Satzung von 12 Juni 2025 des ACTRIS ERIC

Typ Andere
Veröffentlichung 2025-06-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung

Präambel

Die Wissenschaft des Klimawandels und der Luftqualität erfordert ein Verständnis der räumlichen und zeitlichen Variabilität kurzlebiger atmosphärischer Bestandteile;

für ein tieferes Verständnis der treibenden Kräfte des Klimawandels und der Luftverschmutzung ist die Beobachtung der vierdimensionalen Verteilung kurzlebiger atmosphärischer Bestandteile erforderlich;

ein tieferes Verständnis der atmosphärischen Variabilität von kurzlebigen atmosphärischen Bestandteilen erfordert die Kenntnis der komplexen Prozesse, die ihre Wechselwirkungen bestimmen;

die Wissenschaft des Klimawandels und der Luftqualität erfordert einen gesicherten Zugang zu langfristigen Beobachtungsdaten, die mit angemessener Genauigkeit und geografischer Abdeckung bereitgestellt werden;

die Verbesserung der Kenntnisse und Technologien für die Wissenschaft des Klimawandels und der Luftqualität erfordert den Zugang zu hochgradig instrumentierten Forschungsplattformen in natürlichen und kontrollierten Atmosphären;

ACTRIS verfügt über ein einzigartiges Fachwissen in der Metrologie von Aerosolen, Wolken und reaktiven Spurengasen, in der Bereitstellung von Daten über die Variabilität kurzlebiger atmosphärischer Bestandteile und in den Verfahren für den Zugang zu diesen Informationen;

ACTRIS-Datenprodukte sind für die Vollständigkeit des Erdbeobachtungssystems für Klima und Luftqualität erforderlich und tragen dazu bei, die Unsicherheiten in Klima- und Erdsystemmodellen zu beseitigen, um nachhaltige Lösungen für die Bewältigung von Umweltproblemen zu entwickeln;

ACTRIS beabsichtigt, das Niveau der in der verteilten Forschungsinfrastruktur verwendeten Technologie und die Qualität der angebotenen Dienste für einen sehr grossen Nutzerkreis unter Einbeziehung von Partnern aus dem Privatsektor zu erhöhen;

ACTRIS fördert auch die Ausbildung von Betreibern und Nutzern und stärkt die Verknüpfung von Forschung, Bildung und Innovation im Bereich der Atmosphären- und Klimawissenschaft;

daher haben die in Anhang I aufgeführten Mitglieder und Beobachter folgendes vereinbart:

Kapitel 1: Wesentliche Elemente

Art. 1 Name

Eine Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (ACTRIS) wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 unter dem Namen «ACTRIS ERIC» gegründet.

Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten

1 Ziel von ACTRIS ist es, integrierte Datensätze von hoher Qualität im Bereich der atmosphärischen Wissenschaften zu produzieren und auf die wissenschaftliche und technologische Nutzung zugeschnittene Dienste, einschliesslich des Zugangs zu Instrumentenplattformen, bereitzustellen.

2 Die Hauptaufgabe des ACTRIS ERIC besteht darin, die dezentrale Forschungsinfrastruktur einzurichten und zu betreiben sowie die strategische und finanzielle Entwicklung und den langfristigen Betrieb von ACTRIS zu koordinieren.

3 Mit Blick auf seine Hauptaufgabe und gemäss den Bestimmungen dieser Satzung soll das ACTRIS ERIC folgende Tätigkeiten ausführen:

4 Das ACTRIS ERIC kann auch folgende Tätigkeiten durchführen:

5 Das ACTRIS ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Das ACTRIS ERIC kann – unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen – begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden. Das ACTRIS ERIC verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge. Alle Einkünfte aus diesen begrenzten ökonomischen Tätigkeiten werden vom ACTRIS ERIC dazu verwendet, seine Aufgabe besser und intensiver auszuführen.

Art. 3 Standort und satzungsmässiger Sitz

1 Das ACTRIS ERIC ist eine dezentrale Forschungsinfrastruktur mit satzungsmässigem Sitz in Helsinki (Finnland) und weiteren Abteilungen in Hauptquartieren in Finnland und Italien.

2 Die dezentrale Forschungsinfrastruktur umfasst ein Rechenzentrum, themenspezifische Zentren und nationale Einrichtungen in verschiedenen Ländern. Das Rechenzentrum, die themenspezifischen Zentren und die nationalen Einrichtungen werden durch Vereinbarungen mit den Organisationen, bei denen die Einrichtungen angesiedelt sind, an das ACTRIS ERIC angebunden.

Art. 4 Standort und satzungsmässiger Sitz

1 Das ACTRIS ERIC wird – unbeschadet der Bestimmungen über die Auflösung des ERIC – für einen unbestimmten Zeitraum eingerichtet.

2 Die Auflösung des ACTRIS ERIC erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung gemäss Artikel 18 Absatz 8 der Satzung.

3 Etwaige nach der Begleichung der Schulden des ACTRIS ERIC verbleibende Vermögenswerte sind auf die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter entsprechend dem Anteil ihrer kumulierten Beiträge zum ACTRIS ERIC zu verteilen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.

4 Unverzüglich nach Annahme des Auflösungsbeschlusses, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme eines solchen, unterrichtet das ACTRIS ERIC die Europäische Kommission. Das ACTRIS ERIC teilt der Europäischen Kommission den Abschluss des Auflösungsverfahrens unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen mit.

5 Das Bestehen des ACTRIS ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 5 Haftung und Versicherung

1 Das ACTRIS ERIC haftet für seine Schulden.

2 Die finanzielle Haftung der Mitglieder, der ständigen Beobachter und der Beobachter für die Schulden des ACTRIS ERIC beschränkt sich auf ihre jährlichen Beiträge zum ACTRIS ERIC.

3 Das ACTRIS ERIC schliesst geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des ACTRIS ERIC verbundenen Risiken ab.

Art. 6 Zugang für Nutzer

1 Das ACTRIS ERIC sorgt für einen effektiven Zugang zu Daten, Instrumenten und Diensten. Eine diskriminierungsfreie Priorisierung erfolgt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Qualität, der technischen Machbarkeit und/oder anderer relevanter Kriterien, die für das vom ACTRIS angestrebte Ziel von Belang sind.

2 Der Zugang beruht auf den Grundsätzen des offenen Zugangs gemäss den Kriterien, Verfahren und Modalitäten, die in der Datenpolitik des ACTRIS ERIC und den von der Generalversammlung gebilligten Dokumenten über Zugang und Dienste festgelegt sind. Die Verfahren und Bewertungskriterien werden auf dem Webportal des ACTRIS ERIC öffentlich zugänglich gemacht. Das ACTRIS ERIC bietet den Nutzern – auch über sein Webportal – Orientierungshilfen an und erleichtert damit den Zugang zu Daten, Instrumenten und Diensten.

Art. 7 Bewertung

Die Tätigkeiten des ACTRIS ERIC werden jährlich vom Wissenschafts- und Innovationsbeirat bewertet. Darüber hinaus werden die Dienste, der Betrieb und die Verwaltung von ACTRIS mindestens alle fünf Jahre einer Bewertung durch unabhängige externe Bewerter unterzogen, die dem Wissenschafts- und Innovationsbeirat nicht als Mitglieder angehören dürfen, von der Generalversammlung ernannt werden und ihr Bericht erstatten.

Art. 8 Verbreitung

1 Das ACTRIS ERIC fördert offene Wissenschaft und Innovation und ermutigt die Nutzer dazu, ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen. Auf die Nutzung von ACTRIS-Daten, -Diensten und -Infrastrukturen ist in Veröffentlichungen und in allen anderen Dokumenten hinzuweisen. Weitere Einzelheiten sind den internen Vorschriften des ACTRIS ERIC zu entnehmen.

2 Das ACTRIS ERIC erreicht die Zielgruppen über verschiedene Kanäle, darunter Webportale, soziale Medien, Newsletter, Workshops, Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.

Art. 9 Sachüberschrift

1 Vorbehaltlich der Bedingungen eines Vertrags zwischen dem ACTRIS ERIC und den Nutzern sind Rechte des geistigen Eigentums, die von Nutzern des ACTRIS ERIC geschaffen wurden, Eigentum dieser Nutzer.

2 ACTRIS-Daten sowie Rechte des geistigen Eigentums und sonstiges Wissen, das im Rahmen von ACTRIS erzeugt und entwickelt wird, sind Eigentum der Einrichtung oder der Person, die sie hervorgebracht haben. Die Datenlieferanten gestatten dem ACTRIS ERIC die Nutzung der ACTRIS-Daten im Einklang mit den in der ACTRIS-Datenpolitik und den Dokumenten über Zugang und Dienste festgelegten Bedingungen.

3 Die ACTRIS-Daten sind gemäss den Grundsätzen der offenen Wissenschaft und des offenen Zugangs, die in den internen Vorschriften ausführlicher dargelegt sind, verfügbar.

Art. 10 Beschäftigung

1 Die Beschäftigungspolitik des ACTRIS ERIC unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist.

2 Die Auswahlverfahren, die Einstellung und die Beschäftigung für das ACTRIS ERIC unterliegen den Grundsätzen der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit und der Chancengleichheit. Ausführliche Regeln für die Einstellung von Personal werden in den internen Vorschriften festgelegt.

Art. 11 Beschaffungspolitik

Das ACTRIS ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter – unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht – in gleicher und nichtdiskriminierender Weise. Die Beschaffungspolitik des ACTRIS ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Detaillierte Bestimmungen über die Beschaffungsverfahren und -kriterien werden in den internen Vorschriften festgelegt

Kapitel 2: Mitgliedschaft und Beobachterstatus

Art. 12 Mitglieder, ständige Beobachter, Beobachter und vertretende Körperschaften

1 Die folgenden Einrichtungen können stimmberechtigte Mitglieder des ACTRIS ERIC werden oder ständige Beobachter oder Beobachter ohne Stimmrecht des ACTRIS ERIC werden:

2 Die Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied, ständiger Beobachter oder Beobachter sind in Artikel 13 festgelegt. Unter den Mitgliedern des ACTRIS ERIC muss mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und mindestens zwei weitere Länder sein, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind.

3 In jedem Fall verfügen die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Die Generalversammlung stellt sicher, dass das ACTRIS ERIC diese Anforderung jederzeit einhält.

4 Jedes Mitglied, jeder ständige Beobachter oder jeder Beobachter nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c kann sich in der Generalversammlung durch eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen seiner Wahl, einschliesslich Regionen oder privater Einrichtungen mit öffentlichem Auftrag, vertreten lassen, die nach seinen eigenen Regeln und Verfahren ernannt werden. Diese Mitglieder, ständigen Beobachter oder Beobachter unterrichten den Vorsitzenden der Generalversammlung über jede Änderung hinsichtlich der vertretenden Körperschaft, die Beendigung ihres Mandats oder über jede Änderung der spezifischen Rechte und Pflichten, die der vertretenden Körperschaft übertragen wurden.

5 Die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter des ACTRIS ERIC und die sie vertretenden Körperschaften sind in Anhang I aufgeführt. Anhang I wird vom Vorsitzenden der Generalversammlung oder einer von ihm beauftragten Person auf dem neuesten Stand gehalten.

6 In Fällen, in denen das ACTRIS ERIC es für vorteilhaft hält, kann es auch eine Vereinbarung mit Dritten schliessen, z. B. mit Ländern, die nicht Mitglied, ständiger Beobachter oder Beobachter eines ERIC sein können.

Art. 13 Bedingungen für die Mitgliedschaft und den Status eines ständigen Beobachters oder eines Beobachters

1 Einrichtungen, die den offiziellen Antrag auf Einrichtung des ACTRIS ERIC unterzeichnet haben, werden durch die Entscheidung der Kommission zur Einrichtung des ACTRIS ERIC gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 Mitglieder oder Beobachter.

2 Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 stellen die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die Mitglied des ACTRIS ERIC werden möchten, einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden der Generalversammlung. In diesem Antrag ist darzulegen, wie die Einrichtung zu den in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ACTRIS ERIC beiträgt und wie sie die in Artikel 15 genannten Verpflichtungen erfüllen wird.

3 Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 können die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die bereit sind, einen Beitrag zum ACTRIS ERIC zu leisten, aber nicht in der Lage sind, als Mitglieder beizutreten, beantragen, ständiger Beobachter oder Beobachter zu werden. Die Antragsteller müssen dem Vorsitzenden der Generalversammlung einen schriftlichen Antrag vorlegen. In diesem Antrag ist darzulegen, wie der Antragsteller zu den in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ACTRIS ERIC beiträgt und wie er die in Artikel 16 genannten Verpflichtungen erfüllen wird.

Art. 14 Austritt eines Mitglieds, ständigen Beobachters oder Beobachters und Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

1 Ein Mitglied oder ein ständiger Beobachter darf während der ersten fünf Jahre des ACTRIS ERIC nicht austreten.

2 Nach den ersten fünf Jahren der Gründung des ACTRIS ERIC kann ein Mitglied oder ein ständiger Beobachter zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, sofern es bzw. er seinen Austritt sechs Monate im Voraus durch ein offizielles Ersuchen an den Vorsitzenden der Generalversammlung mitteilt.

3 Ein Beobachter kann zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, sofern er seinen Austritt sechs Monate im Voraus dem Vorsitzenden der Generalversammlung offiziell mitteilt.

4 Die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter müssen alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen erfüllen, bevor ihr Austritt wirksam werden kann.

5 Die Generalversammlung kann die Mitgliedschaft oder den Beobachterstatus beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

6 Das Mitglied, der ständige Beobachter oder der Beobachter nach Artikel 14 Absatz 5 hat das Recht, der Generalversammlung seinen Standpunkt zu erläutern, bevor die Generalversammlung einen Beschluss zu der betreffenden Frage fasst

7 Das Mitglied, der ständige Beobachter oder der Beobachter, das bzw. der ausscheidet oder dessen Mitgliedschaft bzw. Beobachterstatus beendet wird, hat weder Anspruch auf Rückerstattung noch auf Erstattung der geleisteten Beiträge.

8 Unbeschadet Artikel 14 Absätze 1 bis 3 können Mitglieder, ständige Beobachter und Beobachter, bei denen es sich um Drittländer handelt, die weder assoziierte Länder noch zwischenstaatliche Organisationen sind, nach Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates, die ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf das ACTRIS ERIC wesentlich beeinträchtigen würden, aus dem ACTRIS ERIC austreten. Solche Änderungen werden als wesentlich angesehen, wenn sie eine Erhöhung der Gebühren (einschliesslich der jährlichen Beiträge) bedeuten, die Stimmanteile ändern, Anforderungen auferlegen, die im Widerspruch zu den gemäss Artikel 31 dieser Satzung anwendbaren Rechtsvorschriften stehen, das Recht auf Vertretung in der Generalversammlung oder anderen vom ACTRIS ERIC eingerichteten Gremien aufheben oder ihre Rechte im Zusammenhang mit der Vertretung oder der Nutzung der Dienste und Einrichtungen von ACTRIS ändern.

Über die Verpflichtungen und Auswirkungen des Austritts aus dem ACTRIS ERIC wird zunächst gemäss Artikel 14 Absatz 4 entschieden, vorbehaltlich eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung.

Ungeachtet von Artikel 14 Absätze 1 bis 3 muss das betroffene Mitglied bzw. der betroffene ständige Beobachter (innerhalb von sechs Monaten nach der betreffenden Änderung der ERIC-Verordnung) der Generalversammlung seinen Austritt mit einer Frist von mindestens drei Monaten mitteilen, damit er frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung zu einem beliebigen Zeitpunkt wirksam wird.

Ungeachtet von Artikel 14 Absätze 1 bis 3 muss der betroffene Beobachter (innerhalb von sechs Monaten nach der betreffenden Änderung der ERIC-Verordnung) der Generalversammlung seinen Austritt mit einer Frist von mindestens drei Monaten mitteilen.

Kapitel 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter

Art. 15 Mitglieder

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.