Satzung von 12 Juni 2025 des ACTRIS ERIC
Übersetzung
Präambel
Die Wissenschaft des Klimawandels und der Luftqualität erfordert ein Verständnis der räumlichen und zeitlichen Variabilität kurzlebiger atmosphärischer Bestandteile;
für ein tieferes Verständnis der treibenden Kräfte des Klimawandels und der Luftverschmutzung ist die Beobachtung der vierdimensionalen Verteilung kurzlebiger atmosphärischer Bestandteile erforderlich;
ein tieferes Verständnis der atmosphärischen Variabilität von kurzlebigen atmosphärischen Bestandteilen erfordert die Kenntnis der komplexen Prozesse, die ihre Wechselwirkungen bestimmen;
die Wissenschaft des Klimawandels und der Luftqualität erfordert einen gesicherten Zugang zu langfristigen Beobachtungsdaten, die mit angemessener Genauigkeit und geografischer Abdeckung bereitgestellt werden;
die Verbesserung der Kenntnisse und Technologien für die Wissenschaft des Klimawandels und der Luftqualität erfordert den Zugang zu hochgradig instrumentierten Forschungsplattformen in natürlichen und kontrollierten Atmosphären;
ACTRIS verfügt über ein einzigartiges Fachwissen in der Metrologie von Aerosolen, Wolken und reaktiven Spurengasen, in der Bereitstellung von Daten über die Variabilität kurzlebiger atmosphärischer Bestandteile und in den Verfahren für den Zugang zu diesen Informationen;
ACTRIS-Datenprodukte sind für die Vollständigkeit des Erdbeobachtungssystems für Klima und Luftqualität erforderlich und tragen dazu bei, die Unsicherheiten in Klima- und Erdsystemmodellen zu beseitigen, um nachhaltige Lösungen für die Bewältigung von Umweltproblemen zu entwickeln;
ACTRIS beabsichtigt, das Niveau der in der verteilten Forschungsinfrastruktur verwendeten Technologie und die Qualität der angebotenen Dienste für einen sehr grossen Nutzerkreis unter Einbeziehung von Partnern aus dem Privatsektor zu erhöhen;
ACTRIS fördert auch die Ausbildung von Betreibern und Nutzern und stärkt die Verknüpfung von Forschung, Bildung und Innovation im Bereich der Atmosphären- und Klimawissenschaft;
daher haben die in Anhang I aufgeführten Mitglieder und Beobachter folgendes vereinbart:
Kapitel 1: Wesentliche Elemente
Art. 1 Name
Eine Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (ACTRIS) wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 unter dem Namen «ACTRIS ERIC» gegründet.
Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten
1 Ziel von ACTRIS ist es, integrierte Datensätze von hoher Qualität im Bereich der atmosphärischen Wissenschaften zu produzieren und auf die wissenschaftliche und technologische Nutzung zugeschnittene Dienste, einschliesslich des Zugangs zu Instrumentenplattformen, bereitzustellen.
2 Die Hauptaufgabe des ACTRIS ERIC besteht darin, die dezentrale Forschungsinfrastruktur einzurichten und zu betreiben sowie die strategische und finanzielle Entwicklung und den langfristigen Betrieb von ACTRIS zu koordinieren.
3 Mit Blick auf seine Hauptaufgabe und gemäss den Bestimmungen dieser Satzung soll das ACTRIS ERIC folgende Tätigkeiten ausführen:
- a. eine angemessene Bereitstellung von Daten aus den nationalen Einrichtungen koordinieren und überwachen;
- b. die Tätigkeiten in den zentralen Einrichtungen und ihre Strategien zur Entwicklung von Diensten koordinieren und überwachen;
- c. einen offenen und zeitnahen Zugang zu ACTRIS-Daten und -Datenprodukten über das Datenzentrum gewährleisten;
- d. für den Zutritt zu den themenspezifischen Zentren, zum Datenzentrum und zu den nationalen Einrichtungen und einen entsprechenden Fernzugriff Sorge tragen.
4 Das ACTRIS ERIC kann auch folgende Tätigkeiten durchführen:
- a. ACTRIS bei Wissenschaftsgemeinschaften, im Privatsektor und in der breiten Öffentlichkeit bekannt machen;
- b. gesellschaftliche und technologische Entwicklungen im Zusammenhang mit der Aufgabe und den Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Satzung festgelegt sind, umsetzen;
- c. gemeinsame Tätigkeiten mit Nutzergruppen, einschliesslich der Industrie, entwickeln;
- d. den Wissenstransfer zugunsten von Industrie, Gesellschaft und politischen Entscheidungsträgern fördern;
- e. die Umsetzung von ACTRIS mit den nationalen Prioritäten und Strategien in Einklang bringen;
- f. die Ressourcen von ACTRIS zu Bildungs- und Ausbildungszwecken fördern;
- g. mit Forschungsinfrastrukturen in verwandten und komplementären Bereichen zusammenarbeiten und interagieren;
- h. Schulung, Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit fördern;
- i. sich als geförderter Partner bzw. Finanzierungspartner an für die jeweilige Aufgabe relevanten wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten beteiligen;
- j. alle weiteren, damit verbundenen und für die Durchführung der Aufgaben notwendigen Massnahmen durchführen.
5 Das ACTRIS ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Das ACTRIS ERIC kann – unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen – begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden. Das ACTRIS ERIC verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge. Alle Einkünfte aus diesen begrenzten ökonomischen Tätigkeiten werden vom ACTRIS ERIC dazu verwendet, seine Aufgabe besser und intensiver auszuführen.
Art. 3 Standort und satzungsmässiger Sitz
1 Das ACTRIS ERIC ist eine dezentrale Forschungsinfrastruktur mit satzungsmässigem Sitz in Helsinki (Finnland) und weiteren Abteilungen in Hauptquartieren in Finnland und Italien.
2 Die dezentrale Forschungsinfrastruktur umfasst ein Rechenzentrum, themenspezifische Zentren und nationale Einrichtungen in verschiedenen Ländern. Das Rechenzentrum, die themenspezifischen Zentren und die nationalen Einrichtungen werden durch Vereinbarungen mit den Organisationen, bei denen die Einrichtungen angesiedelt sind, an das ACTRIS ERIC angebunden.
Art. 4 Standort und satzungsmässiger Sitz
1 Das ACTRIS ERIC wird – unbeschadet der Bestimmungen über die Auflösung des ERIC – für einen unbestimmten Zeitraum eingerichtet.
2 Die Auflösung des ACTRIS ERIC erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung gemäss Artikel 18 Absatz 8 der Satzung.
3 Etwaige nach der Begleichung der Schulden des ACTRIS ERIC verbleibende Vermögenswerte sind auf die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter entsprechend dem Anteil ihrer kumulierten Beiträge zum ACTRIS ERIC zu verteilen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.
4 Unverzüglich nach Annahme des Auflösungsbeschlusses, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme eines solchen, unterrichtet das ACTRIS ERIC die Europäische Kommission. Das ACTRIS ERIC teilt der Europäischen Kommission den Abschluss des Auflösungsverfahrens unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen mit.
5 Das Bestehen des ACTRIS ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Art. 5 Haftung und Versicherung
1 Das ACTRIS ERIC haftet für seine Schulden.
2 Die finanzielle Haftung der Mitglieder, der ständigen Beobachter und der Beobachter für die Schulden des ACTRIS ERIC beschränkt sich auf ihre jährlichen Beiträge zum ACTRIS ERIC.
3 Das ACTRIS ERIC schliesst geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des ACTRIS ERIC verbundenen Risiken ab.
Art. 6 Zugang für Nutzer
1 Das ACTRIS ERIC sorgt für einen effektiven Zugang zu Daten, Instrumenten und Diensten. Eine diskriminierungsfreie Priorisierung erfolgt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Qualität, der technischen Machbarkeit und/oder anderer relevanter Kriterien, die für das vom ACTRIS angestrebte Ziel von Belang sind.
2 Der Zugang beruht auf den Grundsätzen des offenen Zugangs gemäss den Kriterien, Verfahren und Modalitäten, die in der Datenpolitik des ACTRIS ERIC und den von der Generalversammlung gebilligten Dokumenten über Zugang und Dienste festgelegt sind. Die Verfahren und Bewertungskriterien werden auf dem Webportal des ACTRIS ERIC öffentlich zugänglich gemacht. Das ACTRIS ERIC bietet den Nutzern – auch über sein Webportal – Orientierungshilfen an und erleichtert damit den Zugang zu Daten, Instrumenten und Diensten.
Art. 7 Bewertung
Die Tätigkeiten des ACTRIS ERIC werden jährlich vom Wissenschafts- und Innovationsbeirat bewertet. Darüber hinaus werden die Dienste, der Betrieb und die Verwaltung von ACTRIS mindestens alle fünf Jahre einer Bewertung durch unabhängige externe Bewerter unterzogen, die dem Wissenschafts- und Innovationsbeirat nicht als Mitglieder angehören dürfen, von der Generalversammlung ernannt werden und ihr Bericht erstatten.
Art. 8 Verbreitung
1 Das ACTRIS ERIC fördert offene Wissenschaft und Innovation und ermutigt die Nutzer dazu, ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen. Auf die Nutzung von ACTRIS-Daten, -Diensten und -Infrastrukturen ist in Veröffentlichungen und in allen anderen Dokumenten hinzuweisen. Weitere Einzelheiten sind den internen Vorschriften des ACTRIS ERIC zu entnehmen.
2 Das ACTRIS ERIC erreicht die Zielgruppen über verschiedene Kanäle, darunter Webportale, soziale Medien, Newsletter, Workshops, Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.
Art. 9 Sachüberschrift
1 Vorbehaltlich der Bedingungen eines Vertrags zwischen dem ACTRIS ERIC und den Nutzern sind Rechte des geistigen Eigentums, die von Nutzern des ACTRIS ERIC geschaffen wurden, Eigentum dieser Nutzer.
2 ACTRIS-Daten sowie Rechte des geistigen Eigentums und sonstiges Wissen, das im Rahmen von ACTRIS erzeugt und entwickelt wird, sind Eigentum der Einrichtung oder der Person, die sie hervorgebracht haben. Die Datenlieferanten gestatten dem ACTRIS ERIC die Nutzung der ACTRIS-Daten im Einklang mit den in der ACTRIS-Datenpolitik und den Dokumenten über Zugang und Dienste festgelegten Bedingungen.
3 Die ACTRIS-Daten sind gemäss den Grundsätzen der offenen Wissenschaft und des offenen Zugangs, die in den internen Vorschriften ausführlicher dargelegt sind, verfügbar.
Art. 10 Beschäftigung
1 Die Beschäftigungspolitik des ACTRIS ERIC unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist.
2 Die Auswahlverfahren, die Einstellung und die Beschäftigung für das ACTRIS ERIC unterliegen den Grundsätzen der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit und der Chancengleichheit. Ausführliche Regeln für die Einstellung von Personal werden in den internen Vorschriften festgelegt.
Art. 11 Beschaffungspolitik
Das ACTRIS ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter – unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht – in gleicher und nichtdiskriminierender Weise. Die Beschaffungspolitik des ACTRIS ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Detaillierte Bestimmungen über die Beschaffungsverfahren und -kriterien werden in den internen Vorschriften festgelegt
Kapitel 2: Mitgliedschaft und Beobachterstatus
Art. 12 Mitglieder, ständige Beobachter, Beobachter und vertretende Körperschaften
1 Die folgenden Einrichtungen können stimmberechtigte Mitglieder des ACTRIS ERIC werden oder ständige Beobachter oder Beobachter ohne Stimmrecht des ACTRIS ERIC werden:
- a. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union;
- b. assoziierte Länder gemäss der Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 723/2009;
- c. Drittländer gemäss der Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, ausgenommen assoziierte Länder;
- d. zwischenstaatliche Organisationen.
2 Die Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied, ständiger Beobachter oder Beobachter sind in Artikel 13 festgelegt. Unter den Mitgliedern des ACTRIS ERIC muss mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und mindestens zwei weitere Länder sein, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind.
3 In jedem Fall verfügen die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Die Generalversammlung stellt sicher, dass das ACTRIS ERIC diese Anforderung jederzeit einhält.
4 Jedes Mitglied, jeder ständige Beobachter oder jeder Beobachter nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c kann sich in der Generalversammlung durch eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen seiner Wahl, einschliesslich Regionen oder privater Einrichtungen mit öffentlichem Auftrag, vertreten lassen, die nach seinen eigenen Regeln und Verfahren ernannt werden. Diese Mitglieder, ständigen Beobachter oder Beobachter unterrichten den Vorsitzenden der Generalversammlung über jede Änderung hinsichtlich der vertretenden Körperschaft, die Beendigung ihres Mandats oder über jede Änderung der spezifischen Rechte und Pflichten, die der vertretenden Körperschaft übertragen wurden.
5 Die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter des ACTRIS ERIC und die sie vertretenden Körperschaften sind in Anhang I aufgeführt. Anhang I wird vom Vorsitzenden der Generalversammlung oder einer von ihm beauftragten Person auf dem neuesten Stand gehalten.
6 In Fällen, in denen das ACTRIS ERIC es für vorteilhaft hält, kann es auch eine Vereinbarung mit Dritten schliessen, z. B. mit Ländern, die nicht Mitglied, ständiger Beobachter oder Beobachter eines ERIC sein können.
Art. 13 Bedingungen für die Mitgliedschaft und den Status eines ständigen Beobachters oder eines Beobachters
1 Einrichtungen, die den offiziellen Antrag auf Einrichtung des ACTRIS ERIC unterzeichnet haben, werden durch die Entscheidung der Kommission zur Einrichtung des ACTRIS ERIC gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 Mitglieder oder Beobachter.
2 Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 stellen die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die Mitglied des ACTRIS ERIC werden möchten, einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden der Generalversammlung. In diesem Antrag ist darzulegen, wie die Einrichtung zu den in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ACTRIS ERIC beiträgt und wie sie die in Artikel 15 genannten Verpflichtungen erfüllen wird.
3 Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 können die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die bereit sind, einen Beitrag zum ACTRIS ERIC zu leisten, aber nicht in der Lage sind, als Mitglieder beizutreten, beantragen, ständiger Beobachter oder Beobachter zu werden. Die Antragsteller müssen dem Vorsitzenden der Generalversammlung einen schriftlichen Antrag vorlegen. In diesem Antrag ist darzulegen, wie der Antragsteller zu den in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ACTRIS ERIC beiträgt und wie er die in Artikel 16 genannten Verpflichtungen erfüllen wird.
Art. 14 Austritt eines Mitglieds, ständigen Beobachters oder Beobachters und Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
1 Ein Mitglied oder ein ständiger Beobachter darf während der ersten fünf Jahre des ACTRIS ERIC nicht austreten.
2 Nach den ersten fünf Jahren der Gründung des ACTRIS ERIC kann ein Mitglied oder ein ständiger Beobachter zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, sofern es bzw. er seinen Austritt sechs Monate im Voraus durch ein offizielles Ersuchen an den Vorsitzenden der Generalversammlung mitteilt.
3 Ein Beobachter kann zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, sofern er seinen Austritt sechs Monate im Voraus dem Vorsitzenden der Generalversammlung offiziell mitteilt.
4 Die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter müssen alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen erfüllen, bevor ihr Austritt wirksam werden kann.
5 Die Generalversammlung kann die Mitgliedschaft oder den Beobachterstatus beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Ein Mitglied, ein ständiger Beobachter oder ein Beobachter verstösst in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung;
- b. ein Mitglied, ein ständiger Beobachter oder ein Beobachter hat einen solchen Verstoss nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er vom Vorsitzenden der Generalversammlung schriftlich darüber informiert wurde, behoben.
6 Das Mitglied, der ständige Beobachter oder der Beobachter nach Artikel 14 Absatz 5 hat das Recht, der Generalversammlung seinen Standpunkt zu erläutern, bevor die Generalversammlung einen Beschluss zu der betreffenden Frage fasst
7 Das Mitglied, der ständige Beobachter oder der Beobachter, das bzw. der ausscheidet oder dessen Mitgliedschaft bzw. Beobachterstatus beendet wird, hat weder Anspruch auf Rückerstattung noch auf Erstattung der geleisteten Beiträge.
8 Unbeschadet Artikel 14 Absätze 1 bis 3 können Mitglieder, ständige Beobachter und Beobachter, bei denen es sich um Drittländer handelt, die weder assoziierte Länder noch zwischenstaatliche Organisationen sind, nach Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates, die ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf das ACTRIS ERIC wesentlich beeinträchtigen würden, aus dem ACTRIS ERIC austreten. Solche Änderungen werden als wesentlich angesehen, wenn sie eine Erhöhung der Gebühren (einschliesslich der jährlichen Beiträge) bedeuten, die Stimmanteile ändern, Anforderungen auferlegen, die im Widerspruch zu den gemäss Artikel 31 dieser Satzung anwendbaren Rechtsvorschriften stehen, das Recht auf Vertretung in der Generalversammlung oder anderen vom ACTRIS ERIC eingerichteten Gremien aufheben oder ihre Rechte im Zusammenhang mit der Vertretung oder der Nutzung der Dienste und Einrichtungen von ACTRIS ändern.
Über die Verpflichtungen und Auswirkungen des Austritts aus dem ACTRIS ERIC wird zunächst gemäss Artikel 14 Absatz 4 entschieden, vorbehaltlich eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung.
Ungeachtet von Artikel 14 Absätze 1 bis 3 muss das betroffene Mitglied bzw. der betroffene ständige Beobachter (innerhalb von sechs Monaten nach der betreffenden Änderung der ERIC-Verordnung) der Generalversammlung seinen Austritt mit einer Frist von mindestens drei Monaten mitteilen, damit er frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung zu einem beliebigen Zeitpunkt wirksam wird.
Ungeachtet von Artikel 14 Absätze 1 bis 3 muss der betroffene Beobachter (innerhalb von sechs Monaten nach der betreffenden Änderung der ERIC-Verordnung) der Generalversammlung seinen Austritt mit einer Frist von mindestens drei Monaten mitteilen.
Kapitel 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter
Art. 15 Mitglieder
1 Unbeschadet anderer Rechte, die in dieser Satzung, den internen Richtlinien oder den geltenden Gesetzen festgelegt sind, hat jedes Mitglied folgende Rechte:
- a. Teilnahme an und Abstimmung in der Generalversammlung;
- b. Teilnahme an Veranstaltungen und Aktivitäten des ACTRIS ERIC;
- c. Zugang zur Unterstützung durch das ACTRIS ERIC und die themenspezifischen Zentren der verteilten Forschungsinfrastruktur für ihre nationalen Einrichtungen;
- d. Ernennung von vertretenden Körperschaften gemäss Artikel 12;
- e. aktives und passives Wahlrecht für die Leitungsorgane des ACTRIS ERIC durch seine Delegierten in der Generalversammlung;
- f. Aufnahme einer Abteilung einer zentralen Einrichtung und Leitung einer zentralen Einrichtung;
- g. Erwerb von Sachleistungen für den offiziellen und ausschliesslichen Gebrauch des ACTRIS ERIC, die ausschliesslich für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des ACTRIS ERIC bestimmt sind (und als solche in der Buchführung des ACTRIS ERIC ausgewiesen werden).
2 Jedes Mitglied hat folgende Pflichten:
- a. Zahlung des jährlichen Beitrags gemäss Artikel 26;
- b. Ermächtigung ihrer Vertreter mit der vollen Befugnis, über alle während einer Sitzung der Generalversammlung aufgeworfenen Fragen abzustimmen;
- c. Verpflichtung zur Erfüllung der in Artikel 2 festgelegten Aufgaben und Tätigkeiten des ACTRIS ERIC;
- d. Förderung der Übernahme von ACTRIS-Standards innerhalb ihrer nationalen ACTRIS-Wissenschaftsgemeinschaften;
- e. Betrieb nationaler Einrichtungen von ausreichender Qualität, um Dienste für ACTRIS bereitzustellen.
Art. 16 Sachüberschrift
1 Beobachter haben unter anderem folgende Rechte:
- a. Teilnahme an der Generalversammlung ohne Stimmrecht;
- b. Teilnahme an den Veranstaltungen und Aktivitäten des ACTRIS ERIC;
- c. Zugang zur Unterstützung durch das ACTRIS ERIC und die themenspezifischen Zentren der verteilten Forschungsinfrastruktur für ihre nationalen Einrichtungen
- d. Ernennung von vertretenden Körperschaften gemäss Artikel 12.
2 Beobachter haben unter anderem folgende Rechte:
- a. Zahlung des jährlichen Beitrags gemäss Artikel 26;
- b. Verpflichtung zur Erfüllung der in Artikel 2 festgelegten Aufgaben und Tätigkeiten des ACTRIS ERIC;
- c. Förderung der Übernahme von ACTRIS-Standards innerhalb ihrer nationalen ACTRIS-Wissenschaftsgemeinschaften;
- d. Bereitstellung der notwendigen technischen Infrastruktur, um den Zugang zu ermöglichen.
3 Ein Beobachter wird für eine Höchstdauer von drei Jahren zugelassen, mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um ein Jahr auf der Grundlage der Zustimmung der Generalversammlung.
4 Einem Beobachter, der eine dauerhafte Beteiligung an dem Konsortium anstrebt, aber nicht in der Lage ist, Mitglied zu werden, kann mit Zustimmung der Generalversammlung der Status eines ständigen Beobachters gewährt werden. Ständige Beobachter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder gemäss Artikel 15 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 26, mit Ausnahme des Stimmrechts in der Generalversammlung.
Art. 17 Aussetzung der Rechte von Mitgliedern, Beobachtern und ständigen Beobachtern
1 Schuldet ein Mitglied Beiträge gemäss Artikel 26 in Höhe der von ihm für das vorangegangene Jahr geschuldeten Beiträge oder darüber hinaus, so wird sein Stimmrecht in der Generalversammlung automatisch ausgesetzt, bis die Beiträge gezahlt sind.
2 Schuldet ein Beobachter oder ein ständiger Beobachter Beiträge gemäss Artikel 26 in Höhe der von diesem Beobachter oder ständigen Beobachter für das vorangegangene Jahr geschuldeten Beiträge oder darüber hinaus, so wird sein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung automatisch ausgesetzt, bis die Beiträge bezahlt sind.
Kapitel 4: Leitung
Art. 18 Generalversammlung
1 Die Generalversammlung ist das Leitungsorgan des ACTRIS ERIC und setzt sich aus Delegierten der Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter zusammen. Jedes Mitglied, jeder ständige Beobachter und jeder Beobachter wird durch bis zu zwei Delegierte vertreten. Die Delegierten werden von einem Mitglied, einem ständigen Beobachter oder einem Beobachter ernannt. Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist für die Gesamtleitung und Überwachung des ACTRIS ERIC verantwortlich. Die Generalversammlung wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren, die zweimal verlängert werden kann. Jedes Mitglied, jeder ständige Beobachter und jeder Beobachter unterrichtet den Vorsitzenden der Generalversammlung unverzüglich schriftlich über die Ernennung oder die Beendigung der Ernennung seiner Delegierten. Die Delegierten können von bis zu zwei Sachverständigen mit dem ausschliesslichen Zweck begleitet werden, die Delegierten zu beraten. Die Sachverständigen äussern sich in den Sitzungen nicht, es sei denn, sie werden vom Vorsitzenden dazu aufgefordert. Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme, die um eine zusätzliche Stimme ergänzt wird, wenn ein Mitglied zu mindestens einer zentralen Einrichtung von ACTRIS beiträgt, und um eine weitere Stimme, wenn es zu mehr als drei verschiedenen zentralen Einrichtungen von ACTRIS beiträgt. Ständige Beobachter und Beobachter nehmen an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht teil.
3 Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. In seiner Abwesenheit wird die Generalversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet
4 Eine ausserordentliche Sitzung der Generalversammlung wird einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
5 Ein Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Das Mitglied, das sich vertreten lässt, muss den Vorsitzenden vor jeder Sitzung der Generalversammlung schriftlich informieren.
6 Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Modalitäten des schriftlichen Verfahrens sind in der von der Generalversammlung angenommenen Geschäftsordnung festgelegt.
7 Für eine beschlussfähige Sitzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder und der Stimmen erforderlich. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird so bald wie möglich nach erneuter Einladung eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. In der zweiten Sitzung gilt die Beschlussfähigkeit als erfüllt, wenn 50 % der Mitglieder und Stimmen anwesend sind.
8 Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Einstimmiger Beschluss der anwesenden Mitglieder über die Änderung der Satzung des ACTRIS ERIC.
Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2 bedürfen Beschlüsse über folgende Angelegenheiten a) einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Mitglieder und b) einer Mehrheit von 60 % der für das letzte volle Geschäftsjahr entrichteten Mitgliedsbeiträge:
- a. Genehmigung des Finanzplans des ACTRIS ERIC;
- b. Genehmigung der internen Finanzvorschriften.
Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2 bedürfen Beschlüsse über folgende Angelegenheiten einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Mitglieder:
- a. Genehmigung der jährlichen Arbeitspläne und des Haushalts;
- b. Genehmigung der internen Vorschriften mit Ausnahme der internen Finanzvorschriften;
- c. Beiträge der Mitglieder und der ständigen Beobachter;
- d. freiwillige Liquidation und Auflösung des ACTRIS ERIC;
- e. Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts des vergangenen Jahres;
- f. Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden;
- g. Ernennung und Entlassung des Generaldirektors;
- h. Zulassung neuer Mitglieder, ständiger Beobachter und Beobachter sowie Erneuerung eines Beobachterstatus;
- i. Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus durch die Generalversammlung unter Ausschluss der Stimme des betroffenen Mitglieds;
- j. Einrichtung und Abschaffung zusätzlicher Beratungsgremien, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, sowie von Ausschüssen und Arbeitsgruppen.
Entscheidung mit einfacher Mehrheit:
Alle anderen Angelegenheiten.
Art. 19 Generaldirektor
1 Der Generaldirektor wird von der Generalversammlung nach einem von der Generalversammlung beschlossenen Verfahren ernannt. Der Generaldirektor wird beim ACTRIS ERIC angestellt. Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter des ACTRIS ERIC. Der Generaldirektor ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung verantwortlich und stellt sicher, dass die wissenschaftliche und strategische Entwicklung von ACTRIS den Erwartungen in Bezug auf sozioökonomische Auswirkungen, Technologieentwicklung und Innovation entspricht. Der Generaldirektor trägt aktiv zum Aufbau der Gemeinschaft und zur Förderung von Aussenbeziehungen und strategischen Partnerschaften bei und beaufsichtigt und koordiniert die Aktivitäten von ACTRIS. Der Generaldirektor vertritt das ACTRIS ERIC in allen Rechtsstreitigkeiten.
2 Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt fünf Jahre. Die Generalversammlung kann die Amtszeit einmal verlängern.
3 Der Generaldirektor hat seinen Sitz am satzungsmässigen Sitz des ACTRIS ERIC und ist für die Verwaltung des Personals und der Tätigkeiten des ACTRIS ERIC im Einklang mit dem Haushalt und den internen Vorschriften des ACTRIS ERIC verantwortlich.
Art. 20 Hauptquartier
Das Hauptquartier ist die zentrale Plattform von ACTRIS, die den Betrieb von ACTRIS koordiniert und ACTRIS-Dienste ermöglicht. Das Hauptquartier unterstützt die Arbeit der Generalversammlung sowie der beratenden Gremien und Ausschüsse des ACTRIS ERIC.
Art. 21 Beirat für Wissenschaft und Innovation
1 Die Generalversammlung setzt einen unabhängigen externen Beirat für Wissenschaft und Innovation ein. Die Mitglieder des Beirats für Wissenschaft und Innovation werden von der Generalversammlung ernannt.
2 Der Beirat für Wissenschaft und Innovation hat folgende Aufgaben:
- a. Überwachung der wissenschaftlichen und operativen Qualität des ACTRIS ERIC und der Aktivitäten der verteilten Forschungsinfrastruktur;
- b. Abgabe von Feedback und Empfehlungen zur Entwicklung des ACTRIS ERIC und der Aktivitäten im Bereich der verteilten Forschungsinfrastruktur;
- c. Treffen und Empfehlungen an die Generalversammlung mindestens einmal jährlich.
Art. 22 Ethik-Beirat
1 Die Generalversammlung setzt einen unabhängigen externen Beirat für Wissenschaft und Innovation ein. Die Mitglieder des Beirats für Wissenschaft und Innovation werden von der Generalversammlung ernannt.
2 Der Ethik-Beirat hat folgende Aufgaben:
- a. Abgabe von Feedback und Empfehlungen zur Entwicklung der ethischen Aspekte des ACTRIS ERIC und der Aktivitäten im Bereich der verteilten Forschungsinfrastruktur;
- b. Treffen und Empfehlungen an die Generalversammlung und den Generaldirektor, falls erforderlich.
Art. 23 Finanzausschuss
1 Die Generalversammlung setzt einen Finanzausschuss ein und ernennt dessen Mitglieder.
2 Der Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
- a. Unterstützung der Generalversammlung in Angelegenheiten, die mit der Verwaltung der Finanzplanung zusammenhängen;
- b. Treffen und Empfehlungen an die Generalversammlung, falls erforderlich.
3 Der Finanzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Generalversammlung genehmigt werden muss.
Art. 24 Andere Gremien, Ausschüsse und Arbeitsgruppen
Das ACTRIS ERIC kann bei Bedarf weitere Gremien, Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen und deren Aufgaben und Mandat festlegen.
Kapitel 5: Finanzen und Beiträge
Art. 25 Finanzielle Ressourcen
Die Ressourcen des ACTRIS ERIC umfassen Folgendes:
- a. Beiträge der Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter gemäss Artikel 26 und Anhang II;
- b. Zuschüsse und Spenden;
- c. andere Ressourcen innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen, die von der Generalversammlung genehmigt wurden.
Art. 26 Beiträge
1 Die Beiträge der Mitglieder, der ständigen Beobachter und der Beobachter werden gemäss den in Anhang II festgelegten Grundregeln und Grundsätzen berechnet, die in den internen Finanzvorschriften des ACTRIS ERIC weiter ausgeführt sind.
2 Jede Änderung der Beiträge muss von den von der Änderung betroffenen Mitgliedern oder ständigen Beobachtern genehmigt werden, bevor sie von der Generalversammlung gebilligt werden kann.
Art. 27 Haushaltsgrundsätze, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung
1 Das Haushaltsjahr des ACTRIS ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
2 Das ACTRIS ERIC unterliegt hinsichtlich der Erstellung, Hinterlegung, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen den Rechtsvorschriften des Landes, in dem es seinen satzungsmässigen Sitz hat. Ausführlichere Bestimmungen sind in den internen Finanzvorschriften des ACTRIS ERIC zu finden.
3 Dem Jahresabschluss des ACTRIS ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Haushaltsjahres beigefügt. Der Jahresbericht und der Jahreshaushalt werden der Generalversammlung vorgelegt.
4 Spenden, Geschenke und sonstige Einkünfte von Mitgliedern, ständigen Beobachtern, Beobachtern oder Dritten können nach Genehmigung durch die Generalversammlung entgegengenommen werden.
Art. 28 Steuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen
1 Eine Mehrwertsteuerbefreiung auf der Grundlage von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und in Übereinstimmung mit den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates wird auf Käufe von Gegenständen und Dienstleistungen durch das ACTRIS ERIC und die Mitglieder des ERIC im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) und im Sinne der Kapitel 2 und 3 der Satzung angewandt, die für die offizielle und ausschliessliche Verwendung durch das ACTRIS ERIC bestimmt sind, sofern ein solcher Kauf ausschliesslich für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des ACTRIS ERIC im Rahmen seiner Tätigkeiten erfolgt. Die Mehrwertsteuerbefreiung ist auf Käufe beschränkt, die den Wert von 300 EUR überschreiten.
2 Die Befreiung von der Verbrauchsteuer gemäss Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates ist auf Käufe durch das ACTRIS ERIC beschränkt, die für den offiziellen und ausschliesslichen Gebrauch durch das ACTRIS ERIC bestimmt sind, sofern der Kauf ausschliesslich für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des ACTRIS ERIC im Rahmen seiner Tätigkeit erfolgt und der Wert des Kaufs 300 EUR übersteigt.
3 Käufe durch das Personal fallen nicht unter die Befreiungen.
Kapitel 6: Sonstiges
Art. 29 Berichterstattung an die Europäische Kommission
1 Das ACTRIS ERIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten enthält. Der Bericht wird von der Generalversammlung genehmigt und der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt. Dieser Bericht wird auf der Website des ACTRIS ERIC öffentlich zugänglich gemacht.
2 Das ACTRIS ERIC unterrichtet die Europäische Kommission über alle Umstände, die die Erfüllung der Aufgaben des ACTRIS ERIC ernsthaft zu gefährden drohen oder das ACTRIS ERIC an der Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen hindern.
Art. 30 Arbeitssprache
Die Arbeitssprache des ACTRIS ERIC ist Englisch.
Art. 31 Anwendbares Recht
Die interne Funktionsweise des ACTRIS ERIC unterliegt:
- a. dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 und den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung genannten Beschlüssen;
- b. dem Recht des Staates, in dem das ACTRIS ERIC seinen satzungsmässigen Sitz hat, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die nicht oder nur teilweise durch die in Buchstabe a genannten Rechtsakte geregelt sind;
- c. dieser Satzung und ihren Durchführungsbestimmungen.
Art. 32 Streitigkeiten
1 Die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter des ACTRIS ERIC bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten.
2 Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern, Beobachtern und ständigen Beobachtern im Zusammenhang mit dem ACTRIS ERIC, zwischen den Mitgliedern, Beobachtern und ständigen Beobachtern und dem ACTRIS ERIC sowie für alle Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union Partei ist.
3 Für Streitigkeiten zwischen dem ACTRIS ERIC und Dritten gilt das Unionsrecht über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Unionsrecht fallen, ist das Recht des Staates, in dem das ACTRIS ERIC seinen satzungsmässigen Sitz hat, für die Beilegung solcher Streitigkeiten zuständig.
Art. 33 Aktualisierungen und Verfügbarkeit der Satzung
Die Satzung wird stets auf dem neuesten Stand gehalten und ist auf der Website des ACTRIS ERIC und am satzungsmässigen Sitz öffentlich zugänglich.
Art. 34 Bestimmungen zur Gründung
1 Der Staat, in dem das ACTRIS ERIC seinen satzungsmässigen Sitz hat, beruft so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Beschlusses der Europäischen Kommission zur Gründung des ACTRIS ERIC eine erste Sitzung der Generalversammlung ein.
2 Vor der ersten Sitzung und spätestens fünfundvierzig Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Europäischen Kommission zur Gründung des ACTRIS ERIC teilt der betreffende Staat den Gründungsmitgliedern und Beobachtern alle spezifischen dringenden rechtlichen Massnahmen mit, die im Namen des ACTRIS ERIC getroffen werden müssen. Erhebt ein Gründungsmitglied nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung Einspruch, so wird die Rechtshandlung von einer vom betreffenden Staat ordnungsgemäss bevollmächtigten Person vorgenommen.
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