilnehmenden, die zu einem MAS-Programm zugelassen wurden und alle Voraussetzungen des entsprechenden Studienreglements erfüllt haben.
2 Die ETHL verleiht den Titel «Executive Master» (EM) denjenigen Teilnehmenden, die zu einem EM-Programm zugelassen wurden und alle Voraussetzungen des entsprechenden Studienreglements erfüllt haben.
3 Dem Titel beigefügt wird ein Diplomzusatz (Diploma supplement), der Niveau, Kontext, Inhalt und Status des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beschreibt.
3. Abschnitt: DAS- und CAS-Programme
Art. 9 Zweck und Umfang
1 Die DAS- und CAS-Programme verfolgen denselben Zweck wie die MAS- und EM-Programme (Art. 6 Abs. 1), sind aber auf einen engeren Bereich ausgerichtet.
2 Die DAS-Programme entsprechen mindestens 30 ECTS-Kreditpunkten.
3 Die CAS Programme entsprechen mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten.
4 Die DAS- und CAS-Programme können eine Abschlussarbeit umfassen und ein Praktikum beinhalten.
Art. 10 Zulassungsberechtigung
1 Zur Zulassung zu den DAS- und CAS-Programmen ist aufgrund eines Dossiers berechtigt, wer über einen Bachelorabschluss der ETH oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss verfügt, der für das Programm relevant ist.
2 Kandidierende, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, aber aufgrund nachgewiesener Kompetenzen und Berufserfahrung über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, können für zulassungsberechtigt erklärt werden.
Art. 11 Titel
1 Die ETHL verleiht das «Diploma of Advanced Studies» (DAS) denjenigen Teilnehmenden, die zu einem DAS-Programm zugelassen wurden und alle Voraussetzungen des entsprechenden Studienreglements erfüllt haben.
2 Die ETHL verleiht das «Certificate of Advanced Studies» (CAS) denjenigen Teilnehmenden, die zu einem CAS-Programm zugelassen wurden und alle Voraussetzungen des entsprechenden Studienreglements erfüllt haben.
4. Abschnitt: COS-Programme
Art. 12 Zweck und Umfang
1 Die COS-Programme verfolgen denselben Zweck wie die MAS- und EM-Programme (Art. 6 Abs. 1), sind aber auf einen engeren Bereich ausgerichtet.
2 Sie entsprechen mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten.
3 Sie können eine Abschlussarbeit umfassen und ein Praktikum beinhalten.
Art. 13 Zulassungsberechtigung
Die Zulassung zu COS-Programmen erfordert keinen Titel, kann jedoch vom Nachweis von Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
Art. 14 Abschluss
Die ETHL verleiht das «Certificate of Open Studies» (COS) denjenigen Teilnehmenden, die zu einem COS-Programm zugelassen worden sind und alle Voraussetzungen des entsprechenden Studienreglements erfüllt haben.
5. Abschnitt: MC-Programme
Art. 15 Zweck und Umfang
1 Die MC-Programme verfolgen denselben Zweck wie die MAS- und EM-Programme (Art. 6 Abs. 1), sind aber auf eine spezifische Thematik ausgerichtet.
2 Sie entsprechen höchstens 9 ECTS-Kreditpunkten.
Art. 16 Zulassungsberechtigung
Die Zulassung zu MC-Programmen erfordert keinen Titel, kann jedoch vom Nachweis von Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
Art. 17 Abschluss
Die ETHL verleiht den «Microcredential» (MC) denjenigen Teilnehmenden, die zur Weiterbildung zugelassen wurden und alle Voraussetzungen des entsprechenden Studienreglements erfüllt haben.
6. Abschnitt: Nicht zertifizierende Weiterbildungsveranstaltungen
Art. 18 Zweck
1 Nicht zertifizierende Weiterbildungsveranstaltungen dienen der Aktualisierung, Weiterentwicklung und Vertiefung von Kenntnissen sowie der Weitergabe und dem Austausch von Knowhow in spezifischen Bereichen der Praxis.
2 Sie werden insbesondere in Form von massgeschneiderten Programmen für Unternehmen und Institutionen angeboten.
Art. 19 Zulassungsberechtigung und Zulassung
1 Die Zulassung zu einer nicht zertifizierenden Weiterbildungsveranstaltung kann vom Nachweis von Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
2 Die Organisatorin oder der Organisator der Veranstaltung entscheidet über die Zulassung der Kandidierenden.
Art. 20 Teilnahmebestätigung
Teilnehmende, die zu nicht zertifizierenden Weiterbildungsveranstaltungen zugelassen wurden und diese vollständig absolviert haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung.
7. Abschnitt: Studiengebühren und Partnerschaften
Art. 21 Studiengebühren und Kostenbeiträge
Die Studiengebühren und Kostenbeiträge werden durch die Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995[^2] geregelt.
Art. 22 Partnerschaften
1 Die Partnerschaften für Weiterbildungsprogramme werden durch Vereinbarungen zwischen der ETHL und den Partnerinstitutionen geregelt.
Die gemeinsame Verleihung von Titeln oder Abschlüssen durch die ETHL und eine oder mehrere Partnerinstitutionen wird ebenfalls in diesen Vereinbarungen geregelt.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Ausführung
Die Schulleitung der ETHL legt die Ausführungsbestimmungen in einer Weisung fest.
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Weiterbildungsverordnung ETHL vom 27. Juni 2005[^3] wird aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 414.110.37
[^2]: SR 414.131.7
[^3]: [AS 2005 4229; 2017 483; 2024 505]
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