Vollzugsverordnung vom 21. Oktober 2025 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee
Kapitel I Fischereirecht
Art. 1 Fischereibewilligung
Die beiden Staaten sind zuständig für:
- a) die Definition der von ihnen ausgegebenen Bewilligungskategorien für die Berufs- und Angelfischerei;
- b) die Definition der in Artikel 8–13 des vorliegenden Reglements aufgeführten zugelassenen Fischereigeräte für jede dieser Kategorien;
- c) die Beschränkung bestimmter Fischereigeräte, insbesondere deren Anzahl, für gewisse Kategorien von Bewilligungen für die Berufsfischerei.
Art. 2 Voraussetzungen
1 Niemand darf gleichzeitig mehr als eine Fischereibewilligung für den Genfersee haben.
2 Zur Ausübung der Berufsfischerei sind nur Personen berechtigt, die:
- a) die Fischerei persönlich, auf eigene Rechnung und hauptberuflich ausüben;
- b) nicht bereits eine solche Bewilligung für andere Gewässer als den Genfersee besitzen;
- c) die von den Behörden beider Staaten durchgeführte Prüfung zur Ausübung der Berufsfischerei erfolgreich bestanden haben.
3 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Patentes für die Berufsfischerei können sich beim Setzen der Fischereigeräte jederzeit gegenseitig ersetzen. Jeder Patentinhaber und Patentinhaberin kann nur die eigenen Fischereigeräte heben oder die Netze absuchen, die mit Vornamen und Namen beschriftet sind.
Art. 3 Anzahl Bewilligungen
1 Die Höchstzahl der an Berufsfischer und Berufsfischerinnen abgegebenen Bewilligungen beträgt:
- a) 87 für die Schweiz;
- b) 57 für Frankreich.
2 In diesen Kontingenten sind die französischen Lizenzen für die kleinen Patente und die schweizerischen Sonderpatente eingeschlossen. Je drei dieser Bewilligungen entsprechen einer an einen Berufsfischer oder an eine Berufsfischerin abgegebenen Bewilligung.
Art. 4 Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in den Gewässern des anderen Staates
1 In den Gewässern des anderen Staates darf kein Fischereigerät gesetzt werden.
2 Die Berufsfischer und Berufsfischerinnen dürfen die Grossen Schwebnetze im ganzen See heben.
Kapitel II Geografische Grenzen und Begriffe
Art. 5 Grenze zwischen dem See, seinen Zuflüssen und seinem Abfluss
1 Die Verlängerung der natürlichen Ufer des Sees bildet die Grenze zwischen dem See und seinen Zuflüssen.
2 Die flussaufwärts liegende Seite der Mont-Blanc-Brücke in Genf bildet die Grenze zwischen dem See und der abfliessenden Rhone.
Art. 6 Seezonen
1 Die Litoralzone ist der Teil des Sees, der sich vom Ufer seewärts erstreckt und eine sanft abfallende, in geringer Wassertiefe liegende Uferplatte bildet.
2 Die Hangzone ist der stark abfallende und an die Litoralzone angrenzende Teil.
3 Der Rand der Hangzone ist die Kante im abfallenden Teil zwischen der Litoralzone und der Hangzone.
4 Die Tiefenzone ist das tiefe Seegebiet am Fuss der Hangzone.
Art. 7 Arten der Fischerei
1 Bei der passiven Fischerei beschränkt sich der Fischer oder die Fischerin auf das Setzen und Heben des Geräts, bedient es aber während des eigentlichen Fangaktes nicht.
2 Bei der aktiven Fischerei bedient der Fischer oder die Fischerin das Fischereigerät während des Fangaktes.
3 Bei der Treibfischerei wird der Fisch bewusst in Richtung des Netzes getrieben.
Art. 8 Fischereigeräte
1 Die Fischerei erfolgt mittels drei Arten von Fischereigeräten:
- a) Netze;
- b) Fallen;
- c) Angelhaken, die an einer Schnur oder an einer Angel angebracht sind.
2 Ein Fischereigerät wird als schwebend bezeichnet, wenn es mittels Schwimmern im Wasser aufgehängt ist; ein schwebendes Gerät kann verankert oder frei treibend sein.
3 Ein Fischereigerät wird als halb schwebend bezeichnet, wenn es teils schwebend ist und teils am Boden aufliegt.
4 Ein Fischereigerät wird als Bodenfanggerät bezeichnet, wenn es am Boden aufliegt.
5 Alle von einem fahrenden Boot gezogenen Fischereigeräte werden als Schleppfanggeräte bezeichnet.
Art. 9 Netze
1 Als Netz wird jedes Fischereigerät bezeichnet, das aus einem weichen Maschengeflecht aus Natur- oder Kunstfasern besteht.
2 Das einfache Netz besteht aus einer einzelnen Maschenschicht. Das Grosse Schwebnetz, das Bodennetz, das Kleine Netz und das Gründlingsnetz sind einfache Netze.
3 Das Spiegelnetz besteht aus einer Schicht mit grosser Maschenweite und einer darüber liegenden zweiten Schicht mit kleiner Maschenweite oder aus drei übereinander liegenden Schichten, wobei die beiden Aussenschichten grossmaschig sind und die Innenschicht kleinmaschig ist.
4 Das Zugnetz wird für die aktive Fischerei benutzt; es besteht aus zwei länglichen Teilen – Arme genannt –, die durch einen sackförmigen Teil verbunden sind. Man unterscheidet zwei Arten von Zugnetzen: das Grosse Zugnetz und das Kleine Zugnetz.
5 Das Gründlingsnetz dient dem Fang kleiner Cypriniden.
6 Das Senknetz ist ein quadratisches Netz, das mittels oben miteinander verbundenen Bügeln gespannt wird.
7 Der Kescher oder Feumer ist ein Netz in Form einer Tasche, das an einem festen Rahmen angebracht und mit einem Stiel versehen ist.
8 Weitere Begriffe:
- a) Netzsätze: mehrere miteinander verbundene Netze;
- b) Oberähre: die den oberen Teil des Netzes begrenzende Schnur;
- c) Unterähre: die den unteren Teil des Netzes begrenzende Schnur;
- d) Heben des Netzes: das Netz vollständig aus dem Wasser ziehen;
- e) Absuchen der Netze: die Netze durch Anheben entlang der Oberähre kontrollieren, ohne sie jedoch ganz zu heben.
Art. 10 Fallen
1 Die Reuse ist eine Fisch- oder Krebsfalle, die aus einem Maschengeflecht aus Natur‑, Kunstfasern oder Draht besteht und straff über einen Rahmen gespannt ist.
2 Die Köderfischflasche ist eine Fischfalle in Form eines Behälters, dessen konkaver Boden in der Mitte ein Loch aufweist.
3 Das Krebsnetz ist eine Falle, die auf den Boden gestellt wird und über eine Schnur mit der Oberfläche verbunden ist. Sie besteht aus einem oder mehreren übereinander liegenden Ringen, die durch ein Drahtgeflecht oder Netz miteinander verbunden sind. Der untere Ring wird durch ein Drahtgeflecht oder ein Netz verschlossen.
Art. 11 Angelhaken
Der Angelhaken ist ein Haken mit oder ohne Widerhaken, der am Ende oder entlang einer Schnur oder Angel angebracht ist; es kann sich dabei um einen Einerhaken, um eine Doppel- oder um eine Dreifachangel handeln.
Art. 12 Legeschnur
Die Legeschnur ist ein Gerät, bei dem einer oder mehrere Angelhaken auf einer gelegten oder schwebenden Schnur angebracht sind; sie wird für die passive Fischerei verwendet.
Art. 13 Angel
1 Ein oder mehrere auf einer Schnur angebrachte Angelhaken bilden eine Angel; sie wird für die aktive Fischerei verwendet.
2 Die schwebende Angel ist eine mit einem festen Schwimmer versehene Angel.
3 Die Senkangel ist eine mit Blei bestückte Angel mit einem oder ohne einen laufenden Schwimmer.
4 Die Hegene ist eine mit Blei bestückte Senkangel ohne Schwimmer, die vertikal bewegt wird.
5 Die Setzangel ist eine mit Blei bestückte Angel, deren Blei auf dem Grund aufliegt.
6 Die Spinnangel ist eine mit einem Gewicht bestückte Angel ohne Schwimmer oder mit einem laufenden Schwimmer. Der Köder oder künstliche Köder wird weit hinaus geworfen und vom Fischer oder der Fischerin aktiv eingezogen.
7 Die Schleppangel wird hinter einem fahrenden Boot gezogen.
Art. 14 Im See vorkommende Arten
Die im Genfersee vorkommenden einheimischen oder akklimatisierten Arten sind in Anhang 1 Buchstabe A zu dieser Vollzugsverordnung aufgelistet, die eingeführten und unerwünschten Arten in Anhang 1 Buchstabe B.
Kapitel III Verbotene Fischereigeräte und -methoden
Art. 15 Verbotene Geräte und Methoden
1 Die folgenden Fangmethoden dürfen nicht angewendet werden:
- a) betäubende, explodierende oder giftige Stoffe sowie elektrischer Strom;
- b) Feuerwaffen;
- c) Geräte, die zum Harpunieren dienen, wie beispielsweise Bootshaken;
- d) Schlingen;
- e) chemische, optische und elektronische akustische Lockmittel;
- f) Geräte, die der Tauchfischerei dienen.
2 Das Fischen mit der Hand, die Treibfischerei und das Schleppen von Netzen sind verboten.
Kapitel IV Normen für die Benutzung der für die Berufsfischerei zugelassenen Geräte
Art. 16 Bestimmung der Netzgrössen
Die Länge eines Netzes wird durch die Länge der Oberähre bestimmt, seine Höhe durch das Maschennetz in geöffnetem Zustand.
Art. 17 Bestimmung der Maschenweite für Netze und Reusen
1 Die Maschen müssen mit einem Messgerät mit Millimetereinteilung gemessen werden. Es sind nur die folgenden Maschen erlaubt:
- a) für Netze: quadratische oder rautenförmige Maschen;
- b) für Reusen: quadratische, rechteckige oder sechseckige Maschen.
2 Die Maschenweite muss an Netzen kontrolliert werden, die vorgängig gewässert wurden. Die Maschen der Netze werden in Längsrichtung ausgelegt, ohne gestreckt zu werden, und zwischen den am weitesten entfernten Knoten gemessen, und zwar nacheinander an fünf nebeneinander liegenden Maschen; anschliessend wird jedes Ergebnis durch zwei geteilt. Diese Messung wird an zwei verschiedenen Stellen des Netzes durchgeführt. Das Mittel dieser zehn Messungen ergibt die Maschenweite.
3 Für die Kontrolle der Maschenweite der Reusen wird der kürzeste Abstand zwischen zwei parallelen Seiten des Gitters gemessen – die Fadendicke nicht eingerechnet – und zwar nacheinander an zehn nebeneinander liegenden Maschen. Das Mittel dieser zehn Messungen ergibt die Maschenweite der Reuse.
Art. 18 Zugnetze (Grosses und Kleines Zugnetz)
1 Das Grosse und das Kleine Zugnetz müssen unmittelbar nach dem Setzen gehoben werden. Sie dürfen nicht geschleppt werden.
2 Der Inhalt des sackförmigen Teils darf erst ins Boot gehoben werden, wenn alle Fische, die durch die Maschen gehen, ausgeschüttelt worden sind.
Art. 19 Grosses Zugnetz
1 Die Arme des Grossen Zugnetzes dürfen höchstens 120 m lang und 40 m hoch sein; der sackförmige Teil darf nicht tiefer als 25 m sein. Die Mindestmaschenweite beträgt 35 mm für den sackförmigen Teil und 40 mm für die Arme.
2 Die Verwendung des Grossen Zugnetzes ist verboten:
- a) an Samstagen ab 12 Uhr und an Sonntagen;
- b) von Beginn der Forellenschonzeit bis zum 31. Januar;
- c) vom 15. April bis zum 30. Juni bis 100 m vom Ufer entfernt und in einer Wassertiefe von weniger als 30 m.
Art. 20 Kleines Zugnetz
1 Die einzelnen Arme des Kleinen Zugnetzes dürfen höchstens 100 m lang und 20 m hoch sein; der sackförmige Teil darf nicht tiefer als 20 m sein. Die Mindestmaschenweite beträgt 22 mm für den sackförmigen Teil und 30 mm für die Arme, mit Ausnahme jener Teile der Arme, die auf einer Breite von höchstens 20 m an den Sack angrenzen; hier beträgt die Mindestmaschenweite 25 mm.
2 Die Verwendung des Kleinen Zugnetzes ist verboten:
- a) an Samstagen ab 12 Uhr und an Sonntagen;
- b) vom 15. April bis zum 25. Mai und vom 15. November bis zum 31. März;
- c) immer in den Zonen des Sees, die tiefer als 45 m sind.
3 Nach vorgängiger Ankündigung kann der Fischer oder die Fischerin, der oder die mit dem Kleinen Zugnetz fischt, verlangen, dass die anderen im Bereich seines oder ihres Netzes gesetzten oder gespannten Fanggeräte und stationierten Boote von ihren Besitzern oder Besitzerinnen verschoben werden; dies gilt ausschliesslich für diese Art der Fischerei.
Art. 21 Grosses Schwebnetz
1 Das Grosse Schwebnetz ist ein Schwebnetz von höchstens 120 m Länge und 20 m Höhe; die Mindestmaschenweite beträgt 48 mm.
2 Es dürfen höchstens acht Schwebnetze verwendet werden.
3 Für die Verwendung des Grossen Schwebnetzes gelten die folgenden Beschränkungen:
- a) während der Schonzeit für Salmoniden ist die Verwendung verboten;
- b) in den Zonen des Sees, die weniger tief als 30 m sind, ist die Verwendung verboten;
- c) diese Netze dürfen nicht vor 16 Uhr gesetzt und nicht nach 10 Uhr gehoben werden; eine einzige Hebung ist zwischen 16 Uhr und 10 Uhr erlaubt;
- d) der Abstand zwischen der Wasseroberfläche und der Oberähre muss mindestens 3 m betragen. Von der Eröffnung der Salmonidenfischerei bis zum 31. Mai kann dieser Abstand mindestens 2 m für die Monofilnetze betragen.
Art. 22 Bodennetze
1 Es dürfen höchstens verwendet werden:
- a) zehn Bodennetze mit einer Maximallänge von 100 m, einer Maximalhöhe von 4,20 m und einer Mindestmaschenweite von 35 mm;
- b) vier Bodennetze mit einer Maximallänge von 100 m, einer Maximalhöhe von 8 m und einer Mindestmaschenweite von 40 mm.
2 Für die Verwendung des Bodennetzes gelten die folgenden Beschränkungen:
- a) während der Schonzeit für Salmoniden ist die Verwendung verboten; erlaubt bleibt in dieser Zeit, indessen das Fangen von Hechten mit höchstens vier Bodennetzen mit einer Mindestmaschenweite von 80 mm, einer Maximallänge von je 100 m und einer Maximalhöhe von 4,20 m; diese Geräte müssen rechtwinklig zum Ufer gesetzt und täglich gehoben oder abgesucht werden;
- b) vom 21. April bis zum 31. Mai ist es verboten, Bodennetze mit einer Maschenweite von weniger als 50 mm in einer Tiefe von weniger als 30 m zu verwenden;
- c) das Netz muss am Grund gesetzt werden; zwischen der Wasseroberfläche und der Oberähre müssen mindestens 2 m freies Wasser sein;
- d) es dürfen höchstens acht dieser Bodennetze zu einem Satz verbunden werden, ausser im Bereich der Bucht von Sciez, wo höchstens vier dieser Bodennetze zu einem Satz verbunden werden dürfen;
- e) in Genfer Gewässern dürfen ausser in der Enklave von Céligny diese Netze nur senkrecht zum Ufer gesetzt werden;
- f) die Maschenweite der Bodennetze, die zwischen 0 und 40 m Wassertiefe gesetzt werden, muss mindestens 60 mm ab Eröffnung der Fangzeit auf Salmoniden bis zum 31. Januar (inklusiv) und mindestens 45 mm vom 1. Februar bis zum 19. März (inklusiv) betragen;
- g) die Maschenweite der Bodennetze, die zwischen 0 und 20 m Wassertiefe gesetzt werden, muss mindestens 100 mm vom 20. März bis zum 20. April betragen.
Art. 23 Kleines Netz
1 Die Maschenweite der Kleinen Netze muss zwischen 23 mm und 34,9 mm betragen. Das Kleine Netz darf höchstens 100 m lang und 2 m hoch sein.
2 Es dürfen höchstens zehn Kleine Netze verwendet werden: Nur sechs von ihnen dürfen eine Maschenweite unter 26 mm aufweisen. Ein 100 m langes Netz darf durch zwei Netze von höchstens 50 m Länge ersetzt werden.
3 Für die Verwendung des Kleinen Netzes gelten die folgenden Beschränkungen:
- a) das schwebende oder halb schwebende Kleine Netz muss verankert werden;
- b) es dürfen höchstens acht dieser Netze zu einem Satz verbunden werden, ausser im Bereich der Bucht von Sciez, wo höchstens vier dieser Netze zu einem Satz verbunden werden dürfen;
- c) in Genfer Gewässern ausserhalb des Gewässerbereichs von Céligny darf das Kleine Netz nur senkrecht zum Ufer gesetzt werden;
- d) der Abstand zwischen der Wasseroberfläche und der Oberähre muss mindestens 2 m betragen. Für Bodennetze darf vom 1. Februar bis zum 30. September der Abstand kleiner sein, vorausgesetzt, dass diese Netze frühestens eine Stunde vor Sonnenuntergang gesetzt und spätestens eine Stunde nach Sonnenaufgang gehoben werden. Diese Ausnahme gilt nicht in Häfen und in einem Bereich von 50 m um ihre Einfahrt;
- e) vom 15. April bis zum 25. Mai ist die Verwendung dieser Netze verboten; sie können am 15. April bis um 12 Uhr gehoben werden; sie dürfen am 25. Mai ab 12 Uhr ausgelegt, nicht aber gehoben werden;
- f) vom 26. Mai bis zum 31. Oktober dürfen diese Netze nicht tiefer als 35 m gesetzt werden;
- g) vom 1. November bis zum 31. Dezember dürfen diese Netze nicht tiefer als 50 m gesetzt werden;
- h) vom 1. Januar bis zum 31. März dürfen diese Netze nicht tiefer als 60 m gesetzt werden;
- i) vom 1. bis zum 14. April dürfen höchstens vier dieser Netze weniger tief als 15 m gesetzt werden.
4 Für die Verwendung der Kleinen Schwebnetze mit einer Maschenweite zwischen 32 mm und 39,9 mm gelten die folgenden Beschränkungen:
- a) während der Schonzeit für Salmoniden ist die Verwendung verboten;
- b) die Netze dürfen nur in Zonen gesetzt werden, die tiefer als 35 m sind. Sie müssen mindestens 8 m unter der Wasseroberfläche und mindestens 10 m über dem Seeboden liegen.
Art. 24 Spiegelnetz
1 Das Spiegelnetz darf höchstens 100 m lang und 2 m hoch sein. Die Maschenweite des Spiegelnetzes muss mindestens 30 mm betragen.
2 Es dürfen höchstens acht Spiegelnetze benutzt werden. In der Länge dürfen höchstens vier Netze miteinander verbunden werden.
3 Für die Verwendung des Spiegelnetzes gelten die folgenden Beschränkungen:
- a) vom 15. April bis zum 25. Mai ist die Verwendung dieser Netze verboten; sie können am 15. April bis um 12 Uhr gehoben werden; sie dürfen am 25. Mai ab 12 Uhr ausgelegt, nicht aber gehoben werden;
- b) westlich der Linie, welche den Turm der Kirche von Yvoire und Villas Prangins (Club House des Golfs) verbindet, in einem Abstand von mehr als 1400 m vom Ufer, dürfen die Spiegelnetze, abweichend von Absatz 1, höchstens 1 m hoch sein und die Maschenweite darf lediglich 30 mm betragen.
Art. 25 Gründlingsnetz
1 Die Maschenweite des Gründlingsnetzes muss zwischen 10 und 16 mm betragen. Es dürfen höchstens fünf Gründlingsnetze von maximal je 100 m Länge und 2 m Höhe verwendet werden.
2 Es dürfen höchstens zwei Gründlingsnetze verwendet werden. Jedes Netz von 100 m Länge kann durch zwei Netze von 50 m Länge ersetzt werden.
3 Für die Verwendung des Gründlingsnetzes gelten die folgenden Beschränkungen:
- a) vom 15. April bis zum 15. Juni ist die Verwendung verboten;
- b) das Netz darf nur zum Fischen von Cypriniden verwendet werden;
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