Abkommen vom 4. September 2025 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Regulierung der Gewässer des Genfersees
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die Regierung der Französischen Republik andererseits,
nachfolgend als Parteien bezeichnet,
unter Hinweis auf das Abkommen vom 23. August 1963[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson,
unter Berufung auf das Abkommen vom 4. September 2025[^2] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone,
im Bestreben, die Umsetzung einer nachhaltigen und integralen Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Oberflächengewässer und des grenzüberschreitenden Grundwassers im Sinne des Übereinkommens von Helsinki vom 17. März 1992[^3] zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, im Geist der gegenseitigen Zusammenarbeit und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen und angemessenen Nutzung und der Pflicht, keine erheblichen Schäden zu verursachen, fortzusetzen, indem sie bei der Regulierung der Gewässer des Genfersees zusammenarbeiten und den Interessen beider Parteien Rechnung tragen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Ziel dieses Abkommens ist, ein gemeinsames Dispositiv der Zusammenarbeit bei der Regulierung der Gewässer des Genfersees, insbesondere für kritische Lagen und Krisenlagen, zu errichten. Dieses Dispositiv besteht darin, im Interesse der Seeanstösserinnen und Seeanstösser in den beiden Ländern und unter Berücksichtigung der relevanten hydrologischen Faktoren eine Steuerung über das Seujet-Wehr vorzunehmen, um langfristig zu einer integralen und nachhaltigen Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Gewässer des Genfersees beizutragen. Dieses gemeinsame Dispositiv der Zusammenarbeit trägt den gemeinsamen Herausforderungen und den spezifischen Herausforderungen jeder Partei auf angemessene Weise Rechnung.
2 Zu diesem Zweck werden in diesem Abkommen die praktischen und operativen Mittel festgelegt, die für die Gewässer des Genfersees und der Rhone vom Abfluss bis zur französisch-schweizerischen Grenze in Chancy-Pougny einzusetzen sind, um insbesondere durch die Koordinierung der Massnahmen der beiden Parteien das Auftreten unerwünschter Ereignisse zu verhindern und die daraus möglicherweise entstehenden Risiken und Schäden zu mindern.
3 Durch Antizipieren der Veränderungen der Hydrologie, die insbesondere aufgrund der Folgen des Klimawandels zu erwarten sind, sollen mit dem gemeinsamen Dispositiv der Zusammenarbeit auch die Massnahmen erarbeitet werden, die mittel- und langfristig für den Umgang mit diesen Veränderungen zu ergreifen sind.
Art. 2 Definitionen
- a. Normale Lage: Eine Lage gilt als «normal», wenn weder eine kritische Lage noch eine Krisenlage vorliegt.
- b. Kritische Lage: Eine Lage ist «kritisch», wenn die Wasserstandsvorhersagen für den Genfersee erkennen lassen, dass bestimmte Nutzungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, was durch ein Überschreiten der in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte ohne vorhersehbare rasche Rückkehr zur «normalen» Lage gekennzeichnet ist, oder wenn die Vorhersagen auf Basis der Abflusskennzahlen der Rhone an der Grenze auf ein Überschreiten der in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte hindeuten.
- c. Krisenlage: Eine «Krisenlage» liegt vor, wenn die Wasserstandsvorhersagen für den Genfersee eine wahrscheinliche Exposition von Gütern und Menschen oder die allgemeine Gefährdung verschiedener Nutzungen oder grundlegender Nutzungen erkennen lassen, was durch ein Überschreiten der in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte gekennzeichnet ist, oder wenn die Vorhersagen auf Basis der Abflusskennzahlen der Rhone an der Grenze auf ein Überschreiten der in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte hindeuten.
Art. 3 Allgemeine Grundsätze
Die beiden Parteien gewährleisten in allen Lagen, dass die folgenden allgemeinen Grundsätze für die Regulierung der Gewässer des Genfersees eingehalten werden:
- a. Sie vermeiden das Auftreten unerwünschter Ereignisse;
- b. sie kehren im Fall eines unerwünschten Ereignisses unter bestmöglichen Bedingungen in die normale Lage zurück;
- c. sie verschreiben sich einem Prozess der kontinuierlichen Verbesserung, in den die Erfahrungen und Beiträge beider Parteien einfliessen;
- d. sie stützen sich auf die Vorhersage und verfolgen das Ziel, diese Vorhersage zu verbessern. Die Vorhersage berücksichtigt erschwerende Faktoren (insbesondere Wellengang, Seiches, Hochwasser an der Arve);
sie wenden das Vorsorgeprinzip an durch:
- – eine jährliche Vorabsenkung des Wasserstands des Genfersees im Vorfeld des Sommerhochwassers,
- – kurzfristigere antizipierende Massnahmen, um das Auftreten unerwünschter Wirkungen zu vermeiden (vorausschauende Absenkungen oder Anhebungen);
- e.
sie berücksichtigen:
- – den Grundsatz des Abzielens auf eine Sommerkote, welche die Bereitstellung der erwarteten Leistungen und Infrastrukturen in den Monaten Juli und August ermöglicht,
- – den Grundsatz einer zusätzlichen Absenkung im Frühjahr alle Schaltjahre zur Durchführung von Arbeiten in der Wasserwechselzone;
- f.
- g. sie berücksichtigen in den Bewirtschaftungsgrundsätzen und bei der Steuerung der Anlagen die Auflagen zur Erhaltung der Gewässerlebensräume und der mit diesen zusammenhängenden Lebensräume, unter anderem indem sie die Intensität der Abflussschwankungen beschränken und die an das Seujet-Wehr angepassten Mindestabflussmengen anwenden.
Art. 4 Normale Lage: Informationsaustausch und Einbindung der französischen Sachverständigen
1 Der Prozess der Vorhersageberechnung und Verbreitung der Information ist in Anhang 2 festgelegt.
2 In einer normalen Lage stellen die Betreiber den französischen Sachverständigen die Abflussvorhersagen der Rhone und der Arve, die einen potenziellen erschwerenden Faktor darstellen, sowie die Wasserstandsvorhersagen des Genfersees bereit. Die Parteien tauschen untereinander die ihnen zur Verfügung stehenden relevanten hydrologischen Kennzahlen aus. Die entsprechenden Daten sind so strukturiert, dass sie einen nahtlosen Zugang und eine reibungslose Auswertung ermöglichen. Die Sachverständigen der beiden Länder tauschen sich mit den Genfer Behörden über die Analysen der Bewirtschaftungsplanung aus. Sie können bei Bedarf Zusatzinformationen zu diesen Elementen verlangen und den Genfer Behörden im Gegenzug Anmerkungen übermitteln.
3 Vor jeder Anpassung der Mindestabflussmenge oder des definierten Bereichs der Abflussschwankungen am Seujet-Wehr informiert und konsultiert die schweizerische Partei die französische Partei zur Erwägung im Rahmen der Arbeiten des strategischen Stabs. Der strategische Stab nach Artikel 7 berücksichtigt ebenfalls alle Anträge auf Anpassung dieser Parameter, welche die französische Partei bei der schweizerischen Partei stellt. Die Kommission für die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone wird über die Ergebnisse dieser Arbeiten unterrichtet.
Art. 5 Zusammenarbeit in kritischen Lagen
1 Stellen die Genfer Behörden eine kritische Lage nach Artikel 2 fest oder stellt eine der beiden Parteien den Antrag, wird nach Absprache ein Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen aktiviert.
2 Durch den Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen werden die Fachgremien oder -behörden der beiden Länder regelmässig über die Lage, die von den Parteien umgesetzten Massnahmen und die voraussichtliche Entwicklung informiert.
3 Auf Basis der aktuellsten Daten, der Vorhersagen und des gegebenenfalls durch die erschwerenden Faktoren nach Artikel 3d geprägten Kontextes kann der Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen Empfehlungen und Hinweise zu den zu ergreifenden Massnahmen an die Parteien richten und bei den Genfer Behörden Anträge betreffend die Bewirtschaftung des Seujet-Wehrs stellen. Die Parteien informieren die jeweiligen lokalen Behörden über die besonderen Risiken, denen ihre Gebiete ausgesetzt sind. Gegebenenfalls erklärt der Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen den Wechsel in die Krisenlage.
4 Der Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen fasst seine Beschlüsse im Konsens. Die Mitglieder des Stabs bemühen sich nach Kräften um einen Konsens und berücksichtigen dabei alle betroffenen Interessen nach Artikel 1. Kommt kein Konsens zustande, trifft jede Partei auf ihrem Gebiet die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Nutzungen, einschliesslich im Kommunikationsbereich.
5 Der Prozess der Zusammenarbeit in kritischen Lagen ist in Anhang 3 detailliert beschrieben.
6 Der Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen umfasst:
- – für die Schweiz: eine Koordinatorin oder einen Koordinator (BAFU) und jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der zuständigen Behörden der drei Kantone Genf, Waadt und Wallis;
- – für Frankreich: eine Koordinatorin oder einen Koordinator (Regionale Direktion für Umwelt, Planung und Wohnungsbau [Direction régionale de l’environnement, de l’aménagement et du logement; DREAL] der Region Auvergne-Rhône-Alpes) und drei vom «Préfet coordonnateur de bassin» bezeichnete Mitglieder.
Die Mitglieder dieses Stabs werden von jeder Partei innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens bezeichnet und der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über jede mögliche Änderung.
Art. 6 Zusammenarbeit in Krisenlagen
1 Wird vom Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen gestützt auf seine Lagebeurteilung ein Risiko einer Krisenlage festgestellt oder stellt eine der beiden Parteien den Antrag, wird nach Absprache, spätestens aber bei Überschreiten der in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte ein Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen aktiviert.
2 Durch den Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen werden die Behörden der beiden Parteien regelmässig über die Lage, die von beiden Parteien umgesetzten Massnahmen und die voraussichtliche Entwicklung informiert.
3 Auf Basis der aktuellsten Daten, der Vorhersagen, des gegebenenfalls durch die erschwerenden Faktoren nach Artikel 3d geprägten Kontextes und der bereits umgesetzten Massnahmen soll der Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen insbesondere die Absprache zwischen den beiden Parteien gewährleisten. Gegebenenfalls empfiehlt der Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen gestützt auf eine Analyse der Auswirkungen und eine Beurteilung aller betroffenen Interessen die zusätzlichen Massnahmen, die koordiniert umzusetzen sind. Die Parteien informieren die jeweiligen lokalen Behörden über die besonderen Risiken, denen ihre Gebiete ausgesetzt sind.
4 Der Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen kann zusätzlich zu den in kritischen Lagen möglichen Vorgehensweisen Anträge betreffend die Bewirtschaftung des Seujet-Wehrs an die Genfer Behörden richten.
5 Der Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen fasst seine Beschlüsse im Konsens. Die Mitglieder des Stabs bemühen sich nach Kräften um einen Konsens und berücksichtigen dabei alle betroffenen Interessen nach Artikel 1. Kommt kein Konsens zustande, trifft jede Partei auf ihrem Gebiet die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Nutzungen, einschliesslich im Kommunikationsbereich.
6 Der Prozess der Zusammenarbeit in Krisenlagen ist in Anhang 4 detailliert beschrieben.
7 Der Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen umfasst neben den Mitgliedern des Stabs für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen, die als Sachverständige teilnehmen:
- – für die Schweiz: eine Koordinatorin oder einen Koordinator (Mitglied der BAFU-Geschäftsleitung oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter) und jeweils eine Staatsrätin oder einen Staatsrat der Kantone Genf, Waadt und Wallis oder eine Vertreterin beziehungsweise einen Vertreter;
- – für Frankreich: den «Préfet coordonnateur de bassin» (Niedrigwassersituationen) oder den «Préfet de Haute Savoie» (Hochwassersituationen) oder ihre Vertreterin beziehungsweise ihren Vertreter und drei weitere Mitglieder.
Die Mitglieder dieses Stabs werden von jeder Partei innerhalb von drei Monaten nach Ratifizierung dieses Abkommens bezeichnet und der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über jede mögliche Änderung.
Art. 7 Organisation und Arbeitsweise des strategischen Stabs
1 Mit dem Grundsatz der kontinuierlichen Verbesserung wird ein strategischer Stab für die Nutzung und den Austausch von Erfahrungen zwischen den beiden Ländern zum gemeinsamen Dispositiv der Zusammenarbeit bei der Regulierung der Gewässer des Genfersees gebildet.
2 Der strategische Stab hat folgende Aufgaben:
- a. er sammelt die Informationen zu den Tätigkeiten der Stäbe für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen beziehungsweise in Krisenlagen;
- b. er entwickelt die technischen Kriterien und die Funktionsweisen der Zusammenarbeit weiter, indem er Empfehlungen abgibt, um die Regulierung der Gewässer des Genfersees in kritischen Lagen oder Krisenlagen gestützt auf Erfahrungen, den Austausch innerhalb der Stäbe für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen beziehungsweise in Krisenlagen sowie verschiedene Studien, Beobachtungen aus der Praxis und Rückmeldungen von Anrainerinnen und Anrainern, Nutzerinnen und Nutzern und anderen interessierten Kreisen zu verbessern;
- c. er entwickelt die internen Regeln für die Vorgehensweise im gemeinsamen Dispositiv der Zusammenarbeit insgesamt weiter, einschliesslich für die Funktionsweise des strategischen Stabs;
- d. er macht Vorschläge und begleitet die mittelfristige Entwicklung der Vorhersagemodelle, gegebenenfalls unter Einsatz von künstlicher Intelligenz und Nutzung der Masse an gesammelten Daten, um das Ziel mehrwöchiger Vorhersagen zu erreichen;
- e. er berücksichtigt die Bewirtschaftungsgrundsätze und -modalitäten und macht Vorschläge für ihre Weiterentwicklung, wobei den Folgen des Klimawandels oder weiteren neuen Faktoren wie der Entwicklung der anthropogenen Faktoren Rechnung getragen wird.
3 Der strategische Stab stützt sich bei Bedarf auf die Arbeiten und konsolidierten wissenschaftlichen Daten der beiden Parteien. Ziel ist, den Austausch und die Koordination der wissenschaftlichen Daten zwischen den beiden Ländern insbesondere über Studien zu stärken und damit mittel- bis langfristig eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für mögliche künftige Anpassungen des Dispositivs der Zusammenarbeit zu schaffen.
4 Der strategische Stab umfasst jeweils vier Vollmitglieder beider Parteien:
- – für die Schweiz: die Delegationsleiterin oder den Delegationsleiter (BAFU) und jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der zuständigen Behörden der drei Kantone Waadt, Genf und Wallis;
- – für Frankreich: die Delegationsleiterin oder den Delegationsleiter (Vertreterin oder Vertreter DREAL Auvergne-Rhône-Alpes), eine Vertreterin oder einen Vertreter des «Préfet de Haute-Savoie», eine Vertreterin oder einen Vertreter des Generalsekretariats für regionale Angelegenheiten (Secrétariat général aux affaires régionales [SGAR]) der Region Auvergne-Rhône-Alpes und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wasseragentur (Agence de l’eau) der Region Rhône-Méditerranée-Corse.
Diese Vollmitglieder können von Sachverständigen begleitet werden.
Jede Partei ist für die Ernennung ihrer Mitglieder im strategischen Stab zuständig und bezeichnet diese innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung dieses Abkommens. Sie unterrichtet die andere Partei über die Ernennung. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über jede mögliche Änderung.
Der strategische Stab ist so zusammengesetzt, dass er seine Ziele und Aufgabe gemäss diesem Artikel bestmöglich erfüllt.
5 Der strategische Stab tritt mindestens einmal jährlich zusammen und informiert die Kommission für die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone anhand eines Jahresberichts jährlich über seine Tätigkeit.
6 Nach fünfjährigem Bestehen des mit diesem Abkommen errichteten gemeinsamen Dispositivs der Zusammenarbeit erstellt der strategische Stab einen Bericht zuhanden der Kommission für die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone. Der strategische Stab kann den beiden Parteien gegebenenfalls auf Basis eines Konsenses die gewünschten inhaltlichen Änderungen der Anhänge zur Beschlussfassung nach Artikel 9 vorschlagen.
Art. 8 Kosten
Jede Partei trägt die Kosten für ihre Vertretung in diesen Instanzen.
Art. 9 Anhänge
1 Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
2 Die Parteien können durch einstimmig gefassten Beschluss einen zusätzlichen Anhang verabschieden oder eine Änderung eines Anhangs genehmigen.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
1 Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen sie sich durch Verhandlung oder durch eine andere Möglichkeit der Streitschlichtung, welche den Streitparteien annehmbar erscheint, eine Lösung herbeizuführen.
2 Kann die Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird, sofern die Parteien nichts anderes beschliessen, auf Antrag einer Partei ein Schiedsverfahren nach Anhang 5 dieses Abkommens durchgeführt.
Art. 11 Inkrafttreten, Dauer und Rücktritt
1 Jede Partei unterrichtet die andere über die Durchführung der nach ihrer Rechtsordnung für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am Tag der zweiten Notifikation in Kraft.
2 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Partei kann von diesem Abkommen auf diplomatischem Weg durch schriftliche Notifikation an die andere Partei zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird sechs Monate nach Eingang der erwähnten Notifikation wirksam.
Geschehen in Genf, am 4. September 2025, in zweifacher Ausführung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Albert Rösti | Für die Regierung der Französischen Republik: / Laurent Saint-Martin | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 0.721.809.349.1
[^2]: SR 0.814.281.2
[^3]: SR 0.814.20
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.