Bundesgesetz vom 21. März 2025 über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen (Gütertransportgesetz, GüTG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2025-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 81a, 87 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Januar 2024[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

Umschlags- und Verladeanlagen:

Art. 3 Ziele und Grundsatz

1 Dieses Gesetz bezweckt:

2 Angebote des Gütertransports auf der Schiene und auf dem Wasser müssen eigenwirtschaftlich sein. Der Bund kann jedoch:

3 Der Bundesrat kann, in Übereinstimmung mit den international anerkannten Normen, Anforderungen an die Qualität des Gütertransports festlegen und die Folgen der Nichtbeachtung dieser Anforderungen regeln.

Art. 4 Konzept für den Gütertransport

1 Der Bundesrat erarbeitet für den Gütertransport ein Konzept nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979[^4].

2 Er legt darin die Grundlagen fest für die Entwicklung:

3 Er stimmt das Konzept mit der Entwicklung der Eisenbahn-, Strassen- und Hafeninfrastruktur, der Seilbahnen sowie der Anlagen des unterirdischen Gütertransports, mit dem Sachplan Verkehr, den weiteren Sachplänen des Bundes und der kantonalen Richtplanung ab.

4 Er bezieht die Kantone und die betroffenen Akteure frühzeitig in die Erarbeitung des Konzepts ein.

5 Die Kantone berücksichtigen das Konzept in ihrer Richtplanung.

Art. 5 Gemeinsame Leitlinien für den Gütertransport auf der Schiene

1 Die Akteure des Gütertransports auf der Schiene erarbeiten gemeinsam Leitlinien zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Die Leitlinien können insbesondere betreffen:

2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) unterstützt die Erarbeitung der Leitlinien.

Art. 6 Enteignung

Für den Bau von Umschlags- und Verladeanlagen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930[^6] über die Enteignung geltend gemacht werden.

Art. 7 Transport gefährlicher Güter

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter. Er berücksichtigt dabei die internationalen Regelwerke.

2 Er regelt insbesondere die Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Gefahrgutumschliessungen und zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen.

Art. 8 Transporte im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz

1 Die Unternehmen sind im Rahmen der Zusammenarbeit der Armee mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz nach Artikel 119 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^7] verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von diesen Pflichten befreit werden.

Art. 9 Ausservertragliche Haftung

Für die ausservertragliche Haftung der Unternehmen gelten die Artikel 40b–40f EBG[^8].

2. Abschnitt: Finanzielle Förderung

Art. 10 Investitionsbeiträge für Umschlags- und Verladeanlagen

1 Der Bund kann Investitionsbeiträge an den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Umschlags- und Verladeanlagen leisten.

2 Er kann Investitionsbeiträge an den Bau und die Erweiterung von KV-Umschlagsanlagen im Ausland leisten, wenn die Investition mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene beiträgt.

3 Der Investitionsbeitrag des Bundes beträgt zwischen 40 und 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei Projekten von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung kann er auf höchstens 80 Prozent erhöht werden.

4 Die anrechenbaren Kosten pro Anlagenelement können mittels pauschaler Beträge ermittelt werden.

5 Bei der Gewährung und Bemessung der Beiträge sind das Konzept für den Gütertransport sowie die verkehrs-, energie- und umweltpolitischen Ziele des Bundes, die Sicherheit, wirtschaftliche Kriterien und die Vorteile Dritter angemessen zu berücksichtigen.

6 Der Bund, vertreten durch das BAV, schliesst mit den Betreiberinnen von KV‑Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen Vereinbarungen über vier Jahre ab; die Vereinbarungen legen die Investitionen der Betreiberinnen und die Höchstbeträge der Bundesbeiträge fest.

7 Die Beiträge für KV-Umschlagsanlagen werden nur gewährt, wenn der Zugang zu diesen Anlagen diskriminierungsfrei ist.

8 Der Bundesrat regelt die Gewährung der Investitionsbeiträge, insbesondere die Voraussetzungen und Verfahren der Finanzierung, und legt die Höhe der pauschalen Beträge pro Anlagenelement fest.

9 Die Bundesversammlung bewilligt durch einfachen Bundesbeschluss die für die Investitionsbeiträge notwendigen mehrjährigen Verpflichtungskredite.

Art. 11 Förderung der Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein

1 Der Bund kann die Hafeninfrastruktur für den Gütertransport auf dem Rhein finanziell fördern.

2 Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Standortkantone sowie die Betreiberin der Hafeninfrastruktur legen vertraglich die Flächen und Anlagen der Hafeninfrastruktur fest.

3 Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Betreiberin der Hafeninfrastruktur schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Ziele des Bundes und der Geschäftspläne der Betreiberin der Hafeninfrastruktur die zu erbringenden Leistungen im Voraus fest.

4 Die Betreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrer Infrastruktur.

5 Kann sie die festgelegten Leistungen nicht kostendeckend erbringen, so gilt der Bund nach Rücksprache mit den Standortkantonen die ungedeckten Kosten ab, soweit die Abgeltungen erforderlich sind, um die Infrastruktur in gutem Zustand und vereinbartem Umfang zu erhalten.

6 Der Bund kann Investitionsbeiträge leisten für Massnahmen zur Anpassung der Hafeninfrastruktur an die Erfordernisse des Verkehrs und an den Stand der Technik sowie für Massnahmen zur Umsetzung von Anliegen des Umwelt- und Klimaschutzes. Die Massnahmen und Investitionsbeiträge sind in der Leistungsvereinbarung festzulegen.

7 Der Bund kann überdies Investitionsbeiträge in Form von unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen an den Bau von Hafeninfrastruktur für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr leisten. Diese Darlehen dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.

8 Die unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden. Der Bund kann überdies auf die Rückzahlung von Darlehen verzichten, um sich an notwendigen Bilanzsanierungen zu beteiligen.

Art. 12 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Gütertransportangebots auf der Schiene

1 Bestellt ein Kanton ein Angebot des Gütertransports auf der Schiene, so kann der Bund sich an der Bestellung und der Abgeltung der ungedeckten Kosten des Angebots beteiligen.

2 Die Abgeltung des Bundes darf die Höhe des Beitrags des Kantons nicht übersteigen.

3 Diese Beschränkung gilt nicht für ein bestelltes Angebot des Gütertransports auf Schmalspurstrecken.

4 Die Bundesversammlung beschliesst für die Abgeltungen der ungedeckten Kosten des bestellten Gütertransportangebots jeweils für vier Jahre einen Verpflichtungskredit.

5 Das Bestellverfahren kann für zwei Jahre durchgeführt werden. Die Periodizität des Bestellverfahrens richtet sich nach Artikel 31b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009[^9].

Art. 13 Förderung des EWLV

1 Der Bund kann den EWLV auf dem Normal- und dem Schmalspurnetz finanziell fördern.

2 Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Anbieterinnen des EWLV auf dem Normal- oder Schmalspurnetz schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Die Leistungen umfassen die Zustellung und Abholung von Wagen und Wagengruppen auf Umschlags- und Verladeanlagen.

3 Das BAV und die Anbieterinnen legen in der Leistungsvereinbarung die Leistungen, die Abgeltungen und die Investitionsbeiträge fest; dabei stützen sie sich auf die verkehrspolitischen Ziele des Bundes und die gemeinsamen Leitlinien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d. Das BAV legt das Verfahren zur Einholung und Bewertung der Offerten fest.

4 Die Abgeltungen und Investitionsbeiträge dienen dazu:

5 Die Anbieterinnen gewähren den diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Transportleistungen.

6 Querfinanzierungen aus dem subventionierten Angebot im EWLV sowie Marktverzerrungen durch die Anbieterinnen im EWLV sind nicht zulässig. Es sind organisatorische Massnahmen zu treffen, um eine Querfinanzierung aus dem EWLV in die nicht geförderten Unternehmensbereiche und andere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

7 Die Anbieterinnen im EWLV verrechnen die unternehmensintern erbrachten Leistungen zu Marktkonditionen.

8 Das BAV trifft die zur Einhaltung der Anforderungen gemäss den Absätzen 5–7 notwendigen Vorkehrungen. Es stellt die entsprechende Überwachung sicher und erstattet periodisch Bericht zur Entwicklung des Angebots sowie der Kosten und Erträge im EWLV. Die Berichte sind öffentlich.

Art. 14 Umschlags- und Verladebeiträge

1 Der Bund kann für den Verlad von Gütern auf die Schiene und den Güterumschlag zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern pauschale Beiträge pro transportierten, beladenen Bahnwagen an die Betreiberinnen der Umschlags- und Verladeanlagen ausrichten. Die Betreiberinnen sind verpflichtet, die Beiträge an die Absender und Empfänger weiterzugeben.

2 Der Bundesrat regelt die Bedingungen für die Gewährung und legt die pauschalen Beiträge fest. Er kann eine Unter- und Obergrenze der Anzahl geförderter Bahnwagen je Umschlags- und Verladeanlage setzen.

3 Die Modalitäten für die Gewährung und Entrichtung der Pauschalen werden zwischen dem Bund, vertreten durch das BAV, und den Betreiberinnen der Umschlags- und Verladeanlagen in der Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 6 festgehalten. Darin werden insbesondere die Weitergabe der Beiträge an die Absender und Empfänger geregelt.

Art. 15 Investitionsbeiträge für technische Neuerungen

1 Der Bund kann Investitionen in technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene und dem Wasser fördern.

2 Er fördert mit pauschalen A-Fonds-perdu-Beiträgen die Einführung der digitalen automatischen Kupplung für die im Gütertransport auf der Schiene eingesetzten Fahrzeuge sowie die Koordination der Umrüstungsarbeiten.

3 Der Investitionsbeitrag des Bundes beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten; dabei wird das Interesse der Gesuchstellerin berücksichtigt.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Voraussetzungen, Fristen und Verfahren der Finanzierung sowie die Bemessung der Beiträge.

5 Die Bundesversammlung bewilligt durch einfachen Bundesbeschluss die für die Investitionsbeiträge notwendigen mehrjährigen Verpflichtungskredite.

Art. 16 Investitionsbeiträge für klimafreundliche Fahrzeuge

1 Der Bund kann Investitionen in Fahrzeuge des Gütertransports auf der Schiene und auf dem Wasser fördern, wenn diese eine massgebliche Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen bei der Leistungserbringung ermöglichen.

2 Er kann überdies Investitionsbeiträge an den Bau von Schiffen gewähren, die für Niedrigwasser geeignet sind.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Voraussetzungen, Fristen und Verfahren der Finanzierung sowie die Bemessung der Beiträge.

4 Die Bundesversammlung bewilligt durch einfachen Bundesbeschluss die für die Investitionsbeiträge notwendigen mehrjährigen Verpflichtungskredite.

3. Abschnitt: Bau und Betrieb von Anschlussgleisen

Art. 17 Erschliessung

1 Kantone und Gemeinden sorgen mit Massnahmen der Raumplanung dafür, dass die Industrie- und Gewerbezonen soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar mit Anschlussgleisen erschlossen werden.

2 Die Kantone legen diese Massnahmen in ihren Richtplänen fest.

Art. 18 Baubewilligung, Betriebsbewilligung

1 Der Bau und die Änderung von Anschlussgleisen bedürfen einer Baubewilligung nach kantonalem Recht.

2 Die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde (Leitbehörde) unterbreitet vor ihrem Entscheid das Gesuch dem BAV zur Prüfung, ob die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

3 Das BAV holt bei der Infrastrukturbetreiberin eine eisenbahnrechtliche Stellungnahme ein. Gestützt darauf gibt es seine Stellungnahme ab und bestimmt darin auch, ob eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18w EBG[^10] erforderlich ist.

4 Die Stellungnahme des BAV ist für die Leitbehörde verbindlich.

5 Die Leitbehörde stellt die Baubewilligung dem BAV zu. Dieses ist berechtigt, dagegen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

Art. 19 Eisenbahnrechtliche Bestimmungen, Betriebsvorschriften

1 Die technischen und betrieblichen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen gelten auch für die Planung, den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Anschlussgleisen.

2 Die Anschliesser erlassen die notwendigen Betriebsvorschriften.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen auf den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Anschlussgleisen anwendbar sind.

Art. 20 Pflicht zur Anschlussgewährung

1 Die Infrastrukturbetreiberin muss den Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn:

2 Sie darf keine unverhältnismässigen Bedingungen an die Gewährung knüpfen.

3 Sie kann Anschlussvorrichtungen anpassen oder zurückbauen, wenn:

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