Abkommen vom 4. Februar 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, und die Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Regierung der Demokratischen Republik Kongo,
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung jeder Vertragspartei verbunden ist;
in der Überzeugung, dass die Migrationsströme zur Annäherung der Völker beitragen und dass deren aufeinander abgestimmte Steuerung für die betroffenen Länder einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung darstellt;
im Wunsch, die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien durch einen Migrationsdialog als ausschlaggebenden Faktor zur Verhütung und Bekämpfung der irregulären Migration zu fördern;
in der Erkenntnis, dass einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung im wirksamen Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten besteht, und insbesondere in der Notwendigkeit, für die strikte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der völkerrechtlichen Instrumente zum Schutze der Menschenrechte zu sorgen;
im Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration zu fördern;
im Bestreben, eine Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung der irregulären Migration und der damit verbundenen kriminellen Aktivitäten zu ergreifen;
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen;
im Bemühen, die freiwillige Rückkehr in Würde zu ermutigen und die Wiederansiedelung und Wiedereingliederung der freiwillig Rückkehrenden in ihrem Herkunftsland zu erleichtern;
im Willen, im Interesse der betreffenden Personen und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften über Personenverkehr und -aufenthalt zwischen den Vertragsparteien anzuwenden;
haben Folgendes vereinbart:
I. Kapitel: Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen hat die Erleichterung von Einreise, Aufenthalt und Rückkehr von Personen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zum Gegenstand.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens haben die unten genannten Benennungen und Fügungen folgende Bedeutung:
- – Ersuchende Vertragspartei: die Vertragspartei, die das Gesuch um Rückübernahme von Personen einreicht;
- – Ersuchte Vertragspartei: die Vertragspartei, an welche das Gesuch um Rückübernahme von Personen gerichtet wird;
- – Rückübernahme von Personen: Rückkehr in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei von Personen, die das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verlassen müssen;
- – Rückkehrhilfe: in der Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei vorgesehene Massnahmen zur Erleichterung der Rückkehr und Wiedereingliederung von Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei in ihrem Herkunftsland.
II. Kapitel: Einreise und Aufenthalt
Art. 3 Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen
1. Für die Einreise in die Demokratische Republik Kongo und den dortigen Aufenthalt haben sich die Staatsangehörigen der Schweiz an die in der Demokratischen Republik Kongo geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
2. Für die Einreise in die Schweiz und den dortigen Aufenthalt haben sich die Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo an die Schweizer Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
3. Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
Art. 4 Regelung betreffend Einreise und Aufenthalt
In folgenden Fällen bewilligt jede Vertragspartei im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet:
Vorübergehender Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu folgenden Zwecken:
-
- Tourismus,
-
- Besuche,
-
- Durchreise,
-
- fachwissenschaftliche Ausbildungen (einschliesslich Studium) und unentgeltliche Praktika,
-
- medizinische Behandlungen und Kuraufenthalte,
-
- Teilnahme an Wirtschafts- und Wissenschaftskongressen und an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen,
-
- Teilnahme an Konferenzen und Tagungen internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten unterzeichnet hat,
-
- vorübergehende Tätigkeit als Korrespondentin oder Korrespondent für ausländische Medien;
- (a)
- (b) Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit dem Zweck, die Wirtschaft des Aufnahmelandes zu entwickeln und den Austausch in diesem Bereich zu verstärken;
- (c) Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie im Rahmen von humanitären Einsätzen.
III. Kapitel: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien mit unbefugtem Aufenthalt
Art. 5 Staatsangehörigkeit der rückübernommenen Personen
1. Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet, auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten, jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
2. Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die betreffende Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, falls eine Überprüfung bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
Art. 6 Rückübernahmegesuch
1. Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:
- – Daten zur Identität der betreffenden Person (Vornamen, Familiennamen und gegebenenfalls Nachnamen, Geburtsdatum und -ort);
- – Angaben zu den in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten, die als Mittel für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gelten.
2. Das Rückübernahmegesuch wird der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Gesuchseingang. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 7 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens erforderlich sein, muss diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt werden.
4. Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.
5. Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen Behandlung bedarf, z.B. gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
Art. 7 Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Personen
1. Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang I Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.
2. Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein für die Rückkehr der betreffenden Person gültiges Reisedokument (Laissez-passer) aus.
3. Bei Zweifeln der ersuchten Vertragspartei betreffend die Mittel zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit oder bei Fehlen solcher Mittel nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der genannten Vertragspartei eine Befragung der betreffenden Person vor. Die Befragung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten der ersuchenden Vertragspartei organisiert.
4. Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet eine Vertretung der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.
5. Wurde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei spätestens innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach dem Ersuchen das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) aus.
Art. 8 Rechte der rückzuübernehmenden Personen
Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer geltenden Gesetze alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde sowie die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Person zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.
Art. 9 Vorgehen im Einzelfall
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren bei Bedarf, wie die Ehre, die Würde sowie die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Personen – insbesondere der unbegleiteten Minderjährigen, der Kranken, der Schwangeren, der kinderreichen Familien – bewahrt werden soll und wie diese ihre Rechte ausüben und Pflichten erfüllen können.
Art. 10 Kostenübernahme
1. Die Kosten für den Transport der betreffenden Personen bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen (Art. 5 Abs. 1).
2. Die Kosten für eine eventuelle Rückkehr dieser Personen in den Aufenthaltsstaat werden ebenfalls von der ersuchenden Vertragspartei übernommen (Art. 5 Abs. 2).
IV. Kapitel: Rückkehrhilfe
Art. 11 Ziele
1. Die Vertragsparteien prüfen, wie sie die Kompetenzen und Ressourcen der Migrantinnen und Migranten am besten für die Entwicklung ihres Landes einsetzen können.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihrer Macht stehenden Massnahmen zu treffen, um die Personen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland entschieden haben, bei der gesellschaftlichen und beruflichen Reintegration zu unterstützen.
Art. 12 Rückkehrhilfemassnahmen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetze, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Land entschieden haben, durch die Ausarbeitung und Umsetzung gezielter und spezifischer Massnahmen zu fördern. In dieser Hinsicht sieht das Aufenthaltsland eine Unterstützung vor, die die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland begünstigt.
Die oben genannten Massnahmen werden in Anhang II Absatz 1 dieses Abkommens detailliert aufgeführt.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen, sich bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten mit den in Anhang II Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Zielen gegenseitig zu unterstützen.
3. Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen überein, sich in den Bereichen nach Anhang II Absatz 3 dieses Abkommens gegenseitig zu unterstützen.
Art. 13 Fälle unfreiwilliger Rückkehr
1. Die Vertragsparteien prüfen fallweise die Beschwerden von Personen, die von einer unfreiwilligen Rückkehr betroffen sind und um Unterstützung ersuchen.
2. Auf jeden Fall kehrt keine rückübernommene Person ohne jegliche Mittel zurück.
Die oben genannten Mittel werden gemäss den Gesetzen der Vertragsparteien festgelegt. Bei Unterzeichnung dieses Abkommens unterrichten sich die Vertragsparteien über die geltende Höhe des Zehrgelds (Reisegelds). Spätere Änderungen werden unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.
V. Kapitel: Schutz von Personendaten
Art. 14 Inhalt der Personendaten
Die Informationen zu Personendaten über die rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Vertragsparteien betreffen ausschliesslich:
- – die rückzuübernehmende Person und gegebenenfalls ihre Familienangehörigen (Familiennamen, Vornamen, gegebenenfalls Nachnamen, frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit);
- – den Personalausweis, den Reisepass oder die übrigen Identitäts- oder Reisedokumente;
- – die übrigen für die Identifikation der rückzuübernehmenden Person erforderlichen Daten, einschliesslich ihrer biometrischen Daten;
- – die Aufenthaltsorte und Reiserouten;
- – die Aufenthaltsbewilligungen oder die im Ausland gewährten Visa;
- – die Daten über die Gesundheit der betroffenen Person.
Art. 15 Verwendung der Personendaten
Die zur Durchführung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden in Übereinstimmung mit der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung jeder Vertragspartei sowie mit den Bestimmungen der entsprechend anwendbaren internationalen Übereinkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, verarbeitet und geschützt.
Zu diesem Zweck:
- – verwendet die ersuchte Vertragspartei die übermittelten Personendaten ausschliesslich zum Zweck, der in diesem Abkommen vorgesehen ist;
- – unterrichtet jede Vertragspartei die andere auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Personendaten;
- – dürfen die übermittelten Personendaten ausschliesslich durch die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verarbeitet werden. Die Personendaten dürfen nur mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis der übermittelnden Vertragspartei an weitere Staatsbehörden übermittelt werden;
- – ist die ersuchende Vertragspartei gehalten sicherzustellen, dass die zu übermittelnden Daten richtig sowie für den Übermittlungszweck erforderlich und verhältnismässig sind. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung dieser Daten vorzunehmen;
- – ist der betroffenen Person nach dem innerstaatlichen Recht der durch die betroffene Person ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen;
- – sind die übermittelten Personendaten nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei sichergestellt;
- – sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts der ersuchenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
VI. Kapitel: Expertenausschuss
Art. 16 Gründung, Zusammensetzung und Arbeitsweise
1. Zur Überwachung der Anwendung dieses Abkommens wird ein Expertenausschuss ins Leben gerufen.
2. Er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsparteien zusammen.
3. Er tritt einmal im Jahr oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, abwechselnd in der Schweiz und der Demokratischen Republik Kongo.
Art. 17 Aufgabe und Zuständigkeiten
Der Expertenausschuss ist namentlich zuständig für:
- – die Beobachtung der Migrationsströme zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragsparteien;
- – die Überwachung der Rückkehrhilfemassnahmen;
- – die Auswertung der Ergebnisse der Massnahmen, die in diesem Abkommen erwähnt werden;
- – die Unterbreitung von Vorschlägen zuhanden der jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die einer besseren Wirkung der Massnahmen dienlich sind.
VII. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 18 Stellung dieses Abkommens
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich insbesondere ergeben aus:
- – der Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951[^1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967[^2];
- – der Anwendung der von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966[^3];
- – der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 2000[^4] gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, einschliesslich der beiden Zusatzprotokolle[^5] gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg einerseits bzw. zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels andererseits;
- – der Anwendung der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen vom 18. April 1961[^6] bzw. 24. April 1963[^7];
- – der Anwendung der internationalen Auslieferungsverträge.
Art. 19 Inkrafttreten, Dauer, Änderung und Kündigung
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen die Erfüllung des jeweils verfassungsmässig erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt dreissig (30) Tage nach Empfang der letzten Notifikation in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Abkommen kann auf diplomatischem Weg mit einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tagen gekündigt werden.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.