Abkommen vom 21. Dezember 2023 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen (Berne Financial Services Agreement, BFSA)

Typ Andere
Veröffentlichung 2023-12-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API

Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft («Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich»),

zusammen bezeichnet als «die Parteien» oder einzeln als «die Partei»;

in Erwägung der engen Beziehungen, welche zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, einschliesslich in den Bereichen der Finanzmärkte und Finanzdienstleistungen, bestehen;

im Wunsch, einen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung des für bestimmte Finanzdienstleistungen geltenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Verfassungs-, Rechts- und Regulierungssysteme zu schaffen;

entschlossen, Hindernisse für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zu beseitigen und regulatorische Hemmnisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten abzubauen, basierend auf und abgesichert durch gegenseitige Anerkennung sowie einer engen Regulierungs- und Aufsichtszusammenarbeit;

in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf jene Finanzdienstleistungen, die unter das vorliegende Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Finanzdienstleistungen («das Abkommen») fallen, zu stärken und für Unternehmen ein vorhersehbares Regulierungsumfeld, auch im Falle eines Widerrufs der Anerkennung, sicherzustellen;

entschieden, die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Schutz von Anlegern und Konsumenten innerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens zu gewährleisten;

in Erwägung ihrer Verpflichtungen aus bestehenden internationalen Abkommen und in Anerkennung der Bedeutung der von internationalen Organisationen und Gremien geleisteten Arbeit sowie der Bedeutung internationaler Standards, die für jene Finanzdienstleistungen anwendbar sind, welche von diesem Abkommen erfasst sind;

in Anerkennung des Rechts jeder Partei, in ihrem Hoheitsgebiet unter Wahrung ihrer Regulierungsautonomie neue Massnahmen in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen einzuführen, um nationale politische Ziele zu erreichen;

entschieden, ihre bestehenden Beziehungen im Bereich der Regulierung und Aufsicht von Finanzdienstleistungen zu konsolidieren und auszubauen;

entschlossen, klare und transparente Verfahren für den Umgang mit künftigen Weiterentwicklungen des Abkommens zu schaffen; und

in der Überzeugung, dass eine Zusammenarbeit in Bezug auf regulatorische Entwicklungen im Bereich der nachhaltigen Finanzen notwendig ist, um eine wirksame und fortschrittliche Antwort auf die akute Bedrohung durch den Klimawandel und den Verlust der Biodiversität zu geben;

haben das Folgende vereinbart:

Kapitel 1: Grundbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des Abkommens gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Begriffsbestimmungen:

  • a. «Erfasster Kunde» bezeichnet einen Kunden gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
  • b. «Erfasster Finanzdienstleister» bezeichnet einen Finanzdienstleister gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
  • c. «Erfasste Sektortätigkeit» bezeichnet die Erbringung einer bestimmten erfassten Dienstleistung durch einen bestimmten erfassten Finanzdienstleister an einen bestimmten erfassten Kunden;
  • d. «Erfasste Sektoren» bezeichnet die erfassten Dienstleistungen, die von erfassten Finanzdienstleistern für erfasste Kunden in einem Sektor, der Gegenstand eines sektoralen Anhanges ist, erbracht werden können;
  • e. «Erfasste Dienstleistung» bezeichnet eine Dienstleistung gemäss der Definition in einem sektoralen Anhang;
  • f. «Gaststaat» bezeichnet die Partei, in deren Hoheitsgebiet ein erfasster Finanzdienstleister der anderen Partei erfasste Dienstleistungen erbringt;
  • g. «Schriftlich» bedeutet in schriftlicher Form, einschliesslich auf elektronischem Wege, soweit angemessen;
  • h. «Gemischter Ausschuss» bezeichnet den gemäss Artikel 23 eingesetzten gemischten Ausschuss;
  • i. «Massnahme» bezeichnet jede Massnahme einer Partei, sei es in Form eines Gesetzes, einer Regulierung, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder einer anderen Form;
  • j. «Sektoraler Anhang» bezeichnet einen der Anhänge 1 bis 5 dieses Abkommens;

«Aufsichtsbehörde» bezeichnet:

  • i. für die Schweiz, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder die Schweizerische Nationalbank (SNB),
  • ii. für das Vereinigte Königreich, die Financial Conduct Authority (FCA), oder die Bank of England (BoE) oder die Prudential Regulatory Authority (PRA),
  • k.
  • im Abkommen näher spezifiziert, wo notwendig;
  • l. «WTO Abkommen» bezeichnet das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994[^1], dessen Anhänge sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen, Erklärungen und Vereinbarungen.

Art. 2 Zweck und Ziele

Zweck des Abkommens ist es, die Erbringung von Finanzdienstleistungen zwischen den Parteien in den erfassten Sektoren durch die im Abkommen vorgesehene, ergebnisbasierte gegenseitige Anerkennung der nationalen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der Parteien zu verbessern, indem:

  • a. Hindernisse für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in den erfassten Sektoren beseitigt werden;
  • b. die Finanzstabilität, die Marktintegrität und der Schutz der Anleger und Konsumenten im Geltungsbereich des Abkommens gewährleistet wird;
  • c. ein institutioneller Rahmen geschaffen wird, welcher die Zusammenarbeit bei der Regulierung und Aufsicht in den erfassten Sektoren verbessert;
  • d. zwischen den Parteien im Bereich der Finanzmarktaufsicht und -regulierung eine stabile und vorhersehbare Beziehung gefördert wird, welche die Aufrechterhaltung der im Abkommen vereinbarten gegenseitigen Anerkennung gewährleistet; und
  • e. die Grundlage für eine künftige Erweiterung des Abkommens geschaffen wird;

wobei die Regulierungsautonomie der Parteien gewahrt wird.

Art. 3 Verhältnis zum WTO Abkommen und anderen internationalen Abkommen

1 Das Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus dem WTO Abkommen[^2] und anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, unberührt. Sie bestätigen, dass keine der Parteien aufgrund des vorliegenden Abkommens verpflichtet ist, in einer Weise zu handeln, welche mit diesen Abkommen unvereinbar ist.

2 Die Parteien arbeiten zusammen, um die Einhaltung der Rechte und Pflichten aus dem WTO-Abkommen zu gewährleisten, die möglicherweise auf das vorliegende Abkommen anwendbar sind.

3 Das vorliegende Abkommen lässt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, das am 25. Januar 2019[^3] in Davos geschlossen wurde, unberührt.

Art. 4 Private Rechte

Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens ist so auszulegen, dass natürlichen oder juristischen Personen Rechte gewährt oder Pflichten auferlegt werden, oder dass das vorliegende Abkommen in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Parteien unmittelbar geltend gemacht werden kann, auch nicht mit der Begründung, dass die andere Partei gegen das Abkommen verstossen habe.

Art. 5 Recht auf Regulierungstätigkeit

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren nicht das Recht jeder Partei, ihre Gesetze und Regularien zu ändern, um innenpolitische Ziele zu erreichen. Zwecks Klarstellung: Jede Partei hat das Recht, ihre innerstaatlichen Gesetze und Regularien in Bezug auf einen erfassten Sektor zu ändern.

Art. 6 Vertraulichkeit

1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet keine Bestimmung des Abkommens eine Partei, der anderen Partei nicht öffentliche Informationen zur Verfügung zu stellen oder solche Informationen offenzulegen.

2 Hat eine Partei Informationen, die sie der anderen Partei übermittelt hat, als vertraulich bezeichnet, so behandelt die andere Partei diese Informationen vertraulich, sofern im Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

3 Nicht öffentliche Informationen, die zwischen den Aufsichtsbehörden ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln, sofern die Aufsichtsbehörden nichts anderes vereinbaren.

Kapitel 2: Anwendung

Art. 7 Zweck

Die Parteien bestätigen, dass es den erfassten Finanzdienstleistern gestattet ist, erfasste Dienstleistungen an erfasste Kunden aus dem Gebiet der einen Partei in das Gebiet der anderen Partei zu erbringen, wie dies in den sektoralen Anhängen festgelegt und spezifiziert ist.

Art. 8 Anerkennung

In Bezug auf die erfassten Sektoren ist jede Partei der Auffassung, dass die innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der anderen Partei gleichwertige Ergebnisse in Bezug auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Schutz von Anlegern und Konsumenten im Geltungsbereich des Abkommens und seiner sektoralen Anhänge erzielen (nachfolgend «Anerkennung»).

Art. 9 Folgen der Anerkennung

Die Folgen der Anerkennung sind in den sektoralen Anhängen spezifiziert.

Art. 10 Grundsatz der Kontinuität

Die Anerkennung gilt, unter Vorbehalt des Artikels 21, unabhängig von der Annahme einer nach Artikel 17 notifikationspflichtigen allgemeingültigen Massnahme weiter.

Art. 11 Erweiterung des Geltungsbereichs

1 Vereinbaren die Parteien, eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Anerkennung im Rahmen des Abkommens zu prüfen, so weisen sie den gemischten Ausschuss an, die Kriterien vorzuschlagen, welche jede Partei anwenden soll. Vereinbaren die Parteien solche Kriterien, so prüft jede Partei, ob die innerstaatlichen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der anderen Partei in dem erweiterten oder neuen erfassten Sektor respektive den erweiterten oder neuen erfassten Sektoren im Hinblick auf die aufsichtsrechtlichen Ziele der Parteien gleichwertige Ergebnisse erzielen oder dies vorbehaltlich von Anpassungen auf der Grundlage dieser Kriterien erzielen würden.

2 Die Parteien können im gegenseitigen Einverständnis ein anderes Verfahren, als das in Absatz 1 festgelegte, vereinbaren.

3 Sind sich die Parteien nach Abschluss des Verfahrens gemäss Absatz 1 oder eines alternativen Verfahrens gemäss Absatz 2 einig, dass eine Erweiterung der bislang erfassten Sektoren oder die Aufnahme neuer erfasster Sektoren durchführbar und wünschenswert ist, so wird der gemischte Ausschuss beauftragt, geeignete Anpassungen des Abkommens zur Verabschiedung gemäss Artikel 45 vorzuschlagen.

Kapitel 3: Nachhaltige Finanzen

Art. 12 Nachhaltige Finanzen

1 Die Parteien arbeiten in Bezug auf regulatorische Entwicklungen im Bereich der nachhaltigen Finanzen zusammen. Sie arbeiten insbesondere zusammen:

  • a. mit dem Ziel, international vergleichbare, qualitativ hochwertige Offenlegungsstandards für Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit zu schaffen;
  • b. mit dem Ziel, die Finanzmittelflüsse, in Übereinstimmung mit den Zielen des am 12. Dezember 2015[^4] angenommenen Übereinkommens von Paris (nachfolgend «Pariser Übereinkommen»), in Einklang zu bringen mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung;
  • c. auf bilateraler Ebene und in internationalen Foren die Transparenz bei der Anpassung der Finanzmittelflüsse an das Pariser Übereinkommen zu fördern; und
  • d. mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für nachhaltige digitale Finanztechnologien zu verbessern.

2 Die Parteien nehmen Verhandlungen auf, mit dem Ziel, die erforderlichen Modalitäten für die Anerkennung ihrer jeweiligen Vorschriften und Standards auf der Grundlage einschlägiger internationaler Standards, soweit anwendbar, und im Einklang mit dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren zu entwickeln. Bei diesen Verhandlungen werden die Parteien:

  • a. sich mit der gegenseitigen Anerkennung der Qualität und des Umfangs der verpflichtenden Klimaberichterstattung von Unternehmen befassen; und
  • b. die Rolle privater Finanzmittel und die Notwendigkeit, Massnahmen des Privatsektors zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auf Netto-Null zu unterstützen, anerkennen.

3 In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und in welchem Zeitrahmen die Verhandlungen über diese Modalitäten geführt werden.

4 Die Aufsichtsbehörden setzen ihren Dialog über nachhaltige Finanzen fort, und zwar sowohl auf bilateraler Ebene als auch in internationalen Foren und Standardsetzungsgremien.

Kapitel 4: Aufsichtszusammenarbeit

Art. 13 Grundsatz der Aufsichtszusammenarbeit

1 Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um ihre Aufsichtsbehörden in die Lage zu versetzen, im Einklang mit diesem Abkommen zusammenzuarbeiten.

2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sollen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens über die Aufsichtszusammenarbeit bestehende Kooperationsmechanismen zwischen Aufsichtsbehörden weder ersetzen noch ändern.

Art. 14 Aufsichtszusammenarbeit

1 Die Aufsichtsbehörden arbeiten bei der Beaufsichtigung erfasster Finanzdienstleister im Geiste gegenseitigen Vertrauens und nach Treu und Glauben zusammen und berücksichtigen dabei die einschlägigen internationalen Standards sowie bestehende Mechanismen betreffend die Kooperation und Durchsetzung.

2 Die Aufsichtsbehörden leisten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als Aufsichtsbehörden angemessene Unterstützung und stellen sich gegenseitig alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Abkommens erforderlich sind.

3 Jede Aufsichtsbehörde ist bestrebt, ohne vorgängiges Ersuchen diejenigen Informationen mitzuteilen, die für die anderen Aufsichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Abkommens von Nutzen sein könnten.

4 Der Informationsaustausch erfolgt ohne unangemessene Verzögerung.

5 Die Aufsichtsbehörden können geeignete Vorkehrungen treffen, um die Bestimmungen dieses Artikels und die einschlägigen Bestimmungen der sektoralen Anhänge umzusetzen.

6 Geheimhaltungsvorschriften, denen die Aufsichtsbehörden unterliegen, sollen weder für die Zusammenarbeit untereinander noch die im Abkommen vorgesehene Aufsichtszusammenarbeit hinderlich sein.

7 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und einer Bestimmung in einem sektoralen Anhang ist der sektorale Anhang massgebend.

Kapitel 5: Regulatorische Zusammenarbeit

Art. 15 Umfang der regulatorischen Zusammenarbeit

1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt die regulatorische Zusammenarbeit für alle erfassten Sektoren, einschliesslich neu auftretender Fragen von beidseitigem Interesse, die diese Sektoren betreffen.

2 Dieses Kapitel berührt die innerstaatlichen Verfahren der Parteien nicht.

Art. 16 Grundsätze der regulatorischen Zusammenarbeit

Die regulatorische Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens erfolgt in transparenter Weise um:

  • a. jede Partei in die Lage zu versetzen, den Überblick über die für das Funktionieren und die Weiterentwicklung des Abkommens relevanten regulatorischen Entwicklungen zu behalten;
  • b. den Parteien zu ermöglichen, ihre jeweiligen Interessen zu berücksichtigen;
  • c. das gegenseitige Verständnis und die Kompatibilität der jeweiligen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen der Parteien zu stärken, einschliesslich durch die Entwicklung kohärenter Regulierungsansätze durch einen ergebnisbasierten Ansatz sowie den Abbau unnötigerweise belastender, doppelter oder divergierender Regulierungsanforderungen; und
  • d. bewährte Regulierungspraxis durch Dialog und Zusammenarbeit in allen mit dem Abkommen zusammenhängenden Bereichen zu fördern.

Art. 17 Notifikationen

1 Jede Partei notifiziert die andere Partei über eine vorgeschlagene allgemeingültige Massnahme (nachfolgend «vorgeschlagene Massnahme»), die für die Funktionsweise oder Weiterentwicklung der erfassten Sektoren von Bedeutung ist.

2 Die Notifikationen sind schriftlich einzureichen und müssen so präzise, klar und vollständig sein, dass die notifizierte Partei die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahme auf den oder die erfassten Sektoren beurteilen kann.

3 Diejenige Partei, welche eine Anpassung vorschlägt, notifiziert die andere Partei über die vorgeschlagene Massnahme so früh wie möglich, spätestens jedoch, soweit anwendbar, zu Beginn der öffentlichen Konsultationen im Inland.

4 Die notifizierte Partei kann nach Eingang der Notifikation zusätzliche Informationen verlangen.

5 Die notifizierte Partei kann innerhalb der von der notifizierenden Partei gesetzten Frist zu der vorgeschlagenen Massnahme Stellung nehmen. Die notifizierende Partei berücksichtigt diese Stellungnahme gebührend.

6 Die notifizierende Partei unterrichtet die notifizierte Partei über die Verabschiedung der vorgeschlagenen Massnahme und, soweit bekannt, über den vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

Art. 18 Konsultationen zu vorgeschlagenen Massnahmen

1 Eine Partei kann jederzeit Konsultationen im gemischten Ausschuss über eine vorgeschlagene Massnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Abkommens beantragen.

2 Die ersuchende Partei stellt das Ersuchen schriftlich und unter Angabe von Gründen.

3 Die antwortende Partei nimmt, vorbehalten einer gerechtfertigten Abweichung, spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens schriftlich Stellung. In der Stellungnahme wird auf die in Absatz 2 genannten Punkte sowie auf die Zielsetzung und die Begründung der vorgeschlagenen Massnahme eingegangen.

4 Die Parteien können für die Konsultationen einen Zeitplan vereinbaren.

5 Die Konsultationen nach diesem Artikel verpflichten eine Partei nicht, die Verabschiedung der vorgeschlagenen Massnahme zu verzögern.

Art. 19 Kooperation in internationalen Foren

1 Die Parteien bemühen sich, die regulatorische Zusammenarbeit und Koordination in internationalen Foren zu vertiefen, die sich mit Finanzdienstleistungen und dem Funktionieren der Finanzmärkte befassen, einschliesslich durch:

  • a. den Austausch von Informationen über Massnahmen der Parteien, unter anderem zur Umsetzung internationaler Standards;
  • b. gemeinsame Beiträge zu Aktivitäten in internationalen und regionalen Foren, soweit angebracht;
  • c. die Stärkung der Rolle internationaler Standards als Grundlage für innerstaatliche Vorschriften und Regulierung; und
  • d. die Förderung der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Finanzmarktregulierung auf der Grundlage internationaler Standards.

2 Jede Partei bemüht sich sicherzustellen, dass die internationalen Standards für die Regulierung und Aufsicht von Finanzdienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt und angewendet werden.

3 Die Parteien bemühen sich zusammenzuarbeiten sowie Wissen, Erfahrungen und Entwicklungen auszutauschen um, wo angemessen, die Entwicklung neuer Finanzdienstleistungen zu erleichtern.

Kapitel 6: Massnahmen

Art. 20 Aufsichtsrechtliche Massnahmen

1 Sofern Umstände eintreten, denen aufgrund von Faktoren wie ihrer Schwere oder Dringlichkeit im Rahmen des Abkommens nicht auf andere Weise angemessen begegnet werden kann, ist eine Partei, ungeachtet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, nicht daran gehindert, Massnahmen zu ergreifen, um:

  • a. Investoren, Einleger, Versicherungsnehmer oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, zu schützen;
  • b. die Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanzielle Verantwortlichkeit von Finanzdienstleistern sicherzustellen;
  • c. die Integrität und Stabilität des Finanzsystems der Partei zu gewährleisten; oder
  • d. aus einem anderen aufsichtsrechtlichen Grund.

2 Die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der im vorliegenden Abkommen abgegebenen Zusagen oder Verpflichtungen verwendet werden.

3 Massnahmen nach Absatz 1 können ohne vorherige Konsultation oder Notifikation erlassen werden.

4 Die Partei, die Massnahmen nach Absatz 1 ergreift, notifiziert die andere Partei so bald als möglich schriftlich.

5 Die Artikel 17 und 18 gelten für die nach Absatz 4 mitgeteilten Massnahmen vorbehaltlich der folgenden Anpassungen:

  • a. Artikel 17 Absätze 1, 3 und 6 sowie Artikel 18 Absatz 5 sind nicht anwendbar;
  • b. Artikel 18 Absatz 1 gilt mutatis mutandis;
  • c. zusätzlich zu den in Artikel 18 Absatz 3 geforderten Informationen legt die antwortende Partei eine Begründung für die notifizierten Massnahmen vor; und
  • d. Konsultationen nach diesem Artikel haben auf notifizierte Massnahmen keine aufschiebende Wirkung.

6 In den Konsultationen nach Absatz 5 berücksichtigen die Parteien die im Rahmen des Abkommens verfügbaren Instrumente, um die Situation zu bewältigen, die zur Verabschiedung der Massnahmen nach Absatz 1 geführt hat.

7 Die Partei, die Massnahmen nach Absatz 1 ergreift, hebt diese so bald wie möglich auf, nachdem sie diese für nicht mehr erforderlich hält.

Art. 21 Widerruf der Anerkennung

1 Wo eine Partei betreffend einen erfassten Sektor auf das andere Recht abgestellt hat, so kann diese Partei die Anerkennung in Bezug auf einen erfassten Sektor oder einen Teil davon nach dem folgenden Verfahren widerrufen.

2 Eine Partei, welche die Anerkennung widerrufen möchte, teilt der anderen Partei unverzüglich ihre Absicht zu widerrufen unter Angabe von Gründen und der folgenden Informationen mit (nachfolgend «Absichtserklärung»):

  • a. den oder die betroffenen erfassten Sektoren oder Teile davon;
  • b. die Tatsachen, die zum vorgeschlagenen Entscheid des Widerrufs geführt haben;
  • c. eine Begründung, weshalb der Widerruf für notwendig erachtet wird;
  • d. ob bestimmte Kriterien oder Bedingungen möglicherweise nicht mehr erfüllt sind;
  • e. den Umfang und das Ausmass des vorgeschlagenen Widerrufs; und
  • f. alle anderen Angelegenheiten, welche die Partei, die widerrufen möchte, für relevant hält.

3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, nehmen die Parteien nach Eingang der Notifikation bei der notifizierten Partei unverzüglich Konsultationen auf, mit dem Ziel, die in der Absichtserklärung ausgeführten Angelegenheiten zu klären.

4 Jede Partei kann im Vorfeld oder während den Konsultationen nach diesem Artikel Vorschläge für eine einvernehmliche Lösung mit dem Ziel, die Anerkennung zu erhalten, unterbreiten.

5 Während den Konsultationen nach diesem Artikel bemühen sich die Parteien bei der Prüfung der aufgeworfenen Angelegenheiten nach besten Kräften, die Anerkennung aufrechtzuerhalten oder den Umfang des Widerrufs zu begrenzen. Sofern angebracht ziehen sie zu diesem Zweck Optionen in Betracht, wie etwa die Anwendung zusätzlicher Bedingungen oder anderweitiger Anpassungen.

6 Mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, können die Parteien vereinbaren, auf die Mediation gemäss Artikel 25 zurückzugreifen.

7 Kann im Anschluss an die Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6 keine einvernehmliche Lösung gefunden werden und hält die notifizierende Partei die Aufrechterhaltung der Anerkennung in einem oder mehreren erfassten Sektoren oder Teilen davon, die in der Absichtserklärung aufgeführt sind, nicht mehr für möglich, so kann sie der anderen Partei den Widerruf der Anerkennung mitteilen (nachfolgend «Widerrufserklärung»).

8 Die Widerrufserklärung muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  • a. den oder die betroffenen erfassten Sektoren oder Teile davon;
  • b. die Gründe für den Entscheid, die Anerkennung zu widerrufen; und
  • c. das Datum, an dem die Anerkennung endet.

9 Die Widerrufserklärung kann erst 90 Tage nach dem Datum der Absichtserklärung oder, falls dies früher ist, nach dem Datum, an dem die Parteien die in Absatz 3 genannten Konsultationen abgeschlossen haben, erfolgen. Im Interesse der Transparenz wird die Widerrufserklärung oder Einzelheiten davon veröffentlicht.

10 Das Datum, an dem die Anerkennung endet, darf nicht weniger als 90 Tage nach dem Tag der Mitteilung der Widerrufserklärung liegen.

11 Die Anerkennung für den oder die erfassten Sektoren oder einen Teil davon endet zu dem in der Widerrufserklärung genannten Zeitpunkt.

Art. 22 Abwicklungsvorkehrungen

1 Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Marktintegrität, der Finanzstabilität und des Schutzes von Anlegern und Konsumenten im Rahmen des Abkommens sowie die Notwendigkeit von Vorkehrungen für die transparente, geordnete und verhältnismässige Abwicklung aller erfassten Sektortätigkeiten, welche begonnen wurden vor dem Datum:

  • a. an dem die Anerkennung gemäss der Widerrufserklärung nach Artikel 21 endet;
  • b. der Beendigung gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a.; oder
  • c. der Kündigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b.

2 Die Parteien nehmen innerhalb von 10 Tagen Konsultationen auf, um in den folgenden Fällen geeignete Abwicklungsvorkehrungen (nachfolgend «Abwicklungsvorkehrungen») im Einklang mit den in Absatz 1 festgelegten Zielen zu treffen:

  • a. Notifikation der Widerrufserklärung gemäss Artikel 21 Absatz 7;
  • b. Abschluss einer gemeinsamen Vereinbarung über die Beendigung gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a.; oder
  • c. Notifikation der Kündigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b.

3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden diese Konsultationen innerhalb von 30 Tagen beendet.

4 Die Parteien können betroffene Finanzdienstleister über etwaige Abwicklungsvorkehrungen konsultieren.

5 In den in Absatz 2 genannten Fällen und, soweit anwendbar, in Übereinstimmung mit der Widerrufserklärung, bleiben, wenn Private Vereinbarungen betreffend eine erfasste Sektortätigkeit basierend auf Massnahmen einer Partei zur Durchführung des Abkommens eingegangen sind, die Bestimmungen des Abkommens weiterhin wirksam:

  • a. sofern die Parteien Abwicklungsvorkehrungen getroffen haben, gemäss den darin vereinbarten Fristen und Bedingungen; oder

sofern die Parteien keine Abwicklungsvorkehrungen getroffen haben, gemäss den Fristen und Bedingungen:

  • i. welche in der Widerrufserklärung spezifiziert wurden, oder

welche vom Gaststaat unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Ziele festgelegt werden, sofern dieses Datum nicht vor dem Datum liegt:

    1. welches in der Widerrufserklärung gemäss Artikel 21 Absatz 7 spezifiziert wird
    1. an welchem die Beendigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a wirksam wird oder
    1. an welchem die Kündigung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b wirksam wird.
  • ii.
  • b.

6 Der gemischte Ausschuss kann Informationen zu allen unter diesen Artikel fallenden Angelegenheiten veröffentlichen.

Kapitel 7: Institutionelle Bestimmungen

Art. 23 Gemischter Ausschuss

1 Die Parteien setzen hiermit den gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt um die ihm im Rahmen des Abkommens zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

2 Der gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse im Konsens wie in diesem Abkommen vorgesehen und gibt Empfehlungen zu weiteren Fragen ab.

3 Der gemischte Ausschuss gibt sich in seiner ersten Sitzung eine Verfahrensordnung.

4 Der gemischte Ausschuss tritt jederzeit auf Antrag einer der Parteien, mindestens aber einmal jährlich zusammen.

5 Der Vorsitz des gemischten Ausschusses wird jedes Jahr abwechselnd von einer Partei in Übereinstimmung mit seiner Verfahrensordnung gestellt.

6 Der gemischte Ausschuss kann ständige oder ad-hoc Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

7 Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  • a. die Durchführung des Abkommens zu überwachen;
  • b. die Umsetzung und Anwendung des Abkommens zu überwachen und zu überprüfen;
  • c. Empfehlungen an die Parteien zu richten;
  • d. die Arbeit der nach dem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu beaufsichtigen und zu koordinieren;
  • e. als Forum für die regulatorische Zusammenarbeit gemäss Kapitel 5 zu dienen;
  • f. die Zusammenarbeit in internationalen Foren gemäss Artikel 19 zu erörtern;
  • g. die Weiterentwicklung des Abkommens, einschliesslich seiner möglichen Erweiterung nach Artikel 11, zu prüfen;
  • h. als Forum zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens zwischen den Parteien zu dienen; und
  • i. alle sonstigen Fragen zu prüfen, die sich auf das Funktionieren oder die Entwicklung des Abkommens auswirken können.

8 Unbeschadet der internen Verfahren der Parteien, kann der gemischte Ausschuss Beschlüsse zu folgenden Anpassungen beschliessen:

  • a. Anpassungen des vorliegenden Abkommens, sofern diese Anpassungen erforderlich sind, um Fehler zu berichtigen oder Auslassungen oder andere Mängel zu beheben; und
  • b. Anpassungen seiner Verfahrensordnung.

Kapitel 8: Streitbeilegung

Art. 24 Kooperation und Konsultationen

1 In Anerkennung der Bedeutung, die der Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens zukommt, bemühen sich die Parteien jederzeit um eine Einigung über die Auslegung und Anwendung des Abkommens. Sie bemühen sich, durch Zusammenarbeit und Konsultationen zeitnah eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung für alle Angelegenheiten zu finden, die das Funktionieren des Abkommens beeinträchtigen könnten.

2 Jede Partei kann eine beliebige Angelegenheit der Auslegung oder Anwendung des Abkommens dem gemischten Ausschuss zur Konsultation vorlegen. Die ersuchende Partei notifiziert die andere Partei schriftlich über die Angelegenheiten, die Anlass für das Konsultationsersuchen bilden, und teilt ihre Einschätzung, inwieweit die Angelegenheiten eine Verletzung der Verpflichtungen der anderen Partei darstellen.

3 Die antwortende Partei antwortet innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens schriftlich. Sofern nichts anderes vereinbart wird, beginnen die Konsultationen im gemischten Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Datum des Eingangs.

4 Um einen ordnungsgemässen Ablauf der Konsultationen zu gewährleisten, ist jede Vertragspartei verpflichtet:

  • a. die erforderlichen Informationen für eine umfassende Prüfung der betreffenden Angelegenheit bereitzustellen; und
  • b. die erforderlichen Personen mit Fachkenntnissen in der betreffenden Angelegenheit zur Verfügung zu stellen.

5 Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Konsultationen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens bei der antwortenden Partei abgeschlossen.

6 Sofern nichts anderes vereinbart wird, finden die Konsultationen persönlich und im Hoheitsgebiet der antwortenden Vertragspartei statt.

7 Erzielen die Parteien nach den Konsultationen eine teilweise oder vollständige Einigung betreffend die Angelegenheit, so nimmt der gemischte Ausschuss dies zu Protokoll. Die Parteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um die Einigung umzusetzen.

Art. 25 Gute Dienste, Schlichtung und Mediation

1 Unbeschadet der Rechte einer Partei in einem Verfahren nach diesem Kapitel, können die Parteien jederzeit eine alternative Methode der Streitbeilegung, wie etwa gute Dienste, Schlichtung oder Mediation, vereinbaren.

2 Ein Verfahren nach diesem Artikel kann von jeder Partei jederzeit beendet werden.

3 Die Parteien können vereinbaren, das Verfahren nach Absatz 1 fortzusetzen, während die Angelegenheit von einem gemäss Artikel 26 eingesetzten Expertenpanel (nachfolgend «Expertenpanel») geprüft wird.

Art. 26 Expertenpanel

1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, kann eine Partei 90 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens gemäss Artikel 24 schriftlich beantragen, dass ein Expertenpanel eingesetzt wird, um die Angelegenheit zu prüfen, die nicht zufriedenstellend erledigt wurde.

2 Die von Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheide fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels. Ein Expertenpanel kann nicht zur Prüfung solcher Entscheidungen eingesetzt werden.

3 Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Expertenpanels auf dessen Aufgabenbereich, so erhält es folgendes Mandat:

«Die von der Partei, die um Konsultationen nach Artikel 24 ersucht hat, schriftlich dargelegte Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu prüfen und Feststellungen zusammen mit entsprechender Begründung sowie gegebenenfalls Empfehlungen zu deren Lösung abzugeben».

4 Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird das Expertenpanel innerhalb von 60 Tagen nach dem Ersuchen einer Partei einberufen. Es setzt sich aus drei Experten zusammen, die nach dem in den Absätzen 5 bis 7 festgelegten Verfahren ernannt werden.

5 Jede Partei ernennt einen Sachverständigen. Die Parteien entscheiden über die Ernennung des dritten Sachverständigen, der den Vorsitz führt. Der Vorsitzende darf nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen oder seinen ständigen Wohnsitz im Territorium einer der Parteien haben.

6 Konnte 30 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung des Expertenpanels einer der Experten noch nicht ernannt werden, so kann eine Partei innerhalb von 15 Tagen den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, die restlichen Ernennungen vorzunehmen. Hat keine Partei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung des Expertenpanels ein solches Gesuch gestellt, so wird das Verfahren eingestellt, sofern das Expertenpanel nicht eingesetzt worden ist oder die Parteien etwas anderes vereinbaren.

7 Bei den Experten handelt es sich um Personen von anerkannter Autorität, die über einschlägiges Fachwissen in der betreffenden Angelegenheit verfügen. Sie müssen unabhängig und unparteiisch sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder einer der Parteien angehören, noch Weisungen von den Parteien entgegennehmen oder sich in irgendeiner früheren Funktion mit der Angelegenheit befasst haben.

8 Der Expertenpanel gilt an dem Tag als gebildet, an dem der letzte Experte ernannt wird.

9 Die Einsetzung und das Verfahren des Expertenpanels haben keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die diesem vorgelegte Angelegenheit.

Art. 27 Verfahrensordnung des Expertenpanels

Sofern nichts anderes vereinbart wird, erlässt das Expertenpanel innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung eine Verfahrensordnung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels.

Art. 28 Entscheide des Expertenpanels

Das Expertenpanel entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.

Art. 29 Verhandlungsort

Der Verhandlungsort wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Kommt keine Vereinbarung zustande, so ist der Verhandlungsort Den Haag.

Art. 30 Einholen von Informationen und Fachexpertisen

1 Eingaben an das Expertenpanel sind entsprechend den Anforderungen der Verfahrensordnung zu machen.

2 Sofern beide Parteien zugestimmt haben, kann das Expertenpanel Informationen und Fachexpertisen von jeder Person oder Institution einholen, die er für geeignet hält.

3 Das Expertenpanel übermittelt den Parteien alle erhaltenen Informationen oder Fachexpertisen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

4 Berücksichtigt das Expertenpanel bei der Ausarbeitung seiner Feststellungen die Informationen oder die Fachexpertisen, so berücksichtigt dieser auch die von den Parteien gemäss Absatz 3 abgegebenen Stellungnahmen.

Art. 31 Auslegungsregeln

1 Sofern die Parteien nach Absatz 2 nichts anderes vereinbaren, legt das Expertenpanel die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschliesslich derjenigen, die im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969[^5] kodifiziert sind.

2 Die Parteien können eine gemeinsame Auslegung jeder Bestimmung des vorliegenden Abkommens vereinbaren. Sie ist für das Expertenpanel verbindlich und alle seine Feststellungen oder Empfehlungen müssen mit ihr übereinstimmen.

Art. 32 Feststellungen und Empfehlungen

1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, legt das Expertenpanel den Parteien innerhalb von 60 Tagen nach Erlass seiner Verfahrensordnung einen Berichtsentwurf vor. Der Berichtsentwurf enthält die von ihm vorgeschlagenen Feststellungen und Empfehlungen.

2 Das Expertenpanel gewährt den Parteien die Möglichkeit innerhalb von 15 Tagen zum Berichtsentwurf schriftlich Stellung zu nehmen und berücksichtigt diese, wo angemessen, in seinem Abschlussbericht.

3 Das Expertenpanel legt den Parteien innerhalb von 90 Tagen nach Erlass seiner Verfahrensordnung seinen Abschlussbericht vor.

4 Die Feststellungen und Empfehlungen des Expertenpanels sind nicht rechtsverbindlich.

5 Sind die Parteien mit den Empfehlungen des Expertenpanels einverstanden, so treffen sie die für deren Umsetzung erforderlichen Massnahmen.

6 Die Parteien beschliessen einen für beide Seiten zufriedenstellenden Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen des Expertenpanels gemäss Absatz 5. Die Umsetzung wird vom gemischten Ausschuss überwacht.

Art. 33 Anpassung der Fristen

Die Parteien können die für das Verfahren des Expertenpanels geltenden Fristen im gegenseitigen Einverständnis ändern.

Art. 34 Einvernehmlich vereinbarte Lösung

1 Die Parteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung beschliessen.

2 In diesem Fall können die Parteien das Verfahren des Expertenpanels beenden, indem sie den Vorsitzenden gemeinsam unterrichten.

3 Die Parteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um die einvernehmlich vereinbarte Lösung umzusetzen. Die Umsetzung wird vom gemischten Ausschuss überwacht.

Art. 35 Publikation einvernehmlich vereinbarter Lösungen

Mit dem Einverständnis der Parteien können jede einvernehmliche Lösung im Rahmen dieses Kapitels und die zu ihrer Umsetzung getroffenen Massnahmen publiziert werden.

Art. 36 Vertraulichkeit der Verfahren

In Bezug auf dieses Kapitel und sofern nichts anders vereinbart wird:

  • a. wahren die Parteien und ihre Berater die Vertraulichkeit aller Verfahren;
  • b. behandelt jede Partei und ihre Berater alle von der anderen Partei übermittelten oder mit ihr im Laufe eines Verfahrens ausgetauschten Informationen vertraulich; und
  • c. behandelt das Expertenpanel alle Informationen, die er im Laufe seiner Prüfung einer Angelegenheit erhält, vertraulich und stellt sicher, dass alle Informationen, die er einer Person oder Institution nach Artikel 30 übermittelt, vertraulich behandelt werden.

Art. 37 Kosten

1 Jede Partei trägt ihre eigenen Rechts- und sonstigen Kosten, die ihr im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Kapitel entstehen.

2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die im Laufe der Verfahren nach diesem Kapitel anfallenden Kosten, einschliesslich der Vergütung von Mediatoren oder Experten, von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Art. 38 Wahl des Streitbeilegungsforums

1 Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, welche sich sowohl unter diesem Abkommen als auch unter dem WTO-Abkommen[^6] ergeben, können in einem der beiden Fora, wie von der ersuchenden Partei bestimmt, beigelegt werden. Die Wahl eines Streitbeilegungsforums schliesst das jeweils andere aus.

2 Für die Zwecke des Absatz 1 gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als eingeleitet, wenn eine Partei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 des Anhangs 2 des WTO-Abkommens (WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung) gestellt hat, während das Verfahren nach diesem Kapitel als eingeleitet gilt, wenn ein Antrag auf Einsetzung eines Expertenpanels beantragt wird.

Kapitel 9: Ausnahmen und Ausschlüsse

Art. 39 Ausnahmen betreffend die Sicherheit und Sanktionen

1 Keine Bestimmung des Abkommens ist so auszulegen, dass:

  • a. eine Partei daran gehindert wird Auskünfte zu verweigern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
  • b. eine Partei daran gehindert wird, Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen für erforderlich hält; oder
  • c. eine Partei daran gehindert wird, Massnahmen aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen[^7] zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.

2 Eine Partei kann einem erfassten Finanzdienstleister der anderen Partei die Vorteile des Abkommens verweigern, wenn die verweigernde Partei Massnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit, dem Schutz der Menschenrechte und der Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit ergreift oder aufrechterhält, die:

  • a. Transaktionen mit diesem erfassten Finanzdienstleister verbieten; oder
  • b. verletzt oder umgangen würde, wenn die Vorteile des Abkommens diesem erfassten Finanzdienstleister gewährt würden, einschliesslich wenn die Massnahmen Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, welche den Finanzdienstleister direkt oder indirekt besitzt oder kontrolliert.

Art. 40 Tätigkeiten der Zentralbank

Das Abkommen gilt für die Zentralbank einer Partei nur, soweit sie in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für einen durch das Abkommen erfassten Sektor handelt. Zwecks Klarstellung: die von einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde einer Partei ausgeübten Tätigkeiten zur Durchführung aller Tätigkeiten oder Geschäfte einer Zentralbank, einschliesslich der Geld- oder der damit verbundenen Kreditpolitik oder der Wechselkurspolitik, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens.

Kapitel 10: Schlussbestimmungen

Art. 41 Integrale Bestandteile dieses Abkommens

Die Anhänge des Abkommens stellen integrale Bestandteile desselben dar.

Art. 42 Sprache

Die Kommunikation zwischen den Parteien in allen Angelegenheiten, die das Abkommen betreffen, erfolgt, soweit angemessen, in englischer Sprache.

Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Abkommens gelten einerseits für die Schweizerische Eidgenossenschaft und andererseits für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland.

Art. 44 Verweise auf innerstaatliche Gesetze

Sofern nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweise auf innerstaatliche Gesetze der Parteien in diesem Abkommen auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden innerstaatlichen Gesetze.

Art. 45 Anpassungen

1 Unbeschadet des Artikels 46, können die Parteien schriftlich vereinbaren, das Abkommen anzupassen.

2 Wünscht eine Partei eine Anpassung des Abkommens, so ersucht sie die andere Partei schriftlich um Aufnahme von Verhandlungen. Die Parteien können den gemischten Ausschuss beauftragen, das Ersuchen zu prüfen und seinen Standpunkt darzulegen. Die Parteien können daraufhin beschliessen, Verhandlungen aufzunehmen.

3 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, tritt eine nach diesem Artikel vorgenommene Anpassung am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der Notifikationen über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren bei den Parteien eingegangen ist.

Art. 46 Überprüfung

Sofern nicht anders vereinbart, überprüfen die Parteien gemeinsam die Umsetzung des Abkommens und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre.

Art. 47 Beendigung

1 Das Abkommen kann beendet werden:

  • a. im gegenseitigen Einvernehmen zu einem durch die Parteien vereinbarten Zeitpunkt; oder
  • b. durch Kündigung einer Partei, die 12 Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation bei der anderen Partei, wirksam wird.

Ungeachtet des Absatzes 1, gelten im Falle der Beendigung des Abkommens die Bestimmungen der Artikel 6 und 22 weiter.

2 Die Parteien treffen die erforderlichen Schritte, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet über die Auswirkungen der Beendigung zu informieren.

Art. 48 Diplomatische Kommunikation

Notifikationen nach den Artikeln 21 Absätze 2 und 7, 45, 47 und 50 oder sonstige Notifikationen über den Abschluss innerstaatlicher Verfahren erfolgen auf diplomatischem Wege.

Art. 49 Kontaktstellen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Notifikationen und andere Informationen über die im Anhang Kontaktstellen aufgeführten Kontaktstellen ausgetauscht.

Art. 50 Inkrafttreten

1 Die Parteien ratifizieren das Abkommen nach ihren innerstaatlichen Verfahren.

2 Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der Notifikationen über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren bei den Parteien eingegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Unterzeichnet in Bern am 21. Dezember 2023 in zwei Exemplaren in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Widersprüchen zwischen den verbindlichen Wortlauten ist der englische Wortlaut massgebend.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft / Karin Keller-Sutter | Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland / Jeremy Hunt | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.20

[^2]: SR 0.632.20

[^3]: SR 0.961.367

[^4]: SR 0.814.012

[^5]: SR 0.111

[^6]: SR 0.632.20

[^7]: SR 0.120

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