Verordnung des EDI vom 26. November 2025 über die Verwertung von tierischen Nebenprodukten als Futtermittel und als Dünger (VVTNP)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-11-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 27 Absatz 4, 32a Absatz 1, 32j Absatz 3, 33 Absatz 6, 34 Absatz 2 und 34c Absatz 2 der Verordnung vom 25. Mai 2011[^1] über tierische Nebenprodukte (VTNP),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Kapitel: Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette für die kanalisierte Verwertung in Lebensmittel- und Verarbeitungsbetrieben

1. Abschnitt: Fischmehl

Art. 2 Herstellung von Fischmehl

Fischmehl darf nur in Anlagen hergestellt werden, die ausschliesslich für die Herstellung von Fischmehl zulässige Rohmaterialien verarbeiten.

Art. 3 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten

Auf Begleitdokumenten und Etiketten von Fischmehl muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Fischmehl – darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden».

Art. 4 Transport und Lagerung von Fischmehl und von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen

1 Loses Fischmehl muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die nicht für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.

2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von losem Fischmehl verwendet wurden, dürfen für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

2. Abschnitt: Blut und Blutprodukte von Nichtwiederkäuern

Art. 5 Gewinnung von Blut von Nichtwiederkäuern

1 Blut von Nichtwiederkäuern darf nur aus Schlachtbetrieben stammen, die keine Wiederkäuer schlachten.

2 Blut von Nichtwiederkäuern darf jedoch aus Schlachtbetrieben stammen, die auch Wiederkäuer schlachten, wenn:

Art. 6 Transport von Blut von Nichtwiederkäuern und von Blut oder anderen Produkten von Wiederkäuern

1 Das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmte Blut von Nichtwiederkäuern muss mit Fahrzeugen und Behältern, die ausschliesslich für den Transport von Blut von Nichtwiederkäuern verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.

2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Blut von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport von Blut oder anderen Produkten von Wiederkäuern verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

Art. 7 Herstellung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern

1 Blutprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Blut von Nichtwiederkäuern verarbeiten.

2 Blutprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Blut von Wiederkäuern verarbeiten, wenn:

Art. 8 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten

Auf Begleitdokumenten und Etiketten von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Blutprodukte von Nichtwiederkäuern – dürfen nicht an Wiederkäuer verfüttert werden».

Art. 9 Transport und Lagerung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern und von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen

1 Lose Blutprodukte von Nichtwiederkäuern müssen mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die nicht für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.

2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

3. Abschnitt: Nebenprodukte und verarbeitetes Protein von Schweinen

Art. 10 Gewinnung von Nebenprodukten von Schweinen

1 Nebenprodukte von Schweinen dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:

2 Nebenprodukte von Schweinen dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch Wiederkäuer oder Geflügel schlachten oder deren Fleisch oder Produkte entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:

Art. 11 Transport von Nebenprodukten von Schweinen und von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel

1 Die für die Herstellung von verarbeitetem Protein bestimmten Nebenprodukte von Schweinen müssen mit Fahrzeugen und Behältern, die nicht für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.

2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Nebenprodukten von Schweinen verwendet wurden, dürfen für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

Art. 12 Herstellung von verarbeitetem Protein von Schweinen

1 Verarbeitetes Protein von Schweinen darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die keine Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Geflügel verarbeiten.

2 Verarbeitetes Protein von Schweinen darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Geflügel verarbeiten, wenn:

Art. 13 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten

Auf Begleitdokumenten und Etiketten von verarbeitetem Protein von Schweinen muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Verarbeitetes Protein von Schweinen – darf nur an Geflügel und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».

Art. 14 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Schweinen und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen

1 Loses verarbeitetes Protein von Schweinen muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Geflügel oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.

2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Schweinen verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.[^2]

4. Abschnitt: Nebenprodukte und verarbeitetes Protein von Geflügel

Art. 15 Gewinnung von Nebenprodukten von Geflügel

1 Nebenprodukte von Geflügel dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:

2 Nebenprodukte von Geflügel dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch Wiederkäuer oder Schweine schlachten oder deren Fleisch oder Produkte entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:

Art. 16 Transport von Nebenprodukten von Geflügel und von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen

1 Die für die Herstellung von verarbeitetem Protein bestimmten Nebenprodukte von Geflügel müssen mit Fahrzeugen und Behältern, die nicht für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.

2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Nebenprodukten von Geflügel verwendet wurden, dürfen für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

Art. 17 Herstellung von verarbeitetem Protein von Geflügel

1 Verarbeitetes Protein von Geflügel darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die keine Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Schweinen verarbeiten.

2 Verarbeitetes Protein von Geflügel darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Schweinen verarbeiten, wenn:

Art. 18 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten

Auf Begleitdokumenten und Etiketten für verarbeitetes Protein von Geflügel muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Verarbeitetes Protein von Geflügel – darf nur an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».

Art. 19 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Geflügel und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Schweine und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen

1 Loses verarbeitetes Protein von Geflügel muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.

2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Geflügel verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Schweine und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.[^3]

5. Abschnitt: Nebenprodukte und gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern

Art. 20 Gewinnung von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern

1 Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:

2 Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch Wiederkäuer schlachten oder deren Fleisch oder Produkte entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:

Art. 21 Transport von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern und von Produkten von Wiederkäuern

1 Die für die Herstellung von gemischtem verarbeitetem Protein bestimmten Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern müssen mit Fahrzeugen und Behältern, die nicht für den Transport von Produkten von Wiederkäuern verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.

2 Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport von Produkten von Wiederkäuern verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.

Art. 22 Herstellung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern

1 Gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeiten.

2 Gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von Wiederkäuern verarbeiten, wenn:

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