Verordnung des EDI vom 28. November 2025 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 3, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^1] (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur beruflichen oder gewerblichen Desinfektion von Badewasser.
Art. 2 Gemeinschaftsbäder
Als Gemeinschaftsbäder gelten Bäder mit künstlichen Becken, die von einem unbegrenzten oder regelmässig wechselnden Personenkreis benutzt werden können, insbesondere:
- a. Hallenbäder;
- b. Freibäder;
- c. Schul- und Lernschwimmbäder;
- d. Therapiebäder;
- e. Hotelbäder;
- f. Schwimmbecken in Freizeit- und Fitnessanlagen;
- g. Schwimmbecken in Ferienanlagen;
- h. öffentliche Planschbecken mit Wasserdesinfektion.
2. Abschnitt: Fachbewilligung und Anleitung
Art. 3 Fachbewilligung
1 Wer beruflich oder gewerblich Wirkstoffe und Verfahren verwendet, welche zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern dienen, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
2 Die Fachbewilligung wird einer Person ausgestellt, nachdem sie die Fachprüfung bestanden hat.
Art. 4 Gültigkeitsdauer und Verlängerung
1 Die Fachbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
2 Sie verlängert sich um jeweils fünf Jahre, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Fachbewilligung innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert hat.
3 Die Bestätigung über die absolvierte Weiterbildung gilt als Nachweis der Verlängerung.
Art. 5 Anleitung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung darf andere Personen anleiten, Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachbewilligung durchzuführen. Sie oder er muss:
- a. mindestens wöchentlich in den betreuten Gemeinschaftsbädern anwesend sein; und
- b. die Schulung der anzuleitenden Person sicherstellen und dieses entsprechend beaufsichtigen.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung muss sicherstellen, dass die angeleitete Person:
- a. über die sichere Verwendung, Lagerung, Entsorgung und den fachgerechten Umgang mit Mitteln, die bei der Desinfektion von Badewasser zum Einsatz kommen, instruiert ist;
- b. über die einzuhaltenden Konzentrationen von Desinfektionsmitteln sowie die für eine Aufbereitung von Badewasser geltenden Parameter instruiert ist;
- c. über die Prüfung der Parameter mittels Handmessungen im Badewasser und deren Dokumentation instruiert ist;
- d. die durchgeführten Korrekturmassnahmen dokumentieren kann;
- e. instruiert ist, wie sie vorzugehen hat, wenn die Parameter nicht mehr den Spezifikationen entsprechen; und
- f. hinsichtlich der Kontaktperson oder Kontaktpersonen, die sie bei Fragen und in Notfällen kontaktieren kann, informiert ist.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber muss die Anleitung dokumentieren und der angeleiteten Person zur Verfügung stellen.
4 Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern nur verwenden, sofern sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung nach den Absätzen 1 und 2 angeleitet worden sind.
3. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung
Art. 6 Fachprüfung
1 Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob Personen die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Anforderungen an die Fachprüfung sind in Anhang 2 geregelt.
3 Die Prüfungsstellen prüfen die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gestützt auf einen vom EDI nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses ausgearbeiteten Aufgabenkatalog.
Art. 7 Weiterbildung
1 Die Anforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 3 geregelt.
2 Eine Weiterbildung muss durch eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden.
3 Eine Weiterbildungseinrichtung erfüllt die Kriterien für die Anerkennung, wenn:
- a. es sich um eine Institution mit Sitz in der Schweiz handelt;
- b. sie kein besonderes Interesse im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Verkaufsförderung von Mitteln zur Desinfektion von Badewasser verfolgt;
- c. sie Weiterbildungen nach Anhang 3 anbietet, die allen Personen zu den gleichen Bedingungen offenstehen;
- d. sie Zugang zu geeigneter Unterrichtsinfrastruktur und -ausrüstung hat und Dozentinnen und Dozenten einsetzt, die über angemessene didaktische und fachliche Kenntnisse verfügen.
4 Das BAG entscheidet auf schriftlichen Antrag hin, ob eine Weiterbildungseinrichtung anerkannt wird.
4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen
Art. 8 Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten
Die den schweizerischen Fachbewilligungen nach Artikel 8 Absatz 2 ChemRRV gleichgestellten Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie können analog zu Artikel 4 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 9 Ausbildungsabschlüsse
1 Ein Ausbildungsabschluss einer Schule oder Berufsbildungsinstitution gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er die Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 in gleichwertiger Weise vermittelt.
2 Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution. Der Entscheid über die Gleichwertigkeit ist fünf Jahre gültig.
3 Dem Antrag müssen der Lehrplan, das Prüfungsreglement und die Prüfungsinhalte beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
5 Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit dem Ausbildungsabschluss befristet; sie kann analog zu Artikel 4 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 10 Berufserfahrung
1 Eine Berufserfahrung gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllt.
2 Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung auf Antrag der betreffenden Person. Dem Antrag sind entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat beizulegen.
3 Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.
4 Der Entscheid des BAG über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung gilt als Fachbewilligung.
5 Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit der letzten Tätigkeit gemäss Anhang 4 befristet; sie kann analog Artikel zu 4 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 11 Verweigerung der Anerkennung
In begründeten Fällen kann die Gleichwertigkeit nach Artikel 10 auch dann, wenn die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 1 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 12 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
- b. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
- c. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufserfahrung.
- d. Es übt die Aufsicht nach Artikel 13 aus.
- e. Es bezeichnet die Prüfungsstellen nach Artikel 14.
- f. Es anerkennt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses die Weiterbildungseinrichtungen.
- g. Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen.
- h. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
- i. Es setzt einen Fachbewilligungsausschuss nach Artikel 16 ein.
Art. 13 Aufsicht
1 Das BAG ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere befugt:
- a. von den Prüfungsstellen und den anerkannten Weiterbildungsinstitutionen Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen;
- b. Weisungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen und der Weiterbildungen zu erlassen.
2 Es kann die folgenden Anerkennungen widerrufen:
- a. die Anerkennung einer Prüfungsstelle, wenn sie gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst;
- b. die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst.
Art. 14 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
- a. Sie führen die Fachprüfung durch; dabei sorgen sie dafür, dass die Prüfungen bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden.
- b. Sie stellen sicher, dass eine nicht bestandene Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden kann.
- c. Sie bestimmen die Expertinnen und Experten.
- d. Sie stellen die Fachbewilligungen aus.
- e. Sie melden dem BAG die Personen, denen eine Fachbewilligung ausgestellt wurde.
- f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
- g. Sie bewahren alle Unterlagen der Fachprüfung während fünf Jahren auf.
Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht und machen darin die folgenden Angaben:
-
- Anzahl durchgeführter Prüfungen;
-
- Erfolgsquote, aufgeschlüsselt nach den fünf in Anhang 1 gelisteten Themengebieten;
-
- Erfolgsquote, falls ein praktischer Prüfungsteil durchgeführt worden ist;
-
- Unregelmässigkeiten oder besondere Vorkommnisse im Rahmen der Prüfungen, wie eine auffällig hohe Zahl an Falschantworten in Bezug auf bestimmte Prüfungsfragen, oder Themengebieten gemäss Anhang 1.
- h.
Art. 15 Weiterbildungseinrichtungen
Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben:
- a. Sie führen die Weiterbildung nach Anhang 3 durch; dabei sorgen sie dafür, dass diese bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden.
- b. Sie informieren das BAG unverzüglich über wesentliche Änderungen, welche die Kriterien für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung betreffen.
- c. Sie halten das Weiterbildungsprogramm auf dem neusten Stand und informieren über die Weiterbildungsangebote nach Anhang 3 Ziffer 3.
- d. Sie stellen nach Abschluss der Weiterbildung einen Weiterbildungsnachweis aus, auf dem die behandelten Themen und die Gesamtzahl der absolvierten Lektionen aufgeführt sind.
- e. Sie gewährleisten eine einwandfreie Organisation und Durchführung des Unterrichts.
- f. Sie bewahren alle Weiterbildungsdaten während fünf Jahren auf.
Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht über:
-
- die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Weiterbildung;
-
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung oder ihrer gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation verlängert haben;
-
- die Resultate der Lernerfolgskontrolle;
-
- das Gesamtergebnis der Zufriedenheitsumfrage.
- g.
Art. 16 Fachbewilligungsausschuss
1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
6. Abschnitt: Gebühren
Art. 17
1 Die Gebühren für die Fachprüfung richten sich nach Anhang 2 Ziffer 5, diejenigen für die Weiterbildung nach Anhang 3 Ziffer 9.
2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^2].
3 Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Nach bisherigem Recht erteilte Fachbewilligungen und anerkannte gleichgestellte oder gleichwertige Qualifikationen sind bis zum 31. Dezember 2030 gültig.
2 Wird bis zum 31. Dezember 2030 eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert, so wird die Gültigkeit der nach bisherigem Recht erteilten Fachbewilligung oder der anerkannten gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation um fünf Jahre verlängert.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.81
[^2]: SR 813.153.1
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.