Abkommen vom 21. Oktober 2024 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Singapur über den Luftlinienverkehr

Typ Andere
Veröffentlichung 2024-10-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Singapur

(nachstehend einzeln «Vertragspartei» und gemeinsam «Vertragsparteien» genannt),

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt;

in dem Wunsch, ein neues Abkommen zum Zwecke des Betriebs von Fluglinien zwischen ihren jeweiligen Gebieten und darüber hinaus zu schliessen;

in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Fluglinienunternehmen mit einem Mindestmass an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern;

in dem Wunsch, den Ausbau von Möglichkeiten für internationale Fluglinien zu erleichtern;

in Anerkennung der Tatsache, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Fluglinien den Handel, den Wohlstand der Konsumentinnen und Konsumenten und das wirtschaftliche Wachstum fördern;

in dem Wunsch, es den Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, Reisenden sowie Versenderinnen und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten; und

in dem Wunsch, auf internationalen Fluglinien ein Höchstmass an Sicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Betrieb von Fluglinien beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:

2. Der Anhang ist fester Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf dieses Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Art. 2 Erteilung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb von internationalen Fluglinien auf den in den Linienplänen des Anhangs festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Fluglinien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für den Betrieb von internationalen Fluglinien durch die bezeichneten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei:

3. Aus diesem Abkommen kann kein Recht für die bezeichneten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, getrennt oder in Kombination, an Bord zu nehmen oder abzusetzen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ist.

4. Wenn die bezeichneten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Fluglinie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Fluglinie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu ermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zu gewähren, die zur Erleichterung eines funktionsfähigen Betriebes nötig sind.

Art. 3 Ausübung von Rechten

1. Jede Vertragspartei räumt den bezeichneten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien beim Bereitstellen der von diesem Abkommen erfassten vereinbarten Fluglinien gerechte und gleiche Wettbewerbsmöglichkeiten ein.

2. Keine Vertragspartei beschränkt das Recht eines der bezeichneten Fluglinienunternehmen, internationalen Verkehr zwischen den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien oder zwischen dem Gebiet der einen Vertragspartei und Gebieten von Drittstaaten zu befördern.

3. Jede Vertragspartei lässt zu, dass jedes bezeichnete Fluglinienunternehmen die Frequenz und Kapazität der von ihm angebotenen internationalen Fluglinien aufgrund kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder die Regelmässigkeit der Fluglinie, die Zahl der Bestimmungsorte oder den Luftfahrzeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, der oder die von bezeichneten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus die Umwelt betreffenden Gründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens anzuwenden sind.

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei betreffend den Ein- oder Ausflug der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in ihr Gebiet oder aus ihrem Gebiet oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes gelten für die Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei verwendet werden, und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des Gebietes der ersten Vertragspartei zu befolgen.

2. Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet sowie beim Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei sind die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschliesslich Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen – oder den in ihrem Namen handelnden Personen – sowie der Fracht von den bezeichneten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei einzuhalten.

3. Keine Vertragspartei räumt ihrem eigenen oder einem anderen Fluglinienunternehmen gegenüber einem bezeichneten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung ein.

Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen und solche Bezeichnungen zu entziehen oder zu ändern. Solche Bezeichnungen werden durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien übermittelt und wirksam.

2. Bei Erhalt der Notifikation einer solchen Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei dem bezeichneten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendigen Betriebsbewilligungen und technischen Genehmigungen unter Vorbehalt, dass:

3. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung und technischen Genehmigung zu verweigern oder mit Auflagen zu versehen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die in Absatz 2 Buchstaben a–d dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.

4. Nach Erhalt der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung und technischen Genehmigung kann das bezeichnete Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, für die es bezeichnet worden ist, sofern es alle geltenden Bestimmungen dieses Abkommens einhält.

Art. 6 Verweigerung, Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung oder die technische Genehmigung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch ein bezeichnetes Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen, wenn:

2. Sofern nicht Sofortmassnahmen notwendig sind, um Verstösse gegen die oben genannten Gesetze und Verordnungen zu vermeiden, oder sofern nicht Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit gemäss den Bestimmungen der Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) und 8 (Technische Sicherheit) dieses Abkommens erforderlich sind, werden die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Rechte erst nach Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien nach Artikel 19 dieses Abkommens ausgeübt.

3. Dieser Artikel beschränkt nicht das Recht jeder Vertragspartei, die Betriebsbewilligung oder technische Genehmigung eines bezeichnetes Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei nach Artikel 7 (Sicherheit der Luftfahrt) und 8 (Technische Sicherheit) dieses Abkommens zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen.

Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt

1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten gemäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963[^2] in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970[^3] in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971[^4] in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 24. Februar 1988[^5] in Montreal unterzeichneten Zusatzprotokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, des am 1. März 1991[^6] in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsbestimmungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Jede Vertragspartei verlangt, dass Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Betreiber von Luftfahrzeugen zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Luftsicherheitsbestimmungen aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in das, die Ausreise aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden. Jede Vertragspartei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Begehrens der anderen Vertragspartei zu, angemessene besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.

5. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder von anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und durch andere geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.

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