Verordnung des EDI vom 10. Oktober 2025 über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-10-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1] (KFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Förderziel und Förderbereiche

Art. 1 Förderziel

Die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien hat zum Ziel, die Strukturen zu unterstützen, die dem kulturellen Schaffen von Laien einen Rahmen bieten und damit den Zugang der Bevölkerung zur Kultur fördern und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt beitragen.

Art. 2 Förderbereiche und Grundsätze

1 Es können folgende Finanzhilfen gewährt werden:

2 Eine Organisation kann nur eine der beiden Arten der Finanzhilfen gemäss Absatz 1 erhalten.

3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

4 Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.

2. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 3 Fördervoraussetzungen für spartenspezifische Finanzhilfen

1 Für die Unterstützung mit spartenspezifischen Finanzhilfen müssen Organisationen die folgenden Fördervoraussetzungen erfüllen:

2 Für die Unterstützung müssen sie zudem folgende Dienstleistungen erbringen:

3 Sie müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.

Art. 4 Fördervoraussetzungen für spartenübergreifende Finanzhilfen

1 Für die Unterstützung mit spartenübergreifenden Finanzhilfen müssen Organisationen die folgenden Fördervoraussetzungen erfüllen:

2 Für die Unterstützung müssen sie zudem:

3. Abschnitt: Bemessung der Finanzhilfen

Art. 5 Bemessung der spartenspezifischen Finanzhilfen

1 Massgebend für die Bemessung der spartenspezifischen Finanzhilfen ist die Zahl der Aktiven, welche die Organisation vertritt.

2 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2.

Art. 6 Förderkriterien und Bemessung der spartenübergreifenden Finanzhilfen

1 Für die Unterstützung mit spartenübergreifenden Finanzhilfen beurteilt das Bundesamt für Kultur (BAK) die Organisationen nach folgenden Kriterien:

2 Die Finanzhilfen betragen höchstens 70 Prozent der Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und für die Durchführung der Vorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b.

4. Abschnitt: Verfahren und Auflagen

Art. 7 Verfahren

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.

2 Gesuche um Ausrichtung von spartenspezifischen Finanzhilfen sind dem BAK jeweils bis zum 1. September des Jahres vor Beginn der Förderperiode einzureichen; Gesuche um Ausrichtung von spartenübergreifenden Finanzhilfen können laufend eingereicht werden.

3 Die Gesuche müssen sämtliche Angaben enthalten, die für die Bemessung der Finanzhilfen nach den Artikeln 5 und 6 erforderlich sind.

4 Das BAK schliesst mit den Finanzhilfeempfängern von spartenspezifischen Finanzhilfen eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfen und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.

Art. 8 Auflagen

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 5. Juli 2016[^2] über das Förderungskonzept für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: [AS 2016 2819, 3175; 2020 2597]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.