Verordnung vom 26. September 2025 über den Stab Einsatzunterstützung Landesregierung (VSEL)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Armeeorganisation vom 18. März 2016[^1] und Artikel 103 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^2],
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot des Stabes Einsatzunterstützung Landesregierung.
2 Soweit sie keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen zum Militärrecht.
Art. 2 Unterstellung
Der Stab Einsatzunterstützung Landesregierung ist dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin unterstellt.
Art. 3 Aufgaben
1 Der Stab Einsatzunterstützung Landesregierung unterstützt die Bundeskanzlei bei der Sicherstellung der Führungsfähigkeit des Bundesrates. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sicherstellung der Verbindung der Führungsinfrastrukturen des Bundesrates zur Armee und zu den zivilen Partnern;
- b. Koordination des Einsatzes der militärischen und zivilen Leistungserbringer für die Führungsinfrastrukturen des Bundesrates.
2 Er plant Übungen zur Sicherstellung seiner Einsatzbereitschaft und führt diese durch.
3 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin legt die konkreten Aufgaben des Stabes Einsatzunterstützung Landesregierung fest.
4 Sofern die Erfüllung der Aufgaben und die Durchführung der Übungen nicht beeinträchtigt werden, kann der Stab Einsatzunterstützung Landesregierung zugunsten weiterer Stabsorganisationen des Bundes eingesetzt werden.
Art. 4 Kommando
1 Der Stab Einsatzunterstützung Landesregierung wird von einem Kommandanten oder einer Kommandantin geführt.
2 Der Kommandant oder die Kommandantin wird auf Antrag des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin durch den Chef oder die Chefin der Armee ernannt.
3 Er oder sie ist bezüglich Mutationen der Funktion oder des Grades von Stabsangehörigen dem Kommandanten oder der Kommandantin eines grossen Verbandes gleichgestellt.
Art. 5 Gliederung und Sollbestand
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin legt die Gliederung und den Sollbestand des Stabes Einsatzunterstützung Landesregierung fest.
Art. 6 Einteilung
1 Auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin kann die nach der Verordnung vom 22. November 2017[^3] über die Militärdienstpflicht (VMDP) zuständige Stelle militärdienstpflichtige Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, in den Stab Einsatzunterstützung Landesregierung einteilen.
2 Die Stabsangehörigen verbleiben bei ihren Truppengattungen oder ihrem Dienstzweig.
Art. 7 Zuteilung und Zuweisung
Dem Stab Einsatzunterstützung Landesregierung zugeteilt oder zugewiesen werden können Personen nach Artikel 6 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995.
Art. 8 Ausbildung
1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin legt Inhalte und Methodik der Ausbildung des Stabes Einsatzunterstützung Landesregierung fest.
2 Der Kommandant oder die Kommandantin legt für den Stab Einsatzunterstützung Landesregierung die Ausbildungsdienste und deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den dienstpflichtigen Stabsangehörigen frühzeitig mit.
3 Er oder sie führt die Ausbildungsdienste durch.
4 Die Zahl der zu leistenden Tage Ausbildungsdienst der Stabsangehörigen richtet sich in Abweichung von Artikel 47 und 55 Absatz 4 VMDP[^4] nach dem Bedarf des Stabes Einsatzunterstützung Landesregierung.
Art. 9 Aufgebot
1 Der Kommandant oder die Kommandantin bietet die Stabsangehörigen zu Ausbildungsdiensten und Einsätzen auf.
2 Das Aufgebot darf durch jedes dafür geeignete Kommunikationsmittel erfolgen.
3 Das Aufgebot zu einem Einsatz darf kurzfristig erfolgen. Es bedarf der vorgängigen Rücksprache mit dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin.
4 Der Kommandant oder die Kommandantin kann Stabsangehörige verpflichten, ihre persönliche Erreichbarkeit ausserdienstlich sicherzustellen.
Art. 10 Anordnung von Dienstleistungen in Zivil
Bei Bedarf Dienstleistungen in Zivil anordnen können:
- a. der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: bei Assistenzdiensten;
- b. der Kommandant oder die Kommandantin: bei Ausbildungsdiensten.
Art. 11 Dienstverschiebung
Dienstverschiebungsgesuche von Stabsangehörigen werden durch den Kommandanten oder die Kommandantin behandelt und entschieden.
Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
…[^5]
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 513.1
[^2]: SR 510.10
[^3]: SR 512.21
[^4]: SR 512.21
[^5]: Die Änderung kann unter AS 2025 610 konsultiert werden.
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