Verordnung vom 19. November 2025 über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen (Gütertransportverordnung, GüTV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 10 Absatz 8, 14 Absatz 2, 15 Absatz 4, 16 Absatz 3, 19 Absatz 3, 23 Absatz 4, 24 Absatz 4, 26 Absatz 3, 27 Absatz 4, 28 Absatz 1 sowie 32 Absätze 1 und 2 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025[^1] (GüTG),
Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985[^2] über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundenen Mittel (MinVG)
und die Artikel 8 und 9 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 2008[^3] (GVVG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Investitionsbeiträge an den Neubau, die Erweiterung und die Erneuerung von Umschlags- und Verladeanlagen nach Artikel 2 Buchstabe c GüTG;
- b. die finanzielle Förderung des Transports, des Umschlags und des Verlads von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen;
- c. die Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport, für die digitale automatische Kupplung sowie für klimafreundliche Fahrzeuge auf der Schiene und auf dem Wasser;
- d. die finanzielle Förderung des Transports von begleiteten Motorfahrzeugen auf der Schiene;
- e. die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen.
Art. 2 Transport gefährlicher Güter
Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen können das Einfüllen, Verladen und Entladen gefährlicher Güter einschränken.
2. Kapitel: Investitionsbeiträge und andere Beiträge
1. Abschnitt: Investitionsbeiträge für Umschlags- und Verladeanlagen
Art. 3 Investitionsbeiträge
1 Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Neubau, die Erweiterung und Erneuerung von Umschlags- und Verladeanlagen im Inland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.
2 Er leistet die Investitionsbeiträge an den Neubau und die Erweiterung von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) im Ausland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.
3 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann verlangen, dass A-fonds-perdu-Beiträge durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie gesichert werden.
Art. 4 Voraussetzungen
1 Investitionsbeiträge werden nur geleistet, wenn sich die Betreiberin von Umschlags- und Verladeanlagen mit eigenen Mitteln im Umfang von mindestens zwanzig Prozent an den anrechenbaren Kosten beteiligt. Der Bund berücksichtigt dabei allfällige zusätzliche Förderungen der öffentlichen Hand.
2 Als Betreiberin einer Anlage gilt die Partei, die für den Betrieb, insbesondere das Verladen und Entladen oder den Umschlag der Güter, verantwortlich ist. Falls die Betreiberin einer Anlage nicht gleichzeitig die Eigentümerin ist, muss sie dem BAV vor dem Abschluss der Vereinbarung über die Zusicherung der Investitionsbeiträge eine Bevollmächtigung vorlegen, welche die Zuständigkeiten regelt.
3 Investitionsbeiträge an Neubau- und Erweiterungsprojekte mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken werden nur geleistet, wenn auf den betreffenden Anlagen folgende Mindestmengen pro Jahr transportiert werden:
- a. auf Anschlussgleisen: 720 beladene Bahnwagen;
- b. auf KV-Umschlagsanlagen: 5000 Standard-Containereinheiten (Twenty Foot Equivalent Units, TEU).
4 Für die Mindestmengen massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder von Auflagen in Bau- und Betriebsbewilligungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen.
Art. 5 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs
1 Die Eigentümerinnen und die Betreiberinnen der vom Bund geförderten KV-Umschlagsanlagen müssen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Anlagen gewähren, indem sie:
- a. sich bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;
- b. Dritte bei der Zuteilung von Kapazitäten, der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleich behandeln;
- c. die grundsätzlichen Bedingungen des Zugangs, der Zuteilung der Kapazitäten, der Erbringung der Dienstleistungen und des Verfahrens sowie die Preise publizieren;
- d. die anzubietenden Dienstleistungen sowie deren Preise einschliesslich der Bedingungen für Rabatte und mehrjähriger Rahmenvereinbarungen publizieren.
2 Die Eigentümerinnen und die Betreiberinnen der vom Bund geförderten Anlagen müssen die Vertraulichkeit der Daten Dritter gewährleisten.
Art. 6 Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen im Gütertransport auf der Schiene
Unternehmen, die Dienstleistungen in der Zustellung von Zügen, Wagen oder Wagengruppen zwischen der Eisenbahninfrastruktur und Anschlussgleisen oder KV-Umschlagsanlagen anbieten, müssen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen sicherstellen, indem sie:
- a. sich bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;
- b. Dritte bei der Erbringung von Dienstleistungen, der Zuteilung von Ressourcen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleich behandeln;
- c. die grundsätzlichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Planung und Zuteilung der Ressourcen sowie für die Bemessung der Preise publizieren.
Art. 7 Anrechenbare Kosten
1 Für die Bestimmung der Höhe der Investitionsbeiträge legt das BAV die anrechenbaren Kosten pro Element mittels pauschaler Beträge fest. Für Elemente, für die keine Pauschale festgelegt werden kann, erfolgt die Bemessung der anrechenbaren Kosten mittels Höchstsätzen. Das BAV legt die Beträge und Höchstsätze in einer Richtlinie fest.
2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
- a. Kosten für die Anschlussvorrichtung;
- b. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
- c. Kapitalkosten, Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten sowie für die Sicherung von Finanzhilfen oder Währungsabsicherungen;
- d. der Unterhalt von KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen;
- e. der ersatzlose Rückbau von Weichen und Gleisabschnitten.
3 Bei KV-Umschlagsanlagen können die Kosten für den Landerwerb in begründeten Einzelfällen anrechenbar sein.
Art. 8 Bemessung
1 Der Investitionsbeitrag des Bundes an das anrechenbare Investitionsvolumen beträgt:
- a. für Erneuerungen von Güterverkehrsanlagen pauschal 40 Prozent;
- b. für Neubauten und Erweiterungen mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von unter fünf Millionen Franken pauschal 50 Prozent;
- c. für Neubauten und Erweiterungen mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von über fünf Millionen Franken 40 bis 60 Prozent;
- d. für Neubauten und Erweiterungen von Anlagen mit nationaler verkehrspolitischer Bedeutung höchstens 80 Prozent.
2 Das BAV legt für die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben c und d in einer Richtlinie fest, nach welchen Voraussetzungen der Beitragssatz bestimmt wird. Es berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 5 GüTG und stellt sicher, dass Projekte nach Buchstabe c nicht schlechter gestellt werden als Projekte nach Buchstabe b.
3 Entsteht durch die Investition ein Vorteil Dritter, so bewertet das BAV deren finanziellen Nutzen und reduziert die Investitionsbeiträge des Bundes entsprechend.
Art. 9 Gesuch
1 Für die Festlegung der Investitionsbeiträge in einer Vereinbarung über die Zusicherung der Investitionsbeiträge ist dem BAV ein Gesuch um Investitionsbeiträge einzureichen.
2 Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:
- a. ein mehrjähriger, über die Vereinbarungsperiode reichender Investitionsplan differenziert nach Erweiterungen und Erneuerungen;
- b. ein Situationsplan der Anlage;
- c. Angaben über zugesicherte Beiträge von Kantonen oder Dritten sowie weitere Leistungen der öffentlichen Hand;
- d. gegebenenfalls die veranschlagte Transportmenge;
- e. gegebenenfalls die Baubewilligung.
3 Dem Gesuch für eine KV-Umschlagsanlage mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von über fünf Millionen Franken sind zusätzlich beizulegen:
- a. eine Übersicht über die erwarteten Kosten und Erlöse des Betriebs der Anlage;
- b. die veranschlagte Kapazität der Anlage;
- c. die geplante Schienenanbindung;
- d. die geplante Strassenanbindung.
4 Das BAV kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen einfordern.
5 Es regelt den Detaillierungsgrad und die Form der Unterlagen in einer Richtlinie.
Art. 10 Vereinbarung
1 Das BAV schliesst mit den Betreiberinnen von Umschlags- und Verladeanlagen eine Vereinbarung über die Zusicherung der Investitionsbeiträge ab.
2 Der Zeitraum der Vereinbarung richtet sich nach der Gültigkeit des Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG.
3 Vereinbarungen für Neuanlagen, für wieder in Betrieb genommene Anlagen und bei Betreiberwechsel können jederzeit abgeschlossen werden; deren Befristung richtet sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG.
4 Die Vereinbarung enthält insbesondere:
- a. eine Umschreibung der zu realisierenden Investitionsprojekte;
- b. den Höchstbetrag des Investitionsbeitrages des Bundes;
- c. die gemäss eingereichtem Investitionsplan vorgesehenen Investitionsbeiträge des Bundes pro Jahr;
- d. Vorgaben für die Berichterstattung;
- e. die Pflichten der Betreiberin, insbesondere die Anlage während der Lebensdauer von zwanzig Jahren in betriebsfähigem und sicherem Zustand zu halten;
- f. bei Projekten mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die zu erbringende Transportmenge;
- g. die Modalitäten für die Gewährung, Entrichtung und Weitergabe der Umschlags- und Verladebeiträge nach den Artikeln 13–17;
- h. die Modalitäten für die Auszahlungen sowie die dafür erforderlichen Nachweise.
5 Die Zusicherung der Investitionsbeiträge verfällt, wenn der Baubeginn oder die Beschaffung nicht innerhalb der Geltungsdauer der Vereinbarung erfolgt ist.
6 Nach dem Baubeginn oder der erfolgten Beschaffung kann das BAV Investitionsbeiträge nur dann zusichern, wenn es dem vorzeitigen Baubeginn oder der vorzeitigen Beschaffung zugestimmt hat.
7 Ergeben sich während der Geltungsdauer einer Vereinbarung Abweichungen von den zugrunde gelegten Annahmen, so nehmen die Parteien Verhandlungen zur Anpassung der Vereinbarung auf.
Art. 11 Auszahlung
1 Das BAV veranlasst die Auszahlung der Investitionsbeiträge, nachdem es geprüft hat, ob ein Investitionsprojekt gemäss der Vereinbarung umgesetzt worden ist.
2 Bei Projekten mit Investitionsbeiträgen über fünf Millionen Franken sind auf Gesuch hin anteilsmässige Auszahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der Investitionsbeiträge möglich.
Art. 12 Rückforderung
1 Das BAV fordert bei Neubauten und Erweiterungen mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die Investitionsbeiträge vollständig zurück, wenn innerhalb von fünf Jahren nach deren Erhalt die für eine Förderung vorausgesetzte Mindestmenge nach Artikel 4 Absatz 4 nicht erreicht wird.
2 Es fordert bei Neubauten und Erweiterungen mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn die vereinbarte Transportmenge nicht erreicht wird. Der rückzahlbare Betrag wird ausgehend von einer Lebensdauer der Anlage von zwanzig Jahren herabgesetzt.
3 Es fordert bei Neubauten und Erweiterungen die Investitionsbeiträge anteilsmässig zurück, wenn der betriebsfähige Zustand der geförderten Anlage vor Ablauf der Lebensdauer von zwanzig Jahren nicht mehr gegeben ist.
4 Erfolgt innerhalb der Lebensdauer von zwanzig Jahren ein Betreiberwechsel, verzichtet das BAV auf eine Rückforderung, wenn die neue Betreiberin die in der Vereinbarung der bisherigen Betreiberin enthaltenen Verpflichtungen übernimmt.
5 Das BAV fordert Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurück, wenn die geförderte KV-Umschlagsanlage nicht diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird. Auf dem zurückgeforderten Betrag wird ein einmaliger Zins von fünf Prozent hinzugerechnet.
6 In Härtefällen kann das BAV ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.
2. Abschnitt: Umschlags- und Verladebeiträge
Art. 13 Empfänger
1 Der Bund richtet die Umschlags- und Verladebeiträge an die Betreiberinnen von Anschlussgleisen und KV-Umschlagsanlagen aus.
2 Die Umschlags- und Verladebeiträge für beladene Bahnwagen, die auf Freiverladeanlagen empfangen oder versendet werden, werden an die Person ausgerichtet, welcher die Kosten für die Beförderung der Fracht in Rechnung gestellt werden.
Art. 14 Bemessungsgrundlage
1 Der Umschlags- und Verladebeitrag wird pro empfangenen oder versendeten beladenen Bahnwagen ausgerichtet.
2 Er wird je Anschlussgleis für maximal 8000 beladene Bahnwagen ausgerichtet.
3 Massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder von Auflagen in Bau- und Betriebsbewilligungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen.
Art. 15 Beitragshöhe
1 Der Beitrag pro empfangenen oder versendeten beladenen Bahnwagen beträgt vierzig Franken.
2 Im Falle einer Erhöhung oder Kürzung des Voranschlagskredits für Umschlags- und Verladebeiträge Schienengüterverkehr kann das BAV den Beitrag im Verhältnis zur Erhöhung oder Kürzung anpassen.
Art. 16 Voraussetzungen
1 Umschlags- und Verladebeiträge für Anschlussgleise und KV-Umschlagsanlagen werden ausgerichtet, wenn mit der Betreiberin der Anlage eine Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 6 GüTG besteht.
2 Umschlags- und Verladebeiträge für auf Freiverladeanlagen versendete oder empfangene beladene Bahnwagen werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
3 Das BAV legt den Prozess für die Ausrichtung der Umschlags- und Verladebeiträge und die damit verbundenen Fristen in einer Richtlinie fest.
Art. 17 Nachweis
Sämtliche für die Ausrichtung der Umschlags- und Verladebeiträge wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAV auf Verlangen hin vorzuweisen.
3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene und auf dem Wasser
Art. 18 Voraussetzungen
Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene und auf dem Wasser können gewährt werden, wenn dadurch:
- a. Güter effizienter oder ressourcenschonender transportiert werden;
- b. Test- oder Pilotanwendungen gestärkt werden; oder
- c. die Migration auf neue technische Standards unterstützt und beschleunigt wird.
Art. 19 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind insbesondere die Kosten der Projektierung, der Beschaffung und des mit dem Projekt verbundenen unabdingbaren Eigenaufwands.
2 Nicht anrechenbar sind die Kosten für:
- a. allgemeine Studien, Vorstudien und Machbarkeitsstudien;
- b. Grundlagenforschung im Zusammenhang mit technischen Neuerungen.
Art. 20 Gesuch
1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.
2 Es muss folgende Unterlagen enthalten:
- a. eine umfassende Beschreibung der Neuerungen und ihres Nutzens für den Gütertransport auf der Schiene oder auf dem Wasser;
- b. einen Kostenvoranschlag;
- c. Angaben über zugesicherte Beiträge der öffentlichen Hand und Dritter;
- d. den beantragten Investitionsbeitrag und dessen Verteilung über die Jahre;
- e. einen Projektplan mit Zwischenzielen zur Erlangung der für die Neuerungen erforderlichen technischen und betrieblichen Zulassungen.
3 Das BAV kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.
4 Es entscheidet nach Anhörung der Branche über das Gesuch.
Art. 21 Zusicherung
1 Das BAV sichert den Investitionsbeitrag mittels Verfügung oder Vereinbarung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag des Investitionsbeitrags fest.
2 Für Projekte, die bereits auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen Beiträge der öffentlichen Hand zugesichert erhalten haben, werden keine Investitionsbeiträge nach Artikel 15 GüTG geleistet oder die Investitionsbeiträge des Bundes werden entsprechend gekürzt.
Art. 22 Berichterstattung
1 Die Gesuchstellerin muss dem BAV Bericht erstatten über die Umsetzung der technischen Neuerung, die praktischen Resultate und den tatsächlichen Nutzen für den Gütertransport auf der Schiene oder auf dem Wasser.
2 Die Inhalte des Berichts gelten nicht als Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004[^4].
4. Abschnitt: Investitionsbeiträge für die digitale automatische Kupplung
Art. 23 Investitionsbeiträge
Der Bund kann Fahrzeughaltern mit Sitz in der Schweiz einen einmaligen Investitionsbeitrag pro Fahrzeug für die Ausrüstung von Bahnwagen und Triebfahrzeugen mit der digitalen automatischen Kupplung (DAK) leisten.
Art. 24 Voraussetzungen
Die Investitionsbeträge werden unter folgenden Voraussetzungen ausgerichtet:
- a. Die Fahrzeuge müssen über die Immatrikulationsnummer eindeutig identifizierbar sein.
- b. Die Fahrzeuge müssen mit vollständigen Angaben im Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^5] (EBG) eingetragen sein.
**Art. 25 ** Funktionalitäten der DAK
Der Umfang und die Definition der Funktionalitäten der eingebauten DAK richten sich nach den für den europäischen Schienengüterverkehr festgelegten Grundfunktionen gemäss den technischen Spezifikationen Interoperabilität.
Art. 26 Höhe der Investitionsbeiträge
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