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Verordnung des BLV vom 6. November 2025 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

Geltender Text a fecha 2025-11-06

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1], auf die Artikel 88 Absatz 1, 88a Absatz 2 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^2] (TSV), auf Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. November 2015[^3] über die Ein‑, Durch‑ und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2015[^4] über die Ein‑, Durch‑ und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV und der Zwischenzonen nach Artikel 88a Absatz 2 TSV für die Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza fest.

2 Sie regelt die Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen.

3 Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza.

Art. 2 Auf die Ausfuhr anwendbares Recht

1 Die Ausfuhr von Hausgeflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern, Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Beobachtungs- und Kontrollgebieten nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 18. November 2015[^5] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland.

2 Die Ausfuhr von Hausgeflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern, Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Beobachtungs- und Kontrollgebieten nach Drittstaaten richtet sich nach den Artikeln 47 und 48 EDAV‑DS.

2. Abschnitt: Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen

Art. 3 Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen

Die Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie die betroffenen Kantone und Gemeinden sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 4 Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen

1 Geflügelhaltungen in den Zwischenzonen, welche die Einstallung von Geflügelherden nach Artikel 18b Absatz 1 TSV melden müssen, müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt geplante Schlachtungen fünf Arbeitstage vorher anmelden.

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Hausgeflügel vor der Schlachtung auf Aviäre Influenza untersucht wird. Ist das Untersuchungsergebnis negativ, so darf die Schlachtung auch ausserhalb der Zwischenzonen stattfinden.

3. Abschnitt: Kontroll- und Beobachtungsgebiete

Art. 5 Kontrollgebiete

Der Umfang von Kontrollgebieten um Orte, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen, insbesondere Fundstellen toter Wildvögel, beträgt mindestens 1 km.

Art. 6 Beobachtungsgebiete

Die Beobachtungsgebiete sind in Anhang 2 aufgeführt.

4. Abschnitt: Massnahmen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten

Art. 7 Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter in den Kontrollgebieten

1 In den Kontrollgebieten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) halten, für das Hausgeflügel eine der folgenden Massnahmen treffen:

2 Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.

3 Sie müssen:

dafür sorgen, dass:

Art. 8 Verbringungssperre in den Kontrollgebieten

1 In den Kontrollgebieten gilt für Tierhaltungen, in denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) gehalten wird, eine Verbringungssperre. Die direkte Abgabe von Tieren zur Schlachtung ist erlaubt.

2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 9 Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter in den Beobachtungsgebieten

In den Beobachtungsgebieten müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) gehört, die Massnahmen nach Artikel 7 treffen.

Art. 10 Märkte und Ausstellungen in den Beobachtungsgebieten

1 In den Beobachtungsgebieten darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die Massnahmen nach Artikel 7 seit mindestens 21 Tagen einhalten.

2 Die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass nur Tiere aus solchen Tierhaltungen aufgeführt werden.

Art. 11 Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhaltern in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten

1 In den Kontroll- und Beobachtungsgebieten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die Vögel halten, bei Tieren in ihrer Haltung Folgendes einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden:

a. ausgeprägte respiratorische Symptome;

b. einen Rückgang der Legeleistung;

c. eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter von 100 und mehr Stück Hausgeflügel müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Art. 12 Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten

1 In den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten müssen die Tierärztinnen und Tierärzte der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde Geflügelhaltungen melden mit:

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d müssen Tierärztinnen und Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde melden, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche verendet sind.

Art. 13 Zoologische Gärten

Zoologische Gärten und Tierparks in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten mit einer Bewilligung zur Impfung der von ihnen gehaltenen Vögel gegen Influenza-A-Viren sind von der Umsetzung der Massnahmen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten befreit.

Art. 14 Überwachung der Geflügelhaltungen

Auf Anordnung des BLV sorgt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt dafür, dass in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren in Geflügelhaltungen durchgeführt werden.

5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 15

1 Diese Verordnung tritt am 6. November 2025 um 18.00 Uhr in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. März 2026.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 916.401

[^3]: SR 916.443.10

[^4]: SR 916.443.11

[^5]: SR 916.443.111