Verordnung vom 5. Januar 2026 über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Venezuela (Venezuela-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-01-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 und 30 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015[^1] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG),

verordnet:

Art. 1 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

Die Vermögenswerte der im Anhang aufgeführten ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen sind gesperrt.

Art. 2 Vollzugsmodalitäten

Wenn der Vollzug der Sperrung Massnahmen bedarf, wie etwa einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch oder der Beschlagnahmung oder Sicherstellung von Luxusgütern, so kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die zuständigen Behörden ersuchen, diese zu treffen.

Art. 3 Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden

1 Die mit Rechtshilfeverfahren in Strafsachen befassten Behörden informieren das EDA unaufgefordert über die Einreichung eines Rechtshilfegesuchs, über die Anordnung vorläufiger Massnahmen sowie über Eintretensverfügungen und Schlussverfü-gungen in Zusammenhang mit gesperrten Vermögenswerten von ausländischen politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss dem Anhang.

2 Die Bundesanwaltschaft oder die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung von Untersuchungen, die Anordnung und Aufhebung einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten, die Einstellung von Verfahren und die Erhebung von Anklagen in Zusammenhang mit Strafuntersuchungen gegen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss dem Anhang.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung und die Einstellung eines Verfahrens, über die Verhängung von Sanktionen sowie über Überweisungen an das zuständige Gericht nach den Artikeln 25–29 SRVG.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 5. Januar 2026 um 11 Uhr in Kraft und gilt bis zum 4. Januar 2030.

Fussnoten

[^1]: SR 196.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.