Verordnung vom 12. Dezember 2025 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-12-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1] (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

iranische Person oder Organisation:

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie von doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 1 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 sind verboten.

3 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.

4 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für:

5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen.

6 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind.

Art. 3 Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter

1 Bewilligungspflichtig sind:

2 Das SECO erteilt die Bewilligung. Es verweigert sie, wenn Handlungen nach Absatz 1 zu einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnten:

Art. 4 Verbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen nach Anhang 3 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 sind verboten.

3 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.

4 Das SECO kann den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Anhang 3 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer bewilligen, wenn die Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für:

Art. 5 Verbote betreffend die Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4, die zur internen Repression verwendet werden können, in den Iran sind verboten.

4 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 sind verboten.

5 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 aus dem Iran sind verboten.

6 Die Verbote nach den Absätzen 1–4 gelten nicht für gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter und durch humanitäres Personal.

7 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für:

8 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–5 bewilligen für:

9 Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, sofern:

Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologien und Software zu Überwachungszwecken

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologien und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für die iranische Regierung, für deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie für Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln, ist verboten.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 7 Verbote betreffend Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 6 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 6 sind verboten.

3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter nach den Anhängen 1 und 2.

Art. 8 Verbote betreffend die Lieferung von Gütern der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie in den Iran

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 7 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 7 sind verboten.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b.

Art. 9 Verbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte aus dem Iran

1 Der Kauf, die Einfuhr oder der Transport von Rohöl oder Erdölprodukten nach Anhang 8 aus dem Iran oder mit Ursprung im Iran in die Schweiz sind verboten.

2 Die Gewährung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:

den Erwerb von Bunkeröl:

Rohöl und Erdölerzeugnisse, sofern diese:

Art. 10 Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 direkt oder indirekt an die iranische Regierung, an deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie an Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln oder von ihr kontrolliert werden, sind verboten.

2 Der direkte oder indirekte Erwerb von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 von der iranischen Regierung, von deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie von Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln oder von ihr kontrolliert werden, sowie die Einfuhr und der Transport solcher Edelmetalle und Diamanten sind verboten.

3 Die Bereitstellung von Vermittlungsdiensten und Finanzmitteln für Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.

Art. 11 Meldepflicht betreffend Banknoten und Münzen

Die Lieferung, der Verkauf und die anderweitige Bereitstellung von auf die iranische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt oder geprägt wurden, an die iranische Zentralbank müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Art. 12 Meldepflichten betreffend petrochemische Produkte

1 Der Kauf, der Verkauf, die Einfuhr und der Transport von petrochemischen Produkten nach Anhang 10, die sie sich im Iran befinden, ihren Ursprung im Iran haben oder aus dem Iran ausgeführt wurden, müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

3 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

Art. 13 Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels

1 Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine neuen kurz-, mittel- oder langfristigen Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit dem Iran ein.

2 Von der Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels nach Absatz 1 ausgenommen sind Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie der Handel zu humanitären Zwecken.

3. Abschnitt: Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen

Art. 14 Finanzierungsbeschränkungen

1 Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an iranische Personen oder Organisationen ist verboten, sofern diese beteiligt sind an:

2 Es ist verboten, Beteiligungen an iranischen Personen oder Organisationen, die Tätigkeiten nach Absatz 1 ausführen, zu erwerben und mit ihnen Joint Ventures zu gründen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.