Verordnung des EDI vom 26. November 2025 über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten als Futtermittel und als Dünger (VVTNP)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 27 Absatz 4, 32a Absatz 1, 32j Absatz 3, 33 Absatz 6, 34 Absatz 2 und 34c Absatz 2 der Verordnung vom 25. Mai 2011[^1] über tierische Nebenprodukte (VTNP),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette für die kanalisierte Verwertung in Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetrieben sowie während des Transports und der Lagerung;
- b. die Anforderungen an die Herstellung von Heimtierfutter in Betrieben, die auch Futtermittel für Nutztiere herstellen;
- c. die Anforderungen an die Lagerung und Verwendung von Futtermitteln mit tierischen Nebenprodukten in Betrieben der Primärproduktion;
- d. das Probenahmeverfahren und die Analysemethoden bei der Untersuchung auf Bestandteile tierischen Ursprungs, die an bestimmte Tierarten nicht verfüttert werden dürfen, und bei der Untersuchung auf Glycerintriheptanoat;
- e. die Anforderungen an die Verwendung von Dünger, um dessen Einnahme durch Tiere zu verhindern.
2. Kapitel: Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette für die kanalisierte Verwertung in Lebensmittel- und Verarbeitungsbetrieben
1. Abschnitt: Fischmehl
Art. 2 Herstellung von Fischmehl
Fischmehl darf nur in Anlagen hergestellt werden, die ausschliesslich für die Herstellung von Fischmehl zulässige Rohmaterialien verarbeiten.
Art. 3 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
Auf Begleitdokumenten und Etiketten von Fischmehl muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Fischmehl – darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden».
Art. 4 Transport und Lagerung von Fischmehl und von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen
1 Loses Fischmehl muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die nicht für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von losem Fischmehl verwendet wurden, dürfen für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
2. Abschnitt: Blut und Blutprodukte von Nichtwiederkäuern
Art. 5 Gewinnung von Blut von Nichtwiederkäuern
1 Blut von Nichtwiederkäuern darf nur aus Schlachtbetrieben stammen, die keine Wiederkäuer schlachten.
2 Blut von Nichtwiederkäuern darf jedoch aus Schlachtbetrieben stammen, die auch Wiederkäuer schlachten, wenn:
- a. die Schlachtung von Nichtwiederkäuern und jene von Wiederkäuern in räumlich getrennten Linien erfolgen;
- b. die Sammlung, die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Blut von Nichtwiederkäuern und jene von Blut von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- c. das Blut von Nichtwiederkäuern regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern untersucht wird.
Art. 6 Transport von Blut von Nichtwiederkäuern und von Blut oder anderen Produkten von Wiederkäuern
1 Das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmte Blut von Nichtwiederkäuern muss mit Fahrzeugen und Behältern, die ausschliesslich für den Transport von Blut von Nichtwiederkäuern verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.
2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Blut von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport von Blut oder anderen Produkten von Wiederkäuern verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
Art. 7 Herstellung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern
1 Blutprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Blut von Nichtwiederkäuern verarbeiten.
2 Blutprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Blut von Wiederkäuern verarbeiten, wenn:
- a. die Herstellung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern und jene von Blutprodukten von Wiederkäuern in geschlossenen räumlich getrennten Systemen erfolgen;
- b. die Sammlung, die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Blut und Blutprodukten von Nichtwiederkäuern und jene von Blut und Blutprodukten von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- c. ein laufender Abgleich zwischen dem Eingang von Blut von Wiederkäuern beziehungsweise von Blut von Nichtwiederkäuern und den entsprechenden Blutprodukten erfolgt; und
- d. die Blutprodukte von Nichtwiederkäuern regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern untersucht werden.
Art. 8 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
Auf Begleitdokumenten und Etiketten von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Blutprodukte von Nichtwiederkäuern – dürfen nicht an Wiederkäuer verfüttert werden».
Art. 9 Transport und Lagerung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern und von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen
1 Lose Blutprodukte von Nichtwiederkäuern müssen mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die nicht für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
3. Abschnitt: Nebenprodukte und verarbeitetes Protein von Schweinen
Art. 10 Gewinnung von Nebenprodukten von Schweinen
1 Nebenprodukte von Schweinen dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:
- a. Schlachtbetrieben, die keine Wiederkäuer und kein Geflügel schlachten;
- b. Zerlegebetrieben, die kein Fleisch von Wiederkäuern oder von Geflügel entbeinen oder zerlegen;
- c. anderen Lebensmittelbetrieben, die keine Produkte von Wiederkäuern oder von Geflügel verarbeiten oder lagern;
- d. Betrieben, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern aus Betrieben nach den Buchstaben a–c behandeln oder lagern.
2 Nebenprodukte von Schweinen dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch Wiederkäuer oder Geflügel schlachten oder deren Fleisch oder Produkte entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:
- a. die Schlachtung, Entbeinung und Zerlegung von Schweinen und jene von Wiederkäuern oder von Geflügel in räumlich getrennten Linien erfolgen;
- b. die Handhabung von Schweineprodukten und jene von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel in räumlich getrennten Produktionslinien erfolgen;
- c. die Sammlung, die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Nebenprodukten von Schweinen und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern oder von Geflügel in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- d. die Nebenprodukte von Schweinen regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern oder von Geflügel untersucht werden.
Art. 11 Transport von Nebenprodukten von Schweinen und von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel
1 Die für die Herstellung von verarbeitetem Protein bestimmten Nebenprodukte von Schweinen müssen mit Fahrzeugen und Behältern, die nicht für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.
2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Nebenprodukten von Schweinen verwendet wurden, dürfen für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
Art. 12 Herstellung von verarbeitetem Protein von Schweinen
1 Verarbeitetes Protein von Schweinen darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die keine Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Geflügel verarbeiten.
2 Verarbeitetes Protein von Schweinen darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Geflügel verarbeiten, wenn:
- a. die Lagerung und der Transport von Nebenprodukten von Schweinen und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern oder von Geflügel in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- b. die Herstellung von verarbeitetem Protein von Schweinen und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern oder von Geflügel in geschlossenen räumlich getrennten Systemen erfolgen;
- c. die Lagerung und die Verpackung von verarbeitetem Protein von Schweinen und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern oder von Geflügel in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- d. das verarbeitete Protein von Schweinen regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern oder von Geflügel untersucht wird.
Art. 13 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
Auf Begleitdokumenten und Etiketten von verarbeitetem Protein von Schweinen muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Verarbeitetes Protein von Schweinen – darf nur an Geflügel und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Art. 14 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Schweinen und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen
1 Loses verarbeitetes Protein von Schweinen muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Geflügel oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Schweinen verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.[^2]
4. Abschnitt: Nebenprodukte und verarbeitetes Protein von Geflügel
Art. 15 Gewinnung von Nebenprodukten von Geflügel
1 Nebenprodukte von Geflügel dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:
- a. Schlachtbetrieben, die keine Wiederkäuer oder Schweine schlachten;
- b. Zerlegebetrieben, die kein Fleisch von Wiederkäuern oder von Schweinen entbeinen oder zerlegen;
- c. anderen Lebensmittelbetrieben, die keine Produkte von Wiederkäuern oder von Schweinen verarbeiten oder lagern;
- d. Betrieben, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern aus Betrieben nach den Buchstaben a–c behandeln oder lagern.
2 Nebenprodukte von Geflügel dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch Wiederkäuer oder Schweine schlachten oder deren Fleisch oder Produkte entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:
- a. die Schlachtung, Entbeinung und Zerlegung von Geflügel und jene von Wiederkäuern oder Schweinen in räumlich getrennten Linien erfolgen;
- b. die Handhabung von Geflügelprodukten und jene von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen in räumlich getrennten Produktionslinien erfolgen;
- c. die Sammlung, die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Nebenprodukten von Geflügel und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern oder von Schweinen in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- d. die Nebenprodukte von Geflügel regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern oder von Schweinen untersucht werden.
Art. 16 Transport von Nebenprodukten von Geflügel und von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen
1 Die für die Herstellung von verarbeitetem Protein bestimmten Nebenprodukte von Geflügel müssen mit Fahrzeugen und Behältern, die nicht für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.
2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Nebenprodukten von Geflügel verwendet wurden, dürfen für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
Art. 17 Herstellung von verarbeitetem Protein von Geflügel
1 Verarbeitetes Protein von Geflügel darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die keine Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Schweinen verarbeiten.
2 Verarbeitetes Protein von Geflügel darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Schweinen verarbeiten, wenn:
- a. die Lagerung und der Transport von Nebenprodukten von Geflügel und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern oder von Schweinen in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- b. die Herstellung von verarbeitetem Protein von Geflügel und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern oder von Schweinen in geschlossenen räumlich getrennten Systemen erfolgen;
- c. die Lagerung und die Verpackung von verarbeitetem Protein von Geflügel und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern oder von Schweinen in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- d. das verarbeitete Protein von Geflügel regelmässig auf verarbeitete Proteine von Wiederkäuern oder von Schweinen untersucht wird.
Art. 18 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
Auf Begleitdokumenten und Etiketten für verarbeitetes Protein von Geflügel muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Verarbeitetes Protein von Geflügel – darf nur an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Art. 19 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Geflügel und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Schweine und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen
1 Loses verarbeitetes Protein von Geflügel muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Geflügel verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Schweine und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.[^3]
5. Abschnitt: Nebenprodukte und gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern
Art. 20 Gewinnung von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern
1 Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:
- a. Schlachtbetrieben, die ausschliesslich Nichtwiederkäuer schlachten;
- b. Zerlegebetrieben, die ausschliesslich Fleisch von Nichtwiederkäuern entbeinen oder zerlegen;
- c. anderen Lebensmittelbetrieben, die ausschliesslich Produkte von Nichtwiederkäuern verarbeiten oder lagern;
- d. Betrieben, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern aus Betrieben nach den Buchstaben a–c behandeln oder lagern.
2 Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch Wiederkäuer schlachten oder deren Fleisch oder Produkte entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:
- a. die Schlachtung, Entbeinung und Zerlegung von Nichtwiederkäuern und jene von Wiederkäuern in räumlich getrennten Linien erfolgen;
- b. die Handhabung von Produkten von Nichtwiederkäuern und jene von Produkten von Wiederkäuern in räumlich getrennten Produktionslinien erfolgen;
- c. die Sammlung, die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- d. die Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern untersucht werden.
Art. 21 Transport von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern und von Produkten von Wiederkäuern
1 Die für die Herstellung von gemischtem verarbeitetem Protein bestimmten Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern müssen mit Fahrzeugen und Behältern, die nicht für den Transport von Produkten von Wiederkäuern verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.
2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport von Produkten von Wiederkäuern verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
Art. 22 Herstellung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern
1 Gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeiten.
2 Gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von Wiederkäuern verarbeiten, wenn:
- a. die Lagerung und der Transport von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- b. die Herstellung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern in geschlossenen räumlich getrennten Systemen erfolgen;
- c. die Lagerung und die Verpackung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- d. das gemischte verarbeitete Protein von Nichtwiederkäuern regelmässig auf verarbeitetes Protein von Wiederkäuern untersucht wird.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.