Verordnung des WBF vom 8. Dezember 2025 über die Ursprungsregeln für Waren aus den Vereinigten Staaten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-12-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. November 2025[^1] über Einfuhrzölle für Waren aus den Vereinigten Staaten (Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Ursprungsregeln für Waren aus den Vereinigten Staaten fest, die in den Anhängen der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten aufgeführt sind.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Ursprungserzeugnisse

Art. 3 Ursprungserzeugnisse der Vereinigten Staaten

1 Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis der Vereinigten Staaten, wenn:

2 Die Bedingungen nach Absatz 1 müssen im Zollgebiet der Vereinigten Staaten erfüllt werden; dieses umfasst die 50 Bundesstaaten der Vereinigten Staaten, den District of Columbia und Puerto Rico.

Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Die folgenden Erzeugnisse gelten als vollständig in den Vereinigten Staaten gewonnen oder hergestellt:

Art. 5 Ausreichende Be- oder Verarbeitung

Erzeugnisse, die aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, gelten als in ausreichendem Masse in den Vereinigten Staaten be- oder verarbeitet, wenn sie die im Anhang aufgeführten produktspezifischen Regeln erfüllen. Artikel 6 bleibt vorbehalten.

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, unabhängig davon, ob die Bedingungen nach Artikel 5 erfüllt sind:

2 Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- und Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fähigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Ausrüstungen erforderlich sind.

3 Alle Be- und Verarbeitungen, die an einem Erzeugnis in den Vereinigten Staaten durchgeführt werden, sind zu berücksichtigen, um festzustellen, ob diese Be- und Verarbeitungen als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Absatz 1 anzusehen sind.

Art. 7 Massgebende Einheit

1 Als massgebende Einheit für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist.

2 Wenn eine Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen nach der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems unter einer einzigen Position eingereiht wird, so bildet das Ganze die massgebende Einheit.

3 Besteht eine Sendung aus einer Reihe identischer Erzeugnisse, die in dieselbe Position oder Unterposition eingereiht werden, so ist jedes Erzeugnis einzeln zu betrachten.

Art. 8 Verpackungen und Behälter

1 Verpackungen und Behälter, in denen ein Erzeugnis zum Verkauf verpackt wird, bleiben bei der Prüfung der Erfüllung der produktspezifischen Regel im Anhang unberücksichtigt.

2 Sieht die produktspezifische Regel vor, dass der Zollwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft höchstens einen bestimmten Anteil des gesamten Zollwerts des Erzeugnisses ausmachen darf, so sind bei der Berechnung des Zollwerts dieser Vormaterialien auch Verpackungen und Behälter ohne Ursprungseigenschaft zu berücksichtigen.

3 Verpackungen und Behälter, die ausschliesslich zum Schutz der Erzeugnisse während des Transports verwendet werden, bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Erzeugnisse unberücksichtigt.

Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge, Anleitungen und Informationsmaterial, die mit einem Gerät, einer Maschine, einer Ausrüstung oder einem Fahrzeug geliefert werden, gelten als Teil des betreffenden Erzeugnisses, wenn sie Teil der normalen Ausrüstung sind und im Ab-Werk-Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 10 Neutrale Elemente

Neutrale Elemente, die nicht in die endgültige Zusammensetzung eines Erzeugnisses eingeflossen sind, wie Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstungen oder Maschinen und Werkzeuge, werden bei der Bestimmung des Ursprungs dieses Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

3. Abschnitt: Territoriale Anforderungen

Art. 11 Territorialitätsprinzip

Die in Abschnitt 2 genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen in den Vereinigten Staaten ohne Unterbrechung erfüllt sein.

Art. 12 Nicht-Veränderung

1 Ursprungserzeugnisse, für die eine Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten beantragt wird, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

Sie sind nach ihrer Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten ausschliesslich den folgenden Vorgängen unterzogen worden:

2 Die unter Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Vorgänge können in jedem anderen Land als den Vereinigten Staaten stattgefunden haben, sofern die Sendungen in diesem Land unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind.

3 Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten als erfüllt, sofern das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) keinen Grund hat, das Gegenteil anzunehmen. Es kann vom Importeur oder von dessen Vertreter geeignete Nachweise für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verlangen, beispielsweise Frachtbriefe oder andere Transportdokumente oder die Kennzeichnung oder Nummerierung der Packstücke.

4. Abschnitt: Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten

Art. 13 Erfordernisse bei der Einfuhr

1 Eine Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten muss vom Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr des entsprechenden Ursprungserzeugnisses gemäss den geltenden Verfahren beantragt werden.

2 Verfügt der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht über die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses, so kann er eine provisorische Zollabfertigung beantragen.

3 Ein Importeur, dem eine Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten gewährt wurde, muss alle relevanten Unterlagen während mindestens drei Jahren nach dem Datum der Gewährung der betreffenden Einfuhrveranlagung aufbewahren.

Art. 14 Zusammenarbeit der Importeure mit dem BAZG

1 Ein Importeur, der eine Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten beantragt oder erhalten hat, hat folgende Pflichten:

2 Das BAZG kann jederzeit Kontrollen durchführen, die Buchhaltung der Importeure überprüfen und andere geeignete Massnahmen ergreifen.

Art. 15 Verweigerung der Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten

Erfüllt ein Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder kann der Importeur die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen nicht nachweisen, so kann das BAZG eine Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten verweigern oder nicht entrichtete Zölle nachfordern.

Art. 16 Ausserhalb der Vereinigten Staaten ausgestellte Rechnungen

Ein Antrag auf eine Einfuhrveranlagung nach der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten wird auch dann angenommen, wenn die Rechnung nicht in den Vereinigten Staaten ausgestellt wurde.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung für Transit- und Lagerwaren

Die vorliegende Verordnung ist auch auf Erzeugnisse anwendbar, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten im Transit oder in vorübergehender Lagerung in einem Zolllager oder einer Freizone unter zollamtlicher Überwachung befinden. Für solche Erzeugnisse kann der Importeur bei Inkrafttreten der Verordnung über Einfuhrzölle betreffend die Vereinigten Staaten eine Einfuhrveranlagung nach dieser Verordnung beantragen.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 14. November 2025 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 632.533.61

[^2]: SR 0.632.20 Anhang 1A.9

[^3]: SR 0.632.11

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.