Verordnung vom 29. Oktober 2025 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-10-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 121 Absatz 2, 141, 146, 146b Absatz 2, 147a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

2 Sie regelt zudem:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Kapitel: Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen sowie Ausdehnung des geografischen Gebiets

1. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen

Art. 3 Zuchtorganisationen für die Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen

1 Eine Zuchtorganisation wird für die Betreuung einer Rasse der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:

über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:

2 Zuchtorganisationen werden für die Betreuung jeder Rasse separat anerkannt.

3 Besteht für die Betreuung einer Rasse bereits eine Anerkennung, so wird eine weitere Zuchtorganisation nicht anerkannt , wenn dadurch das Zuchtprogramm der bereits anerkannten Zuchtorganisation gefährdet würde im Hinblick auf:

4 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) haben und von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sind, benötigen keine Anerkennung nach diesem Artikel. Sie müssen stattdessen ein Gesuch um Ausdehnung nach Artikel 17 einreichen.

Art. 4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine

1 Eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine wird auf Gesuch hin für die Betreuung einer Rasse oder Kreuzung anerkannt, wenn sie:

über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:

2 Führt eine Zuchtorganisation ein Herdebuch für reinrassige Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine, so ist zusätzlich Artikel 3 anwendbar.

3 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen werden für die Betreuung einer Rasse oder einer Kreuzung separat anerkannt.

4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in der EU haben und von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sind, benötigen keine Anerkennung nach diesem Artikel. Sie müssen stattdessen ein Gesuch um Ausdehnung nach Artikel 17 einreichen.

Art. 5 Zuchtorganisationen mit Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse

Zuchtorganisationen, die das Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse führen, müssen mit dem Gesuch um Anerkennung nach Artikel 3 Absatz 1:

Art. 6 Herdebuchführung

1 Im Herdebuch können eingetragen werden:

2 Es sind für jedes Tier mindestens eine Identifikationsnummer und die Abstammung einzutragen.

3 Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.

4 Reinrassige Tiere, Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung sind in getrennten Abteilungen oder Sektionen des Herdebuchs einzutragen.

5 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion können die Tiere nach Qualitätsstufen bezüglich ihrer Abstammung, Identifikation oder Leistung getrennt eingetragen werden.

6 Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.

Art. 7 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen

1 Die Erfassung der Zuchtmerkmale muss nach international anerkannten Methoden durchgeführt werden, soweit solche vorhanden sind.

2 Für die Auswertung der erfassten Zuchtmerkmale sind Zuchtwertschätzungen durchzuführen.

3 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.

Art. 8 Reglement

1 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen müssen für jede betreute Rasse oder Kreuzung über ein Reglement verfügen.

2 Das Reglement muss mindestens beinhalten:

in Bezug auf die Führung des Herdebuchs oder Zuchtregisters:

3 Wenn die Zuchtorganisation Zuchtmerkmale erfasst und auswertet, müssen im Reglement zudem geregelt werden:

zur Erfassung von Zuchtmerkmalen:

zur Auswertung von Zuchtmerkmalen:

Art. 9 Gesuch um Anerkennung und Dauer der Anerkennung

1 Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation oder als Zuchtunternehmen ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzureichen.

2 Die Anerkennung erfolgt unbefristet.

3 Zuchtorganisationen für Equiden, die Equidenpässe ausstellen möchten, müssen zusätzlich zum Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ein Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15dbis Absatz 4 TSV[^3] einreichen.

Art. 10 Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen

Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen.

Art. 11 Meldung von Änderungen der Statuten oder Reglemente

1 Änderungen der Statuten oder Reglemente von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, die sich auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen auswirken, müssen dem BLW vor der Einführung der Änderungen gemeldet werden.

2 Die Änderungen gelten als vom BLW genehmigt, wenn dieses innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände geltend macht.

2. Abschnitt: Ausdehnung des geografischen Gebiets auf das Gebiet eines EU‑Mitgliedstaats

Art. 12 Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets

1 Anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Zuchtunternehmen mit Sitz in der Schweiz können ihr geografisches Gebiet auf Gesuch hin auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausdehnen.

2 Das Gesuch ist beim BLW einzureichen.

Art. 13 Austausch mit der Behörde des EU-Mitgliedstaats

1 Das BLW benachrichtigt die zuständige Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll, und lädt sie zur Stellungnahme ein. Geht innerhalb von drei Monaten keine Stellungnahme ein, so gilt dies als Zustimmung.

2 Auf Anfrage der zuständigen Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats übermittelt das BLW mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll, ein Exemplar des Reglements der gesuchstellenden Zuchtorganisation oder des gesuchstellenden Zuchtunternehmens.

3 Verlangt die ausländische Behörde eine Übersetzung des Reglements, so informiert das BLW die gesuchstellende Zuchtorganisation oder das gesuchstellende Zuchtunternehmen. Die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen übermittelt dem BLW die Übersetzung zwecks Weitergabe an die ausländische Behörde.

Art. 14 Entscheid über Ausdehnung des geografischen Gebiets

Das BLW entscheidet über das Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets. Stellungnahmen der zuständigen Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats werden dabei berücksichtigt, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab der Benachrichtigung nach Artikel 13 Absatz 1 eingehen.

Art. 15 Änderungen der Statuten oder Reglemente

1 Nimmt eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen, deren oder dessen geografisches Gebiet auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausgedehnt wurde, Änderungen nach Artikel 11 an ihrem Reglement vor, so informiert das BLW die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats über die Änderungen.

2 Auf Anfrage der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats übermittelt ihr die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen aktuelle Informationen, insbesondere über die Anzahl der Züchterinnen und Züchter sowie die Anzahl der Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm im ausgedehnten Gebiet durchgeführt wird.

Art. 16 Liste der Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der EU

Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, deren geografisches Gebiet auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausgedehnt wurde.

3. Abschnitt: Ausdehnung des geografischen Gebiets von europäischen Zuchtorganisationen und ‑unternehmen

Art. 17 Ausdehnung des geografischen Gebiets von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU

1 Will eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU, die oder das von der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats anerkannt ist, ihr oder sein geografisches Gebiet auf das Gebiet der Schweiz ausdehnen, so muss die ausländische Behörde das bei ihr eingereichte Gesuch um Ausdehnung dem BLW zur Stellungnahme einreichen.

2 Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so nimmt das BLW zum Gesuch um Ausdehnung ablehnend Stellung:

Die Ausdehnung würde das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation oder eines anerkannten Zuchtunternehmens gefährden im Hinblick auf:

3 Das BLW kann bei der zuständigen Behörde den Widerruf der Ausdehnung beantragen, wenn in der Schweiz während mindestens einem Jahr keine Züchterinnen und Züchter am Zuchtprogramm der ausländischen Zuchtorganisation oder des ausländischen Zuchtunternehmens teilgenommen haben.

Art. 18 Liste der ausländischen Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der Schweiz

Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, deren geografisches Gebiet auf das Gebiet der Schweiz ausgedehnt wurde.

3. Kapitel: Unterstützung züchterischer Massnahmen durch Finanzhilfen

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 19

1 Für folgende züchterische Massnahmen werden Finanzhilfen ausgerichtet:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.