Abkommen vom 2. März 2026 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

Typ Andere
Veröffentlichung 2026-03-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz», und die Europäische Union, im Folgenden «Union»,

im Folgenden «Vertragsparteien»,

in Erwägung der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates[^1] zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden «Verordnung»),

in der Erwägung, dass die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden «Agentur») nach Artikel 98 der Verordnung der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen steht und dass eine solche Beteiligung und die entsprechenden Bedingungen in einer zu diesem Zweck mit der Union geschlossenen Übereinkunft festzulegen ist,

in Anerkennung dessen, dass die Schweiz nach dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 2013[^2] (im Folgenden «Kooperationsabkommen»), das seit dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet wird, am europäischen globalen Satellitennavigationssystem (GNSS) teilnimmt und einen finanziellen Beitrag dazu leistet,

unter Hinweis darauf, dass nach Artikel 16 des Kooperationsabkommens die Schweiz das Recht hat, an der Agentur unter den Bedingungen beteiligt zu werden, die in einem Abkommen zwischen der Union und der Schweiz festzulegen sind,

in Anerkennung der Tatsache, dass die Union und die Schweiz ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008[^3], geschlossen haben,

in Erwägung des Antrags der Schweiz, sich an den Arbeiten der Agentur zu beteiligen,

in Erwägung des gemeinsamen Interesses an der Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten der Agentur,

vom Wunsche geleitet, die enge Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz auf dem Gebiet der Satellitennavigation zu stärken,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Umfang der Beteiligung

(1) Die Schweiz beteiligt sich an den Arbeiten der Agentur in Bezug auf die Komponenten von Galileo und der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) des Weltraumprogramms der Union und wirkt gemäss den in der Verordnung, im Kooperationsabkommen und in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen und Bedingungen daran mit.

(2) Die Schweiz beteiligt sich an den Arbeiten der Agentur in Bezug auf andere Komponenten des Weltraumprogramms der Union und wirkt daran mit, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union[^4] (im Folgenden «Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union») die Teilnahme der Schweiz an diesen Komponenten des Programms und die Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten der Agentur im Zusammenhang mit diesen Komponenten gemäss den in der Verordnung, im Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union und in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen und Bedingungen vorsieht.

Art. 2 Verwaltungsrat

Ein Vertreter der Schweiz nimmt als Beobachter ohne Stimmrecht und gemäss der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

Art. 3 Gremium für die Sicherheitsakkreditierung

Ein Vertreter der Schweiz nimmt als Beobachter ohne Stimmrecht und nur wenn es um Angelegenheiten geht, die die Schweiz unmittelbar betreffen, und unter den in der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Die Angelegenheiten, die die Schweiz unmittelbar betreffen, werden in der Tagesordnung, die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vor jeder Sitzung erstellt wird, aufgeführt und der Schweiz vor der Sitzung mitgeteilt.

Art. 4 Finanzbeitrag

Die Schweiz leistet einen jährlichen Beitrag zu den Einnahmen der Agentur, der nach der in Anhang I beschriebenen Formel berechnet wird.

Art. 5 Datenschutz

(1) Die Schweiz wendet ihre nationalen Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten und über den freien Verkehr dieser Daten im Hinblick auf die Entscheidung 2000/518/EG der Kommission[^5] an.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates[^6] für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten durch die Agentur.

(3) Die Schweiz beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit von Dokumenten im Besitz der Agentur.

Art. 6 Rechtsform

Die Schweiz erkennt die Rechtspersönlichkeit der Agentur an.

Die Agentur besitzt in der Schweiz die weitestgehende Rechts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und ist vor Gericht parteifähig.

Art. 7 Haftung

Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 97 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.

Art. 8 Gerichtshof der Europäischen Union

Die Schweiz erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur nach Massgabe von Artikel 97 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.

Art. 9 Vorrechte und Befreiungen

Die Schweiz gewährt der Agentur und deren Personal in Ausübung ihrer offiziellen Funktion innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen nach Anhang II, die auf den Artikeln 1 bis 6, den Artikeln 10 bis 15 und den Artikeln 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «Protokoll (Nr. 7)») beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken in Klammern angegeben.

Art. 10 Bedienstete auf Zeit und abgeordnete Beamte und Sachverständige

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union[^7] kann die Agentur entscheiden, schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, auf Vertragsbasis einzustellen. Die Agentur kann die Abordnung von Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.

Art. 11 Betrugsprävention

Die sich auf Artikel 95 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der Union in der Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur sind in Anhang III dieses Abkommens enthalten.

Art. 12 Ausschuss

(1) Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Schweiz (im Folgenden «Ausschuss») überwacht die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens und gewährleistet diesbezüglich die kontinuierliche Bereitstellung von Informationen und einen kontinuierlichen Meinungsaustausch. Der Ausschuss tritt auf Antrag der Schweiz oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat der Agentur wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

Die Vertreter der Europäischen Kommission können von Vertretern der Agentur begleitet werden.

(2) Informationen über geplante Rechtsvorschriften der Union, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Finanzbeitrag auswirken, werden übermittelt und es wird ein Meinungsaustausch im Ausschuss darüber geführt.

(3) Unter Einhaltung der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien kann der Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge dieses Abkommens annehmen.

(4) Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, der Artikel 10 bis 15 oder der Artikel 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7) ändert der Ausschuss Anhang II entsprechend.

Art. 13 Streitbeilegung

Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Konsultationen im Ausschuss beigelegt.

Art. 14 Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 15 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(3) Ungeachtet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 vorläufig anzuwenden, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens vor dem 1. Juli 2026 liegt, oder ab dem 1. Januar des auf seine Unterzeichnung folgenden Jahres, wenn der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens nach dem 30. Juni 2026 liegt.

Art. 16 Überarbeitung

Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

Art. 17 Kündigung und Gültigkeit

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsultationen im Ausschuss durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang dieser Notifikation ausser Kraft.

(3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag ausser Kraft, an dem das Kooperationsabkommen ausser Kraft tritt und kein Protokoll des Abkommens über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union die Beteiligung der Schweiz an der Agentur vorsieht.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am zweiten März zweitausendsechsundzwanzig.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Guy Parmelin | Für die Europäische Union: / Ursula von der Leyen | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

[^2]: SR 0.741.826.8

[^3]: SR 0.514.126.81

[^4]: SR 0.420.518.0

[^5]: Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1).

[^6]: Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

[^7]: Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385) mit allen nachfolgenden Änderungen.

[^8]: SR 0.420.518.0

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