Vereinbarung vom 9. September 2021 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Erstellung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Saint-Gingolph

Typ Andere
Veröffentlichung 2021-09-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,

nachstehend «die Parteien» genannt,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960[^1];

angesichts der Notwendigkeit, die für das gute Funktionieren der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen (GZA) erforderlichen regulatorischen Grundlagen zu schaffen und die Tätigkeit der Bediensteten dadurch zu schützen;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Zweck der Vereinbarung

1 Nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen werden in St-Gingolph auf schweizerischem Hoheitsgebiet und in St-Gingolph auf französischem Hoheitsgebiet errichtet.

2 Die Grenzabfertigungsstellen werden bezeichnet:

3 Die schweizerische und die französische Abfertigung von Personen und Waren finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung:

Art. 3 Festnahme in der Zone

Nach Artikel 5 des Abkommens vom 28. September 1960 dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates in der Zone Personen, die sich nicht nach diesem Staat begeben, nicht festnehmen, ausser wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates verletzen.

Art. 4 Grenzabfertigungszone

1 Beidseits der Grenze wird eine schweizerische und französische Grenzabfertigungszone errichtet. Sie umfasst:

einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der sich über die Fahrbahn der Kantonsstrasse (schweizerischer Teil) und der Departementsstrasse (französischer Teil) erstreckt, einschliesslich der Parkplätze und Trottoirs, und der begrenzt ist:

Dazu gehören auch folgende Anlagen:

2 Die Behörden des Nachbarstaates sind berechtigt, ihre Grenzabfertigung in der vom Gebietsstaat bezeichneten Zone mit technischen Mitteln wie im eigenen Hoheitsgebiet vorzunehmen.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)[^2] und die Direction Générale des Douanes et Droits Indirects (DGDDI) erstellen Pläne, auf denen die Grenzen der Zonen und von der schweizerischen und französischen Dienststelle gemeinsam oder ausschliesslich benützten Sektoren deutlich erkennbar sind.

4 EZV[^3], die DGDDI und die schweizerischen und französischen Grenzabfertigungsstellen von St-Gingolph bewahren je eine Kopie der Pläne auf.

Art. 5 Bestimmungen zu organisatorischen Fragen

1 Die EZV[^4] einerseits und die DGDDI andererseits bestimmen im gegenseitigen Einverständnis die Änderungen der Sektorengrenzen, die wegen allfälliger Umteilungen von Räumen nötig werden könnten.

2 Diese Änderungen werden Gegenstand eines Briefwechsels zwischen der EZV[^5] und der DGDDI sein.

3 Die EZV[^6] und die DGDDI regeln gemeinsam die Einzelheiten, besonders die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen.

4 Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der Grenzabfertigungsstellen ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

5 Die EZV[^7] stellt der DGDDI die in Artikel 4 vereinbarten Räume unentgeltlich zur Verfügung.

6 Die Bedingungen des Betriebs der Infrastruktur und die Grenzabfertigungsprozesse werden durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der EZV[^8] und der DGDDI festgelegt.

Art. 6 Zuordnungsgemeinde

Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 28. September 1960 ist der französische Teil der Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde St-Gingolph zugeordnet.

Art. 7 Schlussbestimmungen

1 Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

2 Jede Partei notifiziert der anderen Partei den Abschluss der notwendigen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung, die am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Eingang der zweiten Notifikation wirksam wird.

3 Jede Partei kann die Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation ausser Kraft.

4 Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung werden mittels Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.

Diese Vereinbarung wurde in Paris am 9. September 2021 in zwei Urschriften in französischer Sprache unterzeichnet.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Christian Bock | Für die Regierung der Französischen Republik: / Isabelle Braun-Lemaire | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.934.95

[^2]: Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (siehe AS 2021 589).

[^3]: Heute: BAZG

[^4]: Heute: BAZG

[^5]: Heute: BAZG

[^6]: Heute: BAZG

[^7]: Heute: BAZG

[^8]: Heute: BAZG

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