Abkommen vom 5. März 2026 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden «Schweiz»)
einerseits und die Europäische Union
(im Folgenden «Union» oder «EU»)
andererseits, beide im Folgenden einzeln «Vertragspartei» und zusammen die «Vertragsparteien»,
in dem Bewusstsein, dass die Union im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beschliessen kann, Krisenbewältigungsoperationen durchzuführen, zu denen die in Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Aufgaben gehören können, gemäss dem jeweiligen Beschluss des Rates der Europäischen Union (im Folgenden «Rat»);
in Anerkennung der Bedeutung des Weltfriedens für die Entwicklung aller Staaten und unter fortgesetztem Engagement für die Erhaltung von Frieden und Sicherheit in Europa und in der Welt gemäss den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen[^1];
in der Erwägung, dass sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, ihre Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu verstärken, und in Anerkennung des Mehrwerts, den das Personal und die Einsatzkräfte der Schweiz bei Krisenbewältigungsoperationen der EU darstellen;
in dem Wunsch, allgemeine Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz an Krisenbewältigungsoperationen der EU in einem Abkommen festzulegen, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen;
im Hinblick darauf, dass dieses Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden «Abkommen») weder die Beschlussfassungsautonomie der Union in Bezug auf ihre Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik berühren noch den Umstand präjudizieren sollte, dass die Schweiz über ihre Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU von Fall zu Fall entscheidet;
in der Erwägung, dass die Schweiz über ihre Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU unter uneingeschränkter Achtung des innerstaatlichen Rechts der Schweiz und unter uneingeschränkter Achtung der Rechte und Pflichten der Schweiz aufgrund ihrer dauernden Neutralität nach dem Völkerrecht von Fall zu Fall entscheidet;
in der Erwägung, dass die Union darüber entscheidet, ob Drittstaaten zur Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU eingeladen werden, und in der Erwägung, dass die Schweiz der Einladung der Union nachkommen und ihren Beitrag anbieten kann; In diesem Fall entscheidet die Union, ob sie den vorgeschlagenen Beitrag annimmt,
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Beschlüsse im Hinblick auf eine Beteiligung
(1) Im Anschluss an den Beschluss der Union, die Schweiz zur Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU einzuladen, teilt die Schweiz der Union in Anwendung dieses Abkommens den Beschluss ihrer zuständigen Behörde über ihre Beteiligung, einschliesslich des von ihr vorgeschlagenen Beitrags, mit.
(2) Die Union gibt der Schweiz so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der Schweiz bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein.
(3) Die Bewertung des vorgeschlagenen Beitrags der Schweiz durch die Union erfolgt in Konsultation mit der Schweiz.
(4) Die Union teilt der Schweiz das Ergebnis ihrer Bewertung und ihren Beschluss über den von der Schweiz vorgeschlagenen Beitrag schriftlich mit, um die Beteiligung der Schweiz im Einklang mit diesem Abkommen sicherzustellen.
(5) Der von der Schweiz gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgeschlagene Beitrag und seine Annahme durch die Union gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels bilden die Grundlage für die Anwendung dieses Abkommens auf die jeweilige spezifische Krisenbewältigungsoperation der EU.
(6) Die Schweiz kann ihre Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU aus eigener Initiative oder auf Antrag der Union nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
(7) Nach einem Beschluss über einen Widerruf gemäss Absatz 6 des vorliegenden Artikels kann die Schweiz ihre Beiträge zu der betreffenden Krisenbewältigungsoperation der EU aus dieser Operation unverzüglich streichen. In diesem Fall sorgt die Schweiz in Abstimmung mit dem Missionsleiter der EU oder dem Befehlshaber der EU-Operation dafür, dass dieser Widerruf auf strukturierte Weise erfolgt.
Art. 2 Rahmen
(1) Die Schweiz übernimmt für sich nach Massgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den entsprechenden Beschluss, mit dem der Rat die Durchführung einer von der Union geführten Krisenbewältigungsoperation beschliesst, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat die Verlängerung einer Krisenbewältigungsoperation beschliesst.
(2) Der Beitrag der Schweiz zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.
Art. 3 Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte der Schweiz
(1) Die Rechtsstellung des Personals, das zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordnet wird, und des Personals und der Einsatzkräfte, die von der Schweiz für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellt werden, wird in dem entsprechenden Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission, sofern ein solches Abkommen geschlossen wird, oder in einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt. Die Schweiz wird darüber informiert.
(2) Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen ausserhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die Krisenbewältigungsoperation der EU stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und den zuständigen Behörden der Schweiz geregelt.
(3) Unbeschadet des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweiz die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. Werden Einsatzkräfte der Schweiz an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines Mitgliedstaats der Union eingesetzt, so richtet sich die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats nach bestehenden oder künftigen Abkommen und seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dem Völkerrecht.
(4) Die Schweiz ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen; sie ist zudem für die Einleitung von Massnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäss ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor.
(6) Die Schweiz verpflichtet sich, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Staaten abzugeben, die an einer Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind, an der die Schweiz teilnimmt.
(7) Die Union verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass ihre Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung der Schweiz an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.
Art. 4 Verschlusssachen
Das am 28. April 2008[^2] in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen und etwaige Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung gelten für den gesamten Austausch von Verschlusssachen im Rahmen einer EU-Krisenbewältigungsoperation. In diesem Rahmen gewährleistet die Schweiz durch geeignete Massnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäss den Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-Verschlusssachen, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates[^3] enthalten sind, sowie gemäss weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschliesslich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des Missionsleiters der EU für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.
Abschnitt II: Bestimmungen über die Beteiligung
an zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU
Art. 5 Zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal
(1) Die Schweiz:
sorgt gemäss diesem Abkommen und den erforderlichen Durchführungsvereinbarungen dafür, dass ihr zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag ausführt im Einklang mit:
- i) dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten entsprechenden Beschluss des Rates und den nachfolgenden Änderungen;
- ii) dem Operationsplan;
- iii) den anwendbaren Durchführungsvereinbarungen; und
- iv) den geltenden Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU;
- a)
- b) unterrichtet den Zivilen Operationskommandeur der EU rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Das von der Schweiz für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, ist geimpft (nach Bedarf) und ihm wird von der zuständigen Behörde der Schweiz seine Tauglichkeit bescheinigt; eine Abschrift dieser Bescheinigung ist vorzulegen.
(3) Das von der Schweiz abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschliesslich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei es die strengsten Verhaltensnormen gemäss den Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU einhält.
Art. 6 Befehlskette
(1) Alle Mitglieder des Personals, das an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt ist, unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Zivilen Operationskommandeur der EU.
(3) Der Zivile Operationskommandeur der EU übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation auf strategischer Ebene aus.
(4) Der Missionsleiter der EU übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet, übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus und führt die laufenden Geschäfte.
(5) Die Schweiz hat nach Massgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Union.
(6) Der Missionsleiter der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmassnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.
(7) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Schweiz einen nationalen Kontingentsleiter (im Folgenden «NPC»). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent der Schweiz zuständig.
(8) Der Beschluss über die Beendigung der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU wird von der Union nach Konsultationen mit der Schweiz gefasst, sofern die Schweiz zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag dazu leistet.
Art. 7 Finanzaspekte
(1) Unbeschadet des Artikels 8 trägt die Schweiz gemäss dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.
(2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem/denen die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung der Schweiz und des entsprechenden Schadenersatzes nach Massgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission oder alternativer geltender Bestimmungen geregelt.
Art. 8 Beitrag zum Verwaltungshaushalt
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels und ungeachtet des Artikels 1 Absatz 5 leistet die Schweiz einen Beitrag zur Finanzierung des Verwaltungshaushalts der betreffenden zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beitrag wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder:
- a) nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Schweiz am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht; oder
- b) nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Schweiz und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels leistet die Schweiz keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Union gezahlt werden.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt die Union die Schweiz grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn die Union der Auffassung ist, dass die Schweiz einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen der Schweiz zum Verwaltungshaushalt einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien getroffen; sie enthalten unter anderem Bestimmungen über:
- a) den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags;
- b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags; und
- c) das Rechnungsprüfungsverfahren.
Abschnitt III: Bestimmungen über die Beteiligung
an militärischen Krisenbewältigungsoperationen
Art. 9 Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU
(1) Die Schweiz:
sorgt gemäss diesem Abkommen und den erforderlichen Durchführungsvereinbarungen dafür, dass ihre an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag ausführen im Einklang mit:
- i) dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten entsprechenden Beschluss des Rates und den nachfolgenden Änderungen,
- ii) dem Operationsplan,
- iii) den anwendbaren Durchführungsvereinbarungen, und
- iv) den geltenden Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU;
- a)
- b) unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.
(2) Das von der Schweiz abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschliesslich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei es die strengsten Verhaltensnormen gemäss den Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU einhält.
Art. 10 Befehlskette
(1) Alle an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der Operation der EU die operative und taktische Führung und/oder Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.
(3) Die Schweiz hat nach Massgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Union.
(4) Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit der Schweiz jederzeit darum ersuchen, dass die Schweiz ihren Beitrag zurücknimmt.
(5) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Schweiz einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden «SMR»). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Angelegenheiten, die die Operation betreffen, und ist für die Aufrechterhaltung der Disziplin im Kontingent der Schweiz zuständig.
Art. 11 Finanzaspekte
(1) Unbeschadet des Artikels 12 dieses Abkommens trägt die Schweiz alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates[^4] gemeinsam gedeckt.
(2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem/denen die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung der Schweiz und des entsprechenden Schadenersatzes nach Massgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder geltender alternativer Bestimmungen geregelt.
Art. 12 Beitrag zu den gemeinsamen Kosten
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.