Verordnung vom 29. Oktober 2025 über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 153a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1],
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die koordinierten Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturpflanzen gefährden und nicht unter die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018[^2] fallen.
2 Sie regelt die Anforderungen an die Verwendung von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen bei der klassischen biologischen Bekämpfung.
Art. 2 Klassische biologische Bekämpfung
Als klassische biologische Bekämpfung gilt die Verwendung von gebietsfremden Mikroorganismen oder Makroorganismen, die sich nach ihrer Aussetzung ansiedeln, vermehren und einen gebietsfremden Schadorganismus bekämpfen können, ohne dass regelmässige Freilassungen erforderlich sind.
2. Abschnitt: Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen
Art. 3 Voraussetzungen für die Anordnung koordinierter Bekämpfungsmassnahmen
Koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung eines Schadorganismus können angeordnet werden:
- a. um dessen Verbreitung in der Schweiz zu begrenzen;
- b. wenn dessen Bekämpfung nur wirksam ist, wenn sie auf regionaler Ebene erfolgt; oder
- c. um die Einführung einer Massnahme der klassischen biologischen Bekämpfung auf regionaler Ebene zu fördern.
Art. 4 Liste der Schadorganismen und der koordinierten Bekämpfungsmassnahmen
1 Die Schadorganismen und die koordinierten Bekämpfungsmassnahmen sind in Anhang 1 festgelegt.
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann Anhang 1 ändern; es kann insbesondere neue Schadorganismen oder neue koordinierter Bekämpfungsmassnahmen in Anhang 1 aufnehmen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind. Es hört vorgängig die Kantone an.
3 Es kann insbesondere die folgenden koordinierten Bekämpfungsmassnahmen in Anhang 1 aufnehmen:
- a. Pflicht zur Überwachung eines Gebiets, um zu prüfen, ob ein Schadorganismus auftritt;
- b. Pflicht, das Auftreten eines Schadorganismus zu melden;
- c. Pflicht, bestimmte Mittel der direkten oder indirekten Bekämpfung einzusetzen.
Art. 5 Auf lokaler Ebene koordinierte Bekämpfungsmassnahmen
Die Kantone können im Fall nach Artikel 3 Buchstabe b koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung anderer Organismen als der in Anhang 1 aufgeführten Organismen anordnen.
3. Abschnitt: Massnahmen zur klassischen biologischen Bekämpfung
Art. 6
1 Ein Organismus kann für die klassische biologische Bekämpfung zugelassen werden, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a. Er ist in Anhang 2 des Standards PM6/3[^3] der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) betreffend biologische Bekämpfungsmittel, die in der EPPO-Region sicher verwendet werden, aufgeführt.
- b. Er ist im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung in Frankreich, in Italien oder in den Niederlanden zugelassen.
- c. Die Anforderungen an den Umgang gemäss den Artikeln 12 und 15 Absätze 1 und 2 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[^4] sind erfüllt.
2 Soll ein Organismus gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder b zugelassen werden, so unterbreitet das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die den Organismus betreffende Dokumentation dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Stellungnahme. Das BAFU nimmt innert 30 Tagen dazu Stellung.
3 Soll ein Organismus gestützt auf Absatz 1 Buchstabe c zugelassen werden, so führt das BLW eine Risikobewertung gemäss dieser Bestimmung durch und unterbreitet sie dem BAFU zur Stellungnahme. Das BAFU nimmt innert 30 Tagen dazu Stellung.
4 Das BLW kann ein Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche nach den Artikeln 20 und 21 der Freisetzungsverordnung für Organismen einreichen, die im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden sollen, wenn dies erforderlich ist, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
5 Das WBF legt die Organismen, die zur klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden können, und die Voraussetzungen für deren Verwendung in Anhang 2 fest.
4. Abschnitt: Vollzug
Art. 7 Entwicklung von Bekämpfungsmassnahmen
1 Das BLW kann Projekte anstossen, um:
- a. die Notwendigkeit neuer koordinierter Bekämpfungsmassnahmen zu prüfen;
- b. die Wirksamkeit bestehender koordinierter Bekämpfungsmassnahmen zu prüfen; und
- c. bestehende koordinierte Bekämpfungsmassnahmen in der Praxis zu verbreiten.
2 Es kann Massnahmen der klassischen biologischen Bekämpfung unterstützen, indem es Forschungsprojekte zu klassischen biologischen Bekämpfungsmitteln, die Bewertung der biologischen Sicherheit und die Zucht dieser Bekämpfungsmittel im Hinblick auf deren Verwendung finanziert.
Art. 8 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone sorgen für die Umsetzung und die Kontrolle der koordinierten Bekämpfungsmassnahmen nach Anhang 1.
2 Sie überwachen die Freilassung der in Anhang 2 aufgeführten Organismen, die im Rahmen der klassischen biologischen Bekämpfung verwendet werden.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: SR 916.20
[^3]: PM6/3(5), 2025, Biological control agents safely used in the EPPO region. Die Norm kann kostenlos auf der Website der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelneerraum unter folgender Adresse eingesehen werden: www.eppo.int > Ressources > EPPO Standards > PM6 Biocontrol.
[^4]: SR 814.911
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