Abkommen vom 10. November 2025 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz»
einerseits und die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft,
im Folgenden zusammen «Union»
andererseits,
im Folgenden «Vertragsparteien»,
unter erneuter Bestätigung der hohen Priorität, die sie den besonderen Beziehungen zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen,
aufbauend auf den gemeinsamen Zielen und engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien aus dem Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik, geschehen zu Brüssel am 14. September 1978[^1], dem Rahmenabkommen über wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, geschehen zu Brüssel und Bern am 8. Januar 1986[^2], dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, geschehen zu Brüssel am 28. November 2007[^3], dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, und des Abkommens zwischen der Regierung Japans und Euratom zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, geschehen zu Brüssel am 28. November 2007[^4] sowie aus dem Abkommen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy», geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2014[^5],
in der Erwägung, dass die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden «Euratom») das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts[^6] (im Folgenden «ITER-Übereinkommen»), das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts[^7] (im Folgenden «Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER») und das Abkommen zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung[^8] (im Folgenden «Abkommen über das breiter angelegte Konzept») geschlossen hat,
in Anbetracht der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür[^9],
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Massnahmen im Zusammenhang mit dem ITER auf der Grundlage von Gleichheit, Gegenseitigkeit und allgemeiner Ausgewogenheit der Vorteile sowie der Rechte und Pflichten weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,
in Anbetracht der Bemühungen der Union, eine Führungsrolle zu übernehmen und die Kräfte mit ihren internationalen Partnern zu bündeln, um globale Herausforderungen im Einklang mit dem Aktionsplan der Vereinten Nationen für die Menschen, den Planeten und den Wohlstand mit dem Titel «Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» zu bewältigen,
in dem Wunsch, eine langfristige Übereinkunft über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union zu treffen, welche die Rechtsgrundlage dieser Kooperation bildet,
in Anbetracht des gemeinsamen Ziels der Vertragsparteien, ihre langjährige und erfolgreiche Kooperation zu konsolidieren und zu vertiefen, insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation, Weltraum, Kernfusion und -spaltung sowie allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport und Kultur sowie anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse wie digitale Transformation und Massnahmen im Gesundheitsbereich, was in Zukunft die systematischere Beteiligung der Schweiz an Programmen der Union möglich macht,
in Anerkennung der in der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Horizont Europa[^10] (im Folgenden «Programm Horizont Europa») und in der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021–2025) in Ergänzung von Horizont Europa[^11] (im Folgenden «Euratom-Programm») festgelegten allgemeinen Grundsätze,
im Bewusstsein der Ziele des erneuerten Europäischen Forschungsraums – namentlich einen gemeinsamen Wissenschafts- und Technologieraum aufzubauen, einen Binnenmarkt für Forschung und Innovation zu schaffen, die Zusammenarbeit zwischen Organisationen aus dem Bereich Forschung und Innovation, einschliesslich Universitäten, sowie den Austausch bewährter Verfahren und attraktive Forscherlaufbahnen zu fördern und zu erleichtern, die grenz- und sektorübergreifende Mobilität von Forschenden zu erleichtern, den freien Verkehr wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Innovation voranzutreiben, die Wahrung der akademischen Freiheit und der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, wissenschaftliche Bildungs- und Kommunikationstätigkeiten zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der teilnehmenden Volkswirtschaften zu begünstigen – und der Tatsache, dass mit den Rahmenprogrammen der Union für Forschung und Innovation assoziierte Länder zentrale potenzielle Partner in diesem Bestreben sind,
unter Hervorhebung der Rolle von europäischen Partnerschaften, die einige der dringlichsten Herausforderungen für Europa durch konzertierte Forschungs- und Innovationsinitiativen angehen und damit erheblich zu den Prioritäten der Union im Bereich Forschung und Innovation beitragen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision erfordern, sowie der Bedeutung der Beteiligung assoziierter Länder an diesen europäischen Partnerschaften,
in dem Bestreben, für beide Seiten vorteilhafte Bedingungen zu schaffen, um menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen, die Innovationsökosysteme der Vertragsparteien zu stärken und zu unterstützen, indem Unternehmen bei Innovationen und Wachstum in den Märkten der Vertragsparteien unterstützt werden und die Einführung sowie die Verbreitung und die Zugänglichkeit von Innovationen, einschliesslich Massnahmen zum Kapazitätsaufbau, erleichtert werden,
in Anerkennung der Tatsache, dass die reziproke Beteiligung an den Programmen der jeweils anderen Seite von beiderseitigem Nutzen sein soll und dass sich jede Vertragspartei bestmöglich bemüht, ihre Programme für die andere Vertragspartei zu öffnen, wobei sie deren Natur berücksichtigt, und im Bewusstsein dessen, dass sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Teilnahme an diesen Programmen zu beschränken oder an Bedingungen zu knüpfen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, inklusive für Massnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten oder ihren Interessen,
unter Verweis auf die Möglichkeit von Unterschieden zwischen der Ausrichtung von Programmen der Union und von Programmen und Massnahmen der Schweiz,
in der Erwägung, dass die allgemeinen Ziele des Euratom-Programms darin bestehen, Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Nuklearbereich durchzuführen sowie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Programms Horizont Europa, unter anderem im Zusammenhang mit der Energiewende, zu leisten und die Entwicklung der Fusionsenergie zu unterstützen,
in der Erwägung, dass das ITER-Übereinkommen gemäss seinem Artikel 21 für die Schweiz gilt, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt,
in der Erwägung, dass Euratom Mitglied des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist und die Schweiz gemäss Artikel 2 der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates als Drittstaat Mitglied dieses gemeinsamen Unternehmens wird, nachdem sie ihr Forschungsprogramm mit dem Euratom-Fusionsprogramm assoziiert hat,
in der Erwägung, dass das Abkommen über das breiter angelegte Konzept gemäss seinem Artikel 26 für die Schweiz gilt, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt,
in Anerkennung der Vorteile, die sich durch die Teilnahme der Schweiz an Komponenten des Weltraumprogramms der Europäischen Union, die Drittstaaten offenstehen, ergeben,
unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die europäische kulturelle und sprachliche Vielfalt zu schützen, zu entwickeln und zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit und das wirtschaftliche Potenzial des Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors, zu stärken,
in Anerkennung der Tatsache, dass die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Programme der Union im Kultursektor und im audiovisuellen Sektor unter dem Gesichtspunkt von Kultur, Demokratie, Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft grundlegend sind und dass sie besonders relevant für unsere Gesellschaften und unsere Kultursektoren sind, die aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Globalisierung, dem Klimawandel und der Digitalisierung gegenüberstehen,
im Bewusstsein, dass jene Grundsätze, die auch im UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verankert sind, von der Schweiz befolgt werden, die ähnlichen Herausforderungen gegenübersteht und dieselben Grundsätze wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte, einschliesslich der Gleichheit zwischen allen Menschen, der ausgeglichenen Vertretung der Geschlechter sowie der freien Meinungsäusserung und der künstlerischen Freiheit, teilt,
in Anerkennung der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates[^12] zur Aufstellung des Programms Digitales Europa,
unter Hervorhebung der Tatsache, dass die digitale Transformation unserer Wirtschaft und Gesellschaft immense Chancen für Wachstum und Arbeitsplätze bietet, zum ökologischen Wandel und unserer globalen Wettbewerbsfähigkeit beitragen kann und die kreative und kulturelle Vielfalt stärken kann,
in Anerkennung der Tatsache, dass diese transformativen Entwicklungen eine äusserst transparente und auf gemeinsamen Zielen und Werten basierende Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern der Union erfordert, welche gleichzeitig die Sicherheitsinteressen beider Vertragsparteien achtet,
in dem Bestreben, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit aufzubauen, um den Einsatz von vertrauenswürdigen und sicheren digitalen Kapazitäten der Vertragsparteien in Bereichen wie Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cloud Edge Computing und Datenräume, fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie Einführung und optimale Nutzung von digitalen Kapazitäten und Interoperabilität zu stärken und zu unterstützen und die Einführung sowie die Bereitstellung und Zugänglichkeit digitaler Lösungen bei den Vertragsparteien zu erleichtern,
unter Hervorhebung der Bedeutung der durch lebenslanges Lernen geleisteten Unterstützung der bildungsbezogenen, beruflichen und persönlichen Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus, was zu einem nachhaltigen Wachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen und sozialem Zusammenhalt, zum Antrieb von Innovation und zur Stärkung einer europäischen Identität und aktiven Bürgerschaft beiträgt,
in Anbetracht der gemeinsamen Ziele, Werte und engen Verbindungen der Vertragsparteien in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre diesbezüglichen Beziehungen und ihre diesbezügliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,
in Anerkennung der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit («EU4Health-Programm»)[^13] (im Folgenden «EU4Health-Programm»), insbesondere in Bezug auf relevante spezifische Teile des EU4Health-Programms, die in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Gesundheit (im Folgenden «Gesundheitsabkommen») geregelt sind,
einig über die allgemeinen Grundsätze des EU4Health-Programms in Bezug auf den Schutz der Menschen in der Union vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren,
in Anbetracht der gemeinsamen Ziele, Werte und engen Verbindungen der Vertragsparteien im Gesundheitsbereich und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu entwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten,
mit dem Ziel, das Spektrum ihrer Zusammenarbeit zu erweitern, und dies mit Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
in dem Bestreben sicherzustellen, dass alle Rechtsträger, die mit der Umsetzung von Projekten oder Massnahmen beauftragt wurden, für die gemäss den Bedingungen dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, diese Projekte oder Massnahmen auch im Falle des Endes der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens abschliessen können,
in der Erwägung, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und der Union für die Vertragsparteien von Vorteil ist,
in dem Bestreben, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit klaren Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an Programmen und Tätigkeiten der Union sowie einen Mechanismus zur Erleichterung einer solchen Teilnahme an einzelnen Programmen oder Tätigkeiten der Union zu schaffen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen regelt die Teilnahme der Schweiz an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die ihr zur Teilnahme offenstehen und die in einem Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführt sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Basisrechtsakt»:
- i) einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung eines Programms, der die Rechtsgrundlage für eine Massnahme und die Ausführung der im Haushalt der Union ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan der Union untermauerten Haushaltsgarantie oder Massnahme des finanziellen Beistands bildet, einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme, oder
- ii) einen Rechtsakt – ausser einer Empfehlung oder Stellungnahme – eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung einer aus dem Unionshaushalt finanzierten Tätigkeit, die kein Programm ist, einschliesslich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme;
- a)
- b) «Finanzierungsvereinbarung» jede Vereinbarung über ein Programm oder eine Tätigkeit der Union, das oder die in den Protokollen zu diesem Abkommen aufgeführt ist und an dem oder der die Schweiz teilnimmt, zur Durchführung der Unionsfinanzierung, wie Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen;
- c) «sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms oder der Tätigkeit der Union» Vorschriften, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates[^14] (im Folgenden «Haushaltsordnung») für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Vergabeverfahren der Union festgelegt sind;
- d) «Union» die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft oder beide;
- e) «Vergabeverfahren der Union» ein Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln, das von der Union oder von mit der Ausführung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Stellen eingeleitet wird;
- f) «Schweizer Rechtsträger» jede Art von Rechtsträger unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine andere Art von Rechtsträger handelt, der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union im Einklang mit dem Basisrechtsakt teilnehmen kann und in der Schweiz wohnhaft oder nach schweizerischem Recht in der Schweiz niedergelassen ist.
Art. 3 Einrichtung der Teilnahme
(1) Die Schweiz nimmt an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon, die ihr nach Massgabe der Basisrechtsakte, die in den Protokollen zu diesem Abkommen genannt sind und unter diese Protokolle fallen, zur Teilnahme offenstehen, teil und trägt dazu bei.
(2) Für jeden neuen mehrjährigen Finanzrahmen (im Folgenden «MFR») erörtert der mit Artikel 16 dieses Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden «Gemischter Ausschuss»), nachdem die Basisrechtsakte zur Einrichtung der Programme der Union in Kraft getreten sind und sofern diese Programme der Union für die Teilnahme von Drittstaaten einschliesslich der Schweiz offenstehen, die nahtlose Kontinuität der in diesem Abkommen eingerichteten Kooperation, bevor ein Schreiben eingereicht wird, mit dem die Schweiz ihre Absicht ausdrückt, an einem Programm der Union teilzunehmen.
(3) Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Schweiz an einem bestimmten Programm oder einer bestimmten Tätigkeit der Union oder Teilen davon werden in den Protokollen zu diesem Abkommen festgelegt. Die Protokolle zu diesem Abkommen können vom Gemischten Ausschuss geändert werden.
(4) In den Protokollen zu diesem Abkommen wird Folgendes festgelegt:
- a) die Programme und Tätigkeiten der Union oder die Teile davon, an denen die Schweiz teilnimmt;
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.