Verordnung vom 29. Oktober 2025 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 121 Absatz 2, 141, 146, 146b Absatz 2, 147a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen;
- b. die Unterstützung züchterischer Massnahmen.
2 Sie regelt zudem:
- a. die Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke;
- b. die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;
- c. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen;
- d. die Einfuhr von Tieren zur Zucht und von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Zuchtprogramm: Programm zur genetischen Verbesserung von Tieren einer oder mehrerer Rassen sowie gegebenenfalls daraus resultierender Kreuzungen;
- b. geografisches Gebiet: Land, in dem ein Zuchtprogramm einer Zuchtorganisation oder eines Zuchtunternehmens durchgeführt wird; ein geografisches Gebiet kann auch mehrere Länder umfassen;
- c. Zuchtmerkmal: Merkmal, dessen Erhebungen als Information in der Schätzung eines Zuchtwerts verwendet werden;
- d. Zuchtwert: Summe der mittleren Effekte der Gene des Tiers, die eine Wirkung auf das Zuchtmerkmal haben;
- e. Rasse: Gruppe von Tieren innerhalb einer Gattung, die sich in der Ausprägung bestimmter erblicher Merkmale als der Gruppe zugehörig identifizieren lassen und sich in der Kombination dieser Merkmale von Tieren ausserhalb der Gruppe abgrenzen;
- f. Rassenmerkmal: Merkmal eines Tiers, das verwendet wird, um eine Rasse zu beschreiben;
- g. Elterntier: genetisches Muttertier oder Vatertier;
- h. Königin: Mutter eines Bienenvolks;
- i. Drohnenkönigin: Mutter eines Bienenvolkes, dessen Drohnen für die Belegung von Königinnen verwendet werden;
- j. Inland: Schweiz und Fürstentum Liechtenstein;
- k. Herdebuch: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Register, in das Tiere mit Informationen zu ihrer Abstammung und ihren Zuchtmerkmalen sowie Merkmale des Zuchtprogramms eingetragen werden;
- l. Zuchtregister: von einer Zuchtorganisation oder einem Zuchtunternehmen geführtes Register, in dem reinrassige Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine mit Informationen zu ihrer Abstammung und ihren Zuchtmerkmalen und Merkmalen des Zuchtprogramms eingetragen werden;
- m. Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen eines Tieres.
2. Kapitel: Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen sowie Ausdehnung des geografischen Gebiets
1. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen
Art. 3 Zuchtorganisationen für die Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen
1 Eine Zuchtorganisation wird für die Betreuung einer Rasse der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:
- a. ein Herdebuch führt und dieses die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllt;
- b. falls sie Zuchtmerkmale nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und auswertet, die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllt;
- c. über ein Reglement verfügt und dieses die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllt;
- d. einen ausreichend grossen Zuchttierbestand der Rasse und genügend Züchterinnen und Züchter in ihrem geografischen Gebiet aufweist;
- e. in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung ihrer züchterischen Massnahmen bietet;
- f. eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen führt;
- g. ihre züchterischen Massnahmen neutral und gemäss allgemeinen technischen internationalen Regeln durchführt;
- h. über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt;
- i. im Falle der Führung eines Filialherdebuchs der Equidenrasse die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der betreffenden Equidenrasse führt;
über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:
-
- die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedem Züchter und, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind, jedem Zuchtverein und jeder Zuchtgenossenschaft offensteht,
-
- sich die Zuchtorganisation aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt,
-
- die Zuchtorganisation eine Selbsthilfeorganisation ist und ihre Dienstleistungen und Produkte im Zusammenhang mit der Betreuung der Rasse für ihre Mitglieder in nicht-gewinnorientierter Art erbringt, und
-
- die Zuchtorganisation ihren Sitz in der Schweiz hat.
- j.
2 Zuchtorganisationen werden für die Betreuung jeder Rasse separat anerkannt.
3 Besteht für die Betreuung einer Rasse bereits eine Anerkennung, so wird eine weitere Zuchtorganisation nicht anerkannt , wenn dadurch das Zuchtprogramm der bereits anerkannten Zuchtorganisation gefährdet würde im Hinblick auf:
- a. die Erhaltung der Rassenmerkmale;
- b. die Ziele des Zuchtprogramms; oder
- c. die Erhaltung der Rasse.
4 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der Europäischen Union (EU) haben und von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sind, benötigen keine Anerkennung nach diesem Artikel. Sie müssen stattdessen ein Gesuch um Ausdehnung nach Artikel 17 einreichen.
Art. 4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine
1 Eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine wird auf Gesuch hin für die Betreuung einer Rasse oder Kreuzung anerkannt, wenn sie:
- a. ein Zuchtregister mit Zuchtdaten der Hybridzuchtschweine führt;
- b. falls sie Zuchtmerkmale nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und auswertet, die Anforderungen nach Artikel 7 erfüllt;
- c. über ein Reglement verfügt und dieses die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllt;
- d. einen ausreichend grossen Zuchttierbestand der Rasse und genügend Züchterinnen und Züchter in ihrem geografischen Gebiet aufweist;
- e. in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung ihrer züchterischen Massnahmen bietet;
- f. eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen führt;
- g. ihre züchterischen Massnahmen neutral und gemäss allgemeinen technischen internationalen Regeln durchführt;
- h. über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt;
über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:
-
- die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen den Sitz in der Schweiz hat, und
-
- falls es sich um eine Zuchtorganisation handelt, die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedem Züchter und, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind, jedem Zuchtverein und jeder Zuchtgenossenschaft offensteht.
- i.
2 Führt eine Zuchtorganisation ein Herdebuch für reinrassige Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine, so ist zusätzlich Artikel 3 anwendbar.
3 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen werden für die Betreuung einer Rasse oder einer Kreuzung separat anerkannt.
4 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in der EU haben und von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sind, benötigen keine Anerkennung nach diesem Artikel. Sie müssen stattdessen ein Gesuch um Ausdehnung nach Artikel 17 einreichen.
Art. 5 Zuchtorganisationen mit Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse
Zuchtorganisationen, die das Herdebuch über den Ursprung einer Equidenrasse führen, müssen mit dem Gesuch um Anerkennung nach Artikel 3 Absatz 1:
- a. darlegen, dass sie über historische Belege zur Gründung des Herdebuchs verfügen und die Grundsätze eines allfälligen zugehörigen Zuchtprogramms öffentlich verfügbar gemacht haben;
- b. bestätigen, dass es zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder in der Schweiz noch in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland eine für dieselbe Rasse anerkannte Zuchtorganisation gibt, die das Ursprungsherdebuch für diese Rasse führt;
- c. darlegen, dass sie eng mit den Zuchtorganisationen zusammenarbeiten, die Filialherdebücher der Rasse führen, und bestätigen, dass sie diese Zuchtorganisationen rechtzeitig über Änderungen der Grundsätze eines Zuchtprogramms nach Buchstabe a informieren.
Art. 6 Herdebuchführung
1 Im Herdebuch können eingetragen werden:
- a. reinrassige Tiere;
- b. Kreuzungen;
- c. Tiere unbekannter Abstammung, wenn sie typische Rassenmerkmale aufweisen.
2 Es sind für jedes Tier mindestens eine Identifikationsnummer und die Abstammung einzutragen.
3 Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.
4 Reinrassige Tiere, Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung sind in getrennten Abteilungen oder Sektionen des Herdebuchs einzutragen.
5 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion können die Tiere nach Qualitätsstufen bezüglich ihrer Abstammung, Identifikation oder Leistung getrennt eingetragen werden.
6 Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.
Art. 7 Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen
1 Die Erfassung der Zuchtmerkmale muss nach international anerkannten Methoden durchgeführt werden, soweit solche vorhanden sind.
2 Für die Auswertung der erfassten Zuchtmerkmale sind Zuchtwertschätzungen durchzuführen.
3 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.
Art. 8 Reglement
1 Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen müssen für jede betreute Rasse oder Kreuzung über ein Reglement verfügen.
2 Das Reglement muss mindestens beinhalten:
- a. die Festlegung des geografischen Gebiets;
- b. die Definition der Rassenmerkmale oder der Hybridmerkmale;
- c. die Festlegung der Zuchtziele;
- d. eine Beschreibung des Zuchtprogramms;
in Bezug auf die Führung des Herdebuchs oder Zuchtregisters:
-
- einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^2] (TSV) vorgeschrieben ist,
-
- Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere,
-
- Auswertung der Herdebuch- oder Zuchtregisteraufzeichnungen,
-
- Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch, in dessen Abteilungen und Sektionen oder in das Zuchtregister.
- e.
3 Wenn die Zuchtorganisation Zuchtmerkmale erfasst und auswertet, müssen im Reglement zudem geregelt werden:
zur Erfassung von Zuchtmerkmalen:
-
- die zu erfassenden Zuchtmerkmale, die zu erfüllenden Voraussetzungen und das Vorgehen für deren Erfassung,
-
- die Zeitpunkte, die Dauer und die Zeitperioden der Erfassung;
- a.
zur Auswertung von Zuchtmerkmalen:
-
- die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal,
-
- das Verfahren der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal,
-
- die Datengrundlage,
-
- die Auswertungszeitpunkte;
- b.
- c. Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der Erfassung und der Auswertung von Zuchtmerkmalen;
- d. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an die Mitglieder der Zuchtorganisation oder an das Zuchtunternehmen.
Art. 9 Gesuch um Anerkennung und Dauer der Anerkennung
1 Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation oder als Zuchtunternehmen ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzureichen.
2 Die Anerkennung erfolgt unbefristet.
3 Zuchtorganisationen für Equiden, die Equidenpässe ausstellen möchten, müssen zusätzlich zum Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ein Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15dbis Absatz 4 TSV[^3] einreichen.
Art. 10 Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen
Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen.
Art. 11 Meldung von Änderungen der Statuten oder Reglemente
1 Änderungen der Statuten oder Reglemente von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, die sich auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen auswirken, müssen dem BLW vor der Einführung der Änderungen gemeldet werden.
2 Die Änderungen gelten als vom BLW genehmigt, wenn dieses innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände geltend macht.
2. Abschnitt: Ausdehnung des geografischen Gebiets auf das Gebiet eines EU‑Mitgliedstaats
Art. 12 Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets
1 Anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Zuchtunternehmen mit Sitz in der Schweiz können ihr geografisches Gebiet auf Gesuch hin auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausdehnen.
2 Das Gesuch ist beim BLW einzureichen.
Art. 13 Austausch mit der Behörde des EU-Mitgliedstaats
1 Das BLW benachrichtigt die zuständige Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll, und lädt sie zur Stellungnahme ein. Geht innerhalb von drei Monaten keine Stellungnahme ein, so gilt dies als Zustimmung.
2 Auf Anfrage der zuständigen Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats übermittelt das BLW mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ausdehnung des geografischen Gebiets gelten soll, ein Exemplar des Reglements der gesuchstellenden Zuchtorganisation oder des gesuchstellenden Zuchtunternehmens.
3 Verlangt die ausländische Behörde eine Übersetzung des Reglements, so informiert das BLW die gesuchstellende Zuchtorganisation oder das gesuchstellende Zuchtunternehmen. Die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen übermittelt dem BLW die Übersetzung zwecks Weitergabe an die ausländische Behörde.
Art. 14 Entscheid über Ausdehnung des geografischen Gebiets
Das BLW entscheidet über das Gesuch um Ausdehnung des geografischen Gebiets. Stellungnahmen der zuständigen Behörde des betroffenen EU-Mitgliedstaats werden dabei berücksichtigt, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab der Benachrichtigung nach Artikel 13 Absatz 1 eingehen.
Art. 15 Änderungen der Statuten oder Reglemente
1 Nimmt eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen, deren oder dessen geografisches Gebiet auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausgedehnt wurde, Änderungen nach Artikel 11 an ihrem Reglement vor, so informiert das BLW die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats über die Änderungen.
2 Auf Anfrage der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats übermittelt ihr die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen aktuelle Informationen, insbesondere über die Anzahl der Züchterinnen und Züchter sowie die Anzahl der Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm im ausgedehnten Gebiet durchgeführt wird.
Art. 16 Liste der Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der EU
Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, deren geografisches Gebiet auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausgedehnt wurde.
3. Abschnitt: Ausdehnung des geografischen Gebiets von europäischen Zuchtorganisationen und ‑unternehmen
Art. 17 Ausdehnung des geografischen Gebiets von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU
1 Will eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU, die oder das von der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats anerkannt ist, ihr oder sein geografisches Gebiet auf das Gebiet der Schweiz ausdehnen, so muss die ausländische Behörde das bei ihr eingereichte Gesuch um Ausdehnung dem BLW zur Stellungnahme einreichen.
2 Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so nimmt das BLW zum Gesuch um Ausdehnung ablehnend Stellung:
- a. Die betreffende Rasse wird in der Schweiz bereits von einer anerkannten Zuchtorganisation oder einem anerkannten Zuchtunternehmen betreut.
Die Ausdehnung würde das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation oder eines anerkannten Zuchtunternehmens gefährden im Hinblick auf:
-
- die Erhaltung der Rassenmerkmale;
-
- die Ziele des Zuchtprogramms; oder
-
- die Erhaltung der Rasse.
- b.
3 Das BLW kann bei der zuständigen Behörde den Widerruf der Ausdehnung beantragen, wenn in der Schweiz während mindestens einem Jahr keine Züchterinnen und Züchter am Zuchtprogramm der ausländischen Zuchtorganisation oder des ausländischen Zuchtunternehmens teilgenommen haben.
Art. 18 Liste der ausländischen Zuchtorganisationen und -unternehmen mit Tätigkeit in der Schweiz
Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen, deren geografisches Gebiet auf das Gebiet der Schweiz ausgedehnt wurde.
3. Kapitel: Unterstützung züchterischer Massnahmen durch Finanzhilfen
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 19
1 Für folgende züchterische Massnahmen werden Finanzhilfen ausgerichtet:
- a. Herdebuchführung sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen;
- b. befristete Forschungsprojekte für die Tierzucht;
- c. befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen;
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.