Abkommen vom 21. Dezember 2023 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen (Berne Financial Services Agreement, BFSA)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft («Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich»),
zusammen bezeichnet als «die Parteien» oder einzeln als «die Partei»;
in Erwägung der engen Beziehungen, welche zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, einschliesslich in den Bereichen der Finanzmärkte und Finanzdienstleistungen, bestehen;
im Wunsch, einen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung des für bestimmte Finanzdienstleistungen geltenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Verfassungs-, Rechts- und Regulierungssysteme zu schaffen;
entschlossen, Hindernisse für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zu beseitigen und regulatorische Hemmnisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten abzubauen, basierend auf und abgesichert durch gegenseitige Anerkennung sowie einer engen Regulierungs- und Aufsichtszusammenarbeit;
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf jene Finanzdienstleistungen, die unter das vorliegende Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Finanzdienstleistungen («das Abkommen») fallen, zu stärken und für Unternehmen ein vorhersehbares Regulierungsumfeld, auch im Falle eines Widerrufs der Anerkennung, sicherzustellen;
entschieden, die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Schutz von Anlegern und Konsumenten innerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens zu gewährleisten;
in Erwägung ihrer Verpflichtungen aus bestehenden internationalen Abkommen und in Anerkennung der Bedeutung der von internationalen Organisationen und Gremien geleisteten Arbeit sowie der Bedeutung internationaler Standards, die für jene Finanzdienstleistungen anwendbar sind, welche von diesem Abkommen erfasst sind;
in Anerkennung des Rechts jeder Partei, in ihrem Hoheitsgebiet unter Wahrung ihrer Regulierungsautonomie neue Massnahmen in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen einzuführen, um nationale politische Ziele zu erreichen;
entschieden, ihre bestehenden Beziehungen im Bereich der Regulierung und Aufsicht von Finanzdienstleistungen zu konsolidieren und auszubauen;
entschlossen, klare und transparente Verfahren für den Umgang mit künftigen Weiterentwicklungen des Abkommens zu schaffen; und
in der Überzeugung, dass eine Zusammenarbeit in Bezug auf regulatorische Entwicklungen im Bereich der nachhaltigen Finanzen notwendig ist, um eine wirksame und fortschrittliche Antwort auf die akute Bedrohung durch den Klimawandel und den Verlust der Biodiversität zu geben;
haben das Folgende vereinbart:
Kapitel 1: Grundbestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des Abkommens gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a. «Erfasster Kunde» bezeichnet einen Kunden gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
- b. «Erfasster Finanzdienstleister» bezeichnet einen Finanzdienstleister gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
- c. «Erfasste Sektortätigkeit» bezeichnet die Erbringung einer bestimmten erfassten Dienstleistung durch einen bestimmten erfassten Finanzdienstleister an einen bestimmten erfassten Kunden;
- d. «Erfasste Sektoren» bezeichnet die erfassten Dienstleistungen, die von erfassten Finanzdienstleistern für erfasste Kunden in einem Sektor, der Gegenstand eines sektoralen Anhanges ist, erbracht werden können;
- e. «Erfasste Dienstleistung» bezeichnet eine Dienstleistung gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
- f. «Gaststaat» bezeichnet die Partei, in deren Hoheitsgebiet ein erfasster Finanzdienstleister der anderen Partei erfasste Dienstleistungen erbringt;
- g. «Schriftlich» bedeutet in schriftlicher Form, einschliesslich auf elektronischem Wege, soweit angemessen;
- h. «Gemischter Ausschuss» bezeichnet den gemäss Artikel 23 eingesetzten gemischten Ausschuss;
- i. «Massnahme» bezeichnet jede Massnahme einer Partei, sei es in Form eines Gesetzes, einer Regulierung, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder einer anderen Form;
- j. «Sektoraler Anhang» bezeichnet einen der Anhänge 1 bis 5 dieses Abkommens;
«Aufsichtsbehörde» bezeichnet:
- i. für die Schweiz, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder die Schweizerische Nationalbank (SNB),
- ii. für das Vereinigte Königreich, die Financial Conduct Authority (FCA), oder die Bank of England (BoE) oder die Prudential Regulatory Authority (PRA),
- k.
- im Abkommen näher spezifiziert, wo notwendig;
- l. «WTO Abkommen» bezeichnet das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994[^1], dessen Anhänge sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen, Erklärungen und Vereinbarungen.
Art. 2 Zweck und Ziele
Zweck des Abkommens ist es, die Erbringung von Finanzdienstleistungen zwischen den Parteien in den erfassten Sektoren durch die im Abkommen vorgesehene, ergebnisbasierte gegenseitige Anerkennung der nationalen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der Parteien zu verbessern, indem:
- a. Hindernisse für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in den erfassten Sektoren beseitigt werden;
- b. die Finanzstabilität, die Marktintegrität und der Schutz der Anleger und Konsumenten im Geltungsbereich des Abkommens gewährleistet wird;
- c. ein institutioneller Rahmen geschaffen wird, welcher die Zusammenarbeit bei der Regulierung und Aufsicht in den erfassten Sektoren verbessert;
- d. zwischen den Parteien im Bereich der Finanzmarktaufsicht und -regulierung eine stabile und vorhersehbare Beziehung gefördert wird, welche die Aufrechterhaltung der im Abkommen vereinbarten gegenseitigen Anerkennung gewährleistet; und
- e. die Grundlage für eine künftige Erweiterung des Abkommens geschaffen wird;
wobei die Regulierungsautonomie der Parteien gewahrt wird.
Art. 3 Verhältnis zum WTO Abkommen und anderen internationalen Abkommen
1 Das Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus dem WTO Abkommen[^2] und anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, unberührt. Sie bestätigen, dass keine der Parteien aufgrund des vorliegenden Abkommens verpflichtet ist, in einer Weise zu handeln, welche mit diesen Abkommen unvereinbar ist.
2 Die Parteien arbeiten zusammen, um die Einhaltung der Rechte und Pflichten aus dem WTO-Abkommen zu gewährleisten, die möglicherweise auf das vorliegende Abkommen anwendbar sind.
3 Das vorliegende Abkommen lässt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, das am 25. Januar 2019[^3] in Davos geschlossen wurde, unberührt.
Art. 4 Private Rechte
Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens ist so auszulegen, dass natürlichen oder juristischen Personen Rechte gewährt oder Pflichten auferlegt werden, oder dass das vorliegende Abkommen in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Parteien unmittelbar geltend gemacht werden kann, auch nicht mit der Begründung, dass die andere Partei gegen das Abkommen verstossen habe.
Art. 5 Recht auf Regulierungstätigkeit
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren nicht das Recht jeder Partei, ihre Gesetze und Regularien zu ändern, um innenpolitische Ziele zu erreichen. Zwecks Klarstellung: Jede Partei hat das Recht, ihre innerstaatlichen Gesetze und Regularien in Bezug auf einen erfassten Sektor zu ändern.
Art. 6 Vertraulichkeit
1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet keine Bestimmung des Abkommens eine Partei, der anderen Partei nicht öffentliche Informationen zur Verfügung zu stellen oder solche Informationen offenzulegen.
2 Hat eine Partei Informationen, die sie der anderen Partei übermittelt hat, als vertraulich bezeichnet, so behandelt die andere Partei diese Informationen vertraulich, sofern im Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
3 Nicht öffentliche Informationen, die zwischen den Aufsichtsbehörden ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln, sofern die Aufsichtsbehörden nichts anderes vereinbaren.
Kapitel 2: Anwendung
Art. 7 Zweck
Die Parteien bestätigen, dass es den erfassten Finanzdienstleistern gestattet ist, erfasste Dienstleistungen an erfasste Kunden aus dem Gebiet der einen Partei in das Gebiet der anderen Partei zu erbringen, wie dies in den sektoralen Anhängen festgelegt und spezifiziert ist.
Art. 8 Anerkennung
In Bezug auf die erfassten Sektoren ist jede Partei der Auffassung, dass die innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der anderen Partei gleichwertige Ergebnisse in Bezug auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Schutz von Anlegern und Konsumenten im Geltungsbereich des Abkommens und seiner sektoralen Anhänge erzielen (nachfolgend «Anerkennung»).
Art. 9 Folgen der Anerkennung
Die Folgen der Anerkennung sind in den sektoralen Anhängen spezifiziert.
Art. 10 Grundsatz der Kontinuität
Die Anerkennung gilt, unter Vorbehalt des Artikels 21, unabhängig von der Annahme einer nach Artikel 17 notifikationspflichtigen allgemeingültigen Massnahme weiter.
Art. 11 Erweiterung des Geltungsbereichs
1 Vereinbaren die Parteien, eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Anerkennung im Rahmen des Abkommens zu prüfen, so weisen sie den gemischten Ausschuss an, die Kriterien vorzuschlagen, welche jede Partei anwenden soll. Vereinbaren die Parteien solche Kriterien, so prüft jede Partei, ob die innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der anderen Partei in dem erweiterten oder neuen erfassten Sektor respektive den erweiterten oder neuen erfassten Sektoren im Hinblick auf die aufsichtsrechtlichen Ziele der Parteien gleichwertige Ergebnisse erzielen oder dies vorbehaltlich von Anpassungen auf der Grundlage dieser Kriterien erzielen würden.
2 Die Parteien können im gegenseitigen Einverständnis ein anderes Verfahren, als das in Absatz 1 festgelegte, vereinbaren.
3 Sind sich die Parteien nach Abschluss des Verfahrens gemäss Absatz 1 oder eines alternativen Verfahrens gemäss Absatz 2 einig, dass eine Erweiterung der bislang erfassten Sektoren oder die Aufnahme neuer erfasster Sektoren durchführbar und wünschenswert ist, so wird der gemischte Ausschuss beauftragt, geeignete Anpassungen des Abkommens zur Verabschiedung gemäss Artikel 45 vorzuschlagen.
Kapitel 3: Nachhaltige Finanzen
Art. 12 Nachhaltige Finanzen
1 Die Parteien arbeiten in Bezug auf regulatorische Entwicklungen im Bereich der nachhaltigen Finanzen zusammen. Sie arbeiten insbesondere zusammen:
- a. mit dem Ziel, international vergleichbare, qualitativ hochwertige Offenlegungsstandards für Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit zu schaffen;
- b. mit dem Ziel, die Finanzmittelflüsse, in Übereinstimmung mit den Zielen des am 12. Dezember 2015[^4] angenommenen Übereinkommens von Paris (nachfolgend «Pariser Übereinkommen»), in Einklang zu bringen mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung;
- c. auf bilateraler Ebene und in internationalen Foren die Transparenz bei der Anpassung der Finanzmittelflüsse an das Pariser Übereinkommen zu fördern; und
- d. mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für nachhaltige digitale Finanztechnologien zu verbessern.
2 Die Parteien nehmen Verhandlungen auf, mit dem Ziel, die erforderlichen Modalitäten für die Anerkennung ihrer jeweiligen Vorschriften und Standards auf der Grundlage einschlägiger internationaler Standards, soweit anwendbar, und im Einklang mit dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren zu entwickeln. Bei diesen Verhandlungen werden die Parteien:
- a. sich mit der gegenseitigen Anerkennung der Qualität und des Umfangs der verpflichtenden Klimaberichterstattung von Unternehmen befassen; und
- b. die Rolle privater Finanzmittel und die Notwendigkeit, Massnahmen des Privatsektors zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auf Netto-Null zu unterstützen, anerkennen.
3 In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und in welchem Zeitrahmen die Verhandlungen über diese Modalitäten geführt werden.
4 Die Aufsichtsbehörden setzen ihren Dialog über nachhaltige Finanzen fort, und zwar sowohl auf bilateraler Ebene als auch in internationalen Foren und Standardsetzungsgremien.
Kapitel 4: Aufsichtszusammenarbeit
Art. 13 Grundsatz der Aufsichtszusammenarbeit
1 Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um ihre Aufsichtsbehörden in die Lage zu versetzen, im Einklang mit diesem Abkommen zusammenzuarbeiten.
2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sollen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens über die Aufsichtszusammenarbeit bestehende Kooperationsmechanismen zwischen Aufsichtsbehörden weder ersetzen noch ändern.
Art. 14 Aufsichtszusammenarbeit
1 Die Aufsichtsbehörden arbeiten bei der Beaufsichtigung erfasster Finanzdienstleister im Geiste gegenseitigen Vertrauens und nach Treu und Glauben zusammen und berücksichtigen dabei die einschlägigen internationalen Standards sowie bestehende Mechanismen betreffend die Kooperation und Durchsetzung.
2 Die Aufsichtsbehörden leisten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als Aufsichtsbehörden angemessene Unterstützung und stellen sich gegenseitig alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Abkommens erforderlich sind.
3 Jede Aufsichtsbehörde ist bestrebt, ohne vorgängiges Ersuchen diejenigen Informationen mitzuteilen, die für die anderen Aufsichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Abkommens von Nutzen sein könnten.
4 Der Informationsaustausch erfolgt ohne unangemessene Verzögerung.
5 Die Aufsichtsbehörden können geeignete Vorkehrungen treffen, um die Bestimmungen dieses Artikels und die einschlägigen Bestimmungen der sektoralen Anhänge umzusetzen.
6 Geheimhaltungsvorschriften, denen die Aufsichtsbehörden unterliegen, sollen weder für die Zusammenarbeit untereinander noch die im Abkommen vorgesehene Aufsichtszusammenarbeit hinderlich sein.
7 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und einer Bestimmung in einem sektoralen Anhang ist der sektorale Anhang massgebend.
Kapitel 5: Regulatorische Zusammenarbeit
Art. 15 Umfang der regulatorischen Zusammenarbeit
1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt die regulatorische Zusammenarbeit für alle erfassten Sektoren, einschliesslich neu auftretender Fragen von beidseitigem Interesse, die diese Sektoren betreffen.
2 Dieses Kapitel berührt die innerstaatlichen Verfahren der Parteien nicht.
Art. 16 Grundsätze der regulatorischen Zusammenarbeit
Die regulatorische Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens erfolgt in transparenter Weise um:
- a. jede Partei in die Lage zu versetzen, den Überblick über die für das Funktionieren und die Weiterentwicklung des Abkommens relevanten regulatorischen Entwicklungen zu behalten;
- b. den Parteien zu ermöglichen, ihre jeweiligen Interessen zu berücksichtigen;
- c. das gegenseitige Verständnis und die Kompatibilität der jeweiligen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der Parteien zu stärken, einschliesslich durch die Entwicklung kohärenter Regulierungsansätze durch einen ergebnisbasierten Ansatz sowie den Abbau unnötigerweise belastender, doppelter oder divergierender Regulierungsanforderungen; und
- d. bewährte Regulierungspraxis durch Dialog und Zusammenarbeit in allen mit dem Abkommen zusammenhängenden Bereichen zu fördern.
Art. 17 Notifikationen
1 Jede Partei notifiziert die andere Partei über eine vorgeschlagene allgemeingültige Massnahme (nachfolgend «vorgeschlagene Massnahme»), die für die Funktionsweise oder Weiterentwicklung der erfassten Sektoren von Bedeutung ist.
2 Die Notifikationen sind schriftlich einzureichen und müssen so präzise, klar und vollständig sein, dass die notifizierte Partei die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahme auf den oder die erfassten Sektoren beurteilen kann.
3 Diejenige Partei, welche eine Anpassung vorschlägt, notifiziert die andere Partei über die vorgeschlagene Massnahme so früh wie möglich, spätestens jedoch, soweit anwendbar, zu Beginn der öffentlichen Konsultationen im Inland.
4 Die notifizierte Partei kann nach Eingang der Notifikation zusätzliche Informationen verlangen.
5 Die notifizierte Partei kann innerhalb der von der notifizierenden Partei gesetzten Frist zu der vorgeschlagenen Massnahme Stellung nehmen. Die notifizierende Partei berücksichtigt diese Stellungnahme gebührend.
6 Die notifizierende Partei unterrichtet die notifizierte Partei über die Verabschiedung der vorgeschlagenen Massnahme und, soweit bekannt, über den vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Art. 18 Konsultationen zu vorgeschlagenen Massnahmen
1 Eine Partei kann jederzeit Konsultationen im gemischten Ausschuss über eine vorgeschlagene Massnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Abkommens beantragen.
2 Die ersuchende Partei stellt das Ersuchen schriftlich und unter Angabe von Gründen.
3 Die antwortende Partei nimmt, vorbehalten einer gerechtfertigten Abweichung, spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens schriftlich Stellung. In der Stellungnahme wird auf die in Absatz 2 genannten Punkte sowie auf die Zielsetzung und die Begründung der vorgeschlagenen Massnahme eingegangen.
4 Die Parteien können für die Konsultationen einen Zeitplan vereinbaren.
5 Die Konsultationen nach diesem Artikel verpflichten eine Partei nicht, die Verabschiedung der vorgeschlagenen Massnahme zu verzögern.
Art. 19 Kooperation in internationalen Foren
1 Die Parteien bemühen sich, die regulatorische Zusammenarbeit und Koordination in internationalen Foren zu vertiefen, die sich mit Finanzdienstleistungen und dem Funktionieren der Finanzmärkte befassen, einschliesslich durch:
- a. den Austausch von Informationen über Massnahmen der Parteien, unter anderem zur Umsetzung internationaler Standards;
- b. gemeinsame Beiträge zu Aktivitäten in internationalen und regionalen Foren, soweit angebracht;
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.