Abkommen vom 18. Dezember 2025 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der JRR Association betreffend die Vorrechte und Immunitäten der JRR Association in der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 2025-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die JRR Association andererseits,

in dem Wunsche, ein Abkommen betreffend die Vorrechte und Immunitäten der JRR Association in der Schweiz zu schliessen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit der JRR Association (nachfolgend JRR), einer 2011 nach schweizerischem Recht gegründeten Verein, in der Schweiz.

Art. 2 Handlungsfreiheit

1 Der Schweizerische Bundesrat garantiert der JRR Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2 Er anerkennt der JRR die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 3 Unverletzbarkeit der Archive, Dokumente und Korrespondenz

Die Archive der JRR und generell alle Dokumente und Korrespondenz in jeglicher Form (physisch oder digital) sowie alle Datenträger, die ihr gehören oder sich in ihrem Besitz befinden, sind jederzeit und überall unverletzbar.

Art. 4 Steuerliche Behandlung

1 Die JRR, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der JRR sind und von deren Dienststellen benützt werden.

2 Die JRR ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

3 Die JRR ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen, die der Bezugssteuer unterliegen, von der Mehrwertsteuer (MWST) nach Schweizer Recht befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind.

4 Die JRR ist nicht von Einfuhrabgaben (Zollgebühren, MWST usw.) auf importierten Gegenständen befreit.

5 Die JRR ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

6 Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der MWST auf Gesuch der JRR an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die übrigen erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der JRR auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, und zwar nach einem Verfahren, das zwischen der JRR und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.

Art. 5 Ausländisches Personal

Der Schweizerische Bundesrat befreit die JRR für ihr ausländisches Personal von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen.

Art. 6 Verhinderung von Missbrauch

1 Die JRR und die schweizerischen Behörden arbeiten jederzeit zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern.

2 Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch dieses Abkommen nicht beeinträchtigt.

Art. 7 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der JRR auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen der JRR oder ihrer Mitarbeitenden.

Art. 8 Sicherheit der Schweiz

1 Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.

2 Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit der JRR in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen der JRR notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

3 Die JRR arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

Art. 9 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.

Art. 10 Streitbeilegung

1 Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

2 Die Parteien bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3 Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.

4 Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst.

5 Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien verbindlich und endgültig.

Art. 11 Änderung des Abkommens

1 Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.

2 In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.

Art. 12 Kündigung des Abkommens

1 Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

2 Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die oben erwähnte Frist gekürzt werden, jedoch immer auf den letzten Tag eines Kalenderjahres.

Art. 13 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Bern, am 18. Dezember 2025, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Franz Xaver Perrez | Für die JRR Association: / Samuel Emonet | | --- | --- |

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