Verordnung des EDI vom 28. November 2025 über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 3, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^1] (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur beruflichen oder gewerblichen Nutzung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die als Begasungsmittel eingesetzt werden.
2. Abschnitt: Fachbewilligung
Art. 2 Fachbewilligung
1 Wer zur Schädlingsbekämpfung beruflich oder gewerblich eines der folgenden Begasungsmittel verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:
- a. Phosphorwasserstoff oder Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen, ausser für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und als Rodentizide im Freien verwendet werden;
- b. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid);
- c. Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen;
- d. Kohlenstoffdioxid in Anlagen.
2 Wer nur bestimmte Begasungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf ein oder mehrere Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.
3 Die Fachbewilligung wird einer Person ausgestellt, nachdem sie die Fachprüfung bestanden hat.
Art. 3 Gültigkeitsdauer und Verlängerung
1 Die Fachbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
2 Sie verlängert sich um jeweils fünf Jahre, sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer:
- a. eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert hat; und
- b. die Weiterbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
3. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung
Art. 4 Fachprüfung
1 Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob Personen die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Ist die Fachbewilligung eingeschränkt, sind entsprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.
3 Die Anforderungen an die Fachprüfung sind in Anhang 2 geregelt.
4 Die Prüfungsstellen prüfen die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gestützt auf einen vom EDI nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses ausgearbeiteten Aufgabenkatalog.
Art. 5 Weiterbildung
1 Die Anforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 3 geregelt.
2 Eine Weiterbildung muss durch eine vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannte Weiterbildungseinrichtung durchgeführt werden.
3 Eine Weiterbildungseinrichtung erfüllt die Kriterien für die Anerkennung, wenn:
- a. es sich um eine Institution mit Sitz in der Schweiz handelt;
- b. sie kein besonderes Interesse im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Verkaufsförderung von Begasungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 verfolgt;
- c. sie Weiterbildungen nach Anhang 3 anbietet, die allen Personen zu den gleichen Bedingungen offenstehen;
- d. sie Zugang zu geeigneter Unterrichtsinfrastruktur und -ausrüstung hat und Dozentinnen und Dozenten einsetzt, die über angemessene didaktische und fachliche Kenntnisse verfügen.
4 Das BAG entscheidet auf schriftlichen Antrag hin, ob eine Weiterbildungseinrichtung anerkannt wird.
4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen
Art. 6 Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten
Die den schweizerischen Fachbewilligungen nach Artikel 8 Absatz 2 ChemRRV gleichgestellten Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie können analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 7 Ausbildungsabschlüsse
1 Ein Ausbildungsabschluss einer Schule oder Berufsbildungsinstitution gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er die Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 in gleichwertiger Weise vermittelt.
2 Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution. Der Entscheid über die Gleichwertigkeit ist fünf Jahre gültig.
3 Dem Antrag müssen der Lehrplan, das Prüfungsreglement und die Prüfungsinhalte beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
5 Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit dem Ausbildungsabschluss befristet; sie kann analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 8 Berufserfahrung
1 Eine Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllt.
2 Das BAG entscheidet über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung auf Antrag der betreffenden Person. Dem Antrag sind entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat beizulegen.
3 Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.
4 Der Entscheid des BAG über die Gleichwertigkeit der Berufserfahrung gilt als Fachbewilligung.
5 Die Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre seit der letzten Tätigkeit gemäss Anhang 4 befristet; sie kann analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
Art. 9 Verweigerung der Anerkennung
In begründeten Fällen kann die Gleichwertigkeit nach Artikel 8 auch dann, wenn die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
Art. 10 Eingeschränkte Anerkennung
Sind die Qualifikationen nach den Artikeln 6 – 8 auf eines oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Begasungsmittel eingeschränkt, so wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.
5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 11 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
- b. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
- c. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufserfahrung.
- d. Es übt die Aufsicht nach Artikel 12 aus.
- e. Es bezeichnet die Prüfungsstellen nach Artikel 13.
- f. Es anerkennt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses die Weiterbildungseinrichtungen.
- g. Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen.
- h. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
- i. Es setzt einen Fachbewilligungsausschuss nach Artikel 15 ein.
Art. 12 Aufsicht
1 Das BAG ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere befugt:
- a. von den Prüfungsstellen und den anerkannten Weiterbildungsinstitutionen Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen;
- b. Weisungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen und der Weiterbildungen zu erlassen.
2 Es kann die folgenden Anerkennungen widerrufen:
- a. die Anerkennung einer Prüfungsstelle, wenn sie gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst;
- b. die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstösst.
Art. 13 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
- a. Sie führen die Fachprüfungen durch; dabei sorgen sie dafür, dass die Prüfungen bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden.
- b. Sie stellen sicher, dass eine nicht bestandene Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden kann.
- c. Sie bestimmen die Expertinnen und Experten.
- d. Sie stellen die Fachbewilligungen aus.
- e. Sie melden dem BAG die Personen, denen eine Fachbewilligung ausgestellt wurde.
- f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
- g. Sie bewahren alle Unterlagen der Fachprüfung während fünf Jahren auf.
Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht und machen darin die folgenden Angaben:
-
- Anzahl durchgeführter Prüfungen;
-
- Erfolgsquote, aufgeschlüsselt nach den fünf in Anhang 1 gelisteten Themengebieten;
-
- Erfolgsquote für den praktischen Prüfungsteil;
-
- Unregelmässigkeiten oder besondere Vorkommnisse im Rahmen der Prüfungen, wie eine auffällig hohe Zahl an Falschantworten in Bezug auf bestimmte Prüfungsfragen, oder den fünf Themengebieten gemäss Anhang 1.
- h.
Art. 14 Weiterbildungseinrichtungen
Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben:
- a. Sie führen die Weiterbildung nach Anhang 3 durch; dabei sorgen sie dafür, dass diese bei Bedarf in allen Amtssprachen angeboten werden.
- b. Sie informieren das BAG unverzüglich über wesentliche Änderungen, welche die Kriterien für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung betreffen.
- c. Sie stellen sicher, dass eine nicht bestandene Weiterbildung höchstens zweimal wiederholt werden kann.
- d. Sie halten das Weiterbildungsprogramm auf dem neusten Stand und informieren über die Weiterbildungsangebote nach Anhang 3 Ziffer 3.
- e. Sie gewährleisten eine einwandfreie Organisation und Durchführung des Unterrichts.
Sie stellen nach Abschluss der Weiterbildung:
-
- eine neue Fachbewilligung; und
-
- einen Weiterbildungsnachweis aus, auf dem die behandelten Themen und die Gesamtzahl der absolvierten Lektionen aufgeführt sind.
- f.
- g. Sie bewahren alle Weiterbildungsdaten während fünf Jahren auf.
Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht über:
-
- die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Weiterbildung;
-
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung oder ihrer gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation verlängert haben;
-
- die Resultate der Prüfung;
-
- das Gesamtergebnis der Zufriedenheitsumfrage.
- h.
Art. 15 Fachbewilligungsausschuss
1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
6. Abschnitt: Gebühren
Art. 16
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 5, diejenigen für die Weiterbildung nach Anhang 3 Ziffer 10.
2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^2].
3 Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnungdes EDI vom 28. Juni 2005[^3] über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1 Nach bisherigem Recht erteilte Fachbewilligungen und anerkannte gleichgestellte oder gleichwertige Qualifikationen sind bis zum 31. Dezember 2030 gültig.
2 Wird bis zum 31. Dezember 2030 eine Weiterbildung nach Anhang 3 absolviert, so wird die Gültigkeit der nach bisherigem Recht erteilten Fachbewilligung oder der anerkannten gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation um fünf Jahre verlängert.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.81
[^2]: SR 813.153.1
[^3]: [AS 2005 3447; 2007 4477 Ziff. V 13; [2009 451 ](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2009/78/de); [2012 6221 ](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2012/729/de); [2015 2003 ](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2015/371/de)]
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