Verordnung des EDI vom 28. November 2025 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-11-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 3, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^1] (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur beruflichen oder gewerblichen Desinfektion von Badewasser.

Art. 2 Gemeinschaftsbäder

Als Gemeinschaftsbäder gelten Bäder mit künstlichen Becken, die von einem unbegrenzten oder regelmässig wechselnden Personenkreis benutzt werden können, insbesondere:

2. Abschnitt: Fachbewilligung und Anleitung

Art. 3 Fachbewilligung

1 Wer beruflich oder gewerblich Wirkstoffe und Verfahren verwendet, welche zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern dienen, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung.

2 Die Fachbewilligung wird einer Person ausgestellt, nachdem sie die Fachprüfung bestanden hat.

Art. 4 Gültigkeitsdauer und Verlängerung

1 Die Fachbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

2 Sie verlängert sich um jeweils fünf Jahre, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Fachbewilligung innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert hat.

3 Die Bestätigung über die absolvierte Weiterbildung gilt als Nachweis der Verlängerung.

Art. 5 Anleitung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung darf andere Personen anleiten, Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachbewilligung durchzuführen. Sie oder er muss:

2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung muss sicherstellen, dass die angeleitete Person:

3 Die Inhaberin oder der Inhaber muss die Anleitung dokumentieren und der angeleiteten Person zur Verfügung stellen.

4 Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern nur verwenden, sofern sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung nach den Absätzen 1 und 2 angeleitet worden sind.

3. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung

Art. 6 Fachprüfung

1 Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob Personen die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2 Die Anforderungen an die Fachprüfung sind in Anhang 2 geregelt.

3 Die Prüfungsstellen prüfen die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gestützt auf einen vom EDI nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses ausgearbeiteten Aufgabenkatalog.

Art. 7 Weiterbildung

1 Die Anforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 3 geregelt.

2 Eine Weiterbildung muss durch eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden.

3 Eine Weiterbildungseinrichtung erfüllt die Kriterien für die Anerkennung, wenn:

4 Das BAG entscheidet auf schriftlichen Antrag hin, ob eine Weiterbildungseinrichtung anerkannt wird.

4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen

Art. 8 Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten

Die den schweizerischen Fachbewilligungen nach Artikel 8 Absatz 2 ChemRRV gleichgestellten Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie können analog zu Artikel 4 Absatz 2 verlängert werden.

Art. 9 Ausbildungsabschlüsse

1 Ein Ausbildungsabschluss einer Schule oder Berufsbildungsinstitution gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er die Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 in gleichwertiger Weise vermittelt.

2 Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution. Der Entscheid über die Gleichwertigkeit ist fünf Jahre gültig.

3 Dem Antrag müssen der Lehrplan, das Prüfungsreglement und die Prüfungsinhalte beiliegen.

4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.

5 Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit dem Ausbildungsabschluss befristet; sie kann analog zu Artikel 4 Absatz 2 verlängert werden.

Art. 10 Berufserfahrung

1 Eine Berufserfahrung gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllt.

2 Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung auf Antrag der betreffenden Person. Dem Antrag sind entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat beizulegen.

3 Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.

4 Der Entscheid des BAG über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung gilt als Fachbewilligung.

5 Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit der letzten Tätigkeit gemäss Anhang 4 befristet; sie kann analog Artikel zu 4 Absatz 2 verlängert werden.

Art. 11 Verweigerung der Anerkennung

In begründeten Fällen kann die Gleichwertigkeit nach Artikel 10 auch dann, wenn die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 1 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.

5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 12 BAG

Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

Art. 13 Aufsicht

1 Das BAG ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere befugt:

2 Es kann die folgenden Anerkennungen widerrufen:

Art. 14 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht und machen darin die folgenden Angaben:

Art. 15 Weiterbildungseinrichtungen

Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben:

Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht über:

Art. 16 Fachbewilligungsausschuss

1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Wissenschaft und der Wirtschaft.

2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

6. Abschnitt: Gebühren

Art. 17

1 Die Gebühren für die Fachprüfung richten sich nach Anhang 2 Ziffer 5, diejenigen für die Weiterbildung nach Anhang 3 Ziffer 9.

2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^2].

3 Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Nach bisherigem Recht erteilte Fachbewilligungen und anerkannte gleichgestellte oder gleichwertige Qualifikationen sind bis zum 31. Dezember 2030 gültig.

2 Wird bis zum 31. Dezember 2030 eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert, so wird die Gültigkeit der nach bisherigem Recht erteilten Fachbewilligung oder der anerkannten gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation um fünf Jahre verlängert.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.81

[^2]: SR 813.153.1

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