Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (Flugpassagierdatengesetz, FPG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2025-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 87 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 20242,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt:

2–4 …3

2. Abschnitt: …

Art. 2–44

3. Abschnitt: …

Art. 5–115

4. Abschnitt: …

Art. 12–156

5. Abschnitt: …

Art. 167

6. Abschnitt: …

Art. 17–268

7. Abschnitt: Organisation und Personal der PIU

Art. 27 Organisation

1 Das fedpol führt die PIU.

2 Die PIU ist organisatorisch und personell von den Einheiten unabhängig, die Ermittlungen führen oder in der Strafverfolgung tätig sind.

Art. 28 Personal

1 Das Personal der PIU besteht je zur Hälfte aus Mitarbeitenden des Bundes und der Kantone.

2 Die Kantone tragen die Lohnkosten der von ihnen zur Verfügung gestellten Mitarbeitenden, einschliesslich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbeiträge.

3 Die Mitarbeitenden der PIU unterstehen während der Dauer ihres Einsatzes fachlich und betrieblich dem Weisungsrecht des fedpol und disziplinarisch dem Weisungsrecht der Behörde, die sie entsendet.

4 Sie dürfen Informationen, über die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der PIU Kenntnis erlangen, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der PIU verwenden.

5 Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Zusammenarbeit und die Einzelheiten der Entsendung, insbesondere die Anzahl Personen, die Dauer des Einsatzes und ergänzend zu Absatz 2 die weiteren finanziellen Ansprüche der entsandten Personen gegenüber ihrem vertraglichen Arbeitgeber.

8. Abschnitt: …

Art. 29 und 309

9. Abschnitt: …

Art. 31 und 3210

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 34 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 35 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:11 Artikel 1 Absatz 1, 27 und 28: 1. Januar 2026 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Fussnoten

3

Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

4

Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

5

Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

6

Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

7

Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

8

Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

9

Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

10

Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

11

BRB vom 19. Nov. 2025

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