Verordnung der Schulleitung der ETHL vom 14. Oktober 2025 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Zulassungsverordnung ETHL)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-10-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL),

gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991[^1], gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003[^2],

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium der ETHL.

2 Sonderbestimmungen zur Zulassungsbeschränkung nach Artikel 16a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 gehen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.

2. Abschnitt: Allgemeine Zulassungsbestimmungen

Art. 2 Zulassungsgesuch

1 Personen, die an der ETHL studieren möchten, reichen ein Zulassungsgesuch in Form eines Bewerbungsdossiers ein, das insbesondere die folgenden Elemente enthält:

2 Das Zulassungsgesuch gilt ausschliesslich für den Beginn des darauffolgenden Herbstsemesters.

3 Die Modalitäten für die Zulassungsgesuche werden im Internet[^3] veröffentlicht.

4 Die ETHL tritt erst auf das Zulassungsgesuch ein, nachdem die Anmeldegebühr gemäss der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995[^4] bezahlt wurde.

Art. 3 Entscheid über die Zulassung

1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten entscheidet über die Zulassungsgesuche.

2 Zu diesem Zweck können die von den Kandidatinnen und Kandidaten eingereichten Informationen und Dokumente bei den zuständigen Behörden überprüft werden.

3 Der Entscheid über die Zulassung zu einem höheren Semester eines Bachelorstudiengangs oder zu einem Masterstudiengang kann mit einer der folgenden Auflagen verbunden sein, die innerhalb einer bestimmten Frist während des Studiums an der ETHL zu erfüllen ist:

4 Der Entscheid über die Zulassung gilt ausschliesslich für den Beginn des darauffolgenden Herbstsemesters.

5 Die Zulassung wird erst wirksam, wenn die betroffene Person das nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995[^5] geschuldete Schulgeld bezahlt hat.

Art. 4 Zulassungshindernisse

1 Nicht zugelassen werden Personen, die:

2 Absatz 1 ist nicht auf Personen anwendbar, die nachträglich einen Abschluss erworben haben, der zur Zulassung zum Masterstudium an der ETHL berechtigt.

3 Ebenfalls nicht zugelassen werden, ausser bei besonderen Umständen im Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang, Personen, die:

3. Abschnitt: Prüfungsfreie Zulassung zum Bachelorstudium

Art. 5 Schweizerische Maturitätszeugnisse

Zum ersten Semester eines Bachelorstudiums prüfungsfrei zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber der folgenden Zeugnisse:

die folgenden Maturitätszeugnisse, die nach der Maturitätsanerkennungsverordnung vom 28. Juni 2023[^6] (MAV) eidgenössisch anerkannt sind:

Art. 6 Ausländische Vorbildungsausweise der Sekundarstufe II

1 Zum ersten Semester eines Bachelorstudiengangs prüfungsfrei zugelassen werden Personen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Sie verfügen über einen Vorbildungsausweis einer Schule der Sekundarstufe II, der:

2 Für folgende Personen beträgt der Mindestnotendurchschnitt nach Absatz 1 Buchstaben b und c 70 Prozent und Absatz 1 Buchstabe d ist nicht anwendbar:

3 Die genauen Äquivalenzkriterien für die einzelnen Länder sind im Internet[^13] verfügbar.

Art. 7 Hochschulabschlüsse

Zum ersten Semester eines Bachelorstudiengangs prüfungsfrei zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber der folgenden Abschlüsse:

Abschluss einer ausländischen universitären Hochschule, der:

Art. 8 Zulassung zu einem höheren Semester des Bachelorstudiums

1 Zu einem höheren Semester eines Bachelorstudiengangs zugelassen werden Personen, die:

2 An einer anderen schweizerischen universitären Hochschule erworbene Studienleistungen können im Umfang von maximal 60 ECTS-Kreditpunkten angerechnet werden.

4. Abschnitt: Zulassung zum Bachelorstudium mit Aufnahmeprüfung

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen

1 Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 5, 6 oder 7 nicht erfüllen, werden zum ersten Semester des Bachelorstudiums zugelassen, wenn sie eine umfassende oder reduzierte Aufnahmeprüfung bestanden haben.

2 Die Aufnahmeprüfung wird einmal jährlich auf Französisch abgehalten, sofern nicht eine andere Sprache zum Prüfungsstoff zählt.

3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten legt die Prüfungsmodalitäten in einem Reglement über die Aufnahmeprüfung fest, das im Internet[^16] veröffentlicht wird.

Art. 10 Umfassende und reduzierte Aufnahmeprüfung

1 Die umfassende Aufnahmeprüfung beinhaltet folgende Prüfungsteile:

2 Die reduzierte Aufnahmeprüfung umfasst nur den Prüfungsteil nach Absatz 1 Buchstabe a.

3 Zur reduzierten Aufnahmeprüfung zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber der folgenden Ausweise:

Art. 11 Befreiung von Prüfungen

1 Personen, welche die umfassende oder reduzierte Aufnahmeprüfung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) bestanden haben, sind von der Aufnahmeprüfung der ETHL befreit, wenn die ETHL denselben Zulassungsentscheid getroffen hätte. Das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung an der ETHZ wird in gleicher Weise berücksichtigt.

2 Personen, die zur umfassenden Aufnahmeprüfung zugelassen wurden und nachweisen können, dass sie in bestimmten Fächern des ergänzenden Prüfungsteils über die Kompetenzen verfügen, die dem eidgenössisch anerkannten Maturitätszeugnis entsprechen, werden von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für akademische Angelegenheiten von den entsprechenden Prüfungen befreit.

Art. 12 Voraussetzungen für das Bestehen, die Wiederholung und das Nichtbestehen

1 Die Aufnahmeprüfung bestanden haben Personen, die in der vorgeschriebenen Form daran teilgenommen und alle im Reglement über die Aufnahmeprüfung festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben.

2 Die Aufnahmeprüfung wird nach Artikel 8 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015[^17] benotet.

3 Zusätzlich zum Nichterfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 1 führt zum Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung:

4 Wird die Aufnahmeprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

5. Abschnitt: Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik

Art. 13 Allgemeine Bestimmungen

1 Die EPFL bietet einen Vorbereitungskurs (Cours de mathématiques spéciales, CMS) mit Prüfungen für Personen an, die zur reduzierten Aufnahmeprüfung zugelassen sind.

2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten trifft aufgrund der Anzahl verfügbarer Plätze und gestützt auf die Zeugnisse und die erbrachten Leistungen eine Auswahl der Bewerbungsdossiers. Sie oder er kann einen Aufnahmetest für die Teilnahme am CMS einführen.

3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten legt die Modalitäten für den CMS in einem separaten Studien- und Prüfungsreglement fest, das im Internet[^18] veröffentlicht wird.

Art. 14 Voraussetzungen für das Bestehen und Nichtbestehen

1 Den CMS haben Personen bestanden, die in der Prüfung des zweiten Semesters einen Mindestnotendurchschnitt von 4,00 erreichen.

2 Zusätzlich zum Nichterfüllen der Voraussetzungen nach Absatz 1 führt zum Nichtbestehen des CMS:

3 Mit dem Bestehen des CMS gilt die reduzierte Aufnahmeprüfung als bestanden.

4 Mit dem Nichtbestehen des CMS gilt die reduzierte Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.

6. Abschnitt: Zulassung zum Masterstudium

Art. 15 Zulassung zum konsekutiven Masterstudium mit einem Hochschulabschluss

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer schweizerischen universitären Hochschule, die nach dem HFKG[^19] akkreditiert ist, sind zum konsekutiven Masterstudium des entsprechenden Studienbereichs der ETHL zugelassen.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Abschlusses werden zum konsekutiven Masterstudium im entsprechenden Studienbereich zugelassen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Abschluss erfüllt die folgenden Voraussetzungen:

3 Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllen, können die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudium einer anderen Studienrichtung beantragen.

Art. 16 Zulassung zum Masterstudium mit einem Bachelorabschluss einer Schweizer Fachhochschule

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses, der von einer Schweizer Fachhochschule (FH) in einer verwandten Studienrichtung nach der im Internet[^20] veröffentlichten Konkordanzliste verliehen wurde, werden zum Masterstudium zugelassen, wenn ihr Notendurchschnitt im Bachelor gemäss der Benotung der ETHL mindestens 5,00 beträgt.

2 Die Zulassung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Person vor dem Erwerb von Kreditpunkten für ein Masterstudienprogramm zunächst 60 zusätzliche ECTS-Kreditpunkte nach dem im Internet[^21] veröffentlichten Studienreglement der Passerelle FH-ETHL erwirbt.

Art. 17 Zulassung zum spezialisierten Masterstudium

1 Personen, welche die Kriterien nach Artikel 15 Absatz 1 oder 2 erfüllen, werden zu einem spezialisierten Masterstudiengang zugelassen, sofern zusätzlich zu den Bedingungen nach Artikel 15 die spezifischen Zulassungsbedingungen des spezialisierten Masterstudienprogramms erfüllt sind.

2 Die spezifischen Zulassungsbedingungen für die einzelnen spezialisierten Masterstudiengänge werden im Internet[^22] veröffentlicht.

7. Abschnitt: Hörerinnen und Hörer sowie Austauschstudierende

Art. 18 Hörerinnen und Hörer

1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten kann eine Person, die eine oder mehrere Lehrveranstaltungen besuchen möchte, ohne einen Abschluss anzustreben, als Hörerin oder Hörer zulassen, wenn:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.